200 23 302 EL SCP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. März 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 wurde der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab Februar 2018 eine Viertelsrente bzw. ab Juni 2019 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1 S. 1; 8 S. 6 f.). Ferner unterstützte die Wohnsitzgemeinde die Familie A.________ mittels wirtschaftlicher Hilfe (act. II 8 S. 8, 15, 22). Im November 2019 beantragte die Versicherte Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente der IV (act. II 1). Mit vier Verfügungen vom 11. Dezember 2020 (act. II 23 [betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2018], act. II 24 [betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019], act. II 25 [betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020], act. II 26 [betreffend den Zeitraum ab 1. Januar 2021]) sprach die AKB rückwirkend ab Februar 2018 EL in variierender Höhe zu. Gegen diese Verwaltungsakte liess die Versicherte Einsprache erheben, wobei sie die (in allen vier Verfügungen erfolgte) Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Teilinvalide sowie – betreffend den Zeitraum ab 1. Januar 2021 – die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens der beruflichen Vorsorge beanstandete (act. II 29 S. 1-6; 34). Am 22. Dezember 2021 (act. II 45 S. 1-5), 13. Mai 2022 (act. II 49 S. 1-5) und 21. Dezember 2022 (act. II 54 S. 1-5) erliess die AKB weitere Verfügungen betreffend den EL-Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2022. Nachdem die Versicherte im Zusammenhang mit dem hängigen Einspracheverfahren hinsichtlich der Verfügungen vom 11. Dezember 2020 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben hatte (act. II 57), hiess die AKB die Einsprache mit Entscheid vom 8. März 2023 (act. II 59) insoweit teilweise gut, als sie das Freizügigkeitsguthaben erst für die Zeit ab Mai 2021 (statt Januar 2021) anrechnete. Soweit weitergehend – mithin hinsichtlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 3 Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens – wies die AKB die Einsprache ab. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 27. April 2023 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für die Anspruchsperiode 1. Februar bis 31. Dezember 2018 kein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 16’146.-- anzurechnen. 2. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für die Anspruchsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2019 kein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 16’288.-- bzw. Fr. 11’966.-- anzurechnen. 3. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für die Anspruchsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2020 kein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 11’966.-- anzurechnen. 4. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für die Anspruchsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2021 kein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 12’073.-- anzurechnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juli 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, mit welcher Handschrift die Kontrollformulare betreffend Arbeitsbemühungen ausgefüllt worden seien. Ferner ersuchte er um Einreichung der vom Sozialdienst betreffend Arbeitsbemühungen angelegten Akten. Mit Replik vom 17. August 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Ferner reichte sie ein Schreiben der Gemeinde C.________ vom 10. August 2023 (samt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 4 weiteren Unterlagen) zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7). Mit Stellungnahme vom 18. August 2023 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 22. August 2023 tauschte der Instruktionsrichter die Eingaben der Parteien wechselseitig aus und setzte sie darüber ins Bild, dass die Verfahren EL/200/2023/302 und EL/200/2023/461 nicht vereinigt werden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2018 und in diesem Zusammenhang einzig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 5 die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung der Ergänzungsleistungen für den hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2021 ein Mindesteinkommen für Teilinvalide zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Demnach gilt vorliegend für die Zeit bis 31. Dezember 2020 das bisherige Recht (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Soweit den Beurteilungszeitraum ab 1. Januar 2021 betreffend (vgl. E. 1.2 vorne), zeigen die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 38), dass das bisherige (bis Ende Dezember 2020 gültige) Recht (nachfolgend aArt.) für die Beschwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 6 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch u.a. folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a) sowie der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 7 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des BGer vom 16. September 2022, 9C_148/2022, E. 3.2; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 548). Insbesondere wird durch den Bezug von Sozialhilfe die Vermutung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 561). 