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Bern Verwaltungsgericht 27.04.2023 200 2022 705

27 avril 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,867 mots·~24 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022 (Referenz: 1792089)

Texte intégral

200 22 705 AHV LOU/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022 (Referenz: 1792089)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 4. Februar 2020 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von der 1973 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Jahre 2017 bis 2020 als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge definitiv (2017: Fr. 19'180.60) bzw. provisorisch (2018 bis 2020 [2018: Fr. 12'932.95; 2019: Fr. 17'095.75, 2020: Fr. 17'649.80]) fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 27 ff.). Mit Anzeigen vom 4. Februar 2022 setzte sie zudem die Zinsen für die nachgeforderten AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2017 bis 2019 fest (2017: Fr. 2'008.65 [AB 23; vgl. AB 26]; 2018: Fr. 707.70 [AB 22; vgl. AB 25]; 2019: Fr. 80.75 [AB 21; vgl. AB 24]). Mit Schreiben vom 22. Februar 2020 (AB 20) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. Februar 2020 betreffend die Jahre 2017 bis 2019 (AB 28 ff.), welche sie mit Eingabe vom 14. März 2020 (AB 17) aufforderungsgemäss verbesserte. Nachdem die Versicherte der AKB weitere Unterlagen hatte zukommen lassen (AB 15 f.), hob die AKB die bereits ergangenen Verfügungen betreffend die Jahre 2018 bis 2020 mit Verfügungen vom 10. bzw. 11. März 2022 auf und setzte die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2018 definitiv (Fr. 13'091.30) bzw. für die Jahre 2019 und 2020 provisorisch (2019: Fr. 16'470.30; 2020: Fr. 20'326.90) fest (AB 12). Ebenso setzte sie den Zins für den nachgeforderten AHV/IV/EO- Beitrag für das Jahr 2018 auf Fr. 707.70 fest (AB 12). Mit Schreiben vom 11. März (AB 12) und 26. April 2022 (AB 9) forderte sie die Versicherte auf, mitzuteilen, ob sie hinsichtlich der Beitragsjahre 2017 bis 2020 weiterhin an ihrer Einsprache festhalte. Mit persönlicher Vorsprache vom 20. Mai 2022 auf der AHV-Zweigstelle … hielt die Versicherte an der Einsprache fest (AB 8). Mit Schreiben vom 14. August 2022 (AB 7) erkundigte sich die Versicherte nach dem Stand der Dinge und ersuchte die AKB sinngemäss um Verzicht auf eine Verzinsung der ausstehenden Beiträge und hielt an den Einsprachen fest. Am 25. Oktober 2022 erliess die AKB unter Aufhebung aller früheren das Jahr 2019 betreffenden Verfügungen erneut eine Verfügung betreffend die für das Jahr 2019 zu entrichtenden persönlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 3 AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge und setzte den Betrag gesamthaft definitiv auf Fr. 18'659.40 (AB 5) und den Verzugszins auf Fr. 1'018.50 (AB 2 ff.) fest. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 (AB 1) wies sie die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020 betreffend die Beiträge für das Jahr 2017 ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2022 und die Prüfung der Beitragsforderung für die Jahre 2017 bis 2020 sowie der darauf erhobenen Zinsen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 4 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022 (AB 1), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020 (AB 30) betreffend die Beiträge für das Jahr 2017 abwies. Streitig und zu prüfen sind insofern (vgl. E. 1.2.2 ff. hiernach) die persönlichen AHV/IV/EO- und Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2017 samt Verzugszins. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch die Beiträge der Jahre 2018 bis 2020 anfechten will, gilt das Nachstehende: 1.2.2 Die Beschwerdegegnerin ersetzte mit Verfügung vom 10. März 2022 bzw. mit Verfügungen vom 11. März 2022 (AB 12) die frühere Verfügung betreffend die Beiträge für das Jahr 2018 (AB 29) bzw. die früheren Verfügungen betreffend die Beiträge für die Jahre 2019 (AB 28) und 2020 (AB 27). Gleichentags setzte sie jeweils die aufgelaufenen Zinsforderungen fest. Mit Schreiben vom 31. März 2022 (AB 11) ersuchte die Beschwerdeführerin daraufhin um Anpassung der Beiträge für das Jahr 2017, bezog sich darin somit nur auf die Verfügung der Beiträge pro 2017. Allerdings reichte sie gleichentags ein mit „Gesuch um Anrechnung der vor dem Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge“ betiteltes Schreiben betreffend die Jahre 2020 und 2021 ein (AB 10), in welchem sie um Anrechnung der vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 an die geschuldeten und bereits verfügten Beiträge als Nichterwerbstätige ersuchte. Folglich erhob sie implizit auch Einsprache gegen die Beitragsverfügung pro 2020, wogegen zu diesem Zeitpunkt über die Beiträge pro 2021 noch nicht verfügt wurde. Betreffend die Beiträge für das Jahr 2018 äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Zwar hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 26. April 2022 (AB 9) fest, die für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 5 2020 entrichteten Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit seien in der Verfügung vom 11. März 2022 (AB 12) bereits angerechnet worden, und wurden Beiträge in dieser Verfügung tatsächlich in Abzug gebracht. Nichtsdestotrotz hielt die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Schreiben vom 26. April 2022 (AB 9) klar an ihren Einsprachen betreffend die Beitragsjahre 2017 bis 2020 mittels Vorsprache auf der Zweigstelle … am 20. Mai 2022 (AB 8) und mit schriftlicher Nachfrage vom 14. August 2022 (AB 7) fest. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. März 2020 (AB 11) und dem gleichentags gestellten „Gesuch um Anrechnung der vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge“ (AB 10) Einsprache gegen die Beitragsverfügungen der Jahre 2017, 2019 und 2020 erhob. 1.2.3 Was die Beiträge für das Jahr 2018 betrifft, erwuchs die diese betreffende Verfügung vom 10. März 2022 (AB 12) mangels Einsprache unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Mithin ist auf die Beschwerde, insofern damit überhaupt die Beitragsverfügung vom 10. März 2022 (AB 12) für das Jahr 2018 angefochten werden sollte, nicht einzutreten. 1.2.4 Für die Überprüfung der mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 (AB 5) festgesetzten Beiträge für das Jahr 2019 ist das angerufene Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Das Einspracheverfahren gehört demnach zum Prozessgang und darf nicht übersprungen werden. Mithin ist betreffend die mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 (AB 5) festgesetzten Beiträge pro 2019 zwingend ein Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin als verfügende Instanz durchzuführen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2022 betreffend die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 6 Beiträge für das Jahr 2019 ist daher als Einsprache zu qualifizieren und zum Erlass eines Einspracheentscheides an die funktionell zuständige Beschwerdegegnerin zu überweisen und das Verfahren diesbezüglich vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben. 1.2.5 Für das Jahr 2020 mangelt es nach dem unter E. 1.2.2 hiervor Dargelegten ebenfalls an einem mit Beschwerde anfechtbaren Einspracheentscheid, da der vorliegend angefochtene Entscheid vom 25. Oktober 2022 (AB 1) einzig die Beiträge pro 2017 betrifft (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Daher liegt in Bezug auf das Jahr 2020 – ebenso wie für das Jahr 2019 (vgl. E. 1.2.4 hiervor) – weiterhin nur die angefochtene Verfügung vom 11. März 2020 (AB 12) vor. Für die Behandlung der dagegen gerichteten Eingabe vom 20. November 2022 ist das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig. Folglich ist die Sache insoweit an die zuständige Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Einsprache weiterzuleiten und das Verfahren diesbezüglich vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend sind die persönlichen Beiträge betreffend das Jahr 2017 zu überprüfen, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft gestandenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung gelangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 7 2.2 2.2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser ist gemäss Art. 15 FZA Bestandteil des Abkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte an: - Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1); - die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11). 2.2.2 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt in persönlicher Hinsicht unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004) und ist sachlich anwendbar auf Rechtsvorschiften über Zweige der sozialen Sicherheit (Art. 3 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 2.2.3 Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Regeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. 2.2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, in der Regel den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (sog. Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip; vgl. BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2 S. 157). Personen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 lit. a bis d Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen, unterliegen unbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 8 schadet anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstatten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. e Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 2.3 Nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). 