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Bern Verwaltungsgericht 05.09.2023 200 2023 313

5 septembre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,541 mots·~13 min·3

Résumé

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 3. März 2023 (vbv 41/2022)

Texte intégral

200 23 313 SH FUE/ZID/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. September 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 3. März 2023 (vbv 41/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/313, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ beantragte am 7. November 2022 beim Gemeindeverband B.________ Sozialhilfe und begründete dies damit, dass er mit den ausgerichteten Ergänzungsleistungen (EL) nicht einmal seine Mietkosten begleichen könne und mithin unter dem Existenzminimum lebe (Akten des Gemeindeverbands B.________ [act. IIA] Register 1 [unpaginiert]). Vorausgegangen war, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) mit Verfügung vom 7. September 2022 eine Prüfung der EL zur AHV-Rente mit Wirkung ab 1. September 2022 vorgenommen und dabei nebst einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 46'228.--, welches sie zu einem Zehntel als Einkommen berücksichtigte, nur noch die hälftigen Wohnkosten angerechnet hatte (Akten des Gemeindeverbands B.________ [act. IID; unpaginiert]). Mit Verfügung vom 22. November 2022 verneinte der Gemeindeverband B.________ einen Anspruch auf Sozialhilfe (act. IID; unpaginiert). Die daraufhin erhobene Beschwerde (Akten des Regierungsstatthalteramts Seeland [act. II] 3 ff.) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland mit Entscheid vom 3. März 2023 ab (act. II 35 ff.). B. Hiergegen erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 7. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt was folgt: "1. Der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen zur Berichtigung 3. Die Beklagte Sozialstation sei dazu zu verpflichten mir Sozialhilfe seit Antrag zu gewähren, rückwirkend. 4. Hilfsweise mit der EL Stelle zu kooperieren, in vollem Umfange 5. Die Beklagte sei zur Nachzahlung der Ausstände zu verpflichten in der Höhe zwischen EL und Sozialleistungen. ( Existenzminimum) 6. Rein Vorsorglich die Bearbeitung durch Ihr Gericht unter Beachtung der Gesetze und der Objektivität 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an die Beklagte. Bisherige Kosten 50.--"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/313, Seite 3 Am 17. März 2023 reichte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (fortan: Vorinstanz) die Akten ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeindeverband B.________ (fortan: Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. April 2023 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen. Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer 100/2023/86 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrensnummer 200/2023/313 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023 des Abteilungspräsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung). Mit Eingabe vom 29. April 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Das vom Verwaltungsgericht beim Beschwerdegegner telefonisch einverlangte Budget ab 1. November 2022 (Beilage zu dessen Verfügung vom 22. November 2022) ging am 11. Mai 2023 ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Mai 2023). Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde das Beweisverfahren geschlossen. Am 23. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zu verschiedenen Verfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/313, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 3. März 2023 (act. II 35 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab 7. November 2022. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/313, Seite 5 desverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/313, Seite 6 einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 (SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-RL]) verbindlich, soweit das SHG und Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV). 2.3.1 Laut den SKOS-RL umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-RL C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-RL C.4.1. Ziff. 2). Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen (SKOS-RL C.4.2. Ziff. 1). In diesem Sinne werden die für die jeweilige Haushaltgrösse angemessenen Wohnkosten auf die Personen aufgeteilt (SKOS-RL C.4.2. Ziff. 2). 2.3.2 Im Rahmen der Leistungsbemessung sind nebst den verfügbaren Einnahmen (SKOS-RL D.1. Ziff. 1) auch die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen (SKOS-RL D.3.1. Ziff. 1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Massgebend zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist das Vermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird (SKOS-RL D.3.1. Erläuterung b). Gemäss Art. 8n Abs. 1 und 2 SHV hat jede bedürftige Person Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrages auf ihrem Vermögen, welcher sich (abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen) nach den SKOS-RL richtet. Danach beläuft sich der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen auf Fr. 4'000.-- (SKOS-RL D.3.1. Ziff. 4 lit. a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/313, Seite 7 3. Umstritten ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. 3.1 Aktenmässig erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer zu seiner AHV-Rente zusätzlich EL ausgerichtet werden (Verfügung der AKB vom 7. September 2022 mit Berechnung gültig ab September 2022 [act. IID; unpaginiert]). Der gesetzlichen Konzeption zufolge decken die EL zusammen mit den (AHV-)Renteneinkommen den Existenzbedarf (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). 3.1.1 Bei der EL-Berechnung, gültig ab September 2022, hat die AKB den Netto-Mietzins von monatlich Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenkosten; vgl. act. IIC 9) wegen einer in derselben Wohnung lebenden Person ("Anteil Mitbewohner") nur hälftig als Ausgabe berücksichtigt, mithin hat sie eine Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen vorgenommen (Art. 16c Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Sodann ging sie von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 46'228.