200 23 269 UeL LOU/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. September 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. März 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, UeL/23/269, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 30. Dezember 2022 stellte der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Akten der AKB [act. II]1). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. II 7) verneinte diese einen Anspruch des Versicherten auf Überbrückungsleistungen mit der Begründung, er sei vor Erreichen des 60. Altersjahres ausgesteuert worden und weise darüberhinaus nach dem 50. Altersjahr nicht genügend Beitragszeit mit dem entsprechenden Mindesteinkommen auf. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 8) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 6. März 2023 (act. II 9) ab. B. Mit Eingabe vom 12. April 2023 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem 1. Januar 2023. Weiter sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, UeL/23/269, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2023 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, UeL/23/269, Seite 4 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75% des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). 2.2.2 Der Genuss der in der EMRK anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, UeL/23/269, Seite 5 einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten (Art. 14 EMRK). 2.3 Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert die öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Diese Bestimmung ist im Wesentlichen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK angeregt worden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 16. Mai 2001, U 145/00, E. 1c). Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt im Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgeht, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281). Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut. Zum einen sieht bereits Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK bestimmte Ausnahmen von der Öffentlichkeit vor. Zum andern stellen nach der Rechtsprechung folgende Situationen besondere Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess trotz Vorliegens eines entsprechenden Antrags von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann: Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug gestellt; der Antrag erscheint schikanös oder lässt auf eine Verzögerungstaktik schliessen und läuft damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider oder ist gar rechtsmissbräuchlich; es lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist; es steht eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion, wie etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme; das Gericht gelangt auch ohne öffentliche Verhandlung schon allein aufgrund der Akten zum Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2022 AHV Nr. 8 S. 2.2 S. 19).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, UeL/23/269, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten ist, dass er 2015 und damit vor Erreichen des 60. Altersjahres bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert wurde (vgl. etwa act. II 1/4 Ziff. 3, 4, 8). Damit erfüllt er die Voraussetzungen zum Bezug von Überbrückungsleistungen (Aussteuerung im 60. Altersjahr oder danach; vgl. E. 2.1 hiervor sowie auch Art. 5 Abs. 1 lit. a ÜLG und Ziff. 2410.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]) offensichtlich nicht, was er selbst ausdrücklich eingesteht (vgl. Beschwerde S. 1). Nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob im Sinne der weiteren Rügen des Beschwerdeführers eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK vorliegt. Bei Verneinung einer solchen Diskriminierung sind die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen unbestritten und die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen. 3.2 Ob Akzessorietät des angerufenen Art. 14 EMRK mit Art. 8 EMRK mit dem garantierten Recht auf Privatleben besteht (HEIKO SAUER, in: KARPENSTEIN/MAYER [Hrsg.], EMRK: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, Art. 14 N. 14 ff.), kann mit Blick auf das Nachstehende offenbleiben: 3.2.1 Verbotene Diskriminierung liegt nur vor, wenn die Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigte Gründe erfolgt. Zwar anerkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Alter als vom Diskriminierungsschutz von Art. 14 EMRK mitumfasst, auch wenn es nicht explizit in der Aufzählung in diesem Artikel erfasst wird (vgl. Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 24. Januar 2017, 60367/08, N. 62). Eine Ungleichbehandlung generell und spezifisch anhand des Alters ist zulässig, wenn sie gerechtfertigt werden kann. Dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, UeL/23/269, Seite 7 erforderlich ist ein legitimes Ziel und Verhältnismässigkeit (SAUER, a.a.O, Art. 14 N. 32 ff.). 3.2.2 Soweit die Anspruchsvoraussetzung der Aussteuerung im Monat der Vollendung des 60. Altersjahres oder später (Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG) betreffend, ergibt sich das Folgende: Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum ÜLG vom 30. Oktober 2019 (BBL 2019 8251 ff.) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor dem Rentenalter entlassen werden, gegenüber jüngeren geringere Chancen, eine Stelle zu finden und wenn doch, müssen sie oft grössere Einkommenseinbussen in Kauf nehmen. Darum sollen Personen, die nach dem 60. Altersjahr aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, Überbrückungsleistungen erhalten, welche die Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters überbrücken. Gleichzeitig soll auch die Altersvorsorge geschützt werden, sodass kein Kapital der 2. Säule angebraucht werden muss (BBl 2019 8279 f. Ziff. 4.1.1). Mit den Überbrückungsleistungen sollen Personen, die von Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung betroffen sind, ihre Existenz sichern, ohne dass sie auf die Sozialhilfe zurückgreifen müssen (BBl 2019 8287 Ziff. 5). Damit sollte mit der Einführung der Überbrückungsleistungen das Ziel erreicht werden, die Stellung von ausgesteuerten arbeitslosen Personen über 60 zu verbessern. Sie sollen die Lücke zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen und der Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs schliessen und denjenigen Personen über 60, bei denen eine Wiedereingliederung trotz allen Bemühungen und Begleitmassnahmen nicht möglich ist, einen gesicherten Übergang in die Pensionierung in Würde gewährleisten (BBl 2019 8274 Ziff. 1.3). Als Mindestalter schlug der Bundesrat 60 vor, weil im Alterssegment der 60- bis 64-Jährigen in den letzten Jahren die stärkste Zunahme an Personen beobachtet worden sei, welche Sozialhilfe beziehen würden, mithin zu einem grossen Teil vorgängig ausgesteuert worden seien (BBl 2019 8287 Ziff. 5). Den Vorschlag eines höheren Alters verwarf der Bundesrat mit der Begründung, Männer, deren Anspruch auf 640 Taggelder der Arbeitslosenentschädigung mit 62 ½ entstehe (Frauen damals mit Anspruchsbeginn 61 ½ Jahren), würden in der Regel nicht mehr ausgesteuert, weil sie nach dem letzten Taggeld der Arbeitslosenversicherung das AHV-Alter erreichten (BBl 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, UeL/23/269, Seite 8 8280 Ziff. 4.1.2). Bei einer Anhebung der Altersgrenze auf 62 wären die Fallzahlen derart gering, dass sich die Einführung einer neuen Leistung kaum rechtfertigen würde. Eine tiefere Altersgrenze als Anspruchsvoraussetzung lehnte der Bundesrat ebenfalls ab. Beispielsweise widersetzte er sich der Forderung einer Verschiebung der Altersgrenze auf 57, da in diesem Alter der Akzent noch auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gelegt werden solle (BBl 2019 8276 Ziff. 2). Die Chancen, eine Anstellung zu finden, würden bei Personen zwischen 55 und 58 höher eingeschätzt, weshalb die Altersgrenze 60 gerechtfertigt erscheine (BBl 2019 8287 Ziff. 5). 3.2.3 Mit Blick auf die hiervor aufgeführten Gründe des Gesetzgebers zur Schaffung des ÜLG (vgl. E. 3.2.2) erscheint es als offensichtlich begründet und angemessen, dass die Leistungen nur Ausgesteuerten im hohen Alter und nicht bereits solchen zukommen soll, die potentiell noch längere Zeit erwerbstätig sein könnten. Dass bei diesen legitimen Zielen die Altersschwelle relativ hoch angesetzt wurde, ist nach dem Gesagten nachvollziehbar. Dies umso mehr, als gewisse Anspruchsvoraussetzungen der Sozialhilfe diese Personen im hohen Erwerbsalter besonders hart treffen, da sie strenger sind als jene im System der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Wer Sozialhilfe beantragt, muss vorgängig sein ganzes verfügbares oder kurzfristig realisierbares Kapital aufgebraucht haben. Zur freien Verfügung stehen nur kleine Vermögensbeträge (flüssige Mittel): Alleinstehende können über Fr. 4‘000.-- verfügen, Paare über Fr. 8‘000.--. Ausserdem besteht kein Anspruch auf Erhalt des Wohneigentums, sondern kann dieses – oft über Jahre für das Alter angesparte Vermögen – allenfalls verwertet werden (BBl 2019 8270 f. Ziff. 1.1.5). Darüber hinaus erscheint das ÜLG und die darin statuierte Altersschwelle mit Blick auf die im Gesetzgebungsverfahren geprüften alternativen Regelungen zur Zielerreichung als notwendig und als geeignete Lösung und angesichts der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand wie auch der im Rahmen der Vernehmlassung in der politischen Diskussion stehenden Spannbreite von 55-62 Jahren auch als verhältnismässig, ausgewogen und vertretbar (SAUER, a.a.O, Art. 14 N. 32 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, UeL/23/269, Seite 9 Damit und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Altersschwelle von 60 Jahren ohne weiteres gerechtfertigt und es liegt offensichtlich keine Diskriminierung vor. Der von ihm zitierte Entscheid des EGMR vom 7. Juli 2011, 37452/02, befasste sich denn auch mit einem anderen Sachverhalt (Herausnahme von arbeitenden Häftlingen aus dem Alterspensionssystem). Zudem wurde darin eine Verletzung von Art. 14 bzw. 4 EMRK verneint. Vielmehr ist mit der Begründung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 4) davon auszugehen, dass es konventionskonform und -zulässig ist, Leistungen an ein bestimmtes Alter zu knüpfen. Das Mindestalter von 60 Jahren für die Bezugsberechtigung von Übergangsleistungen im Sinne der hier streitigen Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose steht im Einklang mit der Zielsetzung des ÜLG, die soziale Sicherheit von ausgesteuerten älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verbessern. Die Leistungen sollen den Existenbedarf bis zu Erreichen des Referenzalters ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe gewährleisten. 4. Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2023 (act. II 9) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ergebnis ist der Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK abzuweisen (E. 2.3 hiervor; vgl. zum Ganzen auch SVR 2023 UV Nr. 18 E. 2.2). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, UeL/23/269, Seite 10 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2023, UeL/23/269, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.