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Bern Verwaltungsgericht 03.07.2023 200 2022 717

3 juillet 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,239 mots·~16 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022

Texte intégral

200 22 717 EL KNB/SAW/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2023 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Februar 2022 meldete sich der 1946 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der AHV-Zweigstelle … zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 13). Mit Verfügung vom 28. April 2022 (act. II 29) verneinte die AKB für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 bis auf weiteres einen Anspruch auf EL infolge Mehreinnahmen von Fr. 19'825.--. Dabei berücksichtigte sie bei der EL-Berechnung einnahmenseitig unter anderem einen Einkommensverzicht in der Höhe von Fr. 34'656.-- mit der Begründung, der Versicherte habe ohne adäquaten Gegenwert und ohne Rechtspflicht auf Nutzniessungsrechte verzichtet (act. II 29 S. 2 und 5 f.). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (act. II 30) mit Entscheid vom 28. Oktober 2022 (act. II 31) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 24. November 2022 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien die EL ohne Aufrechnung eines Einkommensverzichts neu festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung bzw. Neuberechnung der EL ohne Aufrechnung eines Einkommensverzichts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichentags stellte er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Diese ging zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 (act. II 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Februar 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein Einkommensverzicht in der Höhe von Fr. 34'656.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 4 2. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2.1). Er bemängelt, im angefochtenen Einspracheentscheid habe sich die Beschwerdegegnerin nicht genügend mit dem Argument, der angebliche Verzicht sei nicht freiwillig erfolgt, auseinandergesetzt. 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die massgeblichen Rechtsnormen und die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (act. II 31 S. 2). Mit Blick auf diese Begründung konnte der juristisch vertretene Beschwerdeführer den Einspracheentscheid ohne weiteres sachgerecht anfechten. Es ist, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), nicht erforderlich, dass sich die Beschwerdegegnerin mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 17) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Gesichtspunkte zur Verzichtshandlung in einem einzigen Satz darge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 5 legt hat. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs vor. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da sich der Beschwerdeführer vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage und die Angemessenheit frei überprüfen kann, äussern konnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 3.2 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 6 3.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen (Art. 15e Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (Art. 15e Abs. 2 ELV; ergänzend Rz. 3524.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist das Folgende unbestritten und erstellt: Mit Schenkungsvertrag vom 18. März 2016 (act. II 21) hat die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers, C.________, ihre Miteigentumsanteile an den Grundstücken …-Grundbuchblatt Nrn. … und … sowie … (…/…)- Grundbuchblatt Nr. … an die beiden gemeinsamen Töchter übertragen. Dabei hat sie sich und ihrem „Ehemann und Vater der Beschenkten“, mithin dem Beschwerdeführer, je ein unentgeltliches und lebenslängliches Nutzniessungsrecht an diesen Vertragsobjekten ausbedungen (act. II 21 S. 9, II Nutzniessung, Ziff. 1). Die Nutzniessungsrechte wurden im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eingetragen (act. II 21 S. 9, II Nutzniessung, Ziff. 3, 22 S. 5 Ziff. 2.1, 26-28). Im Rahmen eines Abtretungsvertrages vom 1. Juni 2021 erklärte der Beschwerdeführer, auf die vorgenannten Nutzniessungsrechte vorbehaltlos zu verzichten (act. II 22 S. 5 Ziff. 2.2). Gleichentags unterzeichneten die Ehegatten D.________ eine Scheidungskonvention (act. II 30 S. 31). Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. August 2021 (act. II 14) wurde die Ehe zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer geschieden. Zudem wurden die am 1. Juni 2021 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (act. II 30 S. 31) und eine Zusatz-Vereinbarung vom 20. August 2021 (betreffend Verzicht auf Vorsorgeausgleich, act. II 14 S. 3) genehmigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 7 4.