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Bern Verwaltungsgericht 16.05.2023 200 2023 191

16 mai 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,440 mots·~12 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023

Texte intégral

200 23 191 EL SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2023 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2023, EL/23/191, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau des Versicherten (vgl. AB 17 S. 3 ff.) verneinte die AKB mit Verfügung vom 16. September 2022 (AB 29) einen Anspruch auf EL bei Mehreinnahmen von Fr. 21'316.--. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 30, 32) wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 ab (AB 33). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache von EL. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass im Einspracheverfahren die Mietzinsaufteilung und die Anrechnung sowohl eines Verzichtsvermögens als auch eines Verzichtseinkommens der nichtinvaliden Ehefrau umstritten gewesen seien und der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einzig noch Letzteres beanstande. Mithin sei davon auszugehen, die beiden anderen im Einspracheverfahren noch umstrittenen Positionen würden nunmehr nicht mehr bestritten. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer auf, dem Verwaltungsgericht umgehend anzuzeigen, falls sich diese Annahme als nicht korrekt erweisen sollte. Er setzte dem Beschwerdeführer Frist, die Beschwerde gegebenenfalls zu ergänzen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2023, EL/23/191, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 (AB 33). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. April 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 20. März 2023).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2023, EL/23/191, Seite 4 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), andererseits berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von jährlich (netto) Fr. 38'563.-- (AB 29 S. 5), dessen Wegfallen in der Berechnung zu einem Ausgabenüberschuss und damit einem maximalen jährlichen EL-Anspruch von Fr. 17'247.-- führen würde. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2023, EL/23/191, Seite 5 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.4 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2023, EL/23/191, Seite 6 tragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.5 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung vom 16. September 2022 (AB 29 S. 5) bei den Einnahmen neben der Altersrente des Beschwerdeführers, dem Ertrag aus Vermögensverzicht und dem Ertrag aus sonstigem Vermögen ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin von Fr. 38'563.-- (Fr. 51'500.-- abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 3'296.--; hiervon 80 % [vgl. Art. 11a Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 lit. a ELG]). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Nachweis, wonach es der nichtinvaliden Ehegattin weder zumutbar noch möglich sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei nicht erbracht worden (AB 29 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2023, EL/23/191, Seite 7 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und führt dazu im Wesentlichen aus, seine Ehefrau müsse ihre im selben Haushalt lebende betagte Mutter pflegen und sei deswegen verhindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde, S. 1). 3.2 Aufgrund der Schadenminderungspflicht ist von der Ehegattin zu verlangen, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dabei besteht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass dies möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.4 f. hiervor). Demnach ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft verunmöglichen oder als unzumutbar erscheinen lassen: 3.2.1 Zunächst ist aufgrund der Akten erstellt und insoweit auch unbestritten, dass die im April 2022, dem Zeitpunkt des potentiellen Leistungsbeginns, 59 Jahre alt gewordene Ehefrau (vgl. AB 1 S. 2) nicht unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindern oder einschränken würden. Im "Fragebogen: Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" bestätigte sie am 5. Mai 2022 denn auch, dass sie sich vom Gesundheitszustand her in der Lage sehe, eine (teilweise) Erwerbstätigkeit auszuüben (AB 25 S. 3 Ziff. 8). Im selben Formular gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, sie sei nicht bereit, eine Stelle anzutreten, da sie ihre verwitwete Mutter (aus …) in die Schweiz gebracht habe und sich um sie kümmern müsse. Deswegen werde sie auch nicht nach einer Arbeit suchen (AB 25 S. 3 f. Ziff. 9 ff.). 