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Bern Verwaltungsgericht 19.09.2022 200 2022 85

19 septembre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,599 mots·~18 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021

Texte intégral

200 22 85 UV LOU/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 1) ist über seine Arbeitgeberin, die B.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin 2), deren … er ist (vgl. <www.zefix.ch>), bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Er erlitt verschiedene Unfälle, für die die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausrichtete (vgl. u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2020, UV/200/20/290, Akten der Suva [act. II] 69; Akten des Versicherten [act. I] 31). In der Folge wurde der Suva ein neuer Unfall gemeldet. Gemäss Schadenmeldung vom 6. April 2021 stolperte der Versicherte am 6. Februar 2021 beim Check-in Schalter im Flughafen … … über das Gepäck eines anderen Fluggastes und zog sich dabei einen Bänderriss an der linken Schulter sowie eine Verletzung am Steissbein zu (act. II 8). Zur Klärung der Leistungspflicht verlangte die Suva in der Folge wiederholt Unterlagen sowohl direkt vom Versicherten wie auch von dessen Arbeitgeberin oder über den damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D.________ (act. II 9, 11-13, 18 ff., 27, 29, 30, 34). Mit Verfügung vom 31. August 2021 (act. II 36) wies sie infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht jegliche Leistungsansprüche ab. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten und dessen Arbeitgeberin vom 11. September 2021 (act. II 43) wies sie mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64) ab. B. Hiergegen erhoben der Versicherte sowie die Arbeitgeberin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen dem Beschwerdeführer 1 eine Deckungszusage für die Heilungskosten im Zusammenhang mit http://www.zefix.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 3 dem Unfallereignis vom 6. Februar 2021 samt allfälliger Folgekosten zu erteilen; -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Auslagen und MWST-. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer 1 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist als Arbeitgeberin durch die Verweigerung sämtlicher Versicherungsleistungen und damit auch eines möglichen Taggeldes betroffen und damit ebenfalls zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die ursprüngliche Verfügung vom 31. August 2021 (act. II 36) allein dem Beschwerdeführer 1 zu, was insofern irrelevant ist, als die Beschwerdeführerin 2 in der Lage war, sowohl für sich wie auch ausdrücklich für den Beschwerdeführer 1 Einsprache zu führen (act. II 43). Ein allfälliger formeller Fehler wäre damit geheilt. 1.1.2 Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64) wurde beiden Beschwerdeführenden eröffnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 4 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die verletzte Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden, womit zwar jegliche Leistungsansprüche ausgeschlossen wurden, ohne dass aber deren materielle Begründetheit geprüft und darüber verfügt worden wäre. Soweit in der Beschwerde eine direkte Deckungszusage für die Heilbehandlung der linken Schulter beantragt wird und sinngemäss die Ausrichtung von Taggeldern (Beschwerde S. 16 ff. Ziff. 38 ff.), fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 5 aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). 2.2 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Diese Auskunfts- und Ermächtigungspflicht wird auch in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) festgehalten. Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). 2.3 2.3.1 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 6 sicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 10 E. 2.2). 2.3.2 Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590; SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, Nr. 69 S. 224 E. 2.2). 2.3.3 Eine nach verweigerter Mitwirkung später allenfalls erklärte Bereitschaft, die Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten zu erfüllen, ist als Neuanmeldung zu betrachten (vgl. SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 151 E. 3.3 und 3.4). 2.4 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 3. Zum Ereignis vom 6. Februar 2021 am Flughafen … ... bzw. in medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Verlaufsbericht vom 24. Februar 2021 (act. II 3 S. 2) fest, neu bestehe ein lumbo-radikulärer Schmerz dorsaler Oberschenkel beidseits, intermittierend bestünden auch Schulterschmerzen links bei Überkopfbewegungen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers 1 werde ein MRI der linken Schulter gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 7 Im Verlaufsbericht vom 9. März 2021 (act. II 4 S. 2) führte Dr. med. E.