Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.07.2024 200 2023 211

15 juillet 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,218 mots·~26 min·2

Résumé

Verfügung vom 23. Februar 2023

Texte intégral

200 23 211 IV WIS/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2002 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2016, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, unter Hinweis auf eine Lernbehinderung im Sonderschulbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Mit Unterstützung der Invalidenversicherung absolvierte die Versicherte – nach ursprünglichem Beginn einer praktischen Ausbildung INSOS ... (act. II 37, 42) – vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 die Ausbildung zur ... mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA; Fachrichtung ...; act. II 43), welche sie erfolgreich abschloss (act. II 75/2 f.). Per 1. September 2022 trat die Versicherte eine Stelle als ... in einem 100%-Pensum bei einem Lohn von 50 % an (act. II 71). In der Folge teilte die IVB am 8. September 2022 (act. II 76) den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 79) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 80, 85), verneinte die IVB mit Verfügung vom 23. Februar 2023 (act. II 94) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % den Anspruch auf eine Rente. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 24. März 2023 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Streitsache für eine neue Abklärung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 3 Die Beschwerdeführerin teilte bei der Einreichung der einverlangten Kostennote mit Eingabe vom 2. Juni 2023 mit, sie habe das am 1. September 2022 als ... angetretene Arbeitsverhältnis aufgelöst. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 23. Februar 2023 (act. II 94). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 5 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentlich – hauptsächlich das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Praxis C.________ vom 24. Mai 2017 (act. II 25.1) zur neuropsychologischen Abklärung vom 17. Mai 2017 wurde die folgende Diagnose aufgeführt (act. II 25.1/10): Kognitive Minderleistungen in Visuokonstruktion, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Rechnen mit/bei:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 6  ICD-10: F81.9 Lernbehinderung (IQ = 76) Zur Ausbildungsfähigkeit/Arbeitstätigkeit wurde festgehalten, aufgrund der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen sei eine Ausbildung auf Niveau Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) nicht realistisch. Es werde empfohlen, vorerst eine Ausbildung auf Niveau EBA zu absolvieren. Aber auch dabei werde die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen sein (Coaching, Anpassungen am Arbeitsplatz). Generell dürfte für sie der Besuch der Berufsschule schwierig werden, da sie im Vergleich zu Gleichaltrigen ungenügende Leistungen im Schreiben und Rechnen mitbringe. Prüfungserleichterungen (z.B. mehr Zeit zur Verfügung) und Nachhilfeunterricht könnten die Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Prüfung erhöhen. Sollten trotz diesen Massnahmen deutliche schulische und praktische Schwierigkeiten auftauchen, wäre ein Wechsel in eine individualisierte Lehre (z.B. PrA INSOS) in Erwägung zu ziehen. Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in der 7. Klasse, habe somit noch zwei Schuljahre vor sich. Es sei möglich (aber nicht sicher), dass sie sich in dieser Zeit (und eventuell auch noch während eines berufsvorbereitenden Schuljahres) noch weiter entwickle und gewisse Fähigkeiten besser trainieren könne. Es müsse jedoch trotzdem mit persistierenden Schwierigkeiten gerechnet werden. Bei einem Ausbildungs-/Arbeitsplatz müsste aufgrund der objektivierten Defizite auf Folgendes geachtet werden: keine/kaum "Millimeterarbeit"; bereits bei leicht komplexeren Aufgaben mehr Zeit zur Verfügung; Vermeidung von Unterbrüchen und Störungen; Instruktionen in möglichst einfachen und kurzen Sätzen; Erledigen von Aufträgen nacheinander und nicht parallel; möglichst geringe Anforderungen an Schreiben und Rechnen. Generell benötige sie mehr Unterstützung und Führung als Gleichaltrige sowie verlängerte Einarbeitungszeiten (act. II 25.1/9 f.). 