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Bern Verwaltungsgericht 25.07.2024 200 2023 145

25 juillet 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,277 mots·~21 min·2

Résumé

Klage vom 27. Februar 2023

Texte intégral

200 23 145 BV MAK/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Advokatin B.________ Kläger gegen Sammelstiftung C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, E.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 27. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger; Akten der Sammelstiftung C.________ [Beklagte], Klageantwortbeilage [AB] 7 S. 2) war … bei der F.________ GmbH (…) und dadurch bei der Sammelstiftung C.________ berufsvorsorgeversichert. Mit Formular vom 17. bzw. 19. Mai 2021 (AB 3) kündigte die F.________ GmbH die Anschlussvereinbarung für die obligatorische (Basisplan, Vorsorgevertrag …) und die ausserobligatorische (Kaderplan; Vorsorgevertrag …) berufliche Vorsorge bei der Sammelstiftung C.________ per 30. September 2021 (vgl. auch AB 8; Klage S. 3 Ziff. II/3; Klageantwort S. 6 Ziff. 10). Per Valuta 27. September 2021 ging auf dem Konto der Sammelstiftung C.________ eine Zahlung in der Höhe von Fr. 100'000.-- mit dem Vermerk „Einkauf privat Anschluss …, A.________, …“, ein (AB 4). In der Folge tätigte die Sammelstiftung C.________ die in Zusammenhang mit dieser Einzahlung erforderlichen Abklärungen (AB 5 ff.). Mit Schreiben vom 8. November 2021 (AB 8) informierte sie die F.________ GmbH darüber, dass die Deckungskapitalien an deren neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen würden; der Versicherte werde jedoch „separat abgerechnet“ (AB 8). Am 23. Dezember 2021 (AB 11 f.) bestätigte die Sammelstiftung C.________ gegenüber dem Versicherten die Überweisung der Freizügigkeitsleistungen aus der obligatorischen Vorsorge in der Höhe von Fr. 560'777.55 zuzüglich Zinsen in der Höhe von Fr. 1'308.50 sowie der Freizügigkeitsleistungen aus der ausserobligatorischen Vorsorge in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 zuzüglich Zinsen in der Höhe von Fr. 3'594.45 an die neue Vorsorgeeinrichtung der F.________ GmbH. Mit E-Mail vom 9. Januar 2022 (AB 13) erkundigte sich der Versicherte bei der Sammelstiftung C.________ nach der Verzinsung seines Altersguthabens im Jahr 2021. Mit E-Mail vom 13. Januar 2022 (AB 14) erklärte die Sammelstiftung C.________, die Verzinsung habe sich im Jahr 2021 auf 1 % belaufen. Da die F.________ GmbH den Anschlussvertrag per 30. September 2021 gekündigt habe, ergebe sich ein Zinssatz pro rata tempo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 3 ris von 0.75 %. Der Stiftungsrat der Sammelstiftung C.________ habe im Dezember 2021 entschieden, allen Mitarbeitenden, deren Firmen per 31. Dezember 2021 noch einen gültigen Anschlussvertrag mit der Sammelstiftung C.________ gehabt hätten und in einem INVEST-Plan versichert gewesen seien, eine Verzinsung von 4 % zu gewähren. Hierauf erklärte der Versicherte mit E-Mail vom 10. Februar 2022 (AB 15), dass er die unterschiedliche Behandlung nicht nachvollziehen könne und verlangte eine nachträgliche Verzinsung zu 4 % (S. 1 Ziff. 1). Ausserdem verzinse die neue Vorsorgeeinrichtung der F.________ GmbH das Alterskapital mit 5.5 %. Durch die verspätete Überweisung seines Alterskapitals sei ihm ein weiterer Verlust von ca. Fr. 23'000.-- entstanden, den die Sammelstiftung C.________ zu ersetzen habe (S. 2 Ziff. 2). Im weiteren Schriftverkehr (AB 17 ff.) hielten der Versicherte und die Sammelstiftung C.________ an ihren Standpunkten fest. Mit Schreiben vom 23. September 2022 erklärte die Sammelstiftung C.________ (AB 22), für die Zeit vom 26. November bis 24. Dezember 2021 sei zu Unrecht kein Verzugszins gewährt worden und stellte in Aussicht, die Austrittsleistungen für besagten Zeitraum zu 2 % zu verzinsen (vgl. auch Beilage 6 zum Schreiben vom 23. September 2022 [AB 22]). B. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Sammelstiftung C.________ mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdifferenz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Vertrag … (Basisplan) in der Höhe von 3 % vom 1. Januar 2021 bis am 30. September 2021 zu entrichten. 2. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdifferenz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 3 % vom 1. Januar 2021 bis am 30. September 2021 zu entrichten. 3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdifferenz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Vertrag … (Basisplan) in der Höhe von 4.5 % vom 1. Oktober 2021 bis am 25. November 2021 zu entrichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 4 4. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdifferenz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 560'777.55 aus dem Vertrag … (Basisplan) in der Höhe von 3.5 % vom 26. November 2021 bis am 24. Dezember 2021 zu entrichten. 5. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdifferenz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 4.5 % vom 1. Oktober 2021 bis am 25. November 2021 zu entrichten. 6. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verzinsungsdifferenz für das Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'578'053.55 aus dem Vertrag … (Kaderplan) in der Höhe von 3.5 % vom 26. November 2021 bis am 24. Dezember 2021 zu entrichten. 7. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für sämtliche aus den Verträgen … (Basisplan) und … (Kaderplan) entstehenden Zinsforderungen gemäss den Rechtsbegehren 1 bis 6 einen Verzugszins von 5 % ab Klageerhebung zu entrichten. 8. Unter o/e Kostenfolge. Mit Klageantwort vom 26. April 2023 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 27. Februar 2023 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 5 (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (<www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin des Klägers [Art. 15 Abs. 1 VRPG]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Verzinsung von Austrittsleistungen des Klägers. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt per 30. September 2021 ist zu prüfen, ob die Austrittsleistungen mit dem anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 10. Dezember 2020 (AB 2) beschlossenen provisorischen Zinssatz von 1 % oder der anlässlich der Stiftungsratssitzung im Dezember 2021 (vgl. AB 16) beschlossenen Mehrverzinsung von 4 % zu verzinsen sind. Für die Zeit ab 1. Oktober bis zum Zeitpunkt der Überweisung der Austrittsleistungen auf das Konto der G.________ am 23. bzw. 24. Dezember 2021 stellt sich die Frage, ob die Austrittsleistungen im fraglichen Zeitraum zu 5.5 % (entsprechend dem Zinssatz der neuen Vorsorgeeinrichtung) oder zu 1 % (bis 25. November 2021) bzw. 2 % (vom 26. November bis 23. Dezember 2021) zu verzinsen sind. Es ist zulässig, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach geltend zu machen. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren) und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4 S. 453 ff.). Die Höhe des Altersguthabens und der Zeitpunkt des Austrittes bilden ebenfalls nicht Streitgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositions-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 6 maxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VR- PG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 2.1.1 Das Altersguthaben ist zu verzinsen. Für die Verzinsung gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, jährlich den anzuwendenden Mindestzins festzulegen (Art. 15 Abs. 2 BVG; HANS-ULRICH STAUFFER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 15 BVG N. 18 f.). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 wurde dieser auf 1 % festgelegt (Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). 2.1.2 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Passus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvorschriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Komponenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durchführung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.); unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art. 15 Abs. 2 BVG). Entsprechend sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 7 Mindestzinssatz vorzusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 9C_114/2013). Die umhüllende Vorsorgeeinrichtung kann für das gesamte Altersguthaben einen einheitlichen Zinssatz anwenden. Das Obligatorium ist dabei erfüllt, wenn im Ergebnis mindestens eine Verzinsung erfolgt, die betraglich der Zinsgutschrift unter Anwendung des BVG-Zinssatzes auf dem BVG- Altersguthaben entspricht, oder mit anderen Worten, wenn das reglementarische Altersguthaben letztlich mindestens so hoch ist wie das BVG- Altersguthaben, was anhand der Schattenrechnung überprüft wird (BGE 140 V 169 E. 9.1 S. 186). 