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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2023 200 2022 627

24 mars 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,445 mots·~22 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 19. September 2022

Texte intégral

200 22 627 EL KOJ/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II], 1). Mit Verfügung vom 28. April 2022 (act. II 29) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. September 2021. In der Begründung hielt sie fest, mit einem Vermögen von Fr. 196'480.--, beinhaltend eine Liegenschaft in … sowie ein Verzichtsvermögen, sei die bei alleinstehenden Personen für den Bezug von EL massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (act. II 30; 35) wies die AKB mit Entscheid vom 19. September 2022 (act. II 40) ab. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien ab 1. September 2021 Ergänzungsleistungen auszurichten. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zu einer mittels prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2023 in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 3 Nachfrage des Instruktionsrichters nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2023 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 28. April 2022 (act. II 29) im Ergebnis bestätigende Einspracheentscheid vom 19. September 2022 (act. II 40). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 und 2022 (vgl. S. 3). Ein Anspruch auf eine jährliche EL besteht bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Letzteres erfolgte hier im September 2021 (act. II 1; vgl. auch Beschwerde, Rechtsbegehren Ziffer 1). Streitig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 4 und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022 und dabei insbesondere die Frage, ob das anrechenbare Vermögen den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) erreicht. 1.3 Die Beschwerdeführerin macht ein für die EL-Berechnung massgebendes Vermögen von Fr. 77'822.-- geltend (Fr. 382.-- + Fr. 77'440.--; vgl. Beschwerde, S. 8, Rz. 27). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der weiteren Angaben der Beschwerdeführerin namentlich betreffend Renteneinkommen, Krankenkassenprämien und Mietausgaben sowie gestützt auf die in den hier streitgegenständlichen Jahren 2021 und 2022 anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370) beliefe sich die jährliche EL auf rund Fr. 11'700.-- (ausmachend Fr. 975.-- pro Monat) pro 2021 bzw. rund Fr. 13'200.-- (ausmachend Fr. 1'100.-- pro Monat) pro 2022. Bei einem Anspruchszeitraum von vier Monaten im Jahr 2021 und zwölf Monaten im Jahr 2022 (vgl. E. 1.2 vorne) beträgt der Streitwert offensichtlich weniger als Fr. 20'000.--; die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). Gemäss Abs. 2 sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Abs. 1. Ferner gehört nach Abs. 3 Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Abs. 1. 2.4 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Laut Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Grundstücken anstelle des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 6 kehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018 über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, abrufbar unter www.taxinfo.sv.fin.be > Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 7 StG). 2.5 2.5.1 2.5.1.1 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 17b lit. a ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90% des Wertes der Leistung entspricht. Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, 2021, S. 244 N. 630; JANINE CAMENZIND, in: FamPra.ch 2021, S. 974). Auch folgt daraus, dass die Rechtsprechung, wonach sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht vorliegt, auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174, N. 483;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 7 BBl 2016 7538). Dabei besteht in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2; MÜLLER, a.a.O., S. 173, N. 479; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 245, N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduktion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.6 hinten). 2.5.1.2 Beim Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, womit grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast trägt bzw. die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat. Dabei gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 254, N. 655). 2.5.2 Nach Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10% des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100‘000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10‘000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs (Abs. 4). Indessen gilt Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL- Reform]). Schliesslich legt Art. 17d ELV fest, wie die Höhe des Vermögensverzichts ermittelt wird. 2.6 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 8 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat der EL-Berechnung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2022 in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin nicht selber bewohnte Liegenschaft in … den von der kantonalen Steuerverwaltung festgesetzten amtlichen Wert von Fr. 83'200.