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der EL-Berechnung ab Februar 2022 (act. II 29 S. 6) bei den Einnahmen auch einen Einkommensverzicht in der Höhe von Fr. 34'656.-- mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe ohne adäquaten Gegenwert und ohne Rechtspflicht auf seine Nutzniessungsrechte verzichtet (act. II 29 S. 2 und 5, 31 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt zu Recht die Berechnung des Jahreswerts der Nutzniessungsrechte im Umfang von insgesamt Fr. 34'656.-- (act. II 29 S. 5; E. 3.3 hiervor) und damit grundsätzlich die Höhe des angerechneten Einkommensverzichts nicht in Frage. Er macht jedoch geltend, die Löschung der Nutzniessung sei nicht freiwillig erfolgt (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Rz. 18 ff.), sondern im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zuge der Ehescheidung und sei deshalb nicht als Einkommensverzicht anrechenbar. 4.3 4.3.1 Unbestrittenermassen wurde dem Beschwerdeführer mit Schenkungsvertrag vom 18. März 2016 (act. II 21 S. 9, II Nutzniessung, Ziff. 1) ein unentgeltliches und lebenslängliches Nutzniessungsrecht an den Grundstücken …-Grundbuchblatt Nrn. … und … sowie … (…/…)- Grundbuchblatt Nr. … eingeräumt. Damit erhielt er, als Nutzniesser, das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Vertragsobjekte (act. II 21 S. 9, II Nutzniessung, Ziff. 2), das grundsätzlich mit dem Tode des Berechtigten endigt (vgl. Art. 749 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Irgendwelche Vorbehalte oder Bedingungen wurden im Schenkungsvertrag nicht festgehalten. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, die Eigenschaft als Ehemann sei unbedingte Voraussetzung für die Erteilung der Nutzniessung gewesen und mit der Scheidung weggefallen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2 Rzn. 20, 22), kann ihm nicht gefolgt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzniessungsrechte auf den Bestand der Ehe beschränkt gewesen wären, sind nicht ersichtlich. An die Möglichkeit einer Scheidung wurde offenbar zum Zeitpunkt der Erteilung der Nutzniessung nicht gedacht. Daran ändert nichts, dass im Schenkungsvertrag dem „Ehemann und Vater der Beschenkten“ die Nutzniessung eingeräumt wurde, diente diese Formulierung doch einzig der Präzisierung des künftigen Nutzniessers. Zwar können wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 8 tere Beendigungsgründe vorgesehen und im Grundbuch eingetragen werden (auflösend bedingte Nutzniessung), jedoch muss der Eintritt der Bedingung ohne weiteres bestimmbar sein (vgl. ROLAND M. MÜLLER, in: GEI- SER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 749; BICHSEL/MAUERHOFER, ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. aktualisierte Aufl. 2021, Art. 749 N. 7; FELIX HORAT, Grundstückschenkungen mit Nutzniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt, 2018, S. 70 N. 56). Von dieser Möglichkeit wurde vorliegend jedoch nicht Gebrauch gemacht. Dass die verschenkten Miteigentumsanteile dem Eigengut der abgeschiedenen Ehefrau angehörten und der Beschwerdeführer an diesen kein dingliches Recht innehatte (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2 Rz. 21), ist vorliegend ebenfalls unerheblich. Irrelevant ist zudem, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Nutzniessungsrechte erteilt wurden, mithin, ob die abgeschiedene Ehefrau damals überhaupt verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die Nutzniessungsrechte vorbehaltlos zu gewähren. 4.3.2 Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem Argument, die Löschung der Nutzniessungsrechte sei im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung während des Scheidungsverfahrens erfolgt (Beschwerde S. 6 f. Rzn. 24 und 29 ff.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 1. Juni 2021 (act. II 30 S. 31), in welcher zwischen den Ehegatten insbesondere vereinbart worden ist, dass jeder Ehegatte die sich in seinem Besitz befindenden Gegenstände und die auf seinen Namen lautenden Vermögenswerte behält und die auf seinen Namen lautenden Schulden trägt und dass sich die Ehegatten damit als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklären, wurde mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. August 2021 gerichtlich genehmigt (siehe act. II 14 Ziff. 2) und stellt damit einen integrierenden Bestandteil des Scheidungsurteils dar. Dass dabei auch der Abtretungsvertrag vom 1. Juni 2021 (act. II 22), mit welchem der Beschwerdeführer auf seine Nutzniessungsrechte verzichtete, berücksichtigt und von der zuständigen Zivilrichterin genehmigt worden wäre, ist – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 33; Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 S. 2) – jedoch nicht ersichtlich. So wurde dieser Vertrag weder mit dem Formular