3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte im Bericht vom 27. Juni 2017 (act. II 27) die folgenden Diagnosen auf:  Umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten ICD-10: F81  Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität ICD-10: F98.8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 7 Es handle sich bei der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht wie im RAD-Bericht vom 22. August 2016 (act. II 11) festgehalten, um eine dissoziierte Intelligenz ICD-10: F74, sondern um eine niedrige Intelligenz mit ausgeprägten Teilleistungsstörungen. In besonders starkem Ausmass seien die Aufmerksamkeit, das auditive Sprachverständnis, das Lesen und die Wortflüssigkeit, aber auch andere schulische Fertigkeiten wie das Rechnen, das nonverbale Schlussfolgern und die Umstellfähigkeit betroffen. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Beschwerdeführerin in ihrer Berufswahl oder erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne des Gesetzes beeinträchtige. Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Berufswahl und bei der Durchführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung verwies die RAD-Ärztin auf die Ausführungen im Bericht der Praxis C.________ vom 24. Mai 2017 unter dem Titel "Ausbildungsfähigkeit/Arbeitstätigkeit" (act. II 25.1/9). 3.1.3 In der Stellungnahme von 24. Oktober 2022 (act. II 79) führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ die folgende Diagnose auf:  Lernbehinderung ICD-10: F81.9 Es liege eine Lernbehinderung mit IQ 77 vor (ICD-10: F81.9). Eine sogenannt dissoziierte Intelligenz bestehe nicht, die dafür wesentlichen Resultate im Bericht der Praxis C.________ vom 24. Mai 2017 (act. II 25.1) lägen homogen im unterdurchschnittlichen Bereich. Ebenso habe testpsychologisch eine Aufmerksamkeitsstörung nicht bestätigt werden können. Es bestünden aber gemäss dem Bericht der Praxis C.________ vom 24. Mai 2017 (act. II 25.1) Teilleistungsstörungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Rechnen. Die Beschwerdeführerin sei für eine Tätigkeit in der ... geeignet. Es habe sich aber gezeigt, dass sie Schwierigkeiten habe, vorausschauend und vernetzt zu denken und damit genügend Selbstständigkeit zu entwickeln. Sie benötige ausreichend Anweisungen und Aufträge, was dazu führe, dass der Betreuungsaufwand erhöht und die Leistung herabgesetzt sei. Dies werde in den Ausbildungsberichten kohärent erwähnt. Leider fehlten in den Berichten der E.________ genaue Angaben zur effektiven Präsenzzeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 8 Die Beschwerdeführerin sei körperlich gesund und aus Sicht der Referentin fähig, eine 100%-Präsenz zu leisten. Was im Dossier ebenso fehle, seien Leistungseinschätzungen aus den Schnupperpraktika während der Stellensuche im Frühjahr 2022, die etwas mehr Sicherheit bezüglich der Einschätzung der Leistung während der Arbeitszeit hätten geben können (die Beschwerdeführerin habe mindestens an zwei Stellen geschnuppert und von zwei Stellen ein Arbeitsangebot erhalten). So müsse auf die Einschätzung der E.________ abgestützt werden, die tatsächlich im dritten und vierten Semester stark voneinander abwichen. Herr F.________ von der E.________ habe den Leistungsabfall im vierten Semester auf die Anforderungen der Stellensuche zurückgeführt, was nachvollziehbar sei. Eventuell habe dabei auch die gleichzeitig bevorstehende Prüfung eine Rolle gespielt. Die Referentin sei deshalb der Ansicht, dass von der Leistungseinschätzung im dritten Semester ausgegangen werden sollte (also von 60 - 80 % bei 100 %). Anmerken müsse man hier aber, dass dieser Leistungsabfall auch ein Hinweis auf die Stressanfälligkeit der Beschwerdeführerin sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte die Ausbildung zur ... EBA (...) bei der E.________ (act. II 41, 43). Diese Institution machte im Wesentlichen die folgenden Angaben betreffend die Beschwerdeführerin: 3.2.1 Im Bericht "Ausbildung in der Institution" vom 28. Februar 2021 (act. II 53/1 - 8) für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 wurde festgehalten (act. II 53/3 Ziff. 2.1), der Wechsel von der INSOS- zur EBA-Ausbildung sei der Beschwerdeführerin geglückt, in den Betrieb und die Abläufe der Berufsschule habe sie sich gut einleben können. Die geforderte Selbstständigkeit beim Führen der Lerndokumentation sei für sie eine grosse Herausforderung. Ansonsten erledige sie alle Aufträge, die ihr erteilt würden. Die Qualität der Arbeit sei meist gut bis sehr gut, bei einzelnen Aufträgen, die sie selbstständig ausführen müsse, sei das Arbeitstempo noch zu langsam, nicht speditiv und folglich die Arbeitsmenge zu gering. Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurden keine Angaben gemacht (act. II 53/6 f. Ziff. 4). 