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Bern Verwaltungsgericht 15.02.2023 200 2022 607

15 février 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,925 mots·~10 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 13. September 2022

Texte intégral

200 22 607 ALV KOJ/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Februar 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Revisionsverfügung vom 2. November 2021 forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO von der A.________ (Beschwerdeführerin) unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2021 in der Höhe von Fr. 42'261.05 zurück (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern 01.03.2020-28.02.2022 [act. IIA] 326-333). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2021 (Dossier Arbeitslosenkasse Bern 01.03.2022-29.02.2024 [act. IIB] 89) wies das SECO nach Durchführung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 19. August 2022 ab und setzte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 77'216.15 fest (act. IIB 13- 18, 108 f.). Hiergegen erhob die A.________ am 21. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Dossier Arbeitslosenkasse Bern 01.03.2020-28.02.2022 [act. II] 51-60, 61-63). B. Während dem laufenden Rückforderungsverfahren hatte die A.________ ab Januar 2022 wiederum Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wurde von der Arbeitslosenkasse für die Monate Januar bis März 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 12'681.-- bejaht und vorerst formlos mit der Rückforderung verrechnet (act. IIA 288, II 147, 88, 85). Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 verlangte die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung der Monate Februar und März 2022 (act. II 80, IIB 130). Auf ihr Ersuchen hin (act. II 68) verfügte die Arbeitslosenkasse am 5. Juli 2022 die Verrechnung der Kurzarbeitsentschädigung der Monate Januar bis März 2022 mit der Rückforderung (act. IIB 115-117). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 29. Juli 2022 (act. IIB 97-101) wies das AVA mit Entscheid vom 13. September 2022 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II 30-37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erhob die A.________, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 13. September 2022 und die Verrechnungsverfügung vom 5. Juli 2022, Verfügungs- Nr. 22-114, seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die fälligen Kurzarbeitsentschädigungen gemäss den Abrechnungen Januar 2022 bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- seien umgehend an die Beschwerdeführerin auszubezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 4 obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. September 2022 (act. II 30-37). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsansprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückgeforderter Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 5. Juli 2022 (act. IIB 115-117) beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Denn einem Einspracheentscheid kommt voller Devolutiveffekt zu, indem er an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt. Anfechtungsobjekt im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet demnach ausschliesslich der Einspracheentscheid (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 5 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (BGE 141 V 139 E. 6.1 S. 144). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). 2.3 Für die Zulässigkeit einer Verrechnung ist massgeblich, ob die Forderungen gegenseitig und gleichartig sind sowie ob zum Zeitpunkt der Verrechnung die Fälligkeit eingetreten war (Art. 120 Abs. 1 OR). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist (Art. 120 Abs. 2 OR; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Dezember 2009, 9C_941/2009, E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 6 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen durch das SECO erfolgt und die Verrechnung der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 110 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Fragen der Rückforderung und der Verrechnung wurden deshalb zu Recht in voneinander unabhängigen Verfahren beurteilt. Im vorliegenden Fall ist allein zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommene Verrechnung von zu viel ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigungen in den Monaten März 2020 bis Mai 2021 mit Kurzarbeitsentschädigungen der Monate Januar bis März 2022 zulässig ist. 3.2 Die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung, der Fälligkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die Gleichartigkeit der Forderungen sind klarerweise erfüllt. Bezüglich der hier massgebenden Frage, ob die Verwaltung weiterhin ungeschmälerte Versicherungsleistungen zu leisten hat, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig (BGer 9C_941/2009, E. 5.2), was der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2022 (act. II 30-37) denn auch angeordnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die AVIG-Praxis RVEI (Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) Rz. D4 bis D5a geltend macht, es könne offensichtlich nicht zulässig sein, ihr weitere Kurzarbeitsentschädigungen vorzuenthalten und der Beschwerdegegner habe lediglich eine pauschale und oberflächliche Interessenabwägung vorgenommen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3 ff.), kann sie nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten. Rz. D5a f. RVEI beziehen sich dem Wortlaut nach auf die aufschiebende Wirkung von Einsprachen und Beschwerden bzw. deren Entzug im Rückforderungsverfahren. Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der geltenden Kompetenzordnung, wonach die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Arbeitgeberkontrollen dem SECO und die Verrechnung der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG, Art. 111 Abs. 2 AVIV; vgl. auch angefochtenen Entscheid, S. 4 f.), indes zu Recht im Verrechnungsverfahren angeordnet. Dabei hat er eine rechtsgenügliche Interessenabwägung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 7 vorgenommen, indem er die erheblichen öffentlichen Interessen der Arbeitslosenversicherung und der Versichertengemeinschaft (Sicherung öffentlicher Gelder, Schonung öffentlicher Mittel, Vermeidung von Rückforderungen) den privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt und Erstere schwerer gewichtet hat (act. II 36). Dies ist mit Blick auf den der Verwaltung bei dieser Frage zustehenden weiten Ermessensspielraum und die einschlägige Rechtsprechung (BGE 105 V 266 E. 2 und 3 S. 269; AHI 2000 S. 185 E. 5; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4) nicht zu beanstanden, zumal die Darstellung der Beschwerdeführerin, die Verrechnung führe nicht nur zu Liquiditätsproblemen sowie zum Verlust von Arbeitsplätzen, sondern stelle eine massive Bedrohung für ihre generelle wirtschaftliche Existenz dar und die Inhaberin werde so in den Privatkonkurs getrieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), von ihr nicht belegt wird. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Prozessaussichten im Rückforderungsprozess (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 f.) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Im Übrigen ist in jenem Verfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch formell (durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) nicht in Frage gestellt. Zusammenfassend ist die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsansprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückgeforderter Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG zulässig. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom vom 13. September 2022 (act. II 30-37) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 8 5. 5.1 Da es sich bei der hier streitigen Frage der Verrechnung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2023, ALV/22/607, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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