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Bern Verwaltungsgericht 04.05.2023 200 2023 311

4 mai 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,555 mots·~18 min·1

Résumé

Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 22. Februar 2023 (vbv 10/2023)

Texte intégral

200 23 311 SH ACT/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Mai 2023 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 22. Februar 2023 (vbv 10/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar A.________ (Jg. 1982) und (Jg. 1981) (Beschwerdeführer) und ihr gemeinsamer Sohn D.________ werden seit dem 27. Juli 2020 von der Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales (Beschwerdegegnerin), gemeinsam wirtschaftlich unterstützt (Beschwerdeantwort S. 2 lit. A; vgl. denn auch Akten der Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales [act. IIA] 1 f.). Mit Weisung vom 3. November 2022 (act. IIA 21) wurde die Familie A.________ angewiesen bis am 28. Februar 2023 in eine günstigere Wohnung zu ziehen respektive genügend Bemühungen zur Wohnungssuche vorzuweisen, andernfalls werde ab März 2023 nur noch die Nettomiete von Fr. 1'100.-- übernommen bzw. das monatliche Budget um Fr. 480.-- (Mietzinsüberschreitung) gekürzt. In der Budgetverfügung vom 24. Januar 2023 (Beilagen zur Beschwerde an die Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II1] 1) wurde die Höhe der zu übernehmenden Wohnungskosten auf Fr. 1'100.-- festgesetzt respektive die wirtschaftliche Sozialhilfe der Familie A.________ ab 1. Februar 2023 um Fr. 480.-- pro Monat gekürzt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 30. Januar 2023 Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne und beantragten, in Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2023 betreffend die Sozialhilfebudgets der Monate Februar bis Mai 2023 sei ihr Anspruch auf Sozialhilfe unter Berücksichtigung des vollen Nettomietzinses in der Höhe von Fr. 1'580.-- neu festzusetzen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Weiter ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (Akten der Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne [act. II] 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 3 Mit Zwischenentscheid vom 22. Februar 2023 (act. II 15 ff.) wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. C. Hiergegen erhoben A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 24. Februar 2023 Beschwerde. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Die vorliegende Beschwerde sei im Sinne der nachstehenden Erwägungen gutzuheissen. 2. Ziff. 2 und 3 des Zwischenentscheides des RSTA Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau, vom 22. Februar 2023 seien aufzuheben, indem der Beschwerde vom 30. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführenden unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B.________ als ihr amtlicher Verteidiger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Für das vorliegende Verfahren sei ebenfalls den Beschwerdeführenden unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B.________ als ihr amtlicher Verteidiger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe von 20. März 2023 auf eine Beschwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. April und 1. Mai 2023 wurde die Beschwerdesache infolge der Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der Verwaltungsrechtlichen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 22. Februar 2023 (act. II 15 ff.) betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. II1 1) sowie betreffend unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren stützt sich auf öffentliches Recht. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 18 Abs. 2 OrR zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.1.2 Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1; MICHEL DAUM, in: HER-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 5 ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). Demgegenüber sind Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide über die unentgeltliche Rechtspflege kraft der speziellen Regelung in Art. 112 Abs. 3 VRPG ohne weiteres selbstständig anfechtbar; die zusätzlichen Erfordernisse von Art. 61 Abs. 3 bzw. Art. 74 Abs. 3 VRPG finden keine Anwendung (LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 112 N. 7). 1.1.3 Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ebenso sind die Bestimmungen über Frist sowie Form eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Ob betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. hierzu E. 1.1.2 hiervor) gegeben ist oder nicht, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 2.3 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 22. Februar 2023 (act. II 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die aufschiebende Wirkung betreffend die Beschwerde gegen die verfügte Kürzung der Sozialhilfeleistungen (act. II1 1) zu Recht nicht wiederhergestellt worden ist, sowie der Anspruch der Beschwerdeführer auf unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 6 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu Recht nicht wiederhergestellt hat. 2.1 2.1.1 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung zum Verfahren um Gewährung individueller Sozialhilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwerden gegen Verfügungen des Sozialdienstes grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Dies gilt auch für Kürzungsverfügungen (BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als wichtige Gründe gelten insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert, oder ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2). 