-- (Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Region Emmental-Oberaargau vom 8. September 2022 [Akten der Beschwerdeführerin {act. I}] 5) zugrunde gelegt (act. II 40 S. 3). Weiter ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von Fr. 71'427.-- respektive Fr. 61'427.-- (S. 3), wobei sie folgenden Sachverhalt zugrunde legte (S. 2): Ausgangspunkt bildeten das mittels Steuerveranlagung 2019 per 31. Dezember 2019 ausgewiesene Reinvermögen von Fr. 43'119.-- (act. II 28 S. 12) sowie die im August 2020 ausbezahlte Erbschaft in der Höhe von Fr. 106'000.-- (act. II 4 S. 9; 24 S. 5; Beschwerde, S. 3, Rz. 9), ausmachend ein Vermögen von insgesamt Fr. 149'119.-- im Laufe des Jahres 2020, welches sich per 31. Dezember 2020 ausweislich der Steuererklärung 2020 auf Fr. 44'484.-- reduzierte (Fr. 2'484.-- [Kontoguthaben] + Fr. 42'000.-- [Barvermögen]; vgl. act. II 4 S. 3 f.). Hieraus errechnete die Beschwerdegegnerin einen Vermögensrückgang im Laufe des Jahres 2020 von Fr. 104'653.-- (richtig: Fr. 104'635.-- [Fr. 149'119.-- - Fr. 44'484.--]). Davon berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen begründeten Vermögensverzehr von Fr. 23'226.-- (zur Berechnung vgl. act. II 40 S. 2 Fussnote 9) und darüber hinaus einen (als solchen bezeichneten) unbelegten Vermögensverzehr von Fr. 10'000.--, woraus sie einen Vermögensverzicht von gesamthaft Fr. 71'427.-- (richtig: Fr. 71'409.-- [Fr. 104'635.-- - Fr. 23'226.-- - Fr. 10'000.--]) errechnete. Für das Jahr 2022 reduzierte die Beschwerdegegnerin das Vermögen um weitere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 9 Fr. 10'000.--, woraus ein Verzichtsvermögen von Fr. 61'427.-- (richtig: Fr. 61'409.--) resultiert. 3.2 Sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass bereits durch den Wert der Liegenschaft in … (Fr. 83'200.--) sowie das Vermögen von Fr. 44'484.-- die Vermögensschwelle per 1. Januar 2021 überschritten werde, womit (auch ohne Berücksichtigung des Verzichtsvermögens) kein EL-Anspruch bestehe (act. II 40 S. 3; Beschwerdeantwort, S. 4, Ziff. 2.4). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass die von ihr nicht bewohnte Liegenschaft in … grundsätzlich Bestandteil des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG bildet (Art. 9a Abs. 2 ELG e contrario; Art. 17a Abs. 4 und 6 ELV sowie E. 2.3 f. vorne). Sie macht jedoch geltend, die Bewertung des amtlichen Werts der Liegenschaft mit Fr. 83'200.-- sei zu hoch. Der Umstand, dass die Liegenschaft mit einem lebenslangen Mitbenutzungsrecht zugunsten von C.________ belastet sei (vgl. act. II 21 S. 11), habe keine Berücksichtigung gefunden. Bestehe eine Wohnrechtsbelastung, erfolge grundsätzlich ein Abzug vom amtlichen Wert. C.________ sei im Jahr 2021 71 Jahre alt gewesen, womit der amtliche Wert gestützt auf die (die Besteuerungspraxis des Kantons Bern erläuternde) Wegleitung der Finanzdirektion des Kantons Bern bei einem Mietwert von Fr. 960.-- nochmals um mindestens Fr. 5’760.-- (6 x Fr. 960.-- ) auf Fr. 77’440.-- korrigiert werden müsse (Beschwerde, S. 7, Rz. 24). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung sind Liegenschaften, soweit sie mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belastet sind, von der Anrechnung ausgenommen (Entscheid des BGer vom 3. November 2016, 9C_333/2016, E. 4.3.1; vgl. Ziffer 3443.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; Stand 1. Januar 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Liegenschaften, die teilweise mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belastet sind, sind unter Berücksichtigung der durch die Belastung entstandenen Wertminderung beim Vermögen des Eigentümers oder der Eigentümerin anzurechnen (vgl. Ziffer 3444.07 WEL).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 10 3.3.3 Dass die im Jahr 2010 erworbene Liegenschaft (act. II 21 S. 15) vollständig mit einem Nutzniessungs- oder einem Wohnrecht analog Art. 755 respektive Art. 776 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) belastet ist, ergibt sich nicht aus den Akten und macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Ausweislich des Auszugs aus dem Grundbuch von … Nr. … verfügt C.________ in Bezug auf die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft … (act. II 38 S. 14, 16) lediglich über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne eines Mitbenutzungsrechts (S. 18). Es bestehen keine Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass die Art der Rechtsausübung C.