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 9 „Gemeinsames Scheidungsbegehren“ (Akten des Beschwerdeführers, [act. I] 5) eingereicht noch wurde dieser in der Scheidungskonvention überhaupt erwähnt (act. II 30 S. 31) oder mit dem Scheidungsurteil (act. II 14) genehmigt. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, mit der Genehmigung der Vereinbarung über den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich (act. II 14 S. 3) sei auch die Löschung der Nutzniessung „registriert“ worden (vgl. Stellungnahme zur Beschwerdeantwort S. 2), sind dafür den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung, wonach bei einer richterlich genehmigten Scheidungskonvention die Organe der Sozialversicherung an den entsprechenden zivilrechtlichen Entscheid gebunden und nicht befugt sind, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden (vgl. BGE 147 V 441 E. 3.3.1 S. 444), findet hier – soweit sie nicht ohnehin auf das Unterhaltsrecht beschränkt ist – somit von vornherein keine Anwendung. Damit erübrigt sich vorliegend die Prüfung, ob der Verzicht auf das hier einzig streitige Nutzniessungsrecht an den Grundstücken allenfalls mit Blick auf einen künftigen EL-Anspruch erfolgte, was rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BVR 2018 S. 445). Folglich war es der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt, darüber zu entscheiden, ob die im Abtretungsvertrag getroffene Disposition (Löschung der Nutzniessung) eine Verzichtshandlung darstellt. Die Vertragsparteien wurden gemäss Abtretungsvertrag vom 1. Juni 2021 vom beurkundenden Notar denn auch explizit auf die rechtlichen Auswirkungen der Löschung der Nutzniessungsdienstbarkeiten, insbesondere hinsichtlich der EL, aufmerksam gemacht (act. II 22 S. 5 Ziff. 2.3). 4.3.3 Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Mit der Löschung der Nutzniessungsrechte auf den Grundstücken …-Grundbuch-blatt Nrn. … und … sowie … (…/…)-Grundbuchblatt Nr. … verzichtete der Beschwerdeführer auf deren wirtschaftlichen Wert (vgl. E. 3.3 und 4.2 hiervor). Die Löschung erfolgte vorbehaltlos und damit ohne adäquaten Gegenwert. Dass dafür eine Rechtspflicht bestanden hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Nutzniessung unentgeltlich eingeräumt wurde, folgt daraus nicht, dass er in einem späteren Stadium rechtlich verpflichtet gewesen wäre, auf diese wieder unentgeltlich zu verzichten. Ob – wie die Beschwerdegegnerin ausführt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5) – die Löschung der Nutzniessungsrechte im Hinblick auf einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 10 künftigen EL-Bezug vorgenommen wurde, ist hier unbeachtlich (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397) bzw. kann offenbleiben. Anders als in der Beschwerde vorgebracht (vg. S. 6 Rz. 25), erfolgte der Verzicht auf die Nutzniessungsrechte somit freiwillig. Das Vorliegen einer Verzichtshandlung ist demnach erstellt und dem Beschwerdeführer wurde zu Recht ein Einkommensverzicht in der Höhe von Fr. 34'656.-- angerechnet. 4.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 (act. II 31) nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausgewiesen. Das Verfahren kann zudem noch gerade nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 11 unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen; festzusetzen bleibt dessen amtliches Honorar. 5.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 5.3.4 Mit Kostennote vom 1. März 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 14.77 Stunden geltend. Mit Blick auf die gesamten Umstände, namentlich den einfachen Sachverhalt, die einzige umstrittene EL-Position, die bereits vorprozessual vorhandenen Kenntnisse der Sachlage samt rechtlicher Abklärung zum hier strittigen Einkommensverzicht (act. II 15), sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, erscheint der geltend gemachte Aufwand überhöht. Angemessen erscheint ein Aufwand von maximal 10 Stunden. Demnach ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'000.-- (10 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 128.80 und die MWST von 7.7% auf Fr. 2'128.80, ausmachend Fr. 163.90, total auf Fr. 2'292.70, festzusetzen und Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). 5.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 12 BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse ein auf Fr. 2'292.70 festgesetztes amtliches Honorar (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, EL/22/717, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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