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Bern Verwaltungsgericht 04.04.2024 200 2023 185

4 avril 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,994 mots·~25 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (37.887.459/332 USS)

Texte intégral

200 23 185 MV WIS/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Suva Abteilung Militärversicherung, Service Center, Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), nach abgeschlossener Lehre zum … (Frühling …) in diesem Berufsfeld zunächst noch in seinem Lehrbetrieb (bis Februar …) und dann bei der D.________ bzw. der Gruppe für … tätig, erlitt am 13. Oktober 1985 im Urlaub während der Rekrutenschule (RS) einen …unfall (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva], Abteilung Militärversicherung [Militärversicherung bzw. Beschwerdegegnerin; Akten der Militärversicherung, act. II] 2 f., 5 f., 34). Dabei zog er sich eine Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) Typ C mit Durchtrennung der Arteria tibialis posterior und des Nervus plantaris lateralis rechts, eine Fersenbein- Mehrfragmentfraktur rechts sowie eine Fraktur des Pilon tibial mit Ruptur der vorderen Syndesmose links zu (act. II 17). In der Folge anerkannte die Militärversicherung ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder, Integritätsschadenrente [bzw. entsprechender Auskauf], Hilfsmittel; vgl. act. II 41). B. Per Ende September 1986 beendete der Versicherte die Tätigkeit als … und absolvierte in der Folge eine Lehre zum …; nach einer kurzen Weiterbeschäftigung im Lehrbetrieb machte er sich auf diesem Gebiet im April … selbständig (act. II 40, 53 f., 62 f., 67, 77 f.; vgl. auch Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). Die selbständige Tätigkeit als … führte er über Jahre hinweg aus. Nach einer Arthrodese des linken Fusses am 19. Dezember 2017 (Akten der Militärversicherung [act. IIA] 47, 49; vgl. auch act. IIA 31) konnte er diese Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben (vgl. act. IIA 55/2, 60 f., 74, 77, 108/1, 119, 122/2, 136 und Akten der Militärversicherung [act. IIB] 141/2, 143, 150, 161; vgl. auch act. IIA 80 f., 89, 130 und act. IIB 148, 172); die Militärversicherung gewährte Heilbehandlungen und richtete Taggelder aus. Aufgrund eines langwierigen medizinischen Verlaufs (vgl. act. IIB 164) veranlasste sie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 3 Bericht der E.________ vom 27. Juli 2020 [act. IIB 180]). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 stellte sie dem Versicherten ab 1. März 2021 eine Invalidenrente von 16 % (an Stelle des Taggeldes) in Aussicht (act. IIB 195). Auf Einwand hin (act. IIB 212) verfügte sie am 23. April 2021 wie angekündigt (act. IIB 213). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 220) wies sie mit Entscheid vom 17. Februar 2023 ab (act. IIB 263). C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 15. März 2023 Beschwerde erheben. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit der Kostennote reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (act. IIB 263). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Militärversicherung und dabei insbesondere, ob er Anspruch auf eine 16 % übersteigende Rente hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. 2.2 Art. 8 MVG listet die Leistungen auf, welche die Militärversicherung unter den in Art. 16 ff. MVG umschriebenen Voraussetzungen gewährt. Darunter fallen nach Art. 8 lit. k MVG Invalidenrenten (Art. 40-42). 2.2.1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 5 tet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 MVG). 2.2.2 Gemäss Art. 17 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) gelten für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente sinngemäss die Bestimmungen von Art. 16 MVV (versicherter Verdienst beim Taggeld). Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MVV). Bei Unselbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 MVV). Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung (Art. 16 Abs. 3 MVV). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (act. IIB 263) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die EFL der E.________ vom 27. Juli 2020 (act. IIB 180) abgestellt. Diese erfolgte in Kenntnis der in Bezug auf den Motorradunfall vom 13. Oktober 1985 aktenmässig gestellten Diagnosen (Luxationsfraktur Typ C rechts und Durchtrennung Arteria tibialis posterior und Nervus planteris, mehrfragmentäre Calcaneusfraktur und Fraktur Pilor tibial erstgradig offen links) sowie der in diesem Zusammenhang durchgeführten Operationen (1988 Arthrodese OSG links mit symptomatischer Arthrose des unteren Sprunggelenks [USG] links; 1995 [recte: 1994 bzw. 1995; vgl. act. II 124, 147] Arthrodese OSG/USG rechts; 2018 [recte: 2017; vgl. act. IIA 47, 49] korrigierende Arthrodese talocalcanear und talonavicular Fuss links; 2020 Osteosynthesematerialentfernung [OSME] OSG beidseits) einerseits und der geklagten Dauer- und belastungsabhängigen Schmerzen in beiden OSG und Füssen andererseits (act. IIB 180/1 f.). Als aktuelle Probleme wurden nach wie vor bestehende Schmerzen in beiden Füssen bzw. im OSG angeführt. Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge habe die Metallentfernung im Februar 2020 die Schmerzen nicht verändert. Bei seiner Arbeit als … habe er grosse Mühe und könne diese nur bewältigen, weil er selbständig sei und sich die Arbeit einteilen könne. Er müsse praktisch nach jeder Stunde Arbeit eine Stunde Pause machen (act. IIB 180/2). Die Experten bezeichneten den aktuellen Zustand als funktionell schlecht, wie dies bei beidseitiger Arthrodese der OSG zu erwarten sei. Es sei nicht nur eine schwerwiegende Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit zu konstatieren, sondern auch die Arthrodesen seien mit nachvollziehbaren kumulierenden Schmerzen im Tagesverlauf einhergehend. Der Beschwerdeführer habe sich bei der EFL-Testung adäquat und leistungsbereit gezeigt; die Einschränkungen hätten hinreichend beobachtet und verifiziert werden können. Aufgrund von medizinischen und prognostischen Überlegungen sei die längerfristig zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Test-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 7 ergebnissen deutlich reduziert worden. Es stehe ausser Frage, dass die ausgeübte Tätigkeit als … eigentlich nicht zumutbar und nur möglich sei, weil der Beschwerdeführer sich als Selbständiger die Arbeitszeit frei einteilen könne. Unter diesen Voraussetzungen stelle ein Pensum von 50 % das erreichbare Maximum in dieser Tätigkeit dar. Hingegen könnte in einer anderen beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Einschränkungen (leichte Tätigkeit, wechselbelastend, vorwiegend sitzend, keine Einnahme von Zwangshaltungen der OSG, kein wiederholtes Treppensteigen, kein Leiternsteigen) eine ganztägige Arbeitsfähigkeit realisiert werden. Bei der Schwere der Verletzungen und der zu erwartenden mittelfristigen Probleme sei nicht nachvollziehbar, dass die Invalidenversicherung (IV) eine Ausbildung zum … empfohlen habe (act. IIB 180/2 f.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die EFL der E.________ vom 27. Juli 2020 (act. IIB 180) erfüllt diese Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt damit vollen Beweis. Das wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig ist. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 3.3 Die Militärversicherung stellt für die Invaliditätsbemessung auf Art. 16 ATSG ab (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 16 N. 167; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1164 N. 1001; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 8 Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 40 N. 33 ff.). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 3.4 Der versicherte Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (vgl. Art. 40 Abs. 3 MVG bzw. E. 2.2.1 hiervor), deckt sich mit jenem des Valideneinkommens wie er auch in anderen Sozialversicherungszweigen Anwendung findet (vgl. FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., S. 1164 N. 1001 f.; FRANZ SCHLAURI, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1110 f. N. 138 f.; MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 45 ff.). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Es ist grundsätzlich darauf abzustellen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdienen würde, nicht was sie als voll Erwerbstätige bestenfalls verdienen könnte (vgl. hierzu BGE 142 V 290 E. 5 S. 294; Entscheide des BGer vom 11. Juni 2008, 8C_740/2007, E. 4.3, sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 9. September 2003, M 2/02, E. 3.4). Das Valideneinkommen von selbständig Erwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 9 3.4.1 Der Beschwerdeführer war langjährig als selbständiger … tätig. Das entsprechend in den Jahresrechnungen 2015 bis 2017 ausgewiesene Einkommen hat die Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen herangezogen. Der Beschwerdeführer rügt diese Festsetzung des Valideneinkommens und macht geltend, dass er als Gesunder nach wie vor als … tätig wäre. Er habe seinen ursprünglichen Beruf als … gesundheitsbedingt aufgegeben. Zwar habe er diese Tätigkeit nach dem Unfall im Jahr … noch während rund eines Jahres weitergeführt, doch habe er dabei erkannt, dass die vorwiegend sitzende Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen mittel- bis langfristig nicht mehr möglich sein werde. Insbesondere habe er starke und langanhaltende (Anlauf-)Schmerzen beim Aufstehen bzw. Gehen nach dem Sitzen verspürt und festgestellt, dass er zeitlich und von der Arbeitseinteilung her flexibel auf seine erheblichen Beeinträchtigungen reagieren können müsse, was in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sei. Nach einer (infolge Vorkenntnissen aus seiner Tätigkeit im …) verkürzten Lehre zum … (Oktober … bis Frühling …) und einer Weiterbeschäftigung im Lehrbetrieb (bis Frühling …) habe er sich im April … als … selbständig gemacht. Diese selbständige Erwerbstätigkeit habe es ihm über die Jahre ermöglicht, auf seine Beschwerden zu reagieren und seine Aufträge entsprechend anzupassen (Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). 