________ aus, der MRI-Befund der linken Schulter zeige eine partial Ruptur der Supraspinatussehne und mögliche instabile Bicepssehne bei Verdacht auf Bicepspulleyruptur zusätzlich Grad IV Knorpelschaden am Humeruskopf. Der Beschwerdeführer 1 habe offenbar beim Spazieren vor Wochen einen Sturz mit Kontusion/Distorsion der linken Schulter erlitten. Im Verlaufsbericht vom 24. März 2021 (act. II 6 S. 2) diagnostizierte Dr. med. E.________ einen persistierenden Schmerz Rücken/Sitzbein beidseits nach Sturz vom 6. Februar 2021, einen persistierenden Schmerz Schulter links bei bekannter Supraspinatusläsion sowie einen Restschmerz Schulter rechts nach rezidiv Rekonstruktion Supraspinatus rechts am 3. Dezember 2020. Im Vordergrund stünden die Schmerzen am Sitzbein und dorsalen Oberschenkel beidseits. Seit dem Sturz rückwärts aufs Gesäss am 6. Februar 2021 sei die Beweglichkeit eingeschränkt und das Gangbild gestört. Der Impingementtest der linken Schulter sei positiv, die Elevation/Abduktion sei eingeschränkt auf 30-40°, Schmerzen bestünden vorallem subacromial. Für die linke Schulter sei langfristig ebenfalls eine Rekonstruktion des Supraspinatus sinnvoll. 3.2 In der Schadenmeldung vom 6. April 2021 (act. II 8) beschrieb der Beschwerdeführer 1 das Ereignis vom 6. Februar 2021 wie folgt: ʺÜbrige Tätigkeiten: Herr A.________ befand sich am Check-in Schalter am Flughafen. Während er am Schalter stand legte ein anderer Fluggast unauffällig seine Tasche direkt hinter Herrn A.________ auf den Boden. Nachdem Herr A.________ nun einen Schritt nach hinten machen wollte stolperte dieser über das Gepäck des anderen und verletzte sich dabei stark.ʺ 3.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 7. Mai 2021 (act. I 28) aus, der Beschwerdeführer 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgelöst durch den Unfall vom 22. September 2017 mit einem chronifizierten Verlauf und bestehender Komorbidität mit anderen körperlichen Krankheiten. Er habe überdies Phantomschmerzen im Stumpf des amputierten Zeigefingers der rechten Hand, Ein- und Durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 8 schlafstörungen, chronische Schmerzzustände sowie depressive Stimmungsschwankungen, mehrfach unfallbedingt. 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer 1 aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging nach erfolgter Schadenmeldung vom 6. April 2021 (act. II 8) im Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) gestützt auf zwei Verlaufsberichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.________ vom 24. Februar und 9. März 2021 (act. II 13 S. 4 und 6) sinngemäss davon aus, dass der Unfallhergang nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Sie forderte den Beschwerdeführer 1 deshalb auf, innert Frist ʺ1. Flugticket vom … 2. Namen und Adresse des Schadenverursachers 3. Unfallprotokoll vom Flughafen … über das Ereignisʺ einzureichen und ʺzum Vorwurf schriftlich Stellung zu nehmenʺ und allenfalls weitere Belege zu seinem Standpunkt einzureichen und mahnte ihn unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (act. II 13). Auf dieses Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) reagierte der Beschwerdeführer 1 mit einem Telefonanruf. Aus der entsprechenden Aktennotiz geht hervor, dass er sinngemäss aussagte, er selbst habe am … keinen Flug angetreten und verfüge deshalb nicht über das verlangte Flugticket (act. II 14). In der Folge mandatierten die Beschwerdeführenden Rechtsanwalt D.________, welcher mit der Beschwerdegegnerin korrespondierte (vgl. act. II 15-24). Am 7. Juni 2021 setzte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter eine letzte Frist bis am 28. Juli 2021 zur Einreichung der von der Beschwerdeführerin 2 verlangten Unterlagen mit Kopie an den Beschwerdeführer 1 (act. II 27). Am 11. Juni 2021 informierte Rechtsanwalt D.________ die Beschwerdegegnerin über die Auflösung des Mandates (act. II 29). Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 1 wiederum die Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin 2 unter Fristansetzung bis zum 18. August 2021 mit erneuter Mahnung (act. II 34 S. 2 f.). Darauf reagierte die Beschwerdeführerin 2 – auch im Namen des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 9 1 – mit Schreiben vom 10. August 2021 mit dem sinngemässen allgemeinen Inhalt, die Beschwerdeführenden hätten am Verfahren mitgewirkt (act. II 35 S. 1). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August 2021 (act. II 36) infolge verletzter Mitwirkungspflicht jegliche Leistungsansprüche ab, woraufhin die Beschwerdeführenden mittels Einsprache vom 12. September 2021 (act. II 43) erneut eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bestritten. 