200 22 711 EO KOJ/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. April 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Inhaber des Einzelunternehmens B.________ (dieses bezweckt unter anderem das Betreiben eines … …-Geschäfts; vgl. <www.zefix.ch>), ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Im November 2020 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 an (Antwortbeilagen der AKB [AB] 70). Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (AB 14) verneinte die AKB einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 mit der Begründung, es sei weder eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % ausgewiesen noch sei der Erwerbsausfall des Versicherten (und seiner mitarbeitenden Ehefrau) aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfolgt. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 13) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 5) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. November 2022 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm (und der Ehefrau) für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten sowie das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2022 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. http://www.zefix.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 3 Am 16. Januar und 14. Februar 2023 gingen zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein, welche der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 64 f.), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss geltend, er habe die Beschwerde in (zu) knapper Zeit verfassen müssen, da die Beschwerde gemäss der Beschwerdegegnerin bis spätestens am 24. November 2022 beim Gericht habe eingereicht werden müssen; dies sei rechtlich nicht korrekt (vgl. Beschwerde, S. 1). 2.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Demnach wird die Frist zur Einreichung einer Beschwerde - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von der Beschwerdegegnerin bestimmt. Sie beträgt von Gesetzes wegen 30 Tage, womit eine rechtsgleiche Gleichbehandlung aller Versicherten, damit auch des Beschwerdeführers, gewährleistet wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 5 3. 3.1 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; in der vorliegend anwendbaren, bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; zur zeitlichen Massgeblichkeit siehe E. 3.2 hiernach) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbsoder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess. 3.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (AS 2020 4571 f.) anwendbar. 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 6 a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 3.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. 3.3 Gemäss Rz. 1041.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; gültig ab 17. September 2020, Stand: 4. November 2020; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) sind selbstständigerwerbende Personen, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner anspruchsberechtigt, die aufgrund von kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssen und die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn im Antragsmonat ein Umsatzrückgang von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 7 Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 festgestellt wird. Zum Vergleich ist der durchschnittliche Umsatz, unter Berücksichtigung der effektiven Zeit der Erwerbstätigkeit, auf einen Monat zu berechnen. Wurde die Tätigkeit vor Januar 2015 aufgenommen, so wird der gesamte Umsatz durch 60 Monate geteilt, um einen monatlichen Wert zu ermitteln. Die anspruchsberechtigte Person hat den Umsatzrückgang anzugeben, sowie Angaben darüber zu machen, auf welche Massnahme dies zurückzuführen ist (Rz. 1041.3 KS CE). 4. 4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG gilt und damit nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist, wenn unter anderem seine Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist und er einen Erwerbsausfall erleidet (Art. 2 Abs. 3bis lit. a und b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; vgl. E. 3.2.1 hiervor). 4.1.1 In der "Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020" vom 25. Mai 2022 (AB 15 S. 3 Ziff. 3.3 und S. 12) deklarierte der Beschwerdeführer bezüglich seines Unternehmens folgende Jahresumsätze: Jahr 2015: Fr. 83'393.