-- aus, welches sie zu einem Zehntel als Einkommen anrechnete. Aufgrund dieser "Abzüge" beantragte der Beschwerdeführer Sozialhilfe (Antrag vom 8. November 2022 S. 8 Ziff 17 [act. IIA Register 1 {unpaginiert}]). 3.1.2 Der Beschwerdegegner ging im Sozialbudget ab 1. November 2022 (in den Gerichtsakten) von einem Grundbedarf für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt von Fr. 747.50, Wohnkosten von Fr. 650.-- (inkl. hälftiger Nebenkostenanteil) sowie einer KVG-Pauschale von Fr. 454.10 abzüglich individuelle Prämienverbilligung und Anteil Krankheitskosten der EL von Fr. 395.60 aus, mithin einem Total Ausgaben von Fr. 1'456.--, und stellte die Ausgaben den Einnahmen aus der Altersrente der AHV (Fr. 740.--) und den EL von Fr. 1'157.40 (Fr. 1'553.-- abzüglich Auszahlung an Krankenkasse von Fr. 395.60; vgl. Verfügung der AKB vom 7. September 2022 mit Berechnung gültig ab September 2022 [act. IID; unpaginiert]) gegenüber. Diese Gegenüberstellung ergab einen Einnahmenüberschuss von Fr. 441.40.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/313, Seite 8 3.2 In Bezug auf die vorgenommene Mietzinsaufteilung ist Folgendes festzuhalten: 3.2.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, S. 4 f., zufolge wohnt C.________ bei ihm. Diesbezüglich stellte der Beschwerdegegner fest, dass die Mitbewohnerin bis September 2022 von der Sozialhilfe unterstützt worden sei und dass der Sozialdienst dem Beschwerdeführer am 16. September 2022 zum letzten Mal deren Anteil des Mietzinses von Fr. 650.-- überwiesen habe (Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 [act. IID; unpaginiert]). Sodann führte die Vorinstanz an, die Sozialhilfe komme erst zum Zuge, wenn der Lebensunterhalt nicht durch die AHV und die EL gedeckt werden könne. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips habe der Beschwerdeführer die Mietzinsansprüche aus Untervermietung gegenüber seiner Mitbewohnerin, die seit Oktober 2022 selber für ihren Lebensunterhalt aufzukommen habe, geltend zu machen und einzufordern oder aber das Untermietverhältnis zu kündigen und die Änderung der Wohnsituation der AKB zu melden. Ein Sozialhilfeanspruch sei unter diesen Umständen aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht erkennbar (act II 37 Ziff. 10). 3.2.2 Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2014 S. 147 E. 4.1). Der Sozialhilfe gehen damit namentlich Einkommen, private Drittleistungen sowie staatliche Drittleistungen wie Sozialversicherungsansprüche vor (BVR 2013 S. 45 E. 5.2 mit Hinweisen; SKOS-Richtlinie A.3. Ziff. 2; COULLE- RY/MEWES, Sozialhilferecht, in MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754 N. 31 f.; vgl. auch E. 2.1 hiervor). 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 16c Abs. 1 zweiter Satz ELV die hälftige Mietzinsaufteilung gemäss EL-Berechnung gültig ab September 2022 beanstandet, ist festzuhalten, dass diese Rüge am Streitgegenstand des Anspruchs auf Sozialhilfe vorbeizielt und darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/313, Seite 9 nicht einzugehen ist. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Kritik im Rahmen des EL-Verfahrens geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die hälftige Anrechnung der Wohnkosten gemäss Sozialbudget ab 1. November 2022, ausmachend Fr. 650.-- (Mietund Nebenkosten), beanstandet, ist zunächst unbestritten, dass er – obschon er dies im Sozialhilfeantrag vom 8. November 2022 nicht korrekt deklarierte (S. 2 Ziff. 5) – seine Wohnung mit einer Mitbewohnerin (C.________) teilt (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Folgedessen hat der Beschwerdegegner im Budget ab 1. November 2022 lediglich einen hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil als Wohnkosten angerechnet, was den Vorgaben gemäss SKOS-Richtlinie C4.2. Ziff. 2 entspricht (Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten bei Wohngemeinschaften) und nicht zu beanstanden ist (vgl. auch E. 2.3.1 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von seiner Mitbewohnerin keinen Mietzins verlangt, womit die Berücksichtigung des Mietzinsanteils unzulässig sei, verfängt nicht. Zum einen unterschlägt er damit, dass ihm der Beschwerdegegner bis September 2022 den hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil für seine (damals sozialhilferechtlich unterstützte) Mitbewohnerin direkt entrichtete (vgl. Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 [act. IID; unpaginiert]). Zum andern war er aufgrund des Subsidiaritätsprinzips bzw. des Selbsthilfegrundsatzes gehalten, ab Oktober 2022 den hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil direkt bei seiner Mitbewohnerin einzufordern oder aber das Untermietverhältnis umgehend zu kündigen (mit damit einhergehendem Wegfall der EL-seitigen Mietzinsaufteilung), was in beiden Fällen zu Mehreinnahmen in der Höhe der hälftigen Wohnkosten geführt hätte (Art. 16c ELV e contrario) und ihm somit anzurechnen ist (Art. 30 Abs. 3 SHG). 3.3 Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die EL-seitige Anrechnung von Vermögen aus einer Kapitalleistung, wobei er geltend macht, er habe mit diesem Kapital eine AG gegründet und Fr. 49'000.-- des Einlagebetrages (resp. 49 Aktien à je Fr. 1'000.--) an sein Patenkind in … abgetreten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2 f.). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, da sich selbst bei Ausserachtlassung dieses bestrittenen Vermögens am Ergebnis nichts ändert. So oder anders übersteigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/313, Seite 10 die Einnahmen von Fr. 1'897.40 die Ausgaben von Fr. 1'456.--, womit keine Bedürftigkeit und somit auch kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Sozialhilfe zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid vom 3. März 2023 (act. II 35 ff.) hält der Rechtskontrolle stand und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier noch gerade nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an den Beschwerdegegner rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Gemeindeverband B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, SH/23/313, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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