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Bern Verwaltungsgericht 02.05.2023 200 2022 689

2 mai 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,721 mots·~24 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022

Texte intégral

200 22 689 EL publiziert in BVR 2023 S. 420 SCI/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Mai 2023 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________, Beiständin, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. August 2004 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in variierender Höhe samt Kinderrenten (Akten der IV- Stelle des Kantons Bern [IVB; act. III] 36, 60, 103, 113 f., 129). Ebenso wurde ihr ab dem 1. Mai 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet, welche allerdings infolge Heimeintritts per 31. Oktober 2021 aufgehoben wurde (act. III 112, 116, 130, 143, 145). Nachdem die Versicherte am 17. Januar 2022 in die D.________ eingezogen war, ersuchte sie um Wiederausrichtung der Hilflosenentschädigung (act. III 148). Dieses Gesuch wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. Oktober 2022 (act. III 156) von der IVB abgewiesen, da die D.________ als Heim gelte. Zu den IV-Leistungen bezieht die Versicherte seit Jahren Ergänzungsleistungen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 4, 22, 24, 26, 29, 31 ff., 50, 61, 67, 73, 77, 79, 81). Nachdem sie per 17. Januar 2022 in die D.________ eingezogen war, verneinte die AKB mit Verfügung vom 28. Januar 2022 (act. II 84) ab dem 1. Februar 2022 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache und ersuchte um Berücksichtigung der Kosten für die D.________ (act. II 85). Am 7. März 2022 verfügte die AKB neu und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022 Ergänzungsleistungen zu, wobei sie für das möblierte Zimmer ein jährliches Mietzinsmaximum von Fr. 9'720.-- für die Region ... berücksichtigte (act. II 87). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 88) wies die AKB mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 (act. II 91) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin B.________, C.________, mit Eingabe vom 15. November 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Oktober 2022 betreffend die Verfügung vom 7. März 2022 sei aufzuheben und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei die Heimtaxe von Fr. 96.10 pro Tag als Ausgabe zu berücksichtigen. 2. Eventualiter sei der maximale Mietzins für Alleinstehende zu berücksichtigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2022 wurde die Beiständin aufgefordert, entweder eine durch die Beschwerdeführerin selbst (mit)unterzeichnete Beschwerde, eine Vollmacht zur Prozessführung oder eine Zustimmungserklärung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vorzulegen. Daraufhin reichte die Beiständin am 21. November 2022 eine durch die Beschwerdeführerin mitunterzeichnete Beschwerde ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Februar 2023) gingen beim Verwaltungsgericht am 22. Februar 2023 die Akten der IVB ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 7. März 2022 (act. II 87) bestätigende Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 (act. II 91). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab dem 1. Februar 2022 und in diesem Zusammenhang, ob die Berechnung sich nach den Bestimmungen für Personen zu richten hat, die in einem Heim leben oder nach jenen, die nicht in einem Heim leben. Ist von Letzterem auszugehen, wird schliesslich die Anrechnung des Mietzinses zu prüfen sein. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn wie vorliegend aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 5 die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 81 S. 2 und 5 f.) resultiert für die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2022 ein gleich hoher EL-Anspruch bei Anwendung des neuen Rechts, weshalb dieses anwendbar ist (vgl. auch Rz. 1103 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL- Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19'610.-- und für Ehepaare Fr. 29'415.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 6 Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird für eine allein lebende Person ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- in der Region 1 anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen Regionen anerkannt (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung). Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik (Art. 10 Abs. 1quater ELG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 ELV umfasst die Region 1 die Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne. 2.4 Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt (Art. 9 Abs. 2 ELG): a. die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht; b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELV definierte der Bundesrat in Art. 25a ELV den Begriff „Heim“ wie folgt: Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Abs. 1). Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 7 2.5 Bei allen Personen werden zudem die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben, als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 ELG). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist streitig, auf welcher Grundlage die Ergänzungsleistungen zu berechnen sind. Wesentlich hierfür ist, ob die Beschwerdeführerin zu Hause oder in einem Heim lebt: So betrachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der Berechnung des EL- Anspruchs als zu Hause lebend (vgl. act. II 87). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei als im Heim lebend zu qualifizieren, da die IVB die D.________ als Heim qualifiziert habe und diese Einschätzung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblich sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2 hiervor), ist für die Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wesentlich, ob eine Person in einem Heim lebt. Weil die wesentliche, hier zur Diskussion stehende Frage die Verbindlichkeitswirkung einer Festlegung der Invalidenversicherung für die Ergänzungsleistungen ist, werden nachfolgend in einem ersten Schritt die rechtlichen Grundlagen und der Entscheid der Invalidenversicherung für ihren Bereich darzulegen sein (vgl. E. 3.2 ff. hiernach). Danach wird das Zusammenwirken von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen zu beurteilen sein. 3.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 8 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben Art. 42 Abs. 5 und 42bis Abs. 4 IVG. Als hilflos gilt auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 3.2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung i.S.v. Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist ob-jektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 9 kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). 3.2.2 Aufgrund der Akten ist in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung zugesprochen wurde (act. III 107 S. 7 ff., 109, 112, 116, 130). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (act. III 142) informierte die Beiständin die IVB darüber, dass die Beschwerdeführerin per 30. September 2021 in die Institution „E.________“ gezogen sei, und ersuchte um Anpassung der Hilflosenentschädigung. Daraufhin verfügte die IVB am 12. November 2021 deren Aufhebung per Ende Oktober 2021 (act. III 145 S. 2). Als Begründung führte sie in der Mitteilung des Beschlusses an die Beschwerdegegnerin aus, dass mit dem Heimeintritt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erlösche (act. III 143). Am 16. Dezember 2021 teilte die Beiständin der IVB mit, dass die Beschwerdeführerin per 20. Dezember 2021 in die „F.________“ umziehen werde (act. III 146). Der Aufenthalt in dieser Institution wurde im Verlauf einer stationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten G.________ gekündigt (vgl. act. III 148). Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in den psychiatrischen Diensten G.________ zog die Beschwerdeführerin in die D.________ (vgl. act. III 148 S. 3). Am 1. März 2022 ersuchte die Beiständin erneut um Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung (act. III 148), woraufhin die IVB eine Abklärung (Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 16. Juni 2022 [act. III 150]) veranlasste. Unter Hinweis auf den Abklärungsbericht (act. III 150) verneinte die IVB mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 (act. III 156) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da die Unterstützung in lebenspraktischer Begleitung nur angerechnet werden könne, wenn die Beschwerdeführerin nicht in einem Heim oder einer heimähnlichen Einrichtung lebe; die D.________ in ... gelte als Heim, weshalb der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht angerechnet werden könne. Zwischen der IVB und der Beschwerdeführerin ist damit zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 10 Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung (Art. 43 Abs. 2 IVG) hätte, wenn sie zu Hause leben würde. Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass eine Hilfsbedürftigkeit für die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht besteht (Art. 9 ATSG). 4. 4.1 Das Recht der Invalidenversicherung und das Recht der Ergänzungsleistungen gehen von folgendem Heimbegriff aus: 4.1.1 Als Heim im Sinne des IVG gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 1 IVV): a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person (Art. 35ter Abs. 4 IVV): a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35ter Abs. 5 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 11 4.1.2 Im Recht der Ergänzungsleistungen wird mit Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG dem Bundesrat aufgetragen, den Heimbegriff für diesen Bereich zu definieren. Gemäss dem vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt damit grundsätzlich ein formeller Heimbegriff zur Anwendung (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.3 S. 327). Allerdings statuiert Art. 25a Abs. 2 ELV eine Ausnahme: Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.2 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen – der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 147 V 328 E. 4.1 S. 331). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrats oder Departements setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung oder das Willkürverbot (Art. 8 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 12 und Art. 9 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 145 V 278 E. 4.1 S. 282, 143 V 208 E. 4.3 S. 212, 136 V 24 E. 7.1 S. 30, 133 V 42 E. 3.1 S. 44; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 55 E. 3.3). 5. 5.1 Der Unterscheidung zwischen „zu Hause leben“ und im „Heim leben“ kommt im Bereich der Ergänzungsleistung grosse Bedeutung zu: Bei Personen, die in einem Heim leben, sind die Lebens- und Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Mithin hat diese Unterscheidung Einfluss darauf, welche Ausgaben in welcher Höhe anerkannt werden (vgl. E. 2.3 f. hiervor). 5.2 Die D.________ ist unbestritten kein Heim im formellen Sinn (vgl. Art. 25a Abs. 1 ELV). Sie vermietet 36 Zimmer möbliert mit Bett, Tisch, Sitzgelegenheit sowie TV-Anschluss und bietet gewisse fakultative Nebenleistungen wie Verpflegung und Wäscheservice an (vgl. <....ch>). Die D.________ arbeitet gemäss eigenen Angaben eng mit den Sozialdiensten in und um ... zusammen. Gemeinschaftsräume werden keine ausgewiesen. Ebenso findet keine Betreuung oder Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner statt. Ein Arbeitsangebot oder ähnliche Betätigungen bzw. Beschäftigungen bestehen nicht. Personal, das ähnlich wie in einem Heim Verantwortung für die Bewohnerinnen und Bewohner übernimmt, ist nicht vorhanden. Die D.________ bewirbt ihr Angebot auf ihrer Homepage wie folgt: „...“ (vgl. <www.....ch>, Startseite). Die Beschwerdeführerin mietet in der D.________ ein Zimmer mit Dusche/WC auf der Etage. Weiter bezieht sie beschränkte Dienstleistungen in Form von Frühstück (von Montag bis Samstag) und Abendessen (von Monhttp://www.pension-hiltbrand.ch http://www.pension-hiltbrand.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 13 tag bis Freitag). Überdies macht sie vom Wäscheservice Gebrauch (vgl. act. II 85 S. 6). Allerdings werden ihr weder Betreuungs- noch Pflegeleistungen erbracht. Vielmehr erfolgt die umfangreiche Betreuung durch die Psychiatriespitex und im Ambulatorium der psychiatrischen Dienste G.________ (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 2.4, act. III 158 S. 4 Ziff. 4). Die IVB nahm im Rahmen der materiellen Prüfung keine differenzierte Abklärung vor. Gestützt auf die vorstehend dargelegte Sachlage hinsichtlich Angebot sowie Funktionsweise der D.________ und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach BGE 146 V 322 bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Einzug der Beschwerdeführerin in die D.________ entgegen der Auffassung der IVB auch im materiellen Sinn keinen Heimeintritt dargestellt hat. Die IVB hätte diesfalls zu Unrecht den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung (mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung) verneint, was seitens der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort denn auch geltend gemacht wird (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4). Wie es sich damit abschliessend verhält, insbesondere welche Bedeutung einer (fehlerhaften, jedoch in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung der IV-Stelle für die Ergänzungsleistungen zukommt und in welcher Weise sich die mit dem Vollzug der Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden in den Verfahren der Invalidenversicherung einbringen können, ist im vorliegenden Verfahren erst zu klären, wenn der Verfügung der IVB vom 11. Oktober 2022 (act. III 156) betreffend Ablehnung einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung für die Ergänzungsleistungen im Grundsatz Verbindlichkeitswirkung zukommt. Zu prüfen ist demnach in einem ersten Schritt die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Bedeutung von Art. 25 Abs. 2 ELV. 5.3 Der vom Bundesrat erlassene Art. 25a Abs. 2 ELV knüpft seine Wirkkraft an die Bestimmung von Art. 42ter Abs. 2 IVG, welcher bei Hilflosenentschädigungen zufolge der Beeinträchtigung der Gesundheit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG zur Anwendung kommt. Demgegenüber kommt Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG keine Bedeutung zu. Bei dieser Bestimmung ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 14 das „zu Hause Leben“ konstitutive Anspruchsvoraussetzung, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei einem Heimeintritt ex lege wegfällt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 58). Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 25a Abs. 2 ELV kann eine Verbindlichkeit damit nur bestehen, wenn der Entscheid der Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 42ter Abs. 2 IVG getroffen wird, was bei einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nie der Fall ist. Mit der gewählten Formulierung fasste der Bundesrat als Verordnungsgeber eine bewusste Entscheidung. Mithin ist weder von einer Lücke auszugehen noch liegt eine mit Verfassung bzw. Gesetz nicht vereinbare Lösung vor: 5.3.1 Art. 25a ELV gilt seit seinem Inkrafttreten per 1. Januar 2008 in unveränderter Fassung. Bei dessen Erlass existierte neben dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG auch bereits der davon abzugrenzende Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG; vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 49) und (in grundsätzlicher Weise) der Art. 42ter Abs. 2 IVG. In Kenntnis dieser nach wie vor geltenden Bestimmungen nahm der Bundesrat Art. 42ter Abs. 2 IVG als massgebliches Kriterium in Art. 25a Abs. 2 ELV auf, was einen klaren Entscheid zu Gunsten einer einschränkenden Fassung im Sinne der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auslegung darstellt. Hätte der Bundesrat mit Art. 25a ELV alle den Heimeintritt thematisierenden Entscheide betreffend Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für verbindlich erklären wollen, so wäre der Verweis auf Art. 42ter Abs. 2 IVG nicht nötig gewesen. Anders entscheiden würde deshalb bedeuten, dem Umstand, dass der Bundesrat mit Aufnahme des Art. 42ter Abs. 2 IVG in Art. 25a Abs. 2 ELV eine einschränkende, Entscheide der Invalidenversicherung über die lebenspraktische Begleitung ausschliessende Formulierung gewählt hat, keine Bedeutung zuzumessen und das gerichtliche Ermessen an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 15 die Stelle des Ermessens des Bundesrates als Verordnungsgeber zu setzen, wozu das Gericht nicht befugt ist (vgl. E. 4.2 hiervor). 5.3.2 Der Bundesrat hat mit der gewählten Formulierung die Verbindlichkeitswirkung von Abklärungen und Festlegungen der Invalidenversicherung für die Ergänzungsleistungen demnach einzig in Fällen, in denen eine Hilflosigkeit zufolge der Beeinträchtigung der Gesundheit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG vorliegt, statuiert. Nicht erfasst werden hingegen Festlegungen, die von der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG getroffen werden. Diesbezüglichen Abklärungen und Entscheiden der Invalidenversicherung kommt eine bedeutende Varianz zu. Der Bedarf an und die Art der lebenspraktischen Begleitung ist vielfältig und vielschichtig und die hierfür ausgerichtete Entschädigung zielt einzig darauf ab, einen Heimeintritt nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). Die Invalidenversicherung darf bei Unterbringungen von Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung bei (marktmächtigen) Anbietern niederschwelliger Wohnangebote ihren Beurteilungsspielraum denn auch nicht unbesehen durch Annahme eines Heimaufenthalts (im Sinne des materiellen Heimbegriffs) zu Lasten der Bezügerinnen und Bezügern der Hilflosenentschädigung nutzen (vgl. BGE 146 V 322). Dass der Bundesrat in Art. 25a Abs. 2 ELV für die Hilflosenentschädigung nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG und die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG unterschiedliche Regelungen getroffen hat, stellt damit weder eine Diskriminierung oder rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) dar, noch ist eine Unangemessenheit auszumachen (vgl. hierzu BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.3 und S. 9 Ziff. 2.5). 5.3.3 Es besteht folglich kein Anlass, in den dem Bundesrat zustehenden Spielraum bei Erlass der entsprechenden Verordnungsbestimmung einzugreifen. Der Entzug der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung ist kein die Beschwerdegegnerin bindender Entscheid nach Art. 25a Abs. 2 ELV. Somit stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 16 deführerin für ihren Entscheid zu Recht nicht als Heimbewohnerin ein und berücksichtigte in der Folge bei den Ausgaben im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zutreffend ein Mietzinsmaximum und keine Heimtaxe. 6. Was schliesslich die eventualiter beanstandete Berechnung angeht (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin legte in der Beschwerdeantwort zutreffend dar, dass die Beschwerdeführerin in der D.________ ein möbliertes Zimmer, ohne Küche und Badezimmer bewohnt, und sich WC und Dusche auf der Etage befinden, weshalb die Beschwerdeführerin in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebt (Art 10 Abs. 1ter ELG; Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5). Mithin kann die Beschwerdeführerin nicht als alleinlebende Person betrachtet werden und infolgedessen kann bei den Mietzinsausgaben nicht das Maximum von Fr. 16'440.-- berücksichtigt werden. Vielmehr berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zu Recht den Ansatz für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft im Betrag von Fr. 9'720.-- [{Fr. 16'440.-- + Fr. 3'000.--} / 2]; vgl. E. 2.3 hiervor). 7. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 (act. II 91) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/22/689, Seite 17 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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