2.1.3 Gewöhnlich befinden die Vorsorgeeinrichtungen frühestens im 4. Quartal über die Verzinsung des laufenden Kalenderjahrs. Tritt eine versicherte Person unterjährig aus, wird die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]), weshalb mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden kann. Indem die Vorsorgeeinrichtung prospektiv den Zins für Versicherte festlegt, die während des darauf folgenden Jahres austreten, schafft sie Klarheit und Transparenz. Insbesondere kommt sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Austretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickelt, resultieren im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzulegen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Ein solches Vorgehen ist schon – unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit – aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, verursacht es nämlich vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen administrativen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Eine tiefere Verzinsung für die ausgetretenen Versicherten im Jahr des Austritts gegenüber verbleibenden Versicherten ist deshalb nicht zu beanstanden, da austretende Versicherte die Risiken der alten Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht weiter mitzutragen haben. In diesem Sinne ist die un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 8 gleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfindet (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 171 f.). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistungen an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). 2.2.2 Die Austrittsleistung wird bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Zu diesem Zeitpunkt setzt eine die bisherige Vorsorgeeinrichtung treffende (Weiter-)Verzinsungspflicht ein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen, sondern um eine ordentliche Verzinsung mit dem reglementarischen Zinssatz, soweit damit die Mindesterfordernisse der Verzinsung auf dem BVG- Obligatoriumsteil eingehalten sind. Die Verzugszinspflicht gilt ab 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistungen erhalten hat (Art. 2 Abs. 4 FZG). Einer Mahnung bedarf es nicht, da das Gesetz den Beginn des Verzugszinsenlaufs festlegt. Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). Obwohl für die Bestimmung des Verzugszinses auf die Mindestverzinsung im Rahmen des BVG-Minimums verwiesen wird, hat der 1%ige Verzugszinszuschlag auch Geltung hinsichtlich der reglementarischen Verzinsung (SANER/TUOR, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 44 und N. 46).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 9 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, mit welchem Zinssatz das Altersguthaben des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis zu seinem Austritt per 30. September 2021 zu verzinsen ist. 3.2 Der Stiftungsrat der Beklagten beschloss anlässlich der Sitzung vom 10. Dezember 2020, den provisorischen Zinssatz für das Jahr 2021 auf 1 % zu belassen (AB 2 S. 3 unten), was dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz für besagtes Jahr entspricht (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Sodann wurde anlässlich der Stiftungsratssitzung im Dezember 2021 der definitive Zinssatz für 2021 auf 4 % festgesetzt (AB 16). Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Streitig ist jedoch, ob das Altersguthaben des Klägers mit dem provisorischen oder dem definitiven Zinssatz zu verzinsen ist. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der definitive Zinssatz von 4 % sei einzig bei nicht unterjährig austretenden Versicherten anwendbar, weshalb sowohl das obligatorische als auch das überobligatorische Altersguthaben des per 30. September 2021 ausgetretenen Klägers (AB 3) zu 1 % (respektive 0.75 % [pro rata temporis]) zu verzinsen sei (vgl. Klageantwort S. 10 ff. Ziff. 28 ff.). Der Kläger vertritt dagegen die Ansicht, ihm sei ein Zins von 4 % zu gewähren (Klage S. 6 Ziff. II/7). Dabei ist er im Klageverfahren jedoch zu Recht nicht mehr der Ansicht, ein unterschiedlicher Zinssatz für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte sei generell unzulässig (vgl. Klage S. 6 Ziff. II/7; vgl. demgegenüber noch AB 15, 17). So setzte sich das Bundesgericht in BGE 140 V 169 einlässlich mit der Frage nach der Zulässigkeit divergierender Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte auseinander und erwog, dass diese vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhielten. Die ungleiche Verzinsung für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte sei objektiv motiviert (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Der Kläger begründet seinen Standpunkt damit, die unterschiedliche Behandlung von unterjährig austretenden und ganzjährig verbleibenden Versicherten sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 140 V 169

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 10 und Entscheid des BGer vom 5. März 2015, 9C_876/2014, publ. in SVR 2015 BVG Nr. 57 S. 240) nur zulässig, wenn das anwendbare Reglement eine entsprechende Vorschrift vorsehe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei (Klage S. 6 Ziff. II/7; vgl. hierzu auch Reglement Basis-Vorsorge 1. Januar 2021 [Klagebeilage {KB} 5] und Vorsorgereglement ausserobligatorisch [KB 6]). Die klägerische Auffassung findet in den genannten Entscheiden keine Stütze. Soweit in SVR 2015 BVG Nr. 57 S. 240 E. 5.3 auf das Reglement der betroffenen Vorsorgeeinrichtung eingegangen wurde, betraf dies einzig die Frage, ob per 31. Dezember austretende Versicherte der Gruppe der unterjährig austretenden oder der Gruppe der ganzjährig verbleibenden zuzuordnen seien. In BGE 140 V 169 war sodann zu prüfen, ob die divergierenden Zinssätze für die beiden Gruppen mit dem Reglement vereinbar seien, und insbesondere, ob Art. 6 Abs. 2 des Reglements eine Gleichbehandlung aller Versicherten gebiete. Dabei gelangte das Bundesgericht zum Schluss, die auszulegende Reglementsbestimmung stehe einer Ungleichbehandlung der beiden Versicherten-Gruppen nicht entgegen (vgl. in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 4 von BGer 9C_114/2013). Eine explizite reglementarische Grundlage ist somit – entgegen der Meinung des Klägers – für die Ungleichbehandlung gerade nicht erforderlich. Eine unterschiedliche Behandlung ist vielmehr nur dann unzulässig, wenn die Auslegung des Reglements ergibt, dass dieses eine Gleichbehandlung aller Versicherten verlangt. Bei einer Auslegung der massgeblichen Reglementsbestimmungen im vorliegenden Fall ergibt sich nichts Derartiges, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Die vorliegend relevanten reglementarischen Bestimmungen lauten wie folgt: Ziff. 1.11 des ab 1. Januar 2021 gültigen Reglements Basis-Vorsorge (KB 5) Der für die Verzinsung der Altersguthaben und Zusatzkonten massgebende Zinssatz für das laufende Jahr wird jährlich vom Stiftungsrat gegen Ende des Jahres festgelegt. Der Stiftungsrat stützt sich auf die erwirtschafteten Kapitalerträge und auf die finanzielle Lage der Stiftung. Je nach finanzieller Lage des Vorsorgewerks, kann die Vorsorgekommission dem Stiftungsrat eine von der festgelegten Verzinsung abweichende Verzinsung beantragen. […]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 11 Ziff. 2.1.4 des seit 1. Januar 2017 gültigen Vorsorgereglements ausserobligatorisch (KB 6) Das Altersguthaben wird wie folgt geäufnet: […] - aus den Zinsgutschriften (der Zinssatz wird durch den Stiftungsrat festgelegt) […] Die Auslegung dieser Bestimmungen ergibt, dass sie nicht eine Gleichbehandlung aller Versicherten verlangen. Entsprechendes wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht. Auch wenn in Ziff. 1.11 der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung des Reglements