4.3 Das Schreiben vom 15. April 2021 (act. II 13) an den Beschwerdeführer 1 ist zwar inhaltlich unklar, indem von ihm ein nicht bestimmtes, sondern lediglich ein Flugticket vom … verlangt und er aufgefordert wurde, ʺzum Vorwurf Stellung zu nehmenʺ. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht direkt erläuterte, was konkret mit dem Vorwurf gemeint ist, meldete sie aber sinngemäss aufgrund der Schadenmeldung vom 6. April 2021 (act. II 8) und der beiden Verlaufsberichte des behandelnden Orthopäden insgesamt Zweifel am geltend gemachten Unfallhergang bzw. am Unfall selbst an. Dies wird spätestens mit dem weiteren Schreiben an Rechtsanwalt D.________ vom 7. Juni 2021 (act. II 28 S. 1 f.) ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 hat nie geltend gemacht, am fraglichen Tag des … einen Flug angetreten zu haben. Im erwähnten Telefonat (act. II 14) stellte er klar, dass er sich nur am Check-in-Schalter aufgehalten habe, was sich auch aus der Unfallmeldung ergibt (act. II 8 S. 2). Indem die Beschwerdegegnerin danach weiter an der Einreichung der Beweismittel bettreffend die Situation am Flughafen … … festhielt und dafür Frist ansetzte unter Androhung der Leistungsverweigerung, musste dem Beschwerdeführer 1 klar sein, dass seine Angaben auf der Schadenmeldung und am besagten Telefonat nicht genügten, um den Leistungsanspruch zu beurteilen. Weshalb er in der Folge auf die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht mehr einging bzw. sich hinsichtlich der verlangten Tickets erst durch den neuen Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerde äusserte (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18; act. I 30), ist nicht nachvollziehbar und ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten, zumal das Einreichen der verlangten Unterlagen bzw. einer klärenden Stellungnahme offenkundig nicht unzumutbar und mit bloss geringem Aufwand verbunden war (vgl. THOMAS ACKERMANN, Gedanken zu Mitwirkungspflicht, Schadenminderungspflicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 10 und Untersuchungsgrundsatz, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2022, S. 104). Dasselbe gilt betreffend die von der Beschwerdegegnerin verlangten Personalien des ʺSchadenverursachersʺ wie auch für das verlangte Unfallprotokoll des Flughafens … …. Dem Beschwerdeführer 1 wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass er zunächst nicht davon ausgegangen sei, eine schwerere Verletzung mit versicherungsrechtlichen Folgen erlitten zu haben und deshalb den Schadenverursacher nicht nach Namen und Adresse gefragt habe, und auch kein Unfallprotokoll erstellt worden sei. In der vorliegenden Beschwerde holte er dies denn auch nach (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 18). Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, aufgrund seiner bestehenden psychischen Belastungen vergesse er teilweise vergangene Ereignisse, weshalb er auf die telefonische Frage seines Arztes, bei was er seine Schulter verletzt habe, sich nicht mehr richtig habe erinnern können und mit ʺbeim Spazierenʺ geantwortet habe (Beschwerde S. 9 Ziff. 17), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser geltend gemachte Exkulpationsgrund ist mit dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 7. Mai 2021 (act. I 28) nicht rechtsgenüglich belegt und wird im Übrigen durch die Partnerin des Beschwerdeführers 1 insofern widerlegt, als sie angibt, auf ihre Nachfrage habe er sich an das Geschehen am Flughafen vom … erinnert (Beschwerde S. 9 Ziff. 17). Nach dem Dargelegten lieferte der Beschwerdeführer 1 somit die verlangten Unterlagen innert angesetzter Frist in unentschuldbarer Weise nicht und nahm auch nicht Stellung zum Unfallhergang, sondern verweigerte offenkundig jegliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzte, zumal sich diese auf Tatsachen bezieht, welche die Beschwerdegegnerin selbst nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Zu prüfen bleiben die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Indem der Beschwerdeführer 1 mit den jeweiligen Aufforderungen zur Beweismitteleingabe auch auf die Konsequenzen bei nicht Befolgung hingewiesen wurde (act. II 13, 27, 34 S. 2 f.), hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt und war daher gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG befugt, aufgrund der Akten zu verfügen bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 11 Leistungen zu verweigern. Daran ändert nichts, dass die letzte Korrespondenz der Beschwerdegegnerin sich teilweise jeweils gleichzeitig an den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 richtete, zumal letzterer die früheren Schreiben beigelegt wurden und insofern letztlich klar war, dass der Beschwerdeführer 1 die verlangten Belege und Stellungnahmen nachzureichen hat, was sich wiederum aus der Verfügung vom 31. August 2021 ergab (act. II 34, 36). 