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Bern Verwaltungsgericht 19.06.2023 200 2023 205

19 juin 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,548 mots·~18 min·1

Résumé

Klage vom 21. März 2023

Texte intégral

200 23 205 BV JAP/BOC/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2023 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 21. März 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR; Akten der Stiftung FAR [act. I] 2). Mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) wurde der GAV FAR erstmals teilweise für allgemeinverbindlich erklärt (nachfolgend AVE GAV FAR). Dieser Beschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen mit Beschlüssen vom 8. August bzw. 26. Oktober 2006 (BBl 2006 6751 und 8865), 1. November 2007 (BBl 2007 7881), 6. Dezember 2012 (BBl 2012 9763), 10. November 2015 (BBl 2015 8307), 14. Juni 2016 (BBl 2016 5033), 7. August 2017 (BBl 2017 5823) und 29. Januar 2019 (BBl 2019 1891) für allgemeinverbindlich erklärt. B. Die A.________ GmbH mit Sitz in … im Kanton Bern bezweckt laut Handelsregister den Betrieb einer Bauunternehmung (www.zefix.ch) und ist nicht Mitglied des SBV (Klage S. 7 Rz. 15). Die Stiftung FAR stellte der A.________ GmbH für die Lohnsummenmeldung 2020 am 1. Dezember 2020 bzw. für die Lohnsummenmeldung 2021 am 16. Dezember 2021 die Unterlagen zur Erstellung der Jahresabrechnung zu (vgl. Akten der Stiftung FAR [act. I] 13, 15). Da die A.________ GmbH die geforderten Unterlagen nicht einreichte, erfolgte für die Lohnsummenmeldung 2020 am 12. März 2021 und für die Lohnsummenmeldung 2021 am 4. März 2022 ein Erinnerungsschreiben (act. I 13, 15). Da weiterhin keine Formulare bei der Stiftung FAR eingingen, erfolgte für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 3 Lohnsummenmeldung 2020 am 23. März 2021 und für die Lohnsummenmeldung 2021 am 23. März 2022 eine Mahnung unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall (act. I 14, 16). Da die A.________ GmbH auch im weiteren Verlauf die FAR-Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 nicht abrechnete bzw. die Lohnsummen der Stiftung FAR nicht meldete, auferlegte die Stiftung FAR der A.________ GmbH mit den Rechnungen Nr. … vom 6. Juli 2021 und Nr. … vom 10. Mai 2022 (act. I 8) für die Jahre 2020 und 2021 eine Konventionalstrafe von total Fr. 10'000.-- sowie Verfahrenskosten von total Fr. 1'000.--. Für die Konventionalstrafe zuzüglich Verfahrenskosten erfolgten für das Jahr 2020 am 18. August 2021 und 16. September 2021 und für das Jahr 2021 am 29. Juni 2022 Mahnungen (act. I 7). Aufgrund ausbleibender Zahlung leitete die Stiftung FAR gegen die A.________ GmbH über einen Betrag von total Fr. 11'000.-- die Betreibung ein. Der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, wurde am 6. Januar 2023 ausgestellt und die Erhebung des Rechtsvorschlages erfolgte am 27. Januar 2023 (act. I 9). C. Mit Eingabe vom 21. März 2023 erhob die Stiftung FAR beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die A.________ GmbH (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 11'000.-- aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. In ihrer Klageantwort vom 23. April 2023 schliesst die Beklagte sinngemäss auf Abweisung der Klage. Von der Möglichkeit, zu den mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2023 seitens der Beklagten edierten und am 10. Mai 2023 beim Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 4 tungsgericht eingereichten Unterlagen (act. I 11-16) Stellung zu nehmen, hat die Beklagte innert Frist keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Ferner betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne des Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. MEYER/UTTINGER, in: SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 73 BVG N. 52), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 5 die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113). 1.1.2 1.1.2.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG; Klage S. 4 Rz. 4), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 hiervor; Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 f.). 1.1.2.2 In sachlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die Bezahlung einer Konventionalstrafe sowie von Verfahrenskosten durch die Beklagte (Klage Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie in der betreffenden Betreibung die Beseitigung des Rechtsvorschlages und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Klage Rechtsbegehren Ziffer 2). Wie in E. 1.1.1 hiervor dargelegt, betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne von Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Dazu gehören namentlich die Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 6 tragsverpflichtungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, aber etwa auch die Modalitäten der Versicherungsdurchführung (vgl. MEY- ER/UTTINGER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 52 f.). Ebenso beschlägt die sachliche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen aus Anschlussverträgen, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages bildet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 73 BVG N. 6). Vorliegend stützt die Klägerin Ziffer 1 ihrer klageweisen Rechtsbegehren namentlich auf Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR, wonach der Stiftungsrat Vertragsverletzungen, die u.a. darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe ahnden und Fehlbaren die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden kann (act. I 3; vgl. E. 2.5.2 hiernach). Diese Bestimmungen dienen dem Vollzug der vorsorgerechtlichen Beitragspflichten und weisen mit denselben somit einen engen Sachbezug auf, womit die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge hat. Anders gewendet liegt keine Streitigkeit aus einem vorsorgefremden Rechtsgeschäft vor. Ferner entfaltet die (hier gegebene, vgl. E. 3.1 hiernach) Unterstellung unter den Geltungsbereich des GAV FAR die Rechtswirkungen eines Anschlussvertrages mit der Stiftung FAR (Art. 3 Abs. 3 Reglement FAR [act. I 2]) und beschlägt die Streitigkeit – wie eben gezeigt – den Regelungsgegenstand der AVE GAV FAR, womit auch vor diesem Hintergrund der sachliche Geltungsbereich des Art. 73 BVG berührt respektive die Streitigkeit sachlich unter Art. 73 BVG zu subsumieren ist (vgl. BVR 2022 S. 533). Schliesslich ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig, weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 21. März 2023 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 7 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 21. März 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachte Konventionalstrafe von Fr. 10'000.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Beklagte ist nicht Mitglied des SBV (Klage S. 7 Rz. 15), so dass sich die Geltung des GAV FAR einzig aus der AVE GAV FAR respektive der daraus resultierenden rechtlichen Ausdehnung des Geltungsbereichs des GAV FAR auf daran nicht beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben kann (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011, 9C_389/2011, E. 5.2). 2.2 Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen (Konventionalstrafe und Verfahrenskosten) betreffen die Beitragsjahre 2020 und 2021 (Klage S. 5 Rz. 9; act. I 7 f., 13 - 16). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind damit die im Jahr 2020 in Kraft gestandenen Bestimmungen der AVE GAV FAR (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661). 2.3 Die AVE GAV FAR gilt – unter Vorbehalt des hier nicht interessierenden Art. 2 Abs. 2 (BBl 2015 8307) – für die ganze Schweiz (Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR [act. I 3]). In sachlicher Hinsicht finden die nach Art. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 8 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten) für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR u.a. auf den Bereich des Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) Anwendung. Schliesslich gelten gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen in persönlicher Hinsicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Abs. 4 tätig sind, insbesondere für die in lit. a - g aufgeführten Tätigkeiten. Ausgenommen ist u.a. das (näher umschriebene) leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. 2.4 Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (vgl. Art. 8 AVE GAV FAR), durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet (Art. 7 Abs. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Art. 9 Abs. 2 AVE GAV FAR). Diese allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzlichen Grundlagen (BGE 138 V 32 E. 3.6 S. 39). 2.5 2.5.1 Der Arbeitgeber ist aufgrund des allgemeinverbindlichen Vertrags mit Gesetzescharakter insbesondere zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR verpflichtet (vgl. E. 2.4 hiervor). Laut den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 - 3 GAV FAR obliegt der Stiftung FAR der Vollzug des GAV FAR, weshalb sie insbesondere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Sinn trifft die Stiftung FAR eine "Abklärungspflicht" und die betroffenen Arbeitgeber eine "Mitwirkungspflicht" (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 4.4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 9 2.5.2 Art. 25 AVE GAV FAR, welcher seit der mit BRB vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung keine Änderungen erfahren hat, regelt die Sanktionen bei Vertragsverletzung. Nach dessen Abs. 1 können Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50’000.-geahndet werden. Abs. 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Gemäss Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Gemeint sind die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Stiftung FAR (vgl. dazu STEFAN KELLER, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, Diss. 2008, S. 694). Laut Art. 25 Abs. 3 AVE GAV FAR richtet sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen (Abs. 4). 2.6 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dabei beeinflusst der Grad der Substanziierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Entscheid des BGer vom 4. September 2017, 9C_48/2017, E. 2.2.2). Die Bestreitungslast darf indes nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 10 3.1 Die Beklagte bezweckt laut Handelsregisterauszug den Betrieb einer … (www.zefix.ch; vgl. auch act. I 6), was unter Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau [einschliesslich Belagseinbau]) subsumiert werden kann. Folglich fällt die in … (Kanton Bern) domizilierte Beklagte unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR und dessen Allgemeinverbindlichkeit. 