Basis-Vorsorge (<… /de> Dokumente > Reglemente) nunmehr explizit geregelt wird, dass der definitive Zinssatz nur für per 31. Dezember des laufenden Rechnungsjahrs versicherte Personen gilt, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die hier massgebenden reglementarischen Bestimmungen hätten eine Ungleichbehandlung ausgeschlossen. Dementsprechend stellt das von der Beklagten praktizierte Verzinsungsmodell keine unzulässige Ungleichbehandlung der verbleibenden und der austretenden Versicherten dar. 3.3 Da die Verzinsung zu 1 % dem vom Stiftungsrat für das Jahr 2021 festgelegten provisorischen Zinssatz (AB 2 S. 3 unten) entspricht und damit das Obligatorium erfüllt wird (vgl. E. 2.1.2 zweiter Absatz hiervor), wurde das Alterskapital des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2021 zu Recht mit einem Zinssatz von 1 % verzinst. 4. 4.1 Für die Zeit vom 1. Oktober bis 25. November 2021 verzinste die Beklagte die Austrittsleistungen des Klägers weiterhin zu 1 % und gewährte für die Zeit vom 26. November bis 24. Dezember 2021 einen Verzugszins von 2 % (AB 22 Beilage 6). Auch hiermit erklärt sich dieser nicht einverstanden und macht im Wesentlichen geltend, bei der Überweisung seiner Austrittsleistungen sei es zu einer Verzögerung gekommen. Sein Altersguthaben wäre unmittelbar an die Beendigung des Versichertenverhältnisses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 12 am 30. September 2021 und nicht erst per 24. Dezember 2021 an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen gewesen. Durch die verspätete Überweisung sei es zu einem Zinsverlust gekommen, denn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung habe pro 2021 einen Zins von 5.5 % gewährt. Die Differenz zwischen dem geleisteten (Verzugs-)Zins und dem Zins, den er gehabt hätte, wäre sein Vorsorgekapital pünktlich per 1. Oktober 2021 an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden, stelle einen Schaden nach Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) dar, der von der Beklagten zu ersetzen sei (Klage S. 6 f. Ziff. II/8). Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Übertragung der Austrittsleistungen zu spät erfolgte. Anders als vom Kläger angenommen, sei sie jedoch erst ab dem 26. November 2021 im Verzug gewesen und es sei überdies nur ein Verzugszins in der Höhe von 2 % geschuldet (Klageantwort S. 21 f. Ziff. 70 ff.). 4.2 Vorab ist zu prüfen, ob auf den streitigen Sachverhalt das FZG zur Anwendung gelangt. Der Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber stellt keinen typischen Freizügigkeitsfall dar, zielt doch die Freizügigkeitsordnung vor allem auf die Förderung der individuellen Mobilität der Arbeitnehmer ab; ein Stellenwechsel soll nicht eine Lücke im Vorsorgeschutz zur Folge haben. Löst ein Arbeitgeber das Anschlussverhältnis auf, wechseln die Arbeitnehmer in der Regel nicht gleichzeitig die Stelle (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 250, Art. 53e Abs. 4). Wird – wie vorliegend (AB 3) – der Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, fehlt es grundsätzlich an einem den einzelnen Versicherten zukommenden Übertragungsanspruch der Austrittsleistung, da für sämtliche Versicherte ein gemeinsamer Transfer erfolgt (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389; SANER/TUOR, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 2 FZG N. 19). Nach der Kündigung des Anschlussvertrages durch die F.________ GmbH (AB 3) erfolgte denn auch ein kollektiver Transfer der Austrittsleistungen deren Arbeitnehmer (AB 8). Dies allerdings mit Ausnahme des Vorsorgekapitals des Klägers, da dieser unmittelbar vor Ende des Anschlussvertrages noch eine Einzahlung von Fr. 100'000.-- bei der Beklagten getätigt hatte (AB 4), welche weitere Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 13 klärungen nach sich zog (AB 5 ff. und 22 S. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 4.3.1 hiernach), was zwangsläufig zu einer Verzögerung der Übertragung führte. Infolgedessen sind nicht die Modalitäten einer kollektiven Übertragung streitig, bei der rechtsprechungsgemäss eine obligationenrechtliche Verzinsungssituation beim Kündigungstermin angenommen wird (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 390), sondern es geht um die Übertragung der Austrittsleistungen eines einzelnen Versicherten, wobei der Grund für die verzögerte Übertragung im einzelnen Vorsorgeverhältnis liegt. Daher ist von einem Freizügigkeitsfall auszugehen und es kommt die Regelung der Verzugsfolgen des FZG zur Anwendung (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 4.3 4.3.1 In Bezug auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Verzugseintritts ist festzuhalten was folgt: Austrittsleistungen werden im Zeitpunkt des Austritts fällig. Wenn die Austrittsleistungen nicht innert 30 Tagen, nachdem die ehemalige Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben erhalten hat, überwiesen worden sind, sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unmittelbar vor Ende des Anschlussvertrages eine Einzahlung von Fr. 100'000.-- mit dem Vermerk „Einkauf privat Anschluss …, A.________, …“, getätigt (AB 4). Da diese Einzahlung ohne die notwendige vorgängige Information der Beklagten erfolgte, konnte nicht – wie üblich – im Vorfeld überprüft werden, ob die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben für einen Einkauf (Art. 79b BVG; Art. 60a BVV 2; Ziff. 3.2 des Reglements Basis-Vorsorge [KB 5]; Ziff. 3.2 des Vorsorgereglements ausserobligatorisch [KB 6]) erfüllt sind. Der Einkauf erfolgte jedoch noch während der Vertragsdauer mit der Beklagten, sodass deren Reglemente zur Anwendung gelangten. Demnach hatte diese die Pflicht, die Rechtmässigkeit des Einkaufes im Nachgang zum Zahlungseingang trotz Beendigung des Vertragsverhältnisses zu prüfen. Das von der Beklagten benötigte Formular „Antrag Berechnung Leistungseinkauf“ (vgl. AB 5) ging erst am 25. Oktober 2021 bei ihr ein (AB 6). Erst in diesem Zeitpunkt hatte sie sämtliche für den Einkauf und folglich auch für die Abwicklung des Austrittes notwendigen Angaben. Mithin begann die 30-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 14 tägige Zahlungsfrist gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG erst in diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Demnach wurden die obligatorischen und überobligatorischen Austrittsleistungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 25. November 2021 zu Recht weiterhin zu 1 % verzinst und Verzugszins erst ab dem 26. November 2021 gewährt (AB 22 Beilage 6). Zu prüfen bleibt die Höhe des Verzugszinses (vgl. E. 4.3.2 hiernach). 4.3.2 Die Beklagte gewährte einen Verzugszins in der Höhe von 2 % (AB 22 Beilage 6). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz (im Jahr 2021 lag dieser bei 1 % [vgl. E. 2.1.1 hiervor]) plus 1 % zu entsprechen hat (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ein höherer Verzugszinssatz ergibt sich auch nicht aus den anwendbaren Reglementen. Da das FZG – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 in fine hiervor) – anwendbar ist und dieses eine abschliessende Regelung der Verzugsfolgen bei verspäteter Überweisung von Austrittsleistungen enthält, besteht kein Anlass für eine analoge Anwendung der obligationenrechtlichen Regelungen. Insbesondere besteht kein Raum für einen Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR oder für den Ersatz eines weiteren Schadens gemäss Art. 106 Abs. 1 OR (Verzinsung zu 5.5 % entsprechend dem angeblichen Zinssatz der neuen Vorsorgeeinrichtung [Klage S. 6 f. Ziff. II/8]). 5. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beklagte das (obligatorische und überobligatorische) Altersguthaben des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis 25. November 2021 zu Recht zu 1 % und für die Zeit vom 26. November bis 24. Dezember 2021 zu 2 % verzinste. Der Kläger hat weder Anspruch auf eine höhere Verzinsung seiner Austrittsleistungen noch auf Schadenersatz. Die Klage erweist sich demnach als vollumfänglich unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2024, BV/23/145, Seite 15 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikosten (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Advokatin B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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