Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 26.06.2023 200 2023 150

26 juin 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,794 mots·~14 min·1

Résumé

Verfügung vom 2. Februar 2023

Texte intégral

200 23 150 IV MAK/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/150, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2018 unter Hinweis auf ein Kolonkarzinom und eine Chemotherapie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, führte ein Erstgespräch durch und holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein (act. II 8, 11, 12.1 - 12.5, 15, 23, 28, 31, 35.1 - 35.3, 41.1 - 41.8, 44). Am 13. Juni 2019 teilte die IVB mit, es könnten keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (act. II 26). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde vom 14. März bis 8. April 2022 in der Abklärungsstelle B.________ in ... eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) durchgeführt (act. II 48, 55, 60). Ausserdem liess die IVB einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (Bericht vom 4. August 2022 [act. II 67]). Im Rahmen eines am 11. August 2022 durch die berufliche Eingliederung durchgeführten Assessments wurde der Versicherte darüber informiert, dass für die Stellensuche eine Unterstützung erfolgen und die zukünftige Viertelsrente erst nach Abschluss der Eingliederung ausgerichtet werden könne. Der Versicherte erhielt Gelegenheit, sich bis zum 20. August 2022 zu überlegen, ob er die Unterstützung für die Stellensuche annehmen oder darauf verzichten wolle (act. II 68). Am 1. September 2022 gab der Versicherte gegenüber der Eingliederungsfachperson telefonisch an, er habe sich noch nicht entschieden, ob er die Unterstützung bei der Stellensuche in Anspruch nehmen wolle. Er werde diesbezüglich der Eingliederungsfachperson bis zum 26. September 2022 eine schriftliche Rückmeldung zukommen lassen (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 3. Mai 2023 [im Gerichtsdossier], S. 1 Eintrag vom 1. September 2022; vgl. auch act. II 69). Da keine Rückmeldung innert Frist erfolgte, forderte die IVB den Versicherten mit Schreiben vom 17. November 2022 (act. II 69) zur Schadenminde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/150, Seite 3 rung auf bzw. er habe bis am 2. Dezember 2022 darüber zu informieren, ob er die Unterstützung bei der Stellensuche annehmen wolle. Der Versicherte wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten, sollte er der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen. Nachdem innert Frist keine Rückmeldung erfolgt war, wies die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 71) mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. II 76) den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit einer vom 2. Dezember 2022 datierten, am 2. März 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde. Er beantragt eine ganze Rente, bis er wieder verletzungs- und schmerzfrei in geschlossenen Schuhen gehen könne, was voraussichtlich bis Ende 2023 dauern werde. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer ausserdem eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin betreffend Zusprache einer Invalidenrente das Nichteintreten auf die Beschwerde. Weiter beantragt sie, die sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Diesbezüglich verwies sie auf einen im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch am 21. April 2023 (act. II 79) erlassenen Vorbescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab dem 1. März 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/150, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in Erwägung 1.2.1 und 1.2.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. II 76). 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/150, Seite 5 stimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es dem Sozialversicherungsgericht nicht, Streitfragen, zu denen die Verwaltung nicht verfügungsweise Stellung genommen hat, ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs in die Beurteilung einzubeziehen (RKUV 1991 U 120 S. 88 E. 2b). 1.2.2 Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. II 76) betrifft den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf eine ganze Rente, liegt der Antrag (vgl. S. 5 der Beschwerde) ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Ein Grund, diesen auszudehnen, ist nicht ersichtlich. Folglich ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.3 Nebst dem Anspruch auf berufliche Massnahmen ist die sinngemäss geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/150, Seite 6 oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend sind berufliche Massnahmen sowie eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung streitig. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 2. Februar 2023 (act. II 76) und ist somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 ergangen, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustelen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/150, Seite 7 Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/150, Seite 8 3. 3.1 Streitgegenstand bildet der Anspruch auf berufliche Massnahmen, der mit der Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. II 76) verneint wurde. Dies, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2022 (act. II 69) unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.4 hiervor) aufgefordert worden war, bis zum 2. Dezember 2022 mitzuteilen, ob er die Unterstützung bei der Stellensuche annehmen will und er sich innert Frist nicht vernehmen liess. Diesbezüglich erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Das Gericht prüft die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides von Amtes wegen (vgl. E. 1.4 hiervor). Anhand der Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein könnte, insbesondere wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. 3.2 Weiter zu prüfen ist die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. 3.2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/150, Seite 9 Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1). 3.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2023 (Postaufgabe) eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung betreffend die Beurteilung des Rentenanspruchs geltend gemacht hat, erliess die Beschwerdegegnerin am 21. April 2023 (act. II 79) einen diesbezüglichen Vorbescheid, jedoch noch keine Verfügung, mithin noch keinen Sachentscheid. Dass das Rechtsschutzinteresse mit dem Erlass des Vorbescheids vom 21. April 2023 (act. II 79) dahingefallen und die Rechtsverzögerungsbeschwerde somit gegenstandslos geworden sei, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. C/4), trifft somit nicht zu. Hingegen bildet der Vorbescheid einen zwingenden Zwischenschritt auf dem Weg zum Sachentscheid. So teilt die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (zu den hier nicht vorliegenden Fällen einer Leistungszusprache ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung vgl. Art. 74ter IVV). Dieser Zwischenschritt ist inzwischen erfolgt und eine zeitgerechte Erledigung ist damit eingeleitet. Soweit die Beschwerdegegnerin sodann in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. C/4) festhält, sie werde nach Ablauf der "Rechtsmittelfrist" (d.h. der im Vorbescheid gesetzten Frist von 30 Tagen; zur rechtlichen Natur des Vorbescheidverfahrens vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 9C_176/2010, E. 1) unverzüglich eine Verfügung erlassen bzw. bei Eingang einer Anhörung allfällige Abklärungen rasch möglichst durchführen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/150, Seite 10 und abschliessen, ist sie auf dieser Erklärung zu behaften. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgt der Beschwerdeführer das Anliegen einer beförderlichen Beurteilung seines Rentenanspruchs. Er ist zwar anlässlich der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. II 76) mit diesem Anliegen ans Gericht gelangt; an einer Abänderung der angefochtenen Verfügung war ihm aber, soweit aus der Beschwerde ersichtlich, nicht gelegen. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, den Rentenanspruch nicht beförderlich behandelt zu haben (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. C/4), demnach ein Fehlverhalten eingesteht, und erst im Anschluss an die vorliegende Beschwerde einen Vorbescheid erlassen hat, handelt es sich vorliegend um eine Konstellation, die eine vom Unterliegerprinzip abweichende Verlegung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/150, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 150 — Bern Verwaltungsgericht 26.06.2023 200 2023 150 — Swissrulings