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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2024 200 2023 226

8 avril 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,110 mots·~16 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023

Texte intégral

200 23 226 EL WIS/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. April 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit dem 1. November 2016 Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zu einer AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 16 - 18, 20, 22, 24, 29, 42 f.). Mit Schreiben vom 29. August 2022 (act. II 45/1) teilte der Versicherte der AKB mit, ab Oktober 2022 werde sein Mietzins – trotz einer Vereinbarung mit der Schlichtungsbehörde – auf Fr. 1'843.-monatlich erhöht. Zudem wohne sein 2007 geborener Sohn aufgrund eines Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) … vom 18. Dezember 2019 (act. II 38/2 - 13) de facto zu 50 % bei ihm, was mit einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden sei; auf diese Umstände hatte der Versicherte bereits mit Schreiben vom 30. März 2021 (act. II 38/1) hingewiesen. In der Folge setzte die AKB mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. II 46) die EL per 1. November 2022 neu fest. Dabei wurde für die Mietkosten die Hälfte des jährlichen Mietzinses von Fr. 22'116.-- (12 x Fr. 1'843.--) bzw. Fr. 11'058.-- in der Berechnung aufgeführt und davon als Ausgabe der maximale Mietzinsabzug für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft in der Mietzinsregion 2 im Betrag von Fr. 9'450.-- pro Jahr anerkannt, da – sofern mehrere Personen, welche nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen seien, eine Wohnung bewohnten – der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen sei. Zudem wurde darauf verwiesen, dass für den Sohn des Versicherten eine eigene EL-Anmeldung vorzunehmen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 48, 51) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (act. II 55) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. März 2023 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei bei der Berechnung der EL keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen. Eventualiter sei bei der Mietzinsaufteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 3 auf die besonderen Umstände abzustellen und diese bei der Berechnung miteinzubeziehen. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 13. März 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. November 2022 und dabei allein, wie hoch die anrechenbaren Mietkosten sind. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 4 tenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat als anrechenbare Mietkosten den maximalen Mietzinsabzug für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft für die Mietzinsregion 2 – der Beschwerdeführer wohnt in … (vgl. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]) – von Fr. 9'450.-- jährlich (Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff. 5.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2022) berücksichtigt (act. II 46/6). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen, was zur Folge hätte, dass der maximale Mietzinsabzug für eine alleinlebende Person in der Mietzinsregion 2 von Fr. 15'900.-- jährlich zu berücksichtigen wäre (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff. 5.2 WEL). Die Differenz zwischen den beiden Beträgen beläuft sich auf Fr. 6'450.-- jährlich, so dass mit Blick auf den Umstand, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 29/5 f.) zeigen, dass das neue Recht für den Beschwerdeführer günstiger und damit anwendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 6 Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto- Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.4 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Entscheid des BGer vom 26. April 2023, 9C_153/2022, E. 7.2.2). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL- Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind. Abgesehen davon, dass von Mietanteilen in solchen Fällen kaum gesprochen werden kann, liesse sich eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 7 Mietzinsaufteilung mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, nämlich einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht vereinbaren (BGE 142 V 299 E. 3.2.2 S. 304; BGer 9C_153/2022, E. 7.2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 5 f. III.a/Ziff. 11 ff.), die für die Mietzinsaufteilung in Frage kommende Person müsse tatsächlich an derselben Adresse wohnen wie die EL beziehende Person. Der Sohn des Beschwerdeführers stehe unter der alleinigen Obhut seiner Mutter und sei an deren Adresse in … wohnhaft. Er habe dort seinen Lebensmittelpunkt, gehe von dort aus zum Gymnasium und verbringe dort den Grossteil seiner Freizeit, er sei somit weder rechtlich noch faktisch im Haushalt des Beschwerdeführers wohnhaft. Der Sohn des Beschwerdeführers sei ausschliesslich in Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers in dessen Wohnung anwesend, weshalb keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Sohn zusammenwohnen würde, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mietzinsaufteilung bei Kindern ohne Rentenanspruch vorzunehmen. Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin hauptsächlich aus (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2.3 f.), die in der Beschwerde zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da in den betreffenden Fällen Kinder ohne Anspruch auf eine Kinderrente bei der EL-beziehenden Person wohnten; der Sohn des Beschwerdeführers begründe jedoch einen Anspruch auf eine Kinderrente. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrfach darauf hingewiesen worden, eine separate EL-Anmeldung für seinen Sohn vorzunehmen, was bisher jedoch nicht gemacht worden sei. Bei Kindern, die bei beiden Elternteilen wohnten, seien die EL gesondert zu berechnen, d.h. bei der EL-Berechnung des Vaters bzw. der Mutter des Kindes sei eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen. Es sei nicht vorbehaltlos auf den Entscheid der KESB aus dem Jahr 2019 abzustellen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich sein Sohn zirka zu 50 % bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 8 ihm aufhalte. Bei der Berechnung der EL seien die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Intensität der Wohnungsnutzung sei für die Frage, ob eine Mietzinsaufteilung vorgenommen werden müsse oder nicht, nicht massgebend. 