200 22 626 EL FUE/ZID/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. April 2023 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), wobei ihr seit Jahren bei den Ausgaben die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'360.--/Monat (inkl. Nebenkosten) angerechnet wurden (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15, 17 f., 20 ff., 25 ff., 31 f., 42 f., 45, 48, 50 f., 62; vgl. auch AB 1, 6, 7/1 bzw. 57/1). Via Kontaktformular teilte sie der AKB am 25. August 2022 mit, dass ihr jüngster Sohn vorübergehend bei ihr wohne bzw. ihr nunmehr gestützt auf einen (auf dem Sozialamt unterzeichneten) Untermietvertrag ein Wohnkostenanteil von Fr. 453.-- vergütet werde, und sie erkundigte sich, ob sie diesen Betrag zurückzuerstatten habe (AB 63/2). Abklärungen der AKB ergaben, dass der Zuzug des Sohnes bereits per 1. Mai 2019 erfolgte (AB 64; vgl. auch AB 63/1). In der Folge berechnete die AKB den EL- Anspruch mit Verfügungen vom 31. August (betreffend die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2020), 1. September (betreffend die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2022) und 7. September 2022 (ab 1. September 2022) rückwirkend ab 1. Mai 2019 und bis auf Weiteres unter Einbezug eines hälftigen Mietzinsanteils des Sohnes (Fr. 680.--/Monat) neu und forderte zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen von total Fr. 18'720.-- (Fr. 8'400.-- + Fr. 10'320.--) zurück (AB 65 ff.). Mit Einsprache vom 21. September 2022 beanstandete die Versicherte einerseits die Berücksichtigung des hälftigen Mietzinsanteils des Sohnes von Fr. 680.-- und die damit einhergehende Rückerstattung für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Mai 2022 sowie andererseits die Berücksichtigung des dessen effektive Mietzinszahlung von Fr. 453.-- übersteigenden Mietzinsanteils von Fr. 227.-- (Fr. 680.-- ./. Fr. 453.--) ab 1. September 2022 (AB 68). Mit Entscheid vom 7. Oktober 2022 wies die AKB die Einsprache ab (AB 69).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zu den in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen nahm die Beschwerdeführerin mit Schlussbemerkungen vom 31. Januar 2023 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 (AB 69). Streitig und zu prüfen ist einerseits die Rückforderung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 4 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen im Umfang von total Fr. 18'720.-- und andererseits die Höhe des EL-Anspruchs ab 1. September 2022 bzw. in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob im Rahmen der Rückforderung überhaupt ein monatlicher Wohnkostenanteil des Sohnes und im Rahmen des EL-Anspruchs ab September 2022 ein solcher von Fr. 453.-- (effektive Mietzinszahlung) oder Fr. 680.-- (hälftiger Anteil) anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Fragen zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnung in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der umstrittene Rückforderungsbetrag beläuft sich auf total Fr. 18'720.--. Hinzu kommt die Differenz zwischen der hälftigen Mietzinsaufteilung (Fr. 680.--) und dem von der Beschwerdeführerin anerkannten (von deren Sohn effektiv geleisteten) Mietzinsabzug von Fr. 453.-- im Betrag von Fr. 227.--; unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), diesbezüglich mithin der Anspruch für die Monate September bis Dezember 2022 im Streit liegt, resultiert hieraus ein Total von Fr. 908.-- (4 x Fr. 227.--). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 5 derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (vgl. bereits E. 1.3 hiervor) gelangt hinsichtlich des im Rückforderungszeitraum strittigen Leistungsanspruchs vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2020 (vgl. dazu Verfügung vom 31. August 2022 [AB 65]) das bisherige Recht zur Anwendung. Hingegen beurteilt sich der Leistungsanspruch ab 1. Januar 2021 (vgl. dazu Verfügung vom 1. September 2022 [AB 66] betreffend 1. Januar 2021 bis 30. April 2022 und Verfügung vom 7. September 2022 [AB 67] betreffend die Zeit ab 1. September 2022) nach neuem Recht, da sich dieses zufolge der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 48/5 f.) für die Beschwerdeführerin als vorteilhafter erweist als das alte Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 2'501.-statt Fr. 2'276.