Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 14.06.2023 200 2023 119

14 juin 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,002 mots·~15 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023

Texte intégral

200 23 119 AHV SCP/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juni 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), meldete sich am 8. Februar 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbende in den Bereichen "Grundpflege/Betreuung und Umsorgung" von Privatpersonen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 an (Antwortbeilagen der AKB [AB] 26). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 (AB 18) qualifizierte die AKB die erwähnte Tätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit und stellte die Abrechnungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge den Auftraggebern als Arbeitgeber in Bezug auf die Versicherte fest. Diese Verfügung eröffnete die AKB sowohl der Versicherten als auch den Auftraggebern. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (AB 13) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die Tätigkeit als … sei sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Grundpflege und Betreuung von Privatpersonen ab dem 1. Januar 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 4 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 5 stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 6 Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin angebotenen und verrichteten Tätigkeiten in Privathaushalten (Betreuung, Haushalt, Kochen, Wäsche, Einkaufen, Gartenarbeit) um Hausdienstarbeit handle, welche als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Januar 2019 drei Personen betreue, von diesen jeweils im Stundenlohn bezahlt werde (massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Ab. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. a AHVV) und über keine Unternehmensstruktur sowie keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfüge. Sie habe daher kein eigentliches Unternehmerrisiko zu tragen (AB 1 S. 1, AB 18 S. 2). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber hauptsächlich geltend, sie handle in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und trage daher auch das wirtschaftliche (Inkasso-)Risiko. Des Weiteren sei sie stets für mehrere Auftraggeber tätig. Sodann würden die Buchhaltung (für Selbstständigerwerbende) und die Steuererklärung durch einen professionellen Treuhänder erstellt (vgl. Beschwerde, S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 7 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hielt im Anmeldefragebogen für Selbstständigerwerbende vom 8. Februar 2021 (AB 26) fest, dass sie seit dem 1. Januar 2020 in den Bereichen Grundpflege, Betreuung und Umsorgung als Selbstständigerwerbende resp. jeweils zwischen zwei und sechs Stunden pro Woche für B.________ (…), C.________ (…) und D.________ (…) tätig sei (AB 26 S. 2 Ziff. 3 und S. 4 Ziff. 6.2). Sie sei zur persönlichen Erfüllung verpflichtet und werde im Stundenlohn (in der Regel Fr. 36.-- pro Stunde; vgl. AB 26 S. 7 bis 9) entschädigt (AB 26 S. 3 f. Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin reichte dazu beispielhaft drei Rechnungen betreffend B.________ (für Februar 2020), C.________ (für Februar 2020) und D.________ (für April 2020) ein, welche sie für die verrichteten Tätigkeiten (Haushaltunterstützung, Einkauf, Betreuung, Wäsche, Gartenarbeit, Kochen) ausstellte (AB 26 S. 7 bis 9). Am 15. Mai 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Kolleginnen, mit welchen sie die Ferienvertretungen sowie Kurz- und Notfalleinsätze organisiere, allesamt als Selbstständigerwerbende registriert seien. Aus Praktikabilitätsgründen sei auch sie als Selbstständigerwerbende zu erfassen, um administrative Umtriebe für die Auftraggeber zu vermeiden (AB 21 S. 2). In der Einsprache vom 3. August 2021 (AB 13) bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen. Es erstaune sehr, dass sie nicht wie ihre im Team "E.________" mitarbeitenden Kolleginnen als Selbstständigerwerbende qualifiziert werde. Der Zweck des Teams bestehe darin, bei Ferien- und Krankheitsabwesenheiten die gegenseitige Stellvertretung sicherzustellen (AB 13 S. 1). Am 21. August 2021 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, dass sie in der Pflege tätig sei und ihre Hauptaufgaben in der Grundpflege und Betreuung bestünden. Neben den pflegerischen Aufgaben gehörten auch die Aktivierung und das Anleiten der täglichen Alltagsverrichtungen (Kochen, Waschen, Gartenarbeiten usw.) zu den Angeboten (AB 10 S. 1). Als Beilagen reichte die Beschwerdeführerin Kopien des Praktikumsberichts des … vom 5. Dezember 2015, des Zertifikats … vom 19. Januar 2016 sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 8 Bestätigung der Teilnahme am Seminar "…" vom 8. Juni 2016 ein (AB 10 S. 2 bis 8). Nachdem die Beschwerdegegnerin im April 2021 von den Steuerbehörden die Steuermeldung AHV über das im Jahr 2019 veranlagte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 15'802.-- erhalten hatte (AB 9), reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderungen der Beschwerdegegnerin hin (AB 6 bis 8) im April 2022 den Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2020 sowie diverse Abrechnungen betreffend B.________ (für den Zeitraum vom Juli 2019 bis Januar 2020) und C.________ (für den Zeitraum vom Februar 2019 bis Januar 2020) ein (AB 5 S. 4 ff.). Im Juli und Dezember 2022 gingen die Steuermeldungen AHV über die in den Jahren 2020 und 2021 veranlagten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'482.-- und Fr. 36'009.