2.5 Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen – hier mittels Invaliden- und Ergänzungsleistungen – zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL- Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 ab 1. Februar 2018 eine Viertelsinvalidenrente bzw. ab 1. Juni 2019 eine halbe Invalidenrente der IV zugesprochen (act. II 27 S. 3-12), dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 8 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46% bzw. 53% (S. 9). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- jeweils zwei Drittel (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG) der Netto-Mindesteinkommen für Teilinvalide an (vgl. E. 2.3 vorne sowie Ziffer 1.4 der Anhänge zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in den jeweils in den Jahren 2018-2020 in Kraft gestandenen Fassungen bzw. Ziffer 5.4 der Anhänge in der ab 1. Januar 2021 in Kraft gestandenen Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden Beträge: - 1. Februar bis 31. Dezember 2018 Fr. 16'146.-- (act. II 23 S. 7, 9, 11) - 1. Januar bis 31. Mai 2019 Fr. 16'288.-- (act. II 24 S. 7) - 1. Juni bis 31. Dezember 2019 Fr. 11'966.-- (act. II 24 S. 9) - 1. Januar bis 31. Dezember 2020 Fr. 11'966.-- (act. II 25 S. 7, 9) - ab 1. Januar 2021 Fr. 12’073.-- (act. II 26 S. 7; 38 S. 6) 3.2 Gemäss IV-Verfügung vom 4. Oktober 2019 (act. II 27 S. 3-12) bestand bei der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum hinsichtlich einer leichten sitzenden sowie den Leiden angepassten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % (seit November 2017) bzw. 30 % (seit März 2019 [S. 7]). Da die Beschwerdeführerin während des gesamten Beurteilungszeitraums (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdeführerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG besteht (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dies ist denn auch grundsätzlich unbestritten. 3.3 Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der (für die Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens grundsätzlich massgeblichen) Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ausreichend berücksichtigt bzw. ist das zumutbarerweise verwertbare Leistungsvermögen nicht mehr in Frage zu stellen. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin an die Einschätzung der Inva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 9 lidenversicherung gebunden (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Daran vermag das "Arbeitsattest" von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Oktober 2020 (act. II 18 S. 7) nichts zu ändern, wird die darin bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit doch nicht weiter begründet bzw. dargetan, inwiefern das funktionelle Leistungsvermögen gänzlich und für jedwelche Tätigkeit aufgehoben sein soll. Namentlich wird in diesem Bericht nicht postuliert, dass seit der IV-Verfügung vom 4. Oktober 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wird. An der im Invalidenversicherungsverfahren festgestellten Arbeitsfähigkeit ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin durch den zuständigen Sozialdienst bzw. seitens der damals zuständigen Sachbearbeiterin als "nicht vermittelbar" qualifiziert wurde (act. II 5 S. 1 = act. I 7). Wie die im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durchgeführten gerichtlichen Abklärungen ergeben haben, wurde die Beschwerdeführerin weder seitens des Sozialdienstes aufgefordert, Arbeitsbemühungen beizubringen (act. I 7), noch sind Arbeitsbemühungen beim Sozialdienst dokumentiert. Vielmehr war die berufliche Eingliederung offenbar zu keinem Zeitpunkt ein Thema, obschon eine entsprechende Prüfung aus objektiver Sicht geboten gewesen wäre. Wurde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Lichte von Art. 28 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG [BSG; 860.1]) gar nicht erst geprüft, können daraus mit Blick auf die in Art. 14a Abs. 2 ELV getroffene Fiktion, wonach die darin festgelegten Grenzbeträge erzielt werden können, zum vornherein keine Rückschlüsse hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gezogen werden, womit – entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 5 Rz. 9) – die Vermutung im Sinne der genannten Bestimmung nicht widerlegt wird (vgl. E. 2.4 vorne). Dass sodann familiäre Gründe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. Im Übrigen sind an die Ausübung von (hier zur Diskussion stehenden) …tätigkeiten keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich Qualifikation und Alter geknüpft, so dass bei der seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden, über die Niederlassungsbewilligung C (act. II 1 S. 1) sowie über langjährige berufliche Erfahrung im Sinne einer bis März 2014 erfolgten Teilnahme im (ersten) Arbeitsmarkt verfügenden (act. II 27 S. 13; 36 S. 3) Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 10 nicht ohne weiteres