4.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lieferte der Beschwerdeführer 1 durch seinen neuen Rechtsvertreter die verlangten Unterlagen bzw. Stellungnahmen und Erklärungen nach (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 15 ff.; Tickets der … … vom … für die Partnerin und deren drei Kinder [act. I 30]). In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bedeutet dies für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Leistungsverweigerung wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 1. Februar 2022 zu Recht erfolgt ist, ein allfälliger Leistungsanspruch in der Zeit danach aber zu prüfen ist, da der Beschwerdeführer 1 die verlangten Unterlagen sowie Erklärungen mit der Beschwerde beim Gericht eingereicht hat. 5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 15. April 2021 und in der Folge wiederholt unter Abmahnung der Mitwirkungspflicht und der Folgen bei Nichteinhaltung verschiedene Unterlagen verlangte (aktueller Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen August 2020 bis Januar 2021, Nachweis Lohnfluss, Lohnausweis 2020 und AHV-Deklaration 2020 [act. II 9, 11-12, 18 ff. 27 f. 34]). Zwar hatte die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der verschiedenen laufenden Verfahren zweifellos gewisse Unterlagen bereits bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 11). Es ist indessen einleuchtend und nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 12 für das geltend gemachte Ereignis vom 6. Februar 2021 aktuelle Unterlagen verlangte. Gerade für die Bestimmung des Taggeldanspruches ist es unabdingbar, dass Grundlagen zum zuletzt vor dem Unfall bezogenen Lohn - hier demjenigen bis Februar 2021 - heranzuziehen sind (vgl. Art. 15 ff. UVG, Art. 22 f. UVV; E. 2.4 hiervor). Auch das Arbeitsverhältnis in seinem aktuellen Stand ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung von Bedeutung. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Einreichen der Unterlagen beharrte. Selbst bei Vorliegen von gewissen Unterlagen erscheint es nicht als geradezu unzumutbar, wenn die Beschwerdegegnerin diese trotzdem nochmals verlangte. Unterlagen zum Lohn (erneut) einzureichen, ist seitens der Beschwerdeführerin 2 mit wenig Aufwand verbunden, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie diese Mitwirkung beharrlich verweigerte. Anders als vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 vertreten (Beschwerde S. 11 Ziff. 22), ist darin weder ein willkürliches noch ein schikanöses Verhalten zu erblicken (vgl. dazu grundsätzlich ACKERMANN a.a.O). 5.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden eine Taggeldübersicht der Beschwerdegegnerin bis Ende September 2020 ein (act. I 31). Indem sie darlegten, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 habe sich seither nicht verändert unter dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin müsse über die massgeblichen Unterlagen verfügen, ansonsten sie über die Taggelder der Vergangenheit nicht hätte verfügen können (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 23), sind sie zumindest sinngemäss teilweise der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nachgekommen. Ob dies zutrifft, lässt sich den Akten allerdings nicht abschliessend entnehmen. Abgesehen davon beruft sich die Beschwerdeführerin 2 auf die in der Vergangenheit ausgerichteten Taggelder, was für den aktuellen Fall nicht dienlich ist. In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bedeutet dies auch für die Beschwerdeführerin 2, dass die Leistungsverweigerung wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 1. Februar 2022 zu Recht erfolgt ist, ein allfälliger Leistungsanspruch in der Zeit danach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 13 aber zu prüfen ist, da sie gewisse Unterlagen sowie Erklärungen mit der Beschwerde beim Gericht eingereicht hat und soweit ihrer Mitwirkungspflicht nachkam. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2021 (act. II 64) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist nach Rechtskraft des Urteils an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten zur Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. Februar 2022. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2022, UV/22/85, Seite 14 3. Nach Rechtskraft des Urteils gehen die Akten an die Suva zur Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. Februar 2022. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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