2.5 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Mindestbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG). In Art. 28 ff. AHVV hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. 2.6 Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge als nicht bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden (Art. 28 Abs. 5 AHVV). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für welche nicht der Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 9 men, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Zum massgebenden Renteneinkommen gehört unter anderem das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, mit dem diese oder dieser nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt (AHI 1999 S. 198 E. 3b S. 200; Rz. 2089 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2017; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Denn praxisgemäss ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinn zu verstehen, andernfalls oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn, der Beitragspflicht entzogen würden. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Leistungen die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Trifft dies zu, müssen diese Leistungen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Daher werden bei der Bemessung einer nichterwerbstätigen versicherten Ehefrau, deren Ehemann nicht der Beitragspflicht nach AHVG unterliegt, die Mittel des Ehemannes, namentlich auch dessen Erwerbseinkommen, analog berücksichtigt (AHI 1999 S. 198 E. 3b S. 200). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 10 Repartitionswerte. Das Renteneinkommen ermitteln die Ausgleichskassen selber, arbeiten aber eng mit der kantonalen Steuerverwaltung zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Die Repartitionswerte haben ihre Grundlage in dem von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) herausgegebenen Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018 (Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, geändert am 26. August 2020; abrufbar: <https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Kreisschreiben/Kreiss chreiben_22_Repartitionsfaktoren_D_20200826.pdf>). Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2004, 21721U, E. 5.4.1), welches keine neuen Rechte und Pflichten für Private statuiert, sondern sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden richtet (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1 S. 109; BGE 148 V 427 E. 4.5.4 S. 438 f.). Gemäss Ziff. 2 Kreisschreiben 22 betrug der Repartitionswert für im Kanton Bern gelegene nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften in den Steuerperioden 2002 bis 2018 100 %; für die Steuerperiode 2019 betrug er 155 %. 2.7 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten nach Art. 2 AHVG) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). 2.8 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenhttps://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Kreisschreiben/Kreisschreiben_22_Repartitionsfaktoren_D_20200826.pdf https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Kreisschreiben/Kreisschreiben_22_Repartitionsfaktoren_D_20200826.pdf https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Kreisschreiben/Kreisschreiben_22_Repartitionsfaktoren_D_20200826.pdf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 11 den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 3.1.1 Aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2017 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. AB 37 und Auszug aus der zentralen Personenverwaltung [ZPV]), weshalb sie als natürliche Person nach dem AHVG versichert war (vgl. E. 2.3 hiervor) und der Beitragspflicht unterstand (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Unbestritten ging sie 2017 keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert. Anhand der Akten erstellt und unter den Parteien nicht (mehr) bestritten ist weiter, dass B.________, dem in der Schweiz wohnhaften Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. Auszug aus der ZPV), im März 2017 eine Nachzahlung von brutto Fr. 150'197.-durch die C.________ AG mit Domizil in … ausgerichtet wurde, die auf dem Lohnausweis 2017 vom Arbeitgeber als unregelmässige und andere Leistungen aufgeführt wird (vgl. AB 32). B.________ fungierte gemäss Handelsregistereintrag 2016 als Präsident der C.