________ freigestellt und diese die Wohnung frei nach ihrem Gutdünken benutzen kann, wie dies etwa im Falle eines ausschliesslichen Wohnrechts zuträfe (vgl. MICHEL MOOSER, in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage 2019, Art. 777 ZGB N. 2). Die Beschwerdeführerin hielt gegenüber der Beschwerdegegnerin denn auch fest, ihre Bekannte wohne „oft da oben“ (act. II 30 S. 1), woraus folgt, dass das ihr zustehende Recht nicht dauernd ausgeübt wird. Demnach ist nicht zu beanstanden und die Beschwerdeführerin stellt auch unter dem Blickwinkel der bestehenden Dienstbarkeit nicht grundsätzlich in Frage, dass die Liegenschaft in … ihrem Vermögen anzurechnen ist. Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin beizupflichten, dass die teilweise Nutzniessung der Liegenschaft bei ihrem Vermögen hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. E.3.3.2 vorne). Indessen änderte sich am Ergebnis selbst dann nichts, wenn der EL-Berechnung der von der Beschwerdeführerin als massgeblich erachtete Wert von Fr. 77'440.-- (Beschwerde, S. 7, Rz. 24) zugrunde gelegt würde. Ebenso kann offen bleiben, ob für die Bewertung des nicht eigenen Wohnzwecken der Beschwerdeführerin dienenden Grundstücks allenfalls auf den Verkehrswert (Art. 17a Abs. 4 ELV) oder aber auf den Repartitionswert (Art. 17a Abs. 6 i.V.m. Art. 4 EG ELG) abzustellen wäre (vgl. E. 2.4 vorne), lägen diese Werte doch ohnehin über dem vorliegend zugrunde gelegten amtlichen Wert von Fr. 83'200.-- (betreffend Repartitionswert vgl. act. II 39 S. 8). Angesichts der Deutlichkeit des hier resultierenden Vermögensüberschusses (vgl. E. 3.5 hinten) kann schliesslich auch von einer Bewertung der im Ausland gelegenen Liegenschaft anhand des anwendbaren Devisenkurses (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2019, EL/2018/943, E. 3.2.2 f.) abgesehen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 11 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin deklarierte per 31. Dezember 2020 ein (unbestrittenes) Guthaben von gesamthaft Fr. 44'484.-- (act. II 4 S. 3 f.; Beschwerde, S. 5, Rz. 16), welches per 31. Dezember 2021 nicht mehr dokumentiert ist (vgl. act. II 20; 41 S. 27 = act. I 5). Das Zins- und Saldoverzeichnis der Bank D.________ betreffend den Zeitraum vom 3. September 2021 bis 31. Dezember 2021 weist noch ein Guthaben von Fr. 382.41 aus (act. II 20), welches der Verfügung vom 28. April 2022 (act. II 29) zugrunde gelegt wurde und worauf sich auch die Beschwerdeführerin beruft (vgl. Beschwerde, S. 8, Rz. 27). Bei einem Bankguthaben von Fr. 382.-- und einem Liegenschaftswert von Fr. 83'200.-- bzw. Fr. 77'440.-- (vgl. E. 3.3.3 vorne) würde die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 vorne) per potentiellem Anspruchsbeginn am 1. September 2021 (vgl. E. 1.2 vorne) unterschritten (Beschwerde, S. 8, Rz. 27). Ob der per 31. Dezember 2021 deklarierte bzw. dokumentierte Vermögensstand (act. II 41 S. 27) auch im für die Vermögensermittlung massgeblichen Zeitpunkt des frühest möglichen Anspruchsbeginns am 1. September 2021 (Art. 12 Abs. 1 ELG; vgl. E. 2.6 vorne) bereits relevant war, kann offen bleiben, da die Vermögensverminderung Ergebnis eines (anrechenbaren) Vermögensverzichts ist: 3.4.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im August 2020 eine Erbschaft im Betrag von gesamthaft Fr. 106'000.-- bezogen und sich das Vermögen bereits Ende 2020, mithin rund vier Monate später, auf Fr. 44'484.-- reduziert respektive die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 gesamthaft Fr. 104'635.-- verbraucht hat (vgl. E. 3.1 vorne). Soweit sie vorbringt, der Vermögensverbrauch habe Fr. 62'461.-- und nicht Fr. 104'653.-- (richtig: Fr. 104'635.--) betragen (Beschwerde, S. 5, Rz. 15), kann ihr nicht gefolgt werden, verkennt sie doch, dass die Ausbezahlung der Erbschaft von Fr. 106'000.-- erst im August bzw. zum weit überwiegenden Teil Ende August 2020 erfolgte und auch der per Ende 2019 ausgewiesene (und unbestrittene) Vermögenswert von Fr. 43'119.-- (act. II 28 S. 12) – ungeachtet dessen, wie sich dieser zusammensetzte – zu berücksichtigen ist. Wie die Beschwerdeführerin sodann selber geltend machte, habe sie das Geld (aus der Erbschaft) für ihr „Wohlergehen“ (act. II 30 S. 2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 12 respektive für sich und andere „grosszügig verbraucht“ (act. II 23 S. 8), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel von Art. 11a Abs. 2 ELG zwecks Klärung der Gründe für die Vermögenshingabe Belege einforderte (act. II 26). Weil die Beschwerdeführerin in der Folge den Vermögensrückgang respektive dessen Gründe ausdrücklich nicht zu belegen vermochte (vgl. act. II 28 S. 1; E. 2.5.1.2 vorne), kann bei der Ermittlung des EL-Anspruchs nicht auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse per 1. September 2021 (Art. 2 Abs. 2 ELV) abgestellt werden, sondern hat sich die Beschwerdeführerin ein hypothetisches Vermögen entgegenhalten zu lassen (vgl. E. 2.5.1.1 vorne). Damit kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Zins- und Saldoverzeichnis vom 1. Januar 2022 (act. II 20) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es am Vorliegen eines Verzichtstatbestandes gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG nichts zu ändern vermag und Bankbelege ohnehin nicht genügen, um glaubhaft zu machen, dass das Vermögen bei Anspruchsbeginn wesentlich tiefer war als am 1. Januar des Bezugsjahres (Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013 [ff.], E. 5.2.1; MÜLLER, a.a.O., S. 55, N. 116). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch Weiterungen zum geltend gemachten (und nicht belegten) Vermögensverbrauch betreffend das Jahr 2021 (Beschwerde, S. 5, Rz. 16). Ein allfälliger übermässiger Vermögensverbrauch im Sinne von Art. 11a Abs. 3 ELG – welche Norm hier ohnehin erst ab dem 1. Januar 2021 relevant wäre (vgl. E. 2.5.2 vorne) – setzte ohnehin voraus, dass der Vermögensverbrauch bei gleichwertiger (und hinreichend belegter) Gegenleistung erfolgte (vgl. BBl 2016 7539), was hier dem Gesagten zufolge gerade nicht zutrifft (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschwerdeantwort S. 4, Rz. 2.5, wonach die Bestimmung des Art. 11a Abs. 3 ELG jener des Art. 11a Abs. 2 ELG nachgelagert ist; die Frage eines Vermögensverbrauchs ohne wichtigen Grund [Art. 11a Abs. 3 ELG] stellt sich m.a.W. erst dann und insoweit, als nicht ohnehin ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG gegeben ist). 3.4.3 Indem somit ein bedeutender Vermögensrückgang erstellt ist und die Beschwerdeführerin nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG auszugehen. Entsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer belegpflichtigen Vermögensminderung im Umfang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 13 von Fr. 104'653.-- (richtig: Fr. 104'635.--) und infolge des fehlenden Nachweises der Gründe für die Vermögenshingabe von einem Vermögensverzicht per 31. Dezember 2020 respektive per 1. Januar 2021 (Art. 23 Abs. 1 und Art. 17e Abs. 2 ELV; vgl. E. 2.6 vorne) von Fr. 71'427.-- (richtig: Fr. 71'409.--) aus (vgl. die entsprechenden Berechnungen im Einspracheentscheid [act. II 40 S. 2]). Zwar kann der Beschwerdegegnerin insofern nicht gefolgt werden, als sie den per 31. Dezember 2020 deklarierten Vermögensbetrag von gesamthaft Fr. 44'484.-- ungeachtet Art. 2 Abs. 2 ELV auch für den frühest möglichen Zeitpunkt des Anspruchsbeginns als massgeblich erachtete (Beschwerdeantwort, S. 4, Ziff. 2.4; vgl. auch Ziffer 2511.02 WEL). Im Ergebnis ist ihr aber beizupflichten, nachdem von einem Verzichtsvermögen von Fr. 71'409.-- (2021) bzw. Fr. 61'409.-- (2022) auszugehen ist respektive der Betrag von Fr. 44'484.-- die Folge einer Vermögenshingabe im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG darstellt. 3.5 Demnach wird die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.3 vorne) in sämtlichen Konstellationen und selbst unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin postulierten tieferen Wertes der Liegenschaft in … (Fr. 77'440.--) sowie unter alleiniger Berücksichtigung des Vermögenswertes von Fr. 44'484.-- deutlich überschritten. Dies gilt sowohl für das Jahr 2021 (Fr. 44'484.-- + Fr. 77'440.-- = Fr. 121'924.--) als auch – unter Berücksichtigung von Art. 17e Abs. 2 ELV – für das Jahr 2022 (Fr. 34'484.-- + Fr. 77'440.-- = Fr. 111'924.--). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf EL. 3.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2022 (act. II 40) nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Blick auf Ziffer 2 der beschwerdeweisen Rechtsbegehren liegt damit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vor. Die entsprechenden formellen und materiellen Voraussetzungen (Art. 61 lit. f

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 14 ATSG und Art. 111 Abs. 2 VRPG) sind (namentlich auch mit Blick auf die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gesuchs [vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181]) erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 4.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. 4.2.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.2.2 Mit Kostennote vom 14. Februar 2023 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 12.5 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 3'464.15 festzusetzen (Honorar: Fr. 3'125.--; Auslagen: Fr. 91.50; MWST: Fr. 247.65 [7.7% auf Fr. 3'216.50]). Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2’500.-- (12.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 91.50 und die MWST von 7.7% auf Fr. 2'591.50, ausmachend Fr. 199.55, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'791.05, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 15 aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). 4.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'464.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'791.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023, EL/22/627, Seite 16 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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