-- ein (AB 3 f.). 4.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2020 drei Personen (B.________, C.________ und D.________) pflegt resp. betreut (vgl. AB 5 S. 14 und 26, AB 26 S. 7 bis 9). Die Beschwerdeführerin erledigt für diese insbesondere auch Einkäufe und unterstützt sie allgemein in der Haushaltführung (Kochen, Waschen, Gartenarbeit usw.; AB 10 S. 1, AB 26 S. 7 bis 9); alle Tätigkeiten – ausgenommen die Einkäufe – werden in den jeweiligen Privathaushalten der zu pflegenden bzw. betreuenden Personen ausgeübt. 4.2.1 Namhafte Investitionen, welche auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen liessen (vgl. E. 2.3 hiervor), hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht getätigt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für das Kochen und Waschen in den Privathaushalten sowie für die Gartenarbeit keine eigenen Gerätschaften oder Gartenwerkzeuge benutzt. Ebenso wenig beschäftigt sie eigenes Personal oder hat Geschäftsräumlichkeiten gemietet. Ein eigentliches Unternehmerrisiko im Sinne von weiterlaufenden Fixkosten im Falle eines Wegfalls der entsprechenden Aufträge wie Personal- und Mietkosten trägt sie folglich nicht. Damit besteht ihr unternehmerisches Risiko im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (vgl. Beschwerde, S. 1) bzw. sie keine Aufträge mehr er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 9 hält. Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Rz. 1026 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]; Stand: 1. Januar 2023; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; vgl. E. 2.4 hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin für mehrere Personen tätig ist (vgl. Beschwerde, S. 1). Die Beschwerdeführerin wird dadurch allein nicht zu einer Selbstständigerwerbenden (vgl. Rz. 1035 WML). Sie vermag sich – anders als beschwerdeweise implizit vorgebracht – nicht über eine regelmässige und zielgerichtete Akquisionstätigkeit auszuweisen, welche ihr den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglicht, über die ein Kleinstunternehmen üblicherweise verfügt. Sie war – jedenfalls im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. April 2023) – einzig für einen limitierten Kreis von drei Personen tätig. Der Beschwerdeführerin hilft in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, dass sie ihre eigenen beruflichen Fähigkeiten optimiert resp. sich im Pflegebereich weiterbildet (vgl. Bestätigung der Teilnahme am Seminar "…" vom 8. Juni 2016; AB 10 S. 8). Damit allein bekundet sie nicht den Willen, sich eine grössere Kundschaft zulegen zu wollen (was sie denn auch nicht getan hat). 4.2.2 Aus den eingereichten Rechnungen für die verrichteten Tätigkeiten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von B.________, C.________ und D.________ jeweils monatlich im Stundenlohn (in der Regel Fr. 36.-pro Stunde) bezahlt wird (AB 5 S. 8 ff.). Auch dies spricht für eine arbeitnehmerähnliche Stellung. Sodann unterliegt sie einer Präsenzpflicht und ist – wie sie selber angeben hat (AB 26 S. 4 Ziff. 6.1) – zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet, was ebenfalls auf ein Abhängigkeitsverhältnis eines Unselbstständigerwerbenden im arbeitsorganisatorischen Sinne hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 10 deutet (vgl. Rz. 1020 WML); eine Delegation der Aufgaben an Dritte ist denn auch weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie geltend macht, sie arbeite mit anderen ..., welche allesamt als Selbstständigerwerbende anerkannt worden seien, als "E.________" (vgl. AB 5 S. 8 ff.) zusammen (AB 13 S. 1, AB 21 S. 2), ist hierzu festzuhalten, dass es sich hierbei allenfalls um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) handelt (vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln), welche weder im Handelsregister eingetragen noch unter der auf den Rechnungen bzw. auf dem Briefpapier angegebenen Homepage "www.E.________.ch" auffindbar ist. Hingegen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei um eine im Pflegebereich am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmende Personengesellschaft handelt, rechnet doch den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge jede … die Sozialversicherungsbeiträge eigenständig mit der zuständigen Ausgleichskasse ab (AB 13 S. 1). Die Beschwerdeführerin hat denn auch nie angegeben und derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sie von Kolleginnen vertreten worden wäre oder sie diese vertreten hätte; dies abgesehen davon, dass die Übertragung der Aufgaben an Dritte unter dem Vorbehalt der Zustimmung der von ihr betreuten Personen stünde. Nicht massgebend ist schliesslich die steuerrechtliche Qualifikation des von der Beschwerdeführerin erhaltenen Entgelts, welches in den Steuerveranlagungen für die Jahre 2019 bis 2021 (vgl. AB 3 f., AB 9) jeweils als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt worden ist. Im Bereich des Steuerrechts kommt nämlich der Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 29. Januar 2003, H 118/02, E. 4.2; vgl. auch Rz. 1038 WML). Damit erübrigen sich auch Weiterungen in Bezug auf den eingereichten Geschäftsabschluss für das Jahr 2020 (AB 5 S. 4 bis 7). http://www.betreuung-daheim.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 11 4.3 Zusammenfassend überwiegen vorliegend die Umstände, welche für eine unselbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Es ist mithin von einer unselbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, AHV/23/119, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 119 — Bern Verwaltungsgericht 14.06.2023 200 2023 119 — Swissrulings