3.2 Mit der Unterstellung unter den GAV FAR ist die Beklagte im Hinblick auf die Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts FARbeitragspflichtig, wobei sie die gesamten Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber schuldet (vgl. E. 2.4 hiervor). Weil sich die zu entrichtenden Beiträge in generell-abstrakter Weise (BGE 138 V 32 E. 3.5.2 S. 38) nach einem bestimmten Prozentsatz des massgeblichen (AHV-pflichtigen) (Jahres-)Lohnes bestimmen (vgl. Art. 8 GAV FAR sowie Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Reglement FAR [act. I 2]) und eine Ermessenseinschätzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Reglement FAR) zufolge Fehlens jeglicher Angaben zum Betrieb nicht zuverlässig möglich war, war die Klägerin verpflichtet, die Lohnsummen betreffend die Jahre 2020 und 2021 zu erheben; gleichzeitig war die Beklagte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich gehalten, die Lohnsummen gegenüber der Klägerin zu deklarieren (vgl. E. 2.5.1 hiervor; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR). Dabei legte die Klägerin mittels Beweismitteln dar, dass sie ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist bzw. sie die Beklagte ab Dezember 2020 mehrfach aufgefordert und gemahnt hat, namentlich die betreffenden Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2020 und 2021 einzureichen (act. I 13 - 16), was sie unbestrittenermassen erst nach erfolgter Sanktionierung mit grosser Verspätung am 18. April 2023 getan hat (Akten der Beklagten [act. II] 1 f.). Soweit die Beklagte in der Klageantwort ausführt, sie habe die Abrechnungen nicht machen können, da der im Stundenlohn angestellte B.________ die Stundenkarten seit Oktober 2020 trotz hundertfacher Aufforderung nicht abgegeben habe, es habe mehr als zwei Jahre gedauert, bis sie die Stundenkarten erhalten habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich dabei um eine nicht näher substantiierte Bestreitung handelt. Damit sind die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen erstellt und die Klägerin war gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 11 Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR grundsätzlich berechtigt, die mit der nicht (fristgemäss) erfolgten Beitragsmeldung und -abrechnung begangene Vertragsverletzung mittels einer Konventionalstrafe zu ahnden und der Beklagten zudem die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.3 Die Bestimmung des Sanktionsmasses nach Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR ist in Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen, wonach sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen richtet (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.3.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter darstellt (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG]; SR 221.215.311), welche im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39; Entscheid des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2). Indem sich die Beklagte nicht selber bei der Klägerin gemeldet hat, ist folglich von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39). 3.3.2 Für die Festlegung der Höhe der Sanktion hat die Klägerin auf eine interne Sanktionsrichtlinie abgestellt. Intertemporalrechtlich anwendbar ist nicht die ursprünglich eingereichte, ab 1. April 2022 gültige Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle (act. I 10), sondern die zuvor gültige, nachgereichte Sanktionsrichtlinie und Umsetzung Stufen der Verfehlung im Bereich der Arbeitgeberkontrollen (Sanktionsrichtlinie [act. I 11]), da die Lohnsummenmeldeformulare bis zum 31. Januar 2021 bzw. 2022 hätten ausgefüllt retourniert werden müssen (act. II 1 f.; Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR). Nach deren Ziffer 2.2.2 wird eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.--, im Wiederholungsfall von Fr. 5'000.--, ausgesprochen, wenn gemäss Ziffer 2.2.1 die Formulare "Lohnbescheinigung" oder "Lohnsummenmel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 12 dung/Beitragsabrechnung" (für das abgelaufene Jahr) nicht innert der gesetzten Frist einreicht. Wie in E. 3.2 hiervor dargelegt, ist die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht zur Einreichung der Lohnsummenmeldungen nicht nachgekommen. Mit Blick auf die nachgereichte Rechnung Nr. … vom 9. Februar 2018 (act. I 12) bezüglich einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-und Verfahrenskosten von Fr. 500.-- handelt es sich bereits bei der unterlassenen Lohnsummenmeldung pro 2020 um einen Wiederholungsfall, weshalb gestützt auf Ziffer 2.2.2 der Sanktionsrichtlinie die für die Beitragsjahre 2020 und 2021 fakturierten Konventionalstrafen von je Fr. 5'000.-- (bzw. die Verfahrenskosten von je Fr. 500.-- [vgl. Ziffer 9 der Sanktionsrichtlinien]) auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 10'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag ist vollumfänglich aufzuheben und der Klägerin im Umfang von Fr. 11'000.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute BGer) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Die (nicht anwaltlich vertretene) Klägerin hat folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023, BV/23/205, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 10'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag wird vollumfänglich aufgehoben und der Klägerin im Umfang von Fr. 11'000.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - A.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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