--, Jahr 2016: Fr. 52'053.45, Jahr 2017: Fr. 80'030.--, Jahr 2018: Fr. 90'516.-- und Jahr 2019: Fr. 95'273.-- (insgesamt Fr. 401'265.45), woraus ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz von Fr. 6'687.70 resultiert (Fr. 401'265.45 : 60 [Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Januar 2015; vgl. AB 15 S. 3 und E. 3.3 hiervor]). Entsprechende Belege fehlen. Aus den Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2019 (AB 1 S. 2 bis 4, 16, 19) gehen jedoch folgende Jahresumsätze hervor: Jahr 2015: Fr. 58'443.--, Jahr 2016: Fr. 52'024.45, Jahr 2017: Fr. 80'030.44, Jahr 2018: Fr. 90'516.-- und Jahr 2019: Fr. 95'274.33 (insgesamt Fr. 376'288.22), woraus sich ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz von Fr. 6'271.50 ergibt (Fr. 376'288.22 : 60).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 8 4.1.2 Im Anmeldeformular zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 25. Mai 2022 (AB 15 S. 3 Ziff. 3.3 und S. 10) gab der Beschwerdeführer an, dass er im Anspruchsmonat (in der Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020) einen Umsatz von Fr. 4'143.87 (die geltend gemachte Rabattgewährung von Fr. 855.-- wurde in der Berechnung abgezogen) erwirtschaftet habe; in den zuvor eingereichten Anmeldungen vom 25. November 2020 (AB 70 S. 2 Ziff. 3.2) und 20. Januar 2021 (AB 63 S. 2 Ziff. 3.2) betreffend den gleichen Zeitraum hatte er Umsätze von Fr. 4'998.87 und Fr. 4'643.87 deklariert. Belege hierzu fehlen wiederum. Aus dem eingereichten Auszug des Geschäftskontos für die Zeit vom 1. bis 30. September 2020 ergeben sich Einnahmen von insgesamt Fr. 3'399.24 (AB 6 S. 5 bis 16). Addiert mit den ohne nähere Angaben geltend gemachten, unbelegten Bareinnahmen ab dem 17. September 2020 von Fr. 420.80 (AB 13 S. 3) ergibt sich ein Umsatz von Fr. 3'820.05; hierbei würden Bareinnahmen vom 1. bis 16. September 2020 fehlen. Dem eingereichten Geschäftskontoauszug für den Monat Oktober 2020 sind Einnahmen von insgesamt Fr. 2'596.36 zu entnehmen (AB 6 S. 17 bis 24). Addiert mit den geltend gemachten, ebenfalls nicht belegten Bareinnahmen für den Monat Oktober 2020 von Fr. 1'481.40 (AB 13 S. 3) ergibt sich ein Umsatz von Fr. 4'077.76. 4.1.3 Setzt man – zu Gunsten des Beschwerdeführers – die (tieferen) Umsätze gemäss den Geschäftskontoauszügen der Monate September 2020 (Fr. 3'820.05) und Oktober 2020 (Fr. 4'077.76) ins Verhältnis zum (höheren) monatlichen Durchschnittsumsatz von Fr. 6'687.70 (vgl. E. 4.1.1 hiervor), resultieren für den Monat September 2020 eine Umsatzeinbusse von 42.88 % und für den Monat Oktober 2020 eine solche von 39.03 %. Beide Umsatzeinbussen liegen somit unter dem vom Bundesrat festgelegten Umsatzrückgang von mindestens 55 % (vgl. E. 3.2.2 hiervor), womit es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Daran vermag auch die geltend gemachte Ausstellung von Gutscheinen resp. Gewährung von Rabatten (vgl. AB 13 S. 3) nichts zu ändern: In den Akten befinden sich Kopien der im September und Oktober 2020 angeblich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 9 eingelösten Gutscheine, gemäss welchen der Beschwerdeführer im streitbetroffenen Zeitraum Rabatte von insgesamt Fr. 855.-- gewährt haben soll (vgl. AB 55 S. 10 und 31 ff.). Mit diesen Unterlagen lässt sich jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, dass tatsächlich Rabatte im hier massgeblichen Zeitraum gewährt wurden, geschweige denn im behaupteten Umfang. So wurde im Rahmen der Anmeldung vom 25. Mai 2022 ein Rabatt von insgesamt Fr. 855.-- (AB 15 S. 6) geltend gemacht, während dieser zuvor mit Anmeldeformular vom 20. Januar 2021 lediglich mit Fr. 355.-- beziffert worden war (AB 63 S. 4). Wie es sich mit der Umsatzeinbusse unter Berücksichtigung der geltend gemachten Rabattgewährung von Fr. 855.-- verhält, kann jedoch letztlich offenbleiben, vermag der Beschwerdeführer doch ohnehin keinen Kausalzusammenhang zwischen den Umsatzeinbussen und den im September und Oktober 2020 herrschenden behördlichen Massnahmen darzutun (vgl. E. 4.2 hiernach). 4.2 Was die während der Monate September und Oktober 2020 geltenden Beschränkungen anbelangt, so ergeben sich die bundesrechtlichen Massnahmen aus der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19- Verordnung besondere Lage]; SR 818.101.26). In der Zeit ab dem 19. Oktober 2020 galt eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen (vgl. Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 19. Oktober 2020, in Kraft seit dem 19. Oktober 2020 {AS 2020 4159}] bzw. die Tabelle "Lockerungen und Verschärfungen der nationalen Massnahmen" vom 27. April bis 2. November 2020, abrufbar unter <www.bag.admin.ch>). Die kantonalen Massnahmen, die im Kanton Bern in den Monaten September und Oktober 2020 in Kraft waren, ergeben sich sodann aus der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V; BSG 815.123). Die vorliegend massgeblichen Fassungen (vom 19. August und 21. Oktober 2020) enthielten einzig Regelungen bezüglich der Erhebung und Übermittlung von Kontaktdaten der Gäste von Bar- und Clubbetrieben, von Diskotheken und Tanzlokalen sowie von Restaurationsbetrieben und der im Betrieb arbeitenden Personen. 4.2.1 Der klare Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz sowie Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verlangt einen Kausalhttp://www.bag.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 10 zusammenhang zwischen einer kantonal oder auf Bundesebene angeordneten Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und der geltend gemachten Umsatzeinbusse (vgl. E. 3.1 und 3.2.1 hiervor), was namentlich durch den in Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verwendeten Passus "aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen" zum Ausdruck gelangt (vgl. BVR 2023 S. 39 E. 3.3.2). Demnach hat der Beschwerdeführer einen Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse und behördlich angeordneten Massnahmen, wie sie im September und Oktober 2020 galten (vgl. E. 4.2 hiervor), darzutun. 4.2.2 Im streitbetroffenen Zeitraum bestanden bezüglich des …- Betriebes (…) – wie aufgezeigt (vgl. E. 4.2 hiervor) – kaum bzw. keine Einschränkungen aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, galt doch lediglich ab dem 19. Oktober 2020 die Pflicht zum Tragen einer Maske in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Inwiefern die Maskentragpflicht zu einem – zumal erheblichen – Umsatzrückgang in den betreffenden Monaten geführt haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich stand diese Massnahme einer Ausübung seiner Tätigkeit im Betreiben eines … nicht entgegen, konnte doch der … unter Einhaltung der Maskenpflicht ohne Weiteres angeboten und durchgeführt werden. Damit fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen den behördlich angeordneten Massnahmen und der Umsatzeinbusse von mindestens 55 %. Soweit der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch einzig mit der – von ihm initiierten, behördlich aber nicht geforderten – Ausstellung von Gutscheinen zu begründen versucht (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 1 f.), verkennt er, dass die Gewährung von Gutscheinen rein auf einer unternehmerischen Entscheidung, indessen nicht auf einer behördlich verpflichtenden Anordnung beruht. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Gutscheingewährung für den Monat November 2020 akzeptiert bzw. eine entsprechende Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet hat (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (vgl. Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 11 deantwort, S. 4 Ziff. 3.8), sind die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Monat neu zu prüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1bis lit. a und Art. 8 Abs. 2 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der am 8. Oktober 2020 gültig gewesenen Fassung). 4.3 Zusammenfassend liegt in der Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 kein aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandener Umsatzrückgang von mindestens 55 % vor, womit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 besteht. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage, ob die mitarbeitende Ehefrau des Beschwerdeführers im streitbetroffenen Zeitraum einen Lohnausfall erlitten hat (vgl. AB 7 S. 1), besteht doch Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung nur, wenn die Voraussetzungen gemäss lit. a bis c von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 3.2.1 hiervor) kumulativ erfüllt sind. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, EO/22/711, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.