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Bern Verwaltungsgericht 03.03.2023 200 2022 601

3 mars 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,347 mots·~22 min·4

Résumé

Einspracheentscheid vom 5. September 2022

Texte intégral

200 22 601 UV SCP/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 12. Mai 2006 am 10. Mai 2006 beim Verlassen eines Lifts einen … aus der Liftkabine ziehen wollte und dabei mit der Hand an die Lifttüre stiess (Akten der Suva [act. II] 1). Aufgrund einer diagnostizierten Bennett-Fraktur rechts wurde am 15. Mai 2006 eine Schrauben-Osteosynthese vorgenommen (act. II 23). Ab dem 5. Juli 2006 konnte der Versicherte seine Arbeit wieder zu 100% aufnehmen (act. II 3 f.). Am 13. August 2007 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (act. II 14). Im Jahr 2011 meldete der Versicherte der Suva, er habe sich ca. Mitte März 2008, als er bei der Firma C.________ AG angestellt gewesen sei, die linke Schulter verletzt. Er sei bei der Arbeit von einem ca. 100 kg schweren …, das von einem … auf die darunter stehende … gefallen sei, an der Innenseite der linken Schulter getroffen worden. Trotz Schmerzen habe er weitergearbeitet. Am 25. April 2008 habe er sich sodann beim … die linke Schulter heftig an einem … angeschlagen und verdreht. Am 1. Februar 2011 sei nun beim gewohnten … eines … erneut eine Verschlimmerung der linksseitigen Schulterbeschwerden mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit aufgetreten (Akten der Suva [act. IIA] 6). Die medizinischen Untersuchungen zeigten eine posttraumatische anterocaudale resp. multidirektionale Instabilität der linken Schulter. Am 12. April 2011 fand eine diagnostische Arthroskopie und offene Stabilisation statt (act. IIA 15, 38). Die Suva anerkannte eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis von ca. Mitte März 2008 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (act. IIA 13). Am 11. Januar 2012 erfolgte eine erneute diagnostische Arthroskopie mit Fadenentfernung, Bicepsankerrefixation und Refixation des posterioren Labrums mit Kapselshift (act. IIA 82). Vom 22. Oktober bis 9. November 2012 fand eine von der Invalidenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 3 gewährte berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle D.________ statt (act. IIA 148). Am 19. März 2013 meldete der Versicherte der Suva eine Beschwerdezunahme von Seiten des rechten Daumens ab Anfang 2013, ohne dass es zu einem neuen Unfall gekommen wäre, sowie Restbeschwerden von Seiten der linken Schulter (act. IIA 164; vgl. act. II 15 und 24). Am 7. März 2013 wurde eine seit der Bennet-Fraktur 2006 bekannte Exostose, welche nun deutlich druckschmerzhaft und an Grösse zunehmend gewesen war, operativ entfernt (act. II 27). Es verblieben Restbeschwerden (act. II 60). Am 20. Juli und am 6. September 2013 erlitt der Versicherte je einen Autounfall, was zur Diagnose eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas Grad II führte. Strukturelle Läsionen oder eine längerdauernde Behandlungsbedürftigkeit aufgrund dieser Unfälle resultierten nicht (Akten der Suva [act. IIB] 1, 6, 9 f. 24 und 34). Die Invalidenversicherung gewährte für die Zeit von 25. Oktober 2013 bis 31. Januar 2014 eine erneute berufliche Abklärung (act. IIA 229) sowie für die Zeit vom 13. November 2013 bis 28. Februar 2014 einen Deutschkurs im Hinblick auf eine Umschulung (act. IIA 228). Sodann gewährte sie für die Zeit von 4. Juni bis 31. Juli 2014 ein Coaching bei der Suche eines Praktikumsplatzes im … Bereich (act. IIA 238). Diese Massnahme wurde per 11. Juli 2014 abgebrochen (act. IIA 240). Stattdessen sprach die Invalidenversicherung für die Zeit von 1. September bis 23. November 2014 ein Arbeitstraining beim E.________ zu (act. IIA 242). Aufgrund eines Autounfalls vom 28. September 2014 (vgl. act. IIA 246, 250, 262, 275), für deren Folgen der Versicherte unstrittig nicht bei der Suva versichert war (siehe act. IIA 260, 272), wurde das Arbeitstraining per 30. September 2014 abgebrochen (act. IIA 248). Ab dem 21. Mai 2015 wurde das Arbeitstraining fortgesetzt und in der Folge bis 14. Februar 2016 verlängert (act. IIA 261, 265, 270). Von 15. Februar 2016 bis 22. Januar 2017 absolvierte der Versicherte als Teil der von der Invalidenversicherung gewährten Umschulung eine Handelsschule (act. IIA 276). Im Januar 2017 erlangte er das … (Akten der Invalidenversicherung [act. III] 35 S. 4). Am 9. März 2017 erlitt der Versicherte einen weiteren Verkehrsunfall (act. IIB 3. Teil [Schaden-Nr. 2403848.17.7] 1) mit vorübergehender Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 4 beitsunfähigkeit bis Ende Mai 2017 (act. IIB 3. Teil 28). Vom 14. August 2017 bis 31. Oktober 2018 absolvierte er eine durch die Invalidenversicherung finanzierte Umschulung zum … … (act. IIA 283, 304 S. 2) samt Praktikum im … von 1. November 2017 bis 30. April 2018 (act. IIA 289), wobei er diese Umschulung infolge Nichtbestehens der Abschlussprüfung ohne eidgenössischen Fachausweis abschloss (vgl. act. IIA 309, 315, 331; act. III 175). Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurden von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. Februar 2019 abgeschlossen (act. IIA 351; act. III 179). Mit Verfügung vom 5. März 2019 sprach die Suva dem Versicherten für die verbliebenen Beeinträchtigungen der Schulter links und des Daumens rechts eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von total 15% zu (act. IIA 362). Am 11. Juli 2019 erfolgte eine diagnostische Blockade des Nervus suprascapularis links (act. IIA 405) und am 17. Oktober 2019 fand eine arthroskopische Biopsie an der linken Schulter statt (act. IIA 410, 416, 418). Mit Verfügung vom 11. November 2019 stellte die Suva in Bezug auf den Unfall vom 9. März 2017 die Heilkostenleistungen per 30. November 2019 ein und verneinte mangels adäquater Unfallfolgen einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (act. IIB 3. Teil 114). Eine gegen diese Verfügung vorsorglich erhobene Einsprache (act. IIB 3. Teil 119) zog der Versicherte mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 zurück (act. IIB 3. Teil 121; siehe auch act. IIB 3. Teil 115 und 122). Am 6. Januar 2021 fand eine weitere Schulterarthroskopie links mit erneuter Biopsie, Single-Row-Subscapularisnaht, Bicepstenotomie und posteriorer Schulterstabilisierung mit posteriorem Knochenblock links statt (act. IIA 502, 504). Am 3. Dezember 2021 wurde eine erneute Schulterarthroskopie mit Arthrolyse, weiterer Biopsie und Schraubenentfernung durchgeführt (act. IIA 625). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 24. Februar 2022 (act. IIA 651 f.) stellte die Suva die Heilkosten- und die Taggeldleistungen per 31. März 2022 ein (act. IIA 665). Mit Verfügung vom 19. April 2022 (act. IIA 691) verneinte sie einen Rentenanspruch. Es liege eine unfallbