Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.10.2023 200 2023 297

16 octobre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,445 mots·~17 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 23. März 2023

Texte intégral

200 23 297 FZ FUE/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. März 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene und seit 2014 für das D.________ tätige A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 für seine Tochter E.________, geboren am TT. MM 2018, Kinderzulagen (Akten der Eidgenössischen Ausgleichskasse [EAK bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 ff.). Am 5. Dezember 2022 wurde der EAK eine Zivilstandsänderung des Versicherten per 11. November 2022 mitgeteilt (vgl. AB 33 unten). Im Rahmen weiterer Abklärungen hierzu erklärte der Versicherte, dass seine Ex-Frau zusammen mit der Tochter E.________ die Schweiz bereits im Jahr 2019 in Richtung ... verlassen habe; eine entsprechende Abmeldung per 23. April 2019 bestätigten in der Folge die Einwohnerdienste F.________ telefonisch (AB 15). Mit Wegfallanzeige und Rückforderungsentscheid vom 13. Januar 2023 zeigte die EAK die Einstellung der Kinderzulagen per 30. April 2019 und die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2023 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Totalbetrag von Fr. 10'350.-- an (AB 17 ff.). Nachdem der Versicherte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verlangt hatte (AB 21), verfügte die EAK am 23. Februar 2023 die Rückforderung im Totalbetrag von Fr. 10'350.-- (AB 23 ff.). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (AB 27 f.) wies sie mit Entscheid vom 23. März 2023 ab (AB 33 ff.). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________, am 24. April 2023 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei auf die Rückforderung der Familienzulagen in der Höhe von Fr. 10'350.-- zu verzichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Mai 2023) reichte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 das Scheidungsurteil vom 31. Oktober 2022 (auszugsweise) ein (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat ihren (Amts-)Sitz im Kanton Bern (Art 58 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010] i.V.m. Anhang 1 Ziff. VI.1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]), weshalb die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. März 2023 (AB 33 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Familienzulagen für die 2018 geborene Tochter E.________ für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2023 im Betrag von Fr. 10'350.--. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Rückforderung von Fr. 10'350.-- unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage umfasst u.a. die (hier interessierende) Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115 % der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens Fr. 200.-- betragenden Kinderzulage, mithin monatlich Fr. 230.--. 2.2 Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 5 sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierungsverbot]) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 S. 302, 141 V 521 E. 4.1 S. 523, 136 I 297). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.3.1 Rückerstattungspflichtig ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber, welcher – als blosse Zahlstelle ohne eigene Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis – die Leistungen im Auftrag der Familienausgleichskasse ausbezahlt hat, ist nur in Ausnahmefällen rückerstattungspflichtig, etwa wenn er die Zulagen zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag, fürsorgerisch tätig zu sein, erhalten hat (BGE 140 V 233 E. 3.3 S. 235). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; in BGE 147 V 417 nicht publizierte E. 4.2 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 6 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass nach Schweizer Recht aufgrund der unselbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. AB 1 Ziff. 1) grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen besteht (Art. 13 FamZG), insbesondere ist auch die Anspruchsvoraussetzung des Kindsverhältnisses zur Tochter E.________ (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG) unbestrittenermassen erfüllt (vgl. AB 8). Ferner ist unbestritten, dass die Kindsmutter in der Schweiz ein tieferes AHV-pflichtigen Einkommen erwirtschaftet hat (vgl. AB 2 Ziff. 3a), weshalb sie keinen Anspruch auf Familienzulagen hatte (Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG). 3.2 Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass die Kindsmutter die Tochter E.________ bei den Einwohnerdiensten F.________ per 23. April 2019 nach ... abgemeldet hat (AB 15). Ferner ist gestützt auf den Entscheid des Regionalgerichts ... betreffend Scheidung vom 31. Oktober 2022, CIV ... (BB 5), der gemäss Angaben des Beschwerdeführers am 11. November 2022 in Rechtskraft erwuchs (Beschwerde, S. 4 Ziff. II.1.2), ausgewiesen, dass E.________ unter die alleinige elterliche Sorge und alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt wurde. Wie es sich mit dem Sorgerecht und der Obhut im Zeitraum bis zur Scheidung verhielt, finden sich weder im Entscheid noch in den Akten Angaben. 3.3 Aufgrund des Wegzugs der Kindsmutter und des Kindes nach ... liegt ein internationaler Sachverhalt vor, sodass zu prüfen ist, ob eine staatsvertragliche Grundlage für den Leistungsexport besteht. Der Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder setzt gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZV eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung voraus (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 7 nen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt hat, besteht mit ... kein Sozialversicherungsrechtsabkommen, das den Export von Familienzulagen regelt (Rz. 321 e contrario der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]). Damit kann für den hier interessierenden Zeitraum (1. Mai 2019 bis 11. November 2022 – ausgehend davon, dass das Scheidungsurteil effektiv am 11. November 2022 in Rechtskraft erwuchs) nur dann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen bestehen, wenn betreffend die Tochter E.________ ein Wohnsitz in der Schweiz zu bejahen ist. Ab 11. November 2022 hatte die Tochter offenkundig keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, lebte sie doch zusammen mit ihrer ab diesem Zeitpunkt alleine sorge- und obhutsberechtigten Mutter in ... (zu den anwendbaren Bestimmungen siehe E. 3.4 sogleich). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, wo die Tochter von 1. Mai 2019 bis 11. November 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FamZV Wohnsitz hatte, wobei vorab die Frage der Wohnsitzdefinition zu klären ist. 3.4 3.4.1 Nach langjähriger Praxis des angerufenen Gerichts (vgl. bereits BVR 2012 S. 40 E. 3.2) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person im Anwendungsbereich des FamZG nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210; a.M. noch KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar 2010, Art. 4 N. 57; nunmehr gl.M. indes MARCO REICHMUTH, Sozialversicherungsrechtlicher Ausbildungsbegriff, JaSo 2019, S. 171 Ziff. 6; vgl. Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG). Ferner hat das Bundesgericht mit BGE 144 V 299 zu Art. 7 FamZG erkannt, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle, gelange zur Bestimmung des Wohnsitzes nicht das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), sondern das ZGB zur Anwendung (E. 5.3.2). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb diese höchstrichterliche Erkenntnis nicht auch im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 FamZG Geltung beanspruchen sollte. Von der Massgeblichkeit des ZGB für die hier zu beurteilende Frage nach dem Wohnsitz von E.________ gehen im Übrigen auch die Parteien aus, indem sie sich beide auf Art. 25 ZGB berufen (Beschwerde, S. 6; Beschwerdeantwort, S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 8 3.4.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 erster Satzteil ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (fiktiver Wohnsitz; Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (abhängiger Wohnsitz; Art. 25 Abs. 1 ZGB). 3.5 Weiter stellt sich die Frage, auf welche Bestimmungen des ZGB sich der Verweis von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG bezieht, insbesondere ob der von den Parteien angerufene Art. 25 ZGB vom Verweis eingeschlossen ist. Zu dieser Frage hat das angerufene Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2013, FZ/2012/1052, E. 3.2, erkannt, mit Blick auf die Bedeutung von Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach für Kinder mit Wohnsitz im Ausland Familienzulagen nur ausgerichtet werden sollen, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben, könne sich die Verweisung in Art. 13 Abs. 1 ATSG einzig auf den Begriff des selbstständigen Wohnsitzes gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Satzteil ZGB beziehen. Der Verweis umfasse im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV jedoch nicht Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach (namentlich) als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge derjenige der Eltern gelte. Denn lebten diese in der Schweiz, bestünde aufgrund des nach Art. 25 Abs. 1 ZGB sog. abhängigen Wohnsitzes der Kinder ohne weiteres ein Zulagenanspruch. Dies würde jedoch – wie UELI KIESER und MARCO REICHMUTH zu Recht festhielten (KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 63) – den Absichten des Gesetzgebers widersprechen, der den Zulagenanspruch auch in solchen Fällen habe einschränken wollen: Es wurde – wie sich aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 9 den Materialien ergibt – nämlich vielfach als stossend empfunden, dass ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Unterschiede Kinder- und teilweise auch Ausbildungszulagen für im Ausland wohnende Kinder ausgerichtet wurden. In Entwicklungsländern könnten die schweizerischen Familienzulagen einem Monatslohn entsprechen; sie erhielten dadurch eine völlig andere Bedeutung. Für im Ausland lebende Kinder sollten Zulagen deshalb nur noch ausgerichtet werden, soweit mit dem entsprechenden Staat ein Abkommen über die soziale Sicherheit, in dem auch die Höhe der Zulagen vereinbart werden kann, besteht (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 20. November 1998, BBl 1999 S. 3230; vgl. auch Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 8. September 2004, BBl 2004 S. 6898). Weiter folgerte das angerufene Gericht, auch die Wohnsitzbestimmung von Art. 24 Abs. 1 ZGB (sog. fiktiver Wohnsitz) würde zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Zulagenanspruch führen. Folglich seien abhängige oder fiktive Wohnsitze im Bereich der Familienzulagen nicht zu berücksichtigen. Soweit das Bundesgericht mit BGE 144 V 299 E. 5.3.3 S. 308 im Anwendungsbereich der Familienzulagen auf Art. 25 Abs. 1 ZGB verwies, ändert dies nichts. Dies geschah einzig im Zusammenhang mit Art. 12 FamZG und unter Hinweis u.a. auf KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 7 N. 67 (vgl. E. 5.3.2 S. 308), welche ihrerseits in der nachfolgenden N. 68 eine Abgrenzung zum besonderen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 4 Abs. 3 FamZG vornehmen und dort die Anwendbarkeit des abgeleiteten Wohnsitzes gestützt auf den Willen des Gesetzgebers ablehnen (a.a.O., Art. 4 N. 63). Mithin sind im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 FamZG abhängige oder fiktive Wohnsitze nicht zu berücksichtigen. 3.6 Gestützt auf das eben Ausgeführte ist im Folgenden zu prüfen, wo sich der Wohnsitz der Tochter E.________ gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Satzteil ZGB (vgl. E. 3.5 hiervor) befand. Aufgrund der Akten ist erstellt und insoweit auch nicht bestritten, dass E.________ von ihrer Mutter per 23. April 2019 nach ... abgemeldet worden ist (AB 15). Wie bereits in E. 3.3 hiervor ausgeführt, wurde der Kindesmutter ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils (gemäss Angaben des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 10 schwerdeführers: 11. November 2022) die alleinige elterliche Sorge und Obhut zugesprochen, was das Recht einschliesst, eigenmächtig den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). In Bezug auf die vorangehende Zeit (Wegzug nach ... bis Rechtskraft Scheidungsurteil) fehlen gesicherte Angabe zur Sorgerechts- und Obhutsregelung, womit zwei Konstellationen denkbar sind. 3.6.1 Sollte die Kindsmutter – entgegen der Darstellung gemäss der Beschwerde – schon damals alleinige Sorge- und Obhutsberechtigte gewesen sein oder der Beschwerdeführer im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge dem Verbringen des Kindes ins Ausland nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB zugestimmt haben, würde sich am Recht der Mutter, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, auch für die vorangehende Zeit nichts ändern. Ausgehend von dieser Konstellation eines seit April 2019 rechtmässig in ... begründeten Aufenthalts von E.________ wäre zu folgern, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ebenfalls dort befände, zumal sie dort offensichtlich die obligatorische Schule besuchen, die Freizeit verbringen, Bezugspersonen haben und ein soziales Beziehungsnetz pflegen dürfte (vgl. E. 3.4.2 hiervor). In der Folge wäre diesfalls wegen des in ... bestehenden Wohnsitzes des Kindes und in Ermangelung eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und ... ein Anspruch auf Familienzulagen zu verneinen. 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, das Verbringen des Kindes nach ... sei in Missachtung von Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB erfolgt (AB 27; Beschwerde, S. 7 Ziff. 2.2). Dieser Bestimmung zufolge bedarf im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge der von einem Elternteil gewollte bzw. beabsichtigte Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde. Auch wenn der Fall insoweit nicht liquid ist, enthalten doch weder die Akten noch das vom Instruktionsrichter edierte Scheidungsurteil (BB 5) Informationen namentlich zur elterlichen Sorge im Zeitraum vor dem Scheidungsurteil bzw. zu allfälligen Anordnungen einer Kindesschutzbehörde oder eines Gerichts, drängen sich keine diesbezüglichen Abklärungen auf. Zwar wäre in dieser Konstellation das Verbringen des Kindes unrechtmässig und es würde an dem Ort bzw. in dem Land, an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 11 den bzw. in das es verbracht wurde, gemäss dem vom Beschwerdeführer referenzierten (Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.1) Entscheid des BGer vom 21. Februar 2023, 5A_712/2022, E. 3.3, nicht wirksam einen neuen Wohnsitz begründen. Der in Verletzung von Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB begründete Aufenthaltsort des Kindes wäre im Rahmen der Festlegung des Wohnsitzes mithin unbeachtlich; mangels Begründung eines (neuen) Wohnsitzes in ... bliebe nach Art. 24 Abs. 1 ZGB der bisherige Wohnsitz in der Schweiz als fiktiver Wohnsitz bestehen (vgl. auch Beschwerde, S. 8). Ein solcher fiktiver Wohnsitz – bei faktischem Aufenthalt in ... – ist indessen im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 FamZG mit seinem besonderen Wohnsitzbegriff nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3.5 hiervor). Somit fehlte es auch in dieser Konstellation an einem im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 FamZG einschlägigen Schweizer Wohnsitz. Anders zu entscheiden würde vorliegend zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Zulagenanspruch führen. 3.7 Zusammenfassend besteht vorliegend mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 3 FamZG bzw. in Ermangelung eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und ... seit dem Wegzug der Tochter nach ... im April 2019 kein Anspruch auf Familienzulagen (mehr). Folglich fielen die Kinderzulagen per 30. April 2019 dahin (vgl. AB 17 f.) und der Bezug der Kinderzulagen für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2023 im Totalbetrag von Fr. 10'350.-- war unrechtmässig (vgl. AB 19 f.). 3.8 Den für diese Rückforderung notwendigen Rückkommenstitel (vgl. E. 2.3.2 hiervor) stellt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache des Wegzugs der Tochter nach ... im April 2019 dar. Nachdem die Beschwerdegegnerin hierüber frühestens im Januar 2023 informiert worden war (vgl. AB 15), hat sie noch im gleichen Monat die Rückforderung veranlasst (vgl. AB 19 f.) und im Folgemonat verfügt (vgl. AB 23 ff.). Damit ist der Rückforderungsanspruch sowohl innerhalb der früher gültigen einjährigen (aArt. 25 Abs. 1 ATSG) als auch der seit 1. Januar 2021 massgebenden dreijährigen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) (relativen) Frist geltend gemacht worden, so dass die Frage, welche der beiden Gesetzesvarianten vorliegend massgebend sind, unbeantwortet bleiben kann. Da es um Leistungen ab Mai 2019 geht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 12 ist auch die (absolute) fünfjährige Verwirkungsfirst gewahrt. Der Rückforderungsanspruch ist mithin nicht verwirkt. 3.9 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2023 (AB 33 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2023, FZ/23/297, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 297 — Bern Verwaltungsgericht 16.10.2023 200 2023 297 — Swissrulings