2.1.2 Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist aufgrund der Akten – ohne zusätzliche Beweiserhebung – erfolgen. Herabgesetzt sind nebst den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Es genügt in der Regel, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 7 Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508 E. 2.3). 2.2 Zwar lässt sich das private Interesse an ungekürzter Sozialhilfe nicht in Abrede stellen (vgl. hierzu auch Beschwerde S. 5 unten). Allerdings geht es vorliegend um den sofortigen Vollzug einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen infolge Missachtung der Weisung vom 3. November 2022 (act. IIA 21), mit welcher die Beschwerdeführer angewiesen wurden, eine günstigere Wohnung zu suchen respektive ihre Bemühungen zu belegen. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen, um die Mitwirkungspflicht durchzusetzen und die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die gesetzmässigen Sanktionsmöglichkeiten der Behörden zu unterstützen, übersteigt regelmässig jenes der Sozialhilfeempfänger an ungekürzten Leistungen (DAUM/RECHSTEINER, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 48 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 508 E. 4.2). Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz erlauben würden, sind nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 5 Mitte) – nicht widersprüchlich ist. Zwar ist richtig, dass diese einem Umzug in die aktuelle Wohnung (vgl. Mietvertrag vom … [act. IIA 7]) Anfang 2022 zustimmte (act. IIA 4). Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seither jedoch massgeblich verändert: So erfolgte die Zustimmung zum Wohnungswechsel mit Blick auf das Besuchsrecht der drei fremdplatzierten minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und unter der Bedingung, dass das Besuchsrecht inklusive Übernachtungen auch tatsächlich bewilligt und gelebt wird (act. IIA 4, 6). Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin (insbesondere mehrmaliges Untertauchen, Drogenkonsum, Klinikaufenthalte [vgl. diverse Gesprächsnotizen in act. IIA, insbesondere act. IIA 8, 18 f.]) liess sich das Besuchsrecht jedoch nicht umsetzen (act. IIA 24, 27) und regelmässige Übernachtungen der fremdplatzierten Kinder in der Wohnung der Beschwerdeführer scheinen gestützt auf die Angaben der KESB auch in der (näheren) Zukunft unwahrscheinlich (vgl. act. IIA 3 S. 2 f., 24, 27 f.). Demnach ist die beschwerdeweise Behauptung, die drei fremdplatzierten minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin würden an den Wochenenden regelmässig in der Wohnung der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 8 übernachten und es sei gar die Aufhebung der Platzierung in Aussicht gestellt worden (Beschwerde S. 5), aktenwidrig. Ab September 2022 thematisierte die Beschwerdegegnerin mehrfach, dass die aktuelle Wohnung aufgrund der veränderten Verhältnisse (Nichtdurchführung des Besuchsrechts) zu teuer sei und die Beschwerdeführer verpflichtet seien, eine günstigere Wohnung zu suchen (act. IIA 19 S. 5, 20 S. 1, 25 S. 1 f.). Mit Weisung vom 3. November 2022 (act. IIA 21) wurde den Beschwerdeführern angezeigt, dass ab März 2023 nur noch die Nettomiete von Fr. 1'100.-übernommen bzw. das monatliche Budget um Fr. 480.-- (Mietzinsüberschreitung) gekürzt werde, sollten sie bis 28. Februar 2023 nicht in eine günstigere Wohnung gezogen sein respektive genügend Bemühungen zur Wohnungssuche vorweisen können. Diese Weisung wurde den Beschwerdeführern – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 5 oben) – auf postalischem Weg zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung: act. IIA 22) und darüber hinaus bereits in der Besprechung vom 28. Oktober 2022 (act. IIA 20 S. 1) explizit angekündigt. Die Beschwerdeführer haben trotz dieser klaren Weisung eine ihnen dank der Unterstützung der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellte Wohnung ohne Begründung abgelehnt (act. IIA 25 S. 4 unten, 26). Ausserdem stehen die Erfolgsaussichten der vor der Vorinstanz hängigen Beschwerde in der Sache diesem Ergebnis nicht entgegen: Rechtsprechungsgemäss ist es gestattet, bei unterstützten Personen, die sich weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag zu reduzieren, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (BVR 2007 S. 272 E. 4.1, 2004 S. 277 E. 3.4; so denn auch Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe C.4.1. Ziff. 5), wobei bei der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels ein recht strenger Massstab angesetzt wird (BVR 2007 S. 272 E. 4.2). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 5) übernachten die drei fremdplatzierten minderjährigen Kinder nicht bei den Beschwerdeführern, geschweige denn wurde eine Aufhebung der Platzierung in Aussicht gestellt (vgl. act. IIA 3 S. 2 f., 24, 27 f.). Mit Blick darauf ist im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem Dreipersonenhaushalt die Höhe der zu übernehmenden (netto) Wohnkosten auf Fr. 1'100.