3.2 Der Beschwerdeführer und die Mutter seines Sohnes leben getrennt und haben die gemeinsame elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) über ihren Sohn inne (act. II 38/2). Am 18. Dezember 2019 (act. II 38/2 - 13) wies die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf alternierende Obhut (Art. 298b Abs. 3ter ZGB) ab. Die Kindsmutter verfügt über die alleinige Obhut und der Sohn ist an deren Wohnort in … gemeldet, was unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 6 III.a/Ziff. 16). Im Entscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 38/2 - 13) regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn (Art. 273 Abs. 1 und 2 ZGB) wie folgt: Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, seinen Sohn jedes zweite Wochenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.30 Uhr, sowie jeweils dienstags und donnerstags ab 17.00 Uhr bis zum Schulbeginn am darauffolgenden Morgen respektive bis 08.00 Uhr bei sich wohnen zu lassen. Hinzu kommen fünf Wochen Ferien pro Jahr und ein Besuchsrecht des Sohnes an den gesetzlichen Feiertagen und zwar alternierend, wobei er in den geraden Jahren folgende Feiertage beim Beschwerdeführer verbringt: an Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.30 Uhr und an Silvester und Neujahr vom 31. Dezember, 08.00 Uhr bis 2. Januar, 18.30 Uhr. In den ungeraden Jahren verbringt er folgende Feiertage beim Beschwerdeführer: Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.30 Uhr und Weihnachten vom 24. Dezember, 08.00 Uhr bis 26. Dezember, 18.30 Uhr. Weiter ist der Beschwerdeführer für seinen Sohn unterhaltspflichtig (vgl. act. II 4/5 - 7), wobei er gemäss der Unterhaltsvereinbarung vom 20. Mai 2019, gleichentags gerichtlich genehmigt durch die Schlichtungsbehörde … (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9), rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag im jeweiligen Umfang der AHV- Kinderrente zu leisten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 9 Sodann ist der Sohn nicht in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers eingeschlossen (act. II 46/6). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er für seinen Sohn eine eigene EL-Anmeldung einreichen kann (act. II 46/2, 55/3). In den Akten befindet sich zwar eine solche Anmeldung (act. II 47/8 - 19), diese wurde aber offenbar bei der AHV- Zweigstelle … eingereicht und in Absprache mit dem Beschwerdeführer bisher nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (act. II 47/1 f.). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2.3) ist kein EL-Verfahren für den Sohn hängig bzw. es wurde bisher keine Anmeldung eingereicht. 3.3 Der Beschwerdeführer legte die Wohnsituation in den Schreiben vom 30. März 2021 (act. II 38/1) und 29. August 2022 (act. II 45/1) wie folgt dar: Aufgrund des Entscheides der KESB vom 18. Dezember 2019 (act. II 38/2 - 13) wohne sein Sohn de facto 50 % bei ihm; durch die Erweiterung des Besuchsrechts von zwei Wochenenden im Monat um zwei Tage (Dienstag und Donnerstag) verbringe sein Sohn im Monatsdurchschnitt neun plus vier Tage (zwei Wochenenden), insgesamt dreizehn Tage bei ihm; dazu kämen fünf Wochen Ferien im Jahr plus Sondertage wie Ostern oder Weihnachten, Pfingsten oder Silvester bis Neujahr (2. Januar), die der Sohn bei bzw. mit ihm verbringe. Diese Schilderung der Wohnsituation entspricht dem von der KESB im Entscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 38/2 - 13) festgelegten persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 und 2 ZGB). Keine andere Wohnsituation ergibt sich aus der sich in den Akten befindlichen handschriftlichen Notiz (act. II 47/8 und 46) sowie der Einsprache vom 4. November 2022 (act. II 48). Dass der Beschwerdeführer selbst ausrechnete, dies entspreche 50 %, lässt ebenfalls auf keine andere Wohnsituation schliessen. Ob diese Berechnung des Beschwerdeführers stimmt, kann vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, dass der Sohn bei der Mutter wohnt und sich in Ausübung des persönlichen Verkehrs auch beim Beschwerdeführer aufhält. Das gemeinsame Wohnen mit dem Beschwerdeführer beruht auf dem Entscheid der KESB vom 18. Dezember 2019 (act. II 38/2 - 13) und somit auf dem zivilrechtlichen, gegenseitigen Anspruch des Beschwerdeführers und seines Sohnes auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 10 273 Abs. 1 ZGB; vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Sohn des Beschwerdeführers zwar einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV begründet, diese Rente vom Beschwerdeführer jedoch als Unterhaltsbeitrag an die Kindsmutter, welche die alleinige Obhut hat und bei welcher der Sohn nach wie vor auch lebt, zu leisten ist (act. I 9). Bei diesen Gegebenheiten führt der Verzicht auf eine Mietzinsaufteilung zu keiner indirekten Mitfinanzierung einer Person, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Folglich sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 ELV erfüllt und von der Aufteilung des Mietzinses ist ganz abzusehen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Der volle jährliche Mietzins beträgt Fr. 22'116.-- (Fr. 12 x Fr. 1'843.-- [act. II 45/15]). In der EL-Berechnung ist als Ausgabe der maximale Mietzinsabzug für eine allein lebende Person in der Mietzinsregion 2 im Betrag von Fr. 15'900.-- jährlich zu berücksichtigen. Die anrechenbaren Ausgaben belaufen sich somit auf Fr. 41'678.-- jährlich (Fr. 19'610.-- Lebensbedarf + Fr. 6'168.-- Krankenkassenprämien [act. II 46/6] + Fr. 15'900.-- Mietkosten). Bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 10'649.-- jährlich (act. II 46/6) resultieren Ergänzungsleistungen von Fr. 31'029.-- jährlich bzw. Fr. 2'585.75 monatlich bzw. gerundet Fr. 2'586.-- (vgl. Art. 21a ELV, wonach die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistungen auf den nächsten Franken aufzurunden sind). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (act. II 55) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind ab dem 1. November 2022 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'586.-- monatlich zuzusprechen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist gestützt auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 11 Kostennote vom 22. Juni 2023 von Rechtsanwältin B.________, welche nicht zu beanstanden ist, auf Fr. 2'180.90 (Honorar von Fr. 1'917.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 108.-- und MWST von Fr. 155.90) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 27. Februar 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer werden ab dem 1. November 2022 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'586.-- monatlich zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'180.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, EL/23/226, Seite 12 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.