--; AB 48/5 f.). In diesem Zusammenhang gilt es indessen zu beachten, dass die EL-Reform in Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage der Mietzinsaufteilung (Art. 16c ELV; vgl. E. 2.2.1 f. nachfolgend) keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage brachte. Per 1. Januar 2021 ist zudem die Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG in Kraft getreten (AS 2020 5137), mit der die relative Verwirkungsfrist für Leistungs-Rückforderungen von einem auf drei Jahre verlängert wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). In intertemporalrechtlicher Sicht greift – entgegen dem missverständlichen Wortlaut von Art. 82a ATSG – die Verlängerung nur, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens die bisherige einjährige Frist noch nicht abgelaufen ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 112 und Art. 83 N. 28; vgl. auch die Berichtigung der Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 6 daktionskommission der Bundesversammlung vom 19. Mai 2021 [AS 2021 358]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei diesbezüglich im neuen Recht der höhere von zwei möglichen Mindestbeiträgen zur Anwendung kommt. 2.2.1 Bei zu Hause lebenden Personen fallen in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 ELG) und daneben (unter anderem) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG) unter die anerkannten Ausgaben. 2.2.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 7 S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 122 V 19 E. 3a S. 21). 2.3.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 2.3.3 Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 8 spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob ein Rückkommenstitel (vgl. E. 2.3.1 hiervor) oder alternativ eine Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) vorliegt. Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2019 wieder bei ihr wohnt (AB 64; vgl. auch AB 63/1), wovon die Beschwerdegegnerin erstmals Ende August 2022 aufgrund einer Online-Anfrage der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten hat (AB 63/2). Dabei handelt es sich um eine erhebliche neue Tatsache, die geeignet ist, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, was einen Rückkommenstitel in der Form einer prozessualen Revision darstellt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die ab 1. Mai 2019 (teils formlos gewährten und teils verfügten) Ergänzungsleistungen (AB 43, 45, 48, 50 f., 62) zurückgekommen. Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). Ob – neben dem Rückkommenstitel der prozessualen Revision – eine Meldepflichtverletzung vorliegt, muss damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geklärt werden. 3.2 Im Zusammenhang mit den Mietausgaben ergibt sich zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin aus den Akten das Folgende: Sie ist seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 9 Jahren Mieterin einer 4-Zimmerwohnung, für welche sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'360.-- (Fr. 1'200.-- [Nettomiete] + Fr. 160.-- [akonto Heizund Nebenkosten]) zu entrichten hat (AB 7/1 bzw. 57/1). Diese Wohnung bewohnte sie nach dem Tod ihres Ehemannes (2014; AB 9) zunächst noch zusammen mit ihrem jüngsten Sohn (AB 1/2 Ziff. 1.9), weshalb die Beschwerdegegnerin in der damaligen EL-Berechnung eine Mietzinsaufteilung vornahm (Anrechnung der bloss hälftigen Mietkosten von monatlich Fr. 680.--; AB 15/6, 17, 20/6, 21/6, 22, 25/1, 27). Nach Auszug des Sohnes im September 2017 (AB 30) rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin fortan die vollen Mietkosten von monatlich Fr. 1'360.-- an (AB 31/7, 32, 42/7, 43). Anlässlich einer periodischen Revision der Ergänzungsleistungen verneinte die Beschwerdeführerin im Formular vom 6. Mai 2022 eine Unterhaltspflicht ihrerseits (AB 54/2 Ziff. 6) und gab an, alleine zu wohnen (AB 54/3 Ziff. 8.2). Auch in der Steuererklärung 2021 vermerkte sie, alleine einen eigenen Haushalt zu führen (AB 59/1 Ziff. 1.2). Erstmals am 25. August 2022 teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, ihr jüngster Sohn wohne vorübergehend bei ihr und anlässlich einer kürzlichen Besprechung auf dem Sozialdienst habe er einen Untermietvertrag unterzeichnet, demgemäss er (resp. das Sozialamt) sich mit Fr. 453.-- an den monatlichen Mietkosten beteilige (AB 63/2). Die Beschwerdegegnerin brachte in der Folge in Erfahrung, dass der Zuzug des Sohnes bereits per 1. Mai 2019 erfolgte (AB 64; vgl. auch AB 63/1). Einsprache- (AB 68/1) und beschwerdeweise (vgl. auch Schlussbemerkungen vom 31. Januar 2023) wird vorgebracht, der Sohn lebe zwar seit Mai 2019 bei der Beschwerdeführerin, habe aber bis Mai 2022 infolge Arbeitslosigkeit weder ein Einkommen noch eine Arbeitslosenentschädigung erhalten und sich deshalb auch nicht an den Mietkosten beteiligt. Das sei auch der Grund, weshalb bis dahin keine Meldung an die Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Jede Mutter würde ihren Nachkommen in so einer Situation bedingungslos Obdach gewähren. Nunmehr beteilige sich der Sohn zwar an den Wohnkosten, nicht aber mit dem von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Betrag von Fr. 680.