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Bern Verwaltungsgericht 23.03.2023 200 2022 691

23 mars 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,394 mots·~7 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022

Texte intégral

200 22 691 UeL ACT/SAW/STJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. März 2023 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, UeL/22/691, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1957 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) rückwirkend von 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 Überbrückungsleistungen zu (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 30). Zudem lehnte sie gleichentags mit separater Verfügung Leistungen ab dem 1. Januar 2022 ab. Dabei führte sie zur Begründung aus, die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsleistungen seien nicht mehr erfüllt, da sich der Versicherte per 15. Dezember 2021 sein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 428'758.47 habe auszahlen lassen (AB 31). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juni 2022 (AB 32) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 ab (AB 33). B. Mit Schreiben vom 10. November 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die AKB und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2022 sowie die Zusprache von Überbrückungsleistungen ab dem 1. Januar 2022. Diese Eingabe wurde von der AKB am 16. November 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, UeL/22/691, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 33). Streitig und zu prüfen ist aufgrund des Rechtsbegehrens in der Beschwerde allein der Anspruch auf Überbrückungsleistungen für Januar 2022; die für die Zeit zwischen Oktober und Dezember 2021 zugesprochenen Leistungen waren bereits im Einspracheverfahren nicht streitig. 1.3 Umstritten ist der Anspruch auf Überbrückungsleistungen für Januar 2022 in der Höhe von Fr. 4'594.-- (vgl. die provisorische Berechnung für Januar 2022; AB 24 S. 9). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, UeL/22/691, Seite 4 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Die Vermögensschwelle für Ehepaare beträgt Fr. 100'000.--, sieht Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG für diesen Personenkreis doch einen Betrag von Fr. 200'000.-- vor. 2.2 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist (Art. 14 Abs. 2 ÜLG). Die jährliche Überbrückungsleistung wird u.a. bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung des Vermögens erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben; massgebend ist das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 44 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21]). 3. 3.1 Aus den Akten folgt und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 sein Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule in der Höhe von Fr. 428'758.47 bezogen hat, wobei Fr. 30'854.05 Steuern anfielen (AB 29 S. 1 ff.). Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, UeL/22/691, Seite 5 der anspruchsberechtigten Person sind bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 4 ÜLV). Ein Freizügigkeitsguthaben soll – da auch während des Bezugs von Überbrückungsleistungen eine berufliche Wiedereingliederung wünschenswert ist – solange nicht als Vermögen angerechnet werden oder für die Vermögensschwelle in Betracht gezogen werden, als es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung befindet. Gelingt die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, so muss das Guthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Wird die Altersleistung aber ausbezahlt, so ist die Freizügigkeitsleistung anrechenbares Vermögen (Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 2019 zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [BBl 2019 8284]). Folglich ist das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von netto Fr. 397'904.42 (Fr. 428'758.47 - Fr. 30'854.05) bei der Ermittlung des Reinvermögens zu berücksichtigen. Mit diesem Betrag ist die Vermögensschwelle in der Höhe von Fr. 100'000.-- klar überschritten (vgl. hiervor E. 2.1). Schulden (nebst den angefallenen Steuern), die von diesem Betrag abgezogen werden könnten (vgl. Art. 21 ÜLV) und zu einem Betrag von unter Fr. 100'000.-- führten, sind nicht ersichtlich. Ob die Schulden gemäss dem Antrag für Überbrückungsleistungen und der Steuererklärung 2020 in der Höhe von Fr. 5'423.-- (vgl. AB 1 S. 7 Ziff. 8.14, 27 S. 6 Ziff. 4.3) überhaupt noch bestehen und abzugsfähig wären, kann daher offenbleiben. Diese Änderung der Vermögenssituation ist gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c ÜLV (vgl. E. 2.2 hiervor) zu berücksichtigen, was denn auch der Revisionsmöglichkeit des Art. 17 Abs. 2 ATSG entspricht. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1) nichts zu ändern, ist doch für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen unerheblich, aus welchen Gründen das Freizügigkeitsguthaben bezogen wurde. 3.2 Da hier die Vermögensschwelle des Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG im Dezember 2021 überschritten worden ist (AB 29 S. 2), hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ÜLG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu Recht per Dezember 2021 eingestellt und den Anspruch für Januar 2022 verneint. Die Regelung des Art. 44 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 ÜLV, wonach eine Reduktion der jährlichen Überbrückungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu erfolgen hat, ist hier nicht einschlägig, denn diese Norm betrifft Änderungen des Ausga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, UeL/22/691, Seite 6 benüberschusses. Vorliegend ist jedoch die davon unabhängige Anspruchsvoraussetzung der Unterschreitung der Vermögensschwelle weggefallen, welche gemäss Art. 14 Abs. 2 ÜLG zum Erlöschen des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen auf Ende Monat führt, unabhängig davon, ob ein Ausgabenüberschuss weiterhin besteht oder nicht. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (AB 33) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2023, UeL/22/691, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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