3.2.2 Im Bericht "Ausbildung in der Institution" vom 3. August 2021 (act. II 56) für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2021 wurde angegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 9 (act. II 56/3 Ziff. 2.1), seit März 2021 habe die Beschwerdeführerin einige Fortschritte machen und beispielsweise das Arbeitstempo bei den wiederkehrenden Arbeiten steigern können. In für sie neuen Situationen nehme sie nach wie vor oft eine abwartende, passive Haltung ein. Sie müsse noch lernen, in für sie unklaren Situationen, in denen sie selbst nicht weiterkomme, Hilfe zu holen. Sie erledige alle ihr aufgetragenen Arbeiten. Das Arbeitstempo und die Arbeitsmenge könne sie besser aufrechterhalten, wenn sie nicht allein, sondern in der Gruppe mitarbeiten könne und Führung habe. In den geeigneten Arbeitsbereichen (täglich wiederkehrende Arbeiten in der ..., einfachste ...arbeiten, Arbeiten mit ... [..., ..., …], Mithilfe bei der ... und in der ...) sei bei einem 100%-Pensum eine Quantität der Leistung von 50 - 70 % gegeben, dies bei einer genügenden Qualität. Dazu, ob die Leistungsminderungen mit gesundheitlichen Einschränkungen erklärbar seien, wurden keine Angaben gemacht (act. II 56/7 Ziff. 4). 3.2.3 Für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 wurde im Bericht "Ausbildung in der Institution" vom 3. Februar 2022 (act. II 62/1 - 9) ausgeführt (act. II 62/3 Ziff. 2.1), die Beschwerdeführerin habe in weitere Arbeiten mit dem ... eingeführt werden können. So habe sie erste Erfahrungen sammeln können beim ... einer ... sowie bei der ... der ... mit der ... . Die täglich wiederkehrenden Arbeiten erledige sie nach wie vor in einem guten Tempo. Auffällig sei, dass sie immer noch wenig mitdenke, manchmal die Arbeit nicht sehe und nicht weiter wisse, wenn sie eine Arbeit abgeschlossen und keinen Anschlussauftrag habe. In den geeigneten Arbeitsbereichen (...arbeiten, einfache ...arbeiten, ...- und ...arbeiten, Aufbereitung von ...) sei bei einem 100%-Pensum eine Quantität der Leistung von 60 - 80 % gegeben, dies bei einer guten Qualität. Auf die Frage, ob die Leistungsminderung mit gesundheitlichen Einschränkungen erklärbar sei, wurde "unklar" angegeben, die Beschwerdeführerin brauche klare Anweisungen und Aufträge, sie habe ihre Stärken in den täglich wiederkehrenden Arbeiten. Bei anderen Arbeiten habe sie noch wenig Selbstständigkeit (act. II 62/6 f. Ziff. 4). 3.2.4 Im Bericht "Ausbildung in der Institution" vom 3. September 2022 (act. II 73/1 - 9) für den Zeitraum vom 2. Februar bis 31. Juli 2022 wurde angegeben (act. II 73/3 Ziff. 2.1), das vergangene Semester sei von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 10 Suche einer Anschlusslösung und der Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen geprägt gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im März 2022 ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt absolvieren können (G.________, ...), worauf sich die G.________ interessiert gezeigt habe, die Beschwerdeführerin ab Sommer 2022 als Mitarbeiterin anzustellen. Dieses Angebot habe die Beschwerdeführerin abgelehnt mit der Begründung, dass ihr der Betrieb zu gross sei. Die Stellensuche habe die grösste Herausforderung für die Beschwerdeführerin dargestellt. Es habe ihr sehr grosse Mühe bereitet, sich auf den bevorstehenden Wechsel in eine Arbeitsstelle einzustellen. Gemeinsam mit dem Elternhaus seien drei verschiedene Betriebe besichtigt worden, alle drei Betriebe hätten der Beschwerdeführerin eine Schnupperzeit angeboten. Die Beschwerdeführerin habe sich mit Unterstützung der Eltern auf eine Schnupperzeit von vier Tagen festlegen können. Darauf habe sie im Juli 2022 ein erstes Stellenangebot erhalten, welches sie aber ausgeschlagen habe. Aus eigenem Antrieb habe sie sich bei G.________ (Praktikumsbetrieb) gemeldet und gefragt, ob die Stelle noch offen sei. Für den Stellenantritt sei der 1. September 2022 vereinbart worden. In fachlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Fortschritte machen können. Die Verunsicherung im Zusammenhang mit der Stellensuche sei offenbar zu gross gewesen. Die Entwicklung der Zeugnisnoten der Berufsschule zeigten ein gleiches Bild, der Notenschnitt sei im letzten Semester schlechter gewesen als zuvor. In den geeigneten Arbeitsbereichen (regelmässig wiederkehrende ...arbeiten, einfache ...arbeiten, ...arbeiten, regelmässig wiederkehrende ...arbeiten, Aufbereitung von ...) sei bei einem 100%-Pensum eine Quantität der Leistung von 60 - 70 % gegeben, dies bei einer genügenden Qualität. Auf die Frage, ob die Leistungsminderung mit gesundheitlichen Einschränkungen erklärbar sei, wurde "unklar" angegeben, die Beschwerdeführerin brauche klare Anweisungen und Aufträge, sie habe ihre Stärken in den täglich wiederkehrenden Arbeiten. Bei anderen Arbeiten sei sie wenig selbstständig. In letzter Zeit sei eine Hörschwäche aufgefallen. Die Eltern wüssten davon, die Beschwerdeführerin versuche dies zu verdrängen. Der neue Arbeitgeber sei bereit, 50 % des marktüblichen Bruttolohnes zu bezahlen (act. II 73/6 f. Ziff. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 11 3.3 3.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 12 internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ ging im Bericht vom 27. Juni 2017 (act. II 27) gestützt auf den Bericht der Praxis C.________ vom 24. Mai 2017 (act. II 25.1) von einem Gesundheitsschaden aus, welcher die Beschwerdeführerin bei ihrer Berufswahl und der erstmaligen beruflichen Ausbildung beeinträchtigte und schloss sich den Empfehlungen der Neuropsychologen an. Nach dem Abschluss der Ausbildung erstellte die RAD- Ärztin Dr. med. D.________ am 24. Oktober 2022 (act. II 79) eine alleine auf den Akten beruhende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Beurteilung im Wesentlichen vor (Beschwerde S. 7 f. III./B./Ziff. 4 Rz. 20 ff.), die von der RAD-Ärztin genannten Leistungseinschätzungen aus den Schnupperpraktika während der Stellensuche im Frühjahr 2022 hätten vor der definitiven Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 13 Leistungsfähigkeit eingeholt werden müssen. Folglich sei der Bericht für die streitigen Belange nicht umfassend. Zudem sei von der RAD-Ärztin nicht gewürdigt worden, warum nicht auf die Einschätzung vom 3. August 2021 mit einer Leistungsfähigkeit von 50 - 70 % abgestellt worden sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin auf einen nicht schlüssig begründeten Bericht abgestellt. 3.4.2 Diese Kritik ist berechtigt. Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ stellte in ihrer Beurteilung vom 24. Oktober 2022 (act. II 79) alleine auf den immerhin bereits fünf Jahre zurückliegenden Bericht der Praxis C.________ vom 24. Mai 2017 (act. II 25.1) und die Semesterberichte der E.________ ab (act. II 53/1 - 8, 56, 62/1 - 9, 73/1 - 9) und wies darauf hin, dass im Dossier Leistungseinschätzungen aus den Schnupperpraktika während der Stellensuche im Frühjahr 2022 fehlten. Laut der RAD-Ärztin führte der verantwortliche Berufsbildner den Leistungsabfall im vierten Semester auf die Stellensuche zurück (vgl. act. II 73/3 Ziff. 2.1). Sie selbst führte aus, dass dabei eventuell auch die gleichzeitig bevorstehende Prüfung eine Rolle gespielt habe. Sie sei deshalb der Ansicht, dass von der Leistungseinschätzung im dritten Semester (60 - 80 % bei 100 %) ausgegangen werden sollte. Zudem verwies Dr. med. D.________ darauf, dass der Leistungsabfall auch ein Hinweis auf die Stressanfälligkeit der Beschwerdeführerin sei. Aufgrund der Aktenlage ist belegt, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vierten Semester tiefer war als zuvor. So war im dritten Semester bei einem 100%-Pensum eine Quantität der Leistung von 60 - 80 % bei guter Qualität gegeben (act. II 62/7 Ziff. 4), wohingegen im vierten Semester bei einem 100%-Pensum eine Quantität der Leistung von 60 - 70 % bei genügender Qualität vorlag (act. II 73/7 Ziff. 4). Weiter liegt es aufgrund des Hinweises der RAD-Ärztin auf die Stressanfälligkeit der Beschwerdeführerin im Bereich des Möglichen, dass die Reduktion der Leistungsfähigkeit gesundheitsbedingt begründet war. Demgegenüber liegen in den Akten keine Hinweise dafür vor, dass sich die Leistungsfähigkeit inzwischen wieder gesteigert hätte. Vielmehr ging der ehemalige Arbeitgeber – die Beschwerdeführerin hat die am 1. September 2022 angetretene Stelle als ... zwischenzeitlich gekündigt (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 14 vom 2. Juni 2023; Protokoll der Beschwerdegegnerin per 3. Mai 2023 [im Gerichtsdossier], S. 14, Eintrag vom 4. April 2023) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem 50%igen Leistungslohn ihren Möglichkeiten entsprechend eingegliedert gewesen sei (act. II 89). Auch wenn auf die Beurteilung des ehemaligen Arbeitgebers nicht abgestellt werden kann, so spricht eine Gesamtschau doch für einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den Lehrbetrieb die Gründe für die Leistungsminderung unklar waren (act. II 62/7 Ziff. 4, 73/7 Ziff. 4), Berichte zu den Schnupperpraktika fehlten und die RAD-Ärztin noch ausdrücklich darauf hinwies, dass der Leistungsabfall im vierten Semester auch ein Hinweis auf die Stressanfälligkeit der Beschwerdeführerin sei (act. II 79/5), ist davon auszugehen, dass die RAD-ärztliche Beurteilung auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt beruht und zumindest geringe Zweifel (vgl. E. 3.3.3 hiervor) an der Aktenbeurteilung bestehen. Da bereits aus diesen Gründen nicht auf die Beurteilung des RAD abgestellt werden kann, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob angesichts der sich auf eine rund fünf Jahre zurückliegende neuropsychologische Abklärung beschränkenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin überhaupt möglich bzw. statthaft war, gälte es doch die im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Integration gemachten Beobachtungen zu überprüfen. 