--. Das Sozialamt habe nämlich einen monatlichen Wohnanteil von Fr. 453.-- festgelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 10 3.2.1 Ausgangspunkt bildet der in E. 2.2.2 hiervor aufgezeigte Grundsatz der Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen für den Fall, dass sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Zu prüfen ist, ob hiervon eine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung vorliegt: Eine Ausnahme kann in der Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) begründet sein. Diese dauert indes nur bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB) bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und kommt beim 29-jährigen Sohn, der sich nicht mehr in Ausbildung befindet, nicht zum Tagen. In Betracht kommt sodann die Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB, welche aber auf Seiten des Pflichtigen günstige Verhältnisse voraussetzt (Art. 328 Abs. 1 ZGB). In günstigen Verhältnissen lebt, wem aufgrund seiner finanziellen (Gesamt-)Situation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist (BGE 132 III 97 E. 3.3 S. 106). Das ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu verneinen; diese kann auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage als EL-Bezügerin rechtlich nicht zur finanziellen Unterstützung des Sohnes verpflichtet werden. Zu prüfen bleibt die sinngemäss geltend gemachte sittlich bzw. moralisch begründete Unterstützungspflicht. Auch bei grundsätzlicher Anerkennung einer moralischen Unterstützungspflicht sind die konkreten Verhältnisse zu würdigen. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: BGer) in seinem Entscheid vom 13. März 2002, P 53/01, E. 3a cc, festgehalten, die Pflege und Betreuung einer im gleichen (gemeinsamen) Haushalt wohnhaften Tochter durch die Mutter während einer komplikationsreichen Schwangerschaft könne vor allem während der Schwangerschaft und in der ersten Zeit nach der dann eingetretenen Fehlgeburt zweifellos als moralische Pflicht betrachtet werden. Auch wenn die Tochter alsdann die weiterdauernde Aufnahme von sich und ihrer Familie in der Wohnung der Mutter als moralische Pflicht betrachtet habe, könne dies einen Verzicht auf die Mietzinsaufteilung nicht rechtfertigen. Denn die Bedürftigkeit der Familie der Tochter stelle keinen Grund dar, zu deren Gunsten bzw. zu Lasten der Ergänzungsleistungen auf eine Mietzinsaufteilung zu verzichten. Vielmehr sei es der Tochter zuzumuten, einen Mietzinsanteil zu tragen, selbst wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 11 sie allenfalls Fürsorgeleistungen hätte beanspruchen müssen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter könne unter den gegebenen Umständen keine moralische Pflicht, die Familie der Tochter unentgeltlich bei sich aufzunehmen, anerkannt werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass allein die geltend gemachte (aktenmässig aber nicht ausgewiesene) Bedürftigkeit des Sohnes – ohne dass besondere Umstände vorliegen, die eine moralische Unterstützungspflicht der EL-beziehenden Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten – keinen Verzicht auf die hälftige Mietzinsaufteilung (zu Lasten der Ergänzungsleistungen) rechtfertigt, sondern diesem ab Wohnsitznahme bei der Beschwerdeführerin die Tragung eines hälftigen Mietzinsanteils zuzumuten gewesen wäre, selbst wenn er bereits von diesem Zeitpunkt an Fürsorgeleistungen hätte beanspruchen müssen (zum Ganzen: EVG P 53/01, E. 3a cc; vgl. auch BGE 142 V 299 E. 3.2.2 S. 305). 3.2.2 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine proportionale Mietzinsaufteilung nach Köpfen für die Zeit ab 1. Mai 2019 (und damit auch ab September 2022; vgl. in diesem Zusammenhang die Verfügung vom 7. September 2022 [AB 67/7]) vorgenommen und unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von total Fr. 18'720.-- (betreffend die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2022; vgl. in diesem Zusammenhang die Verfügungen vom 31. August und 1. September 2022 [AB 65 f.]) zurückgefordert. Mit den Rückerstattungsverfügungen vom 31. August und 1. September 2022 (AB 65 f.) ist zudem die einjährige bzw. auf drei Jahre verlängerte (vgl. E. 2.1 hiervor) Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der jeweils gültigen Fassung), die mit der Anfrage vom 25. August zu laufen begann, gewahrt; ferner betrifft die fragliche Rückforderung die in der Zeit von Mai 2019 bis April 2022 ausgerichteten Ergänzungsleistungen, womit auch die absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG von fünf Jahren eingehalten ist. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch bei der AKB einzureichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2023, EL/22/626, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.