auf fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Ob es ihr im Hinblick auf die vorgebrachten invaliditätsfremden Gründe wie Alter und mangelnde Sprachkenntnisse (Beschwerde S. 6 f. Rz. 17 f.) bei Aufbietung allen guten Willens unmöglich war, die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbeträge tatsächlich zu realisieren, ist deshalb anhand der eingereichten Stellenbemühungen zu prüfen (vgl. E. 2.5 vorne). Dabei ist den Parteien folgend (vgl. act. II 59 S. 4 E. 2.4; Beschwerde S. 4 f. Rz. 11) der Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) für die Frage der Anrechenbarkeit eines Mindesteinkommens in die Perioden vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2019, 1. April 2019 bis 31. Oktober 2020 und 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 aufzuteilen. 3.4 3.4.1 Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2019 liegen keine Arbeitsbemühungen vor, was unbestritten ist (Beschwerde S. 5 Rz. 12). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Stellenbemühungen auch in diesem Zeitraum erfolglos geblieben wären, da nicht ersichtlich sei, was die Beschwerdeführerin damals "attraktiver gemacht hätte für den Arbeitsmarkt als während der 3jährigen Bewerbungszeit" (Replik S. 3 Rz. 5), so liefe dies auf eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beschwerdegegnerin hinaus. In der Tat ist es jedoch an der Beschwerdeführerin, die bei Nichterreichen der in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbeträge statuierte Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte umzustossen (vgl. E. 2.4 vorne). Dieser Beweis ist mittels echtzeitlicher Arbeitsbemühungen zu erbringen und es kann nicht aus später erfolgten Stellenbewerbungen auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einem zeitlich vorausgehenden Beurteilungszeitraum geschlossen werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass der Umstand, wonach damals das Abklärungsverfahren der IV noch hängig war, am Erfordernis schadenmindernder Vorkehren im Sinne von (ernsthaften) Arbeitsbemühungen etwas geändert hätte (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 549). 3.4.2 Was die Periode vom 1. April 2019 bis 31. Oktober 2020 anbelangt, so legte die Beschwerdeführerin diverse Kontrollblätter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 11 "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" der Arbeitslosenversicherung ins Recht (act. II 5 S. 3-26; 19 S. 39-76). Darin wird bis auf wenige Ausnahmen unter Stellenbezeichnung "… leicht" angegeben, mithin auf jegliche konkrete Stellenbeschreibung verzichtet. Es liegen auch keinerlei Absagen der (angeblich angeschriebenen) Arbeitgeber vor. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort deshalb zutreffend festhält, handelt es sich bei den eingereichten, im Wesentlichen jeweils gleichlautenden und von der Tochter der Beschwerdeführerin handschriftlich ausgefüllten RAV-Formularen (vgl. Replik S. 4 f. Rz. 8) um eine blosse Auflistung von (angeblichen) Bewerbungen, bei denen nicht überprüft werden kann, ob sie effektiv erfolgten und wenn ja, ob sie qualitativ genügten (Beschwerdeantwort S. 6 Rz. 2.5). Was die Beschwerdeführerin dagegen beschwerdeweise vorbringen lässt, überzeugt nicht: Zwar darf – wie sie an sich korrekt vorbringt – die Form des Nachweises "nicht Selbstzweck der Behörde" darstellen mit dem Ziel, dass die Behörde aus rein formalen Gründen ein hypothetisches Einkommen anrechnen kann (Beschwerde S. 9 Rz. 26). Eine solche Vorgehensweise kann der Beschwerdegegnerin jedoch vorliegend nicht vorgeworfen werden. Zudem trifft der Einwand der Beschwerdeführerin auch auf diese selber zu, ist doch im Ergebnis entscheidend – und so von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch zugrunde gelegt –, ob aufgrund von Arbeitsbemühungen auf eine hinreichende und namentlich ernsthafte (und nicht allein scheinbare) Nachachtung der Schadenminderungspflicht geschlossen werden kann. Dies ist bei einer blossen und – wie gezeigt – nicht ansatzweise nachprüfbaren Auflistung von angeblichen Bewerbungen zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die (angeblichen) Stellenbemühungen weder im (streitigen) Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mittels dem kompletten Bewerbungsverlauf belegt. Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 ATSG eine ungenügende Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin geltend macht und moniert, sie habe die RAV-Kontrollblätter während eines Jahres kommentarlos entgegengenommen und die Beschwerdeführerin – hinsichtlich der Beweistauglichkeit dieser Unterlagen – im Irrtum belassen (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 12 schwerde S. 10 f. Rz. 29) – kann ihr nicht gefolgt werden: Bereits im Formular "Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV" wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Teilinvaliden unter 60 Jahren ein Mindest-Nettoerwerbseinkommen angerechnet und davon nur abgesehen wird, wenn die versicherte Person mit schriftlichen Stellenbewerbungen (und entsprechenden