________ AG (vgl. <www.zefix.ch>). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2016 aufgelöst (AB 13). Ab 2017 war B.________ laut Lohnsteuerbescheinigung der C.________ GmbH in … für diese Firma in … tätig und ihm wurde ein Jahresgehalt von brutto € 364'721.-- ausgerichtet, wobei er seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehielt (vgl. AB 32). Auf der besagten http://www.zefix.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 12 Nachzahlung von Fr. 150'197.-- wurden Sozialversicherungsbeiträge per 2016 verabgabt (vgl. zum Ganzen AB 32, 33 [entsprechende Korrektur im IK-Konto], 35). 3.1.2 Die Frage nach der Entstehung der Beitragspflicht ist von derjenigen nach dem Zeitpunkt, in welchem die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind, zu unterscheiden. Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist, richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 138 V 463 S. 471 f. E. 8.1.1). Es ist überwiegend wahrscheinlich erstellt und unter den Parteien nicht bestritten, dass die als Lohn und Boni ausgerichtete Nachzahlung von Fr. 150'197.-- im Jahr 2017 eine durch den Geschäftsgang der C.________ AG des Jahres 2016 bestimmte Entschädigung bildet (vgl. AB 34). Insofern handelt es sich um Lohn oder erfolgsabhängiges Entgelt (vgl. Ziff. 1008 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2017] und UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 3 N. 3) und liegt so oder so eine Form der nachträglichen Lohnzahlung vor, bezüglich welcher sich die Frage, ob sie der Beitragspflicht unterliegt, nach den Vorschriften richtet, die für jenen Zeitraum gelten, für den die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt ist (sog. Bestimmungsprinzip; vgl. BGE 138 V 463 S. 472 E. 8.1.2 und Ziff. 2036 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB; gültig ab 1. Januar 2018, Stand 1. Januar 2017]). Die Nachzahlung von Fr. 150'197.-- wurde B.________ gemäss dessen Angaben für seine im Jahr 2016 geleistete Erwerbstätigkeit für die C.________ AG ausgerichtet und ergibt sich auch daraus, als danach zwischen ihm und dieser Firma kein Arbeitsverhältnis mehr bestand (vgl. AB 32). Die Beitragspflicht besteht somit für das Jahr 2016. Dagegen gilt für den Beitragsbezug grundsätzlich das Realisierungsprinzip, mithin wären danach die Beiträge auf der im März 2017 ausbezahlten Entschädigung von Fr. 150'197.-- im gleichen Jahr zu entrichten. Indessen liegt mit der von B.________ per Ende 2016 aufgegebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 13 Erwerbstätigkeit für die in der Schweiz domizilierte C.________ AG (vgl. AB 13) und der ab 2017 neu aufgenommenen Tätigkeit für die C.________ GmbH in … (vgl. AB 32) ein Ausnahmetatbestand i.S.v. Art. 30ter Abs. 3 Bst. a AHVG vor. Demzufolge tritt ausnahmsweise an die Stelle des Realisierungs- das Erwerbsjahrprinzip und ist die fragliche Summe von Fr. 150'197.-- im Jahr der Erwerbstätigkeit, somit 2016, zu verabgaben (vgl. Ziff. 2036 WBB sowie UELI KIESER, a.a.O., Art. 30ter N. 4 ff.). 3.1.3 B.________ erzielte 2017 ein Einkommen von € 364'721.-- (AB 32), die besagte Nachzahlung für 2016 betrug Fr. 150'197.-- und er deklarierte in der Steuererklärung 2017 ein (umgerechnetes) Einkommen von insgesamt Fr. 555'014.-- (vgl. AB 37). Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) davon auszugehen, dass von diesem steuerlich für 2017 deklarierten Einkommen die Nachzahlung von Fr. 150'197.-- noch nicht in Abzug gebracht wurde. Demnach ist für die Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 das von ihrem Ehemann für dieses Jahr steuerlich deklarierte Einkommen von Fr. 555'014.-- nicht vollumfänglich zu berücksichtigen, sondern um den Betrag von Fr. 150'197.-- zu reduzieren (vgl. AB 1, 8, 12 f., 32), woraus ein beitragsrechtlich relevantes Einkommen von Fr. 404'817.-- (Fr. 555'014.-- - Fr. 150'197.--) resultiert. 3.1.4 Mithin richten sich die Beiträge für das Jahr 2017 der zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz wohnhaften, nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin einerseits nach dem Vermögen und andererseits nach dem besagten, vom in der Schweiz wohnhaften Ehegatten in … erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 404'817.--, wobei die Hälfte davon als Renteneinkommen zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.6 hiervor; UELI KIESER, a.a.O., Art. 3 N. 42 und Art. 10 N. 30). Folglich ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022 (AB 1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2017 in diesem Sinne neu bestimme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 14 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend zu machen scheint, durch das von ihrem Ehemann 2017 in … erzielte Erwerbseinkommen und die darauf dieserorts verabgabten Sozialversicherungsbeiträge wäre jedenfalls der Mindestbeitrag gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG entrichtet und gälten ihre persönlichen Beiträge in der Schweiz für 2017 als bezahlt (vgl. Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden: Vorliegend relevant ist einzig die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Als schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und Ehefrau eines … Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. AB 37; Auszug aus der ZPV), der jedoch in … eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. AB 32 f.), fällt sie unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004; vgl. BGE 140 V 98 E. 5.3 f. S. 101), welche in Bezug auf die hier betroffene Versicherungsunterstellung nach AHVG auch sachlich anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004; vgl. E. 2.2.2 hiervor). Als Nichterwerbstätige i.S.v. Art. 11 Abs. 3 lit. e Verordnung (EG) Nr. 883/2004 untersteht die Beschwerdeführerin den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates (vgl. E. 2.2.4 hiervor) und damit dem in der Schweiz geltenden Recht (vgl. hierzu auch BGE 140 V 98 E. 8.1 S. 103; vgl. E. 3.1 hiervor). Massgebend ist daher einzig, ob der Ehemann in der Schweiz für das Jahr 2017 Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat oder nicht (SVR 2008 AHV Nr. 15 S. 45 E. 4.3; KIESER, a.a.O., Art. 3 N. 42; vgl. E. 2.6 hiervor), wogegen unberücksichtigt bleibt, dass er aufgrund des Erwerbsortsprinzips (vgl. E. 2.2.4 hiervor) in … Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich dabei um eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen, kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine zulässige Diskriminierung in einem solchen Sachverhalt nicht angenommen werden, da Art. 3 Abs. 3 AHVG unabhängig von der Nationalität Anwendung findet (SVR 2008 AHV Nr. 15 S. 45 E. 4.3.2; BGE 140 V 98 E. 9.3 S. 107). 3.3 Was schliesslich den Verzugszins betrifft, haben Beitragspflichtige gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV auf für vergangene Kalenderjahre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 15 nachgeforderten Beiträgen Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu bezahlen. Dabei beträgt der Zinssatz 5 % (vgl. E. 2.7 hiervor). Mithin ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den ausstehenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 einen Zins von 5 % ab 1. Januar 2018 erhebt. Allerdings ist die Beschwerde auch diesbezüglich insofern gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Verzugszins auf den neu zu berechnenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträgen pro 2017 ebenfalls neu festsetze. Die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen von 3 % wird dem Grundsatz nach nicht beanstandet (vgl. E. 2.7 hiervor). Indessen wird die AKB die Verwaltungskostenbeiträge nach Festlegung der noch zu leistenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2017 ebenfalls neu festzusetzen haben. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 16 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und das vorliegende Verfahren ist weder als kompliziert noch als besonders aufwändig zu qualifizieren, sodass der Aufwand der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der und die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Unter diesen Umständen besteht nach konstanter Praxis kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde vom 20. November 2020 betreffend die Verfügungen vom 11. März 2022 (Beiträge für das Jahr 2020) sowie vom 25. Oktober 2022 (Beiträge für das Jahr 2019) funktionell nicht zuständig ist. 2. Die Beschwerde vom 20. November 2022 wird im Original inkl. Beilagen zusammen mit dem vorliegenden Entscheid nach dessen Rechtskraft von Amtes wegen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Behandlung als Einsprache gegen die Beitragsverfügungen vom 11. März 2022 (Beiträge 2020) und 25. Oktober 2022 (Beiträge 2019) weitergeleitet. 3. Das Verfahren AHV/2022/705 wird hinsichtlich der Beschwerde vom 20. November 2022 betreffend die Beitragsjahre 2019 und 2020 vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern abgeschrieben. 4. Soweit weitergehend wird in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 17 25. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 5. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, AHV/22/705, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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