3.4.2 Die erstmals beschwerdeweise vorgebrachte Begründung des Berufswechsels findet in den (echtzeitlichen) Akten keine Stütze. Insbesondere finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar gewesen ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die vorwiegend sitzende Tätigkeit habe starke und langanhaltende (Anlauf-)Schmerzen beim Aufstehen bzw. Gehen nach dem Sitzen zur Folge gehabt (Beschwerde, S. 4 Ziff. 3), ist zu beachten, dass echtzeitlich im Wesentlichen die "Gehfähigkeit" als invalidisierend befunden wurde (so im Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Mai 1986; act. II 30). Auch aktuell befinden die mit der EFL betrauten Experten nach wie vor die "Geh- und Stehfähigkeit" als schwerwiegend eingeschränkt (act. IIB 180/2 unten) und empfehlen deshalb eine vorwiegend sitzende (leichte und wechselbelastende) Tätigkeit (ohne Einnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 10 von Zwangshaltungen der oberen Sprunggelenke, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Leiternsteigen; act. IIB 180/3). Hingegen finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass die Tätigkeit als … bereits im Zeitpunkt des Berufswechsels keine optimal angepasste Tätigkeit gewesen ist, wovon denn auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint ("Auch wenn es vermutlich idealere Berufe gegeben hätte […]"; Beschwerde, S. 4 Ziff. 3 i.f.). Dr. med. F.________ berichtete am 18. November 1986, der Beschwerdeführer arbeite als … voll, klage aber über Anlaufschmerzen und vor allem abends über Schmerzen sowie Gehprobleme; es scheine, dass sich durch eine sehr positive geistige Einstellung eine stetige Besserung einstelle (act. II 54). Auffallend ist, dass selbst nach erfolgtem Berufswechsel im Wesentlichen noch immer dieselben Beschwerden geklagt wurden. Insofern stellt sich die Frage, ob sich durch den Berufswechsel überhaupt eine Verbesserung der Situation eingestellt hat. Entsprechende Zweifel ergeben sich denn auch aus den weiteren Berichten des Dr. med. F.________. So stellte er am 24. November 1987 unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer zurzeit nur aufgrund seines ausgeprägten Willens als … noch voll arbeite, eine ungünstige Prognose (act. II 58; vgl. auch act. II 69), und er wies am 29. September bzw. 28. Dezember 1993 auf (zunehmende) Schmerzen beim Stehen, Gehen und Abrollen hin (act. II 109, 112). Auch in den Beurteilungen des Integritätsschadens wurde immer wieder auf Belastungs- und Anlaufschmerzen hingewiesen (act. II 164/1 unten). Schliesslich wurde im Bericht der Klinik E.________ vom 27. Juli 2020 ausgeführt, die Gründe für ein Anraten der IV zur Ausbildung als … kurz nach dem Unfall könnten aufgrund der Schwere der Verletzungen und der zu erwartenden mittelfristigen Probleme nicht nachvollzogen werden (act. IIB 180/3 oben). Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nur deshalb möglich gewesen, weil er als Selbständigerwerbender die Arbeitszeit frei habe einteilen und so auf seine Beeinträchtigungen habe reagieren können (act. IIB 180/2 unten). Nur dank der flexiblen Zeiteinteilung habe der Beschwerdeführer die "eigentlich nicht zumutbar[e]" (act. II 180/2 unten) Tätigkeit als … einigermassen ausüben können. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Berufswechsels nun auf die zeitliche Flexibilität als Selbständigerwerbender beruft (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3), lässt er gänzlich ausser Acht – und das ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 11 von entscheidender Bedeutung –, dass er in einer optimal angepassten Tätigkeit ohnehin eine ganztägige Arbeitsfähigkeit realisieren könnte (vgl. act. IIB 180/3 oben). Hinzu kommt, dass die Behandlung der Unfallfolgen zum Zeitpunkt des Berufswechsels noch gar nicht abgeschlossen war, führte doch Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, am 29. August … – und damit während laufender Kündigungsfrist – eine Nervenrekonstruktion durch (act. II 48 f., 52). Dadurch hat sich nach Meinung des Operateurs die Situation gegenüber vorher deutlich verbessert (Bericht vom 21. Oktober 1987; act. II 57), was in der Folge dann allerdings etwas relativiert wurde. So ging Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, dahingehend davon aus, dass weiterhin eine schwere Sensibilitätsstörung an der rechten Fusssohle bestehe, woran sich der Beschwerdeführer aber einigermassen gewöhnt habe (Bericht vom 1. August 1989; act. II 73). In allgemeiner Weise hielt Dr. med. F.