Absagen der Firmen) nachweisen kann, keine zumutbare Arbeit finden zu können (act. II 1 S. 6). Diese klare und inhaltlich eindeutige Verhaltensanweisung genügt den Anforderungen an die Informationspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ATSG. Namentlich kann die Beschwerdeführerin daraus weder explizit noch implizit ableiten, dass im Falle des Nachweises von Arbeitsbemühungen mittels RAV-Formularen etwas Anderes gelten sollte; Entsprechendes wurde der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nie kommuniziert. Damit trifft der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Einreichung von Arbeitsbemühungen bis zum Schreiben vom 5. Oktober 2020 (Beschwerde S. 11 Rz. 30) im Unklaren gelassen worden, offensichtlich nicht zu. Auch aus den Weisungen gemäss WEL vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Zwar kann nach deren Ziff. 3424.07 der Nachweis ausreichender Stellenbemühungen mittels den vom RAV vorgegebenen Bewerbungen erfolgen, indessen müssen die Bewerbungen auch diesfalls qualitativ ausreichend sein, womit eine blosse Auflistung von (angeblichen) Bewerbungen auch im Lichte der WEL offensichtlich nicht genügt. Was eine allfällige Beratungspflicht für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2019 (act. II 1 S. 11) anbelangt, so war eine solche nach der Natur der Sache nicht möglich. 3.4.3 Was schliesslich die Periode vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 anbelangt, so liegen insoweit zahlreiche Bewerbungsschreiben (act. II 37 S. 1-35; 39 S. 13-35; 43 S. 14-37; 46 S. 21-26 und S. 29-44) sowie einige Absageschreiben von angeschriebenen Firmen (act. II 33 S. 1-13; 43 S. 1-13; 46 S. 45-52) vor. Die Beschwerdegegnerin erwog hierzu im angefochtenen Einspracheentscheid, die Beschwerdeführerin habe ab November 2020 identische Bewerbungsschreiben verwendet. Unbesehen dessen, wie der "Job-Titel im Inserat" gelautet habe, seien sämtliche Bewerbungsschreiben mit "Bewerbung als ..." betitelt worden. Entsprechend handle es sich um qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen. Weiter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 13 gehe aus den eingereichten Absagen hervor, dass diese oft auch erfolgten, weil gar keine Stelle zu besetzen gewesen sei, oder es seien Absagen erfolgt, weil das Stellenprofil offensichtlich nicht erfüllt gewesen sei (act. II 59 S. 4 E. 2.4). Auch diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Prima facie vermittelt die für die Zeit ab November 2020 aktenkundig hohe Anzahl von Bewerbungsschreiben tatsächlich den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten beabsichtigte. Einzelne Firmen haben denn auch (mit jeweiligen Absagen) auf die Bewerbungsschreiben geantwortet. Dies alles kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin respektive die entsprechenden und – wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat – allesamt nahezu identisch lautenden Bewerbungsschreiben nicht als ernsthafter Versuch gewertet werden können, der Schadenminderungspflicht effektiv nachzukommen. Auch wenn mit der Beschwerdeführerin beim Verfassen einer Bewerbung für eine …tätigkeit hinsichtlich Formulierung und Inhalt des Motivationsschreibens kein besonders strenger Massstab anzulegen ist, so wären doch zumindest eine konkrete Bezugnahme auf die (ausgeschriebene) Stelle – allenfalls auch unter Angabe der jeweiligen Kontaktperson – sowie eine kurze Präsentation der Beweggründe, warum gerade die fragliche Tätigkeit das Interesse der bewerbenden Person geweckt hat, zu erwarten, zumal sie als Sozialhilfebezügerin auch die Unterstützung des Sozialdienstes hätte in Anspruch nehmen können. Daran respektive an einer gewissen Individualität fehlt es bei allen im Recht liegenden Bewerbungsschreiben, was die Erfolgsaussichten für eine Anstellung zum vornherein schmälert und in der Folge an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche erhebliche Zweifel nährt. Es geht denn auch nicht zuerst darum, mittels (möglichst vieler) Arbeitsbemühungen die (fehlende) Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu belegen (Beschwerde S. 12 Rz. 32). Vielmehr stellt sich zunächst die Frage, ob Anzahl und Qualität der Arbeitsbemühungen insgesamt den Schluss zulassen, dass sich die am Recht stehende Person konsequent und motiviert um eine Anstellung bemüht hat. Dies ist bei – wie vorliegend – gänzlich undifferenzierten und inhaltlich pauschal gehaltenen Bewerbungen zu verneinen, woran auch deren grosse Anzahl nichts zu ändern vermag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 14 3.5 Demnach hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach Massgabe von Art. 14a Abs. 2 ELV berücksichtigt. In masslicher Hinsicht werden die Beträge (vgl. E. 3.1 vorne) nicht beanstandet, womit es insoweit sein Bewenden hat (vgl. E. 1.2 vorne). 3.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2023 (act. II 59) nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, EL/23/302, Seite 15 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
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