3.2.2 Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht willens ist, (wieder) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie hat zugegebenermassen keine Arbeitsbemühungen getätigt, womit sich das noch im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argument des fortgeschrittenen Alters, welches das Finden einer Arbeitsstelle verunmögliche (AB 30 S. 2 Ziff. 2 a.E.), als reine Schutzbehauptung erweist. Es obliegt dem Leistungsansprecher bzw. hier seiner Ehefrau darzulegen, dass ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Indem sie auf das Tätigen von Arbeitsbemühungen verzichtet, vermag sie weder die Vermutungsbasis, dass der konkrete Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2023, EL/23/191, Seite 8 markt ein für sie geeignetes Stellenangebot bereitstellt, noch die Vermutungsfolge, dass sie das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Einkommen zu erzielen vermag, umzustossen. Die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zu ihrem vorübergehenden Aufenthalt in … ab Ende 2018 bis 2021 (AB 25 S. 2) in jenem Jahr noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 31'237.-- erzielte (AB 26 S. 1), spricht vielmehr für die Verwertbarkeit der Arbeitskraft. 3.3 Aus dem Argument, wonach seine Ehefrau ihre betagte Mutter pflegen müsse und deswegen keiner Arbeit nachgehen könne, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. 3.3.1 Zwar befindet sich die Schwiegermutter des Beschwerdeführers in ihrem 90. Lebensjahr (AB 1 S. 4 Ziff. 8.2) und hat damit ein hohes Alter. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie in einem Ausmass pflegebedürftig wäre, das die vollzeitliche Anwesenheit ihrer Tochter erfordern würde. Der Beschwerdeführer belässt es diesbezüglich bei reinen Behauptungen. Die Frage der Pflegebedürftigkeit muss hier allerdings auch nicht beantwortet werden, da es gegebenenfalls dem pensionierten Beschwerdeführer obliegen würde, die Pflege seiner Schwiegermutter anstelle seiner Ehefrau sicherzustellen. Soweit er diesbezüglich noch in der Einsprache vorgebracht hat, da es sich nicht um seine Mutter handle, liege es nicht an ihm, sich um sie zu kümmern (AB 30 S. 1 Ziff. 2), ist er an die gegenseitige Unterstützungspflicht von Ehegatten gemäss Art. 163 ZGB zu erinnern. 3.3.2 Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeantwort korrekterweise darauf hingewiesen, dass die Schwiegermutter des Beschwerdeführers weder einen eigenständigen Anspruch auf EL noch einen Anspruch auf Einbezug in die EL-Berechnung hat und insofern die geltend gemachten Unterhaltsleistungen (in Form der unentgeltlichen Pflege und Betreuung) nicht indirekt durch EL abzudecken sind, indem auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verzichtet wird. Auf die entsprechenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.6). 3.4 Die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens von netto Fr. 38'563.-- (AB 30 S. 4) wird vom Beschwerdeführer korrekter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2023, EL/23/191, Seite 9 weise nicht gerügt. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich 80 % des um die Sozialversicherungsbeiträge reduzierten Einkommens von Fr. 51'500.-- (Tabelle Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen, Beschäftigungsgrad und Geschlecht, Ständige Wohnbevölkerung, Zentralwert [Median], in Franken, 2020, Frauen, Hilfsarbeitskräfte, Vollzeit) berücksichtigt. Korrekterweise wäre für die Bestimmung des Einkommens auf die zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktuellste veröffentliche Tabelle des Jahres 2021 (vom Bundesamt für Statistik am 23. Juni 2022 veröffentlicht) abzustellen gewesen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2), womit ein Bruttoeinkommen von Fr. 52'000.-anzurechnen wäre. Dies ändert jedoch am Ergebnis nichts. 3.5 Die jährlichen EL von Ehegatten und Personen mit Kindern sind gemeinsam zu berechnen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3131.01). Dabei sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Ein Abweichen von der gemeinsamen Berechnung, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragt (Beschwerde, S. 1), fällt aufgrund der Tatsache, dass die Ehegatten nicht getrennt leben (vgl. dazu Art. 3 ELV), von vornherein ausser Betracht. 3.6 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 (AB 33) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2023, EL/23/191, Seite 10 gende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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