________ am 19. Januar 1990 fest, es verbleibe trotz voller Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Teilinvalidität (act. II 85). Aktenmässig erwähnt wird der Berufswechsel erstmals im Bericht des Prof. Dr. med. G.________ vom 2. Juli 1986. Ihm gegenüber führte der Beschwerdeführer damals aus, im Oktober 1986 seine Tätigkeit als … zu beenden, um eine Lehre zum … zu machen. Als Beweggrund gab er an, dass er beim … von … wenigstens das Ergebnis seiner Arbeit sehe, was bei der Arbeit mit … und … nicht der Fall gewesen sei und er nicht einmal gewusst habe, ob er gut oder schlecht gearbeitet habe (act. II 40). Diese Äusserung lässt auf nichts anderes als einen persönlich motivierten Berufswechsel schliessen. Eine solche spontane "Aussage der ersten Stunde" erweist sich nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime grundsätzlich als unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Berufswechsel nicht gesundheitsbedingt erfolgt ist. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen selbständiger … wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 12 4. 4.1 Folglich hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Valideneinkommen zu Recht auf die vorliegenden Jahresrechnungen der Jahre 2015 (Oktober 2014 bis September 2015; act. IIA 114 = act. IIB 179/7 ff.) und 2017 (Oktober 2016 bis September 2017; act. IIA 40 = act. IIB 179/2 ff.) abgestellt. Die Jahresrechnung 2016 (Oktober 2015 bis September 2016) ist in den Akten nicht enthalten, jedoch ergeben sich die entsprechenden Zahlen aus dem Vorjahresvergleich der Jahresrechnung 2017. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Durchschnitt dieser Jahresrechnungen (Oktober 2014 bis September 2015: Fr. 69'718.--; Oktober 2015 bis September 2016: Fr. 64'809.--; Oktober 2016 bis September 2017: Fr. 67'338.--; Durchschnitt: Fr. 67'288.--; vgl. act. IIB 187/3) bewegt sich in etwa in der gleichen Grössenordnung wie die im IK ausgewiesenen Einkommen (2014 [3 Monate]/2015 [9 Monate]: Fr. 66'675.--; 2015 [3 Monate]/2016 [9 Monate]: Fr. 68'300.--; 2016 [3 Monate]/2017 [9 Monate]: Fr. 68'850.--; Durchschnitt: Fr. 67'942.--; vgl. act. IIA 107/3 und IIB 177/3). Die minime Differenz rührt wohl von daher, dass Grundlage für die Jahresrechnung das Geschäftsjahr von Oktober bis September (des Folgejahres) und für das IK das Kalenderjahr von Januar bis Dezember ist, womit die aus dem IK ermittelten Einkommenszahlen durch Mitberücksichtigung vorangehender und nachfolgender Monate ein leicht verzerrtes Bild abgeben. Folglich erweisen sich vorliegend die in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Zahlen als zuverlässiger, zumal im IK-Auszug für Dezember 2017 zusätzlich Leistungen der Militärversicherung im Betrag von Fr. 2'362.-- ausgewiesen sind (act. IIB 177/3). Soweit der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren und indirekt im Beschwerdeverfahren (vgl. act. I 4) geltend macht, er habe wegen seiner gesundheitlichen Probleme Aufträge an Dritte vergeben müssen, was sein Einkommen der Jahre 2015 bis 2017 geschmälert habe, ist entscheidend, dass in den Akten auch für die früheren Jahre keine höheren Einkommen ausgewiesen sind (vgl. act. IIA 107). Zudem wurden ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im April 1990 und damit während Jahrzehnten (abgesehen von vereinzelten Operationen) weder Arbeitsunfähigkeiten attestiert noch finden sich irgendwelche Anhaltspunkte für Arbeitsunfähigkeiten, welche die geltend gemachten, angeblich schon damals be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 13 standenen Einschränkungen (vgl. act. I 4 unten) belegen und zu einer allfälligen Rente bereits für diese Zeit berechtigt hätten. Unter Berücksichtigung des Rentenbeginnes im März 2021 sind die Einkommenszahlen der Jahre 2015 bis 2017 entsprechend den zur Zeit des Einspracheentscheids neusten statistischen Daten (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 und Entscheid des BGer vom 14. November 2023, 8C_235/2023) wie folgt auf das Jahr 2021 zu indexieren (Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, Ziff. 45-47): • 2015: Fr. 69'717.98 / 100.0 (2015) x 101.9 (2021) = Fr. 71'042.60 • 2016: Fr. 64'808.85 / 100.7 (2016) x 101.9 (2021) = Fr. 65'581.15 • 2017: Fr. 67'337.80 / 101.2 (2017) x 101.9 (2021) = Fr. 67'803.55 Das durchschnittliche aufindexierte Jahreseinkommen resp. das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 68'142.45 ([Fr. 71'042.60 + Fr. 65'581.15 + Fr. 67'803.55] / 3). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. hierzu SCHLAU- RI, a.a.O., S. 1113 N. 142; MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 37 ff.) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Dem Invalideneinkommen muss eine zumutbare Tätigkeit zugrunde liegen. Dies bedeutet, dass der Versicherte keinen Rentenan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 14 spruch hat, soweit er die verbleibende Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausnützt (MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 37 ff.). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Aufnahme einer angepassten vollzeitlichen Tätigkeit zumutbar ist. Die bisherige Tätigkeit als … erweist sich als nicht bzw. nur eingeschränkt zumutbar (act. II 180/2 unten). Da der Beschwerdeführer hierbei das medizinische Zumutbarkeitsprofil mit dem maximal zumutbaren Pensum von 50 % nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen ausgehend von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Dem Beschwerdeführer stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten in allen Branchen offen. Es ist deshalb bei der Bestimmung des tabellarischen Referenzlohnes praxisgemäss vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss den zur Zeit des Einspracheentscheids abrufbaren (vgl. BGE 143

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 15 V 295 E. 2.3 S. 297 und BGer 8C_235/2023) LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, von Fr. 5'261.-- auszugehen. Aufindexiert auf das Jahr 2021 (vgl. bereits E. 4.1 hiervor) und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit resultiert ein hypothetisches Jahresgehalt von Fr. 65'354.40 (Fr. 5'261.-- x 12 / 100.0 x 99.3 [Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, Total] / 40 x 41.7 [betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total]). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 15 % berücksichtigt. Dieser Abzug ist nicht zu beanstanden und ist denn auch grundsätzlich wie masslich unbestritten. Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 55'551.25 (Fr. 65'354.40 x 0.85). 4.3 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.1 und 4.2.2 hiervor) resultiert per März 2021 ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % ([Fr. 68'142.45 ./. Fr. 55'551.25] x 100 / Fr. 68'142.45; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Die Differenz zu dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % ist damit zu erklären, dass diese auf die im Jahr 2020 vorgelegenen statistischen Zahlen abgestellt (act. IIB 187/3) und alsdann (namentlich im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 [act. IIB 263]) keine Anpassung an die aktuellsten Zahlen vorgenommen hat (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 und BGer 8C_235/2023). 5. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 18 % ab 1. März 2021. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (act. IIB 263) ausgehend vom Rechtsbegehren, wonach eine höhere Invalidenrente zuzusprechen sei, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 16 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer 16 % (vgl. act. IIB 263 i.V.m. act. IIB 213) übersteigenden Rente (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Es versteht sich von selbst, dass er mit diesem nicht bezifferten Rechtsbegehren auf eine noch höhere Invalidenrente als die mit diesem Urteil zuzusprechende von 18 % (vgl. E. 4.3 hiervor) gezielt hat, weshalb er als weitgehend unterliegend zu betrachten ist (vgl. E. 5 hiervor; insoweit handelt es sich um eine andere Konstellation als im Entscheid des BGer vom 23. Januar 2023, 8C_628/2021). Die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung kommt bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Da bereits im angefochtenen Einspracheentscheid eine Invalidenrente zugesprochen wurde und der Beschwerdeführer nunmehr lediglich eine 2 % höhere Rente erhält, obsiegt er nicht im Grundsatz und darf die Parteientschädigung erheblich reduziert werden (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 6. Dezember 2018, 9C_254/2018, E. 3.3). Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2024, MV/23/185, Seite 17 Obsiegen ist vorliegend derart marginal, dass sich keine Parteientschädigung rechtfertigt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 17. Februar 2023 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 18 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________, z.H. des Beschwerdeführers - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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