3.4.3 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin medizinisch, allenfalls auch anderweitig abklärt, wobei sie auch die Hörschwierigkeiten (act. II 73/7 Ziff. 4) zu berücksichtigen hat (vgl. Beschwerde S. 8 III./B./Ziff. 4 Rz. 24). Anschliessend hat sie neu zu verfügen. 3.5 Zur Invaliditätsbemessung ist das Folgende zu bemerken: 3.5.1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 15 messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 3.5.2 Vorliegend ist Art. 26 Abs. 6 IVV auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläuternder Bericht], abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69808.pdf) wird auf S. 51 zu Art. 26 Abs. 6 IVV ausgeführt, diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat jedoch als ... EBA (...) eine solche Ausbildung absolviert (vgl. Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG). Zwar kann die Beschwerdeführerin die Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung. Doch die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen in einer solchen Konstellation nach aArt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 16 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (Geburtsund Frühinvalidität), zu bestimmen war, gilt nach neuem Recht nicht mehr. Im erläuternden Bericht wird dazu auf S. 51 zu Art. 26. Abs. 4 IVV ausgeführt, versicherte Personen mit einem EBA oder einem EFZ fielen, wenn kein tatsächliches Einkommen angerechnet werden könne, immer unter Art. 26 Abs. 4 IVV. Das Bundesgericht habe in diesen Fällen teilweise den Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnisse verneint, wenn die versicherten Personen trotz ihrem erlangten Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis im ersten Arbeitsmarkt nicht richtig habe Fuss fassen können. Diese Rechtsprechung stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen des BBG, das die Anforderungen für das EBA oder das EFZ ausführlich regle. Da die starke Standardisierung der Berufsausbildung sicherstelle, dass eine Person mit einem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sei eine Ungleichbehandlung von Personen mit oder ohne Gesundheitsschaden nicht möglich. Die allenfalls herabgesetzte Verwertbarkeit des entsprechenden Berufsabschlusses sei bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität zu berücksichtigen. Mit Blick auf diese Ausführungen ist das Valideneinkommen vorliegend gemäss Art. 26 Abs. 4 IVV zu bestimmen und nicht gemäss dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 26 Abs. 5 IVV (act. II 94/1). Faktisch wirkt sich dies indes nicht aus, da bei beiden Tatbestandsvarianten hier an die Berufsbildung als ... EBA (...) anzuknüpfen und dabei der geschlechtsspezifische Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend ist (vgl. dazu Rz. 3313 ff. bzw. Rz. 3325 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 3.5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die LSE des BFS abgestellt (act. II 94/2), was korrekt ist (Art. 26bis Abs. 2 IVV), sofern die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertete (Art. 26bis Abs. 1 IVV), was erst nach weiteren medizinischen Abklärungen beurteilt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 17 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Per 1. Januar 2024 hat der massgebende Mehrwertsteuersatz geändert (Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV vom 9. Dezember 2022 [AS 2022 863]). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, ist der Steuersatz von 7.7 % anwendbar. Der Steuersatz von 8.1 % gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 MWSTG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 18 Rechtsanwalt Dr. B.________ macht mit Kostennote vom 2. Juni 2023 ein Honorar von Fr. 1'900.-- zuzüglich Auslagen/Spesen von Fr. 66.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 151.40 (7.7 % von Fr. 1'966.50), total Fr. 2'117.90, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'117.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'117.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2024, IV/23/211, Seite 19 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 2. Juni 2023 [ohne Beilage]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 211 — Bern Verwaltungsgericht 15.07.2024 200 2023 211 — Swissrulings