-- festlegte (vgl. Richtlinien für den Net-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 9 tomietzins: act. IIA 29 S. 2). Im Übrigen scheint ein Umzug zumutbar. Insbesondere ist dieser auch dem gemeinsamen Sohn zumutbar (vgl. hierzu E-Mail der KESB-Mitarbeiterin vom 13. Februar 2023 [act. IIA 3 S. 1]). Auch der Umzug als solcher ist den Beschwerdeführern – trotz allfälliger gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin (act. II 4 oben) – möglich, wurde ihnen doch diesbezüglich Unterstützung zugesichert (act. IIA 25 S. 3 oben). Sodann ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführern wurde bei der Wohnungssuche Hilfe angeboten (vgl. act. IIA 19 S. 5 unten, 25 S. 2 unten). Diese haben vielmehr eine durch die Unterstützung der Beschwerdegegnerin vermittelte Wohnung abgelehnt (act. IIA 25 S. 4 unten, 26). Zudem ist ein allfälliges Besuchsrecht der drei minderjährigen Kinder auch in einer kleineren Wohnung nicht ausgeschlossen (act. IIA 3 S. 2 f., 24). Ausserdem wurde das Budget erst rund ein Jahr nach Einzug in die aktuelle Wohnung gekürzt, obwohl das Besuchsrecht dort nie durchgeführt wurde. Für die Beschwerdegegnerin stand denn auch im Vordergrund, die Beschwerdeführer beim Lösen ihrer Probleme zu unterstützen. Hierfür fanden über mehrere Monate diverse Gespräche zwischen der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern und dem Betreuungs- respektive Helfernetz statt (vgl. diverse Gesprächsnotizen in act. IIA). Die in der Beschwerde (S. 6) angesprochenen milderen Massnahmen sind in keiner Art und Weise ersichtlich und werden denn auch nicht benannt. Bei diesen Gegebenheiten sind die Gewinnaussichten der Beschwerdeführer in der Hauptsache jedenfalls nicht eindeutig (vgl. hierzu auch E. 2.1.1 in fine hiervor). 2.3 Nach dem Dargelegten wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 10 3.1 3.1.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012 S. 289 E. 2.1; VON BÜREN, a.a.O, Art. 111 N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36). 3.1.2 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 11 3.2 Der rechtlich zu würdigende Sachverhalt in der Hauptsache im vorinstanzlichen Verfahren ist klar umrissen, übersichtlich und bietet keine Schwierigkeiten. Es geht allein um die Höhe der zu übernehmenden Wohnungskosten ab Februar bzw. März 2023 und damit die Frage, ob die wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 480.-- (Mietzinsüberschreitung) gekürzt werden durfte, sowie die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Budgetverfügung vom 24. Januar 2023 (act. II1 1). Die grundsätzliche Bedürftigkeit stand nicht zur Debatte. Insoweit vermag die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführ die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht allein zu begründen. Sodann erweist sich das im Streit liegende Sozialhilfeverfahren als nicht besonders komplex und es sind keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich und werden denn auch nicht aufgezeigt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer – anders als in der Beschwerde behauptet (S. 3 unten und S. 7 f.) – offensichtlich genügend Kenntnis der bernischen Amtssprachen, wie den diversen Gesprächsnotizen der Beschwerdegegnerin (in act. IIA) entnommen werden kann (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2). Indem aufgrund des im Sozialhilfeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.1.1 hiervor) grundsätzlich ein strenger Massstab hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege anzulegen ist, vermögen die klaren tatsächlichen und die im Wesentlichen auf die Durchsetzbarkeit der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer fokussierten rechtlichen Verhältnisse den Beizug eines Anwaltes im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu rechtfertigen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsverfügung am 10. Februar 2023 anpasste, da in der Budgetverfügung vom 24. Januar 2023 (act. II1 1) die Reduktion der Wohnkosten versehentlich bereits auf Ende Januar 2023, statt wie in der Weisung vom 3. November 2022 (act. IIA 21) vorgesehen, auf Ende Februar 2023 verfügt worden war (Beilagen zur Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren [act. II2] 7). 3.3 Demnach wurde auch das Gesuch um Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 12 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Zwischenentscheid vom 22. Februar 2023 (act. II 15 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier gerade noch nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 13 Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 5.3.2 Aufgrund der klaren Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung präsentierte, insbesondere nachdem sie eine zur Verfügung gestellte günstigere Wohnung ohne Grundangabe abgelehnt hatten, war für die Beschwerdeführer erkennbar, dass das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussichtslos ist. Ebenfalls ohne weiteres zu erkennen war, dass eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren chancenlos ist. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer selber keine besonderen Schwierigkeiten im Hauptverfahren nannten und ihre Behauptung der mangelnden Kenntnisse der bernischen Amtssprachen aktenwidrig ist (vgl. hierzu E. 3.2 hiervor). Mit anderen Worten waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahr, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten ist. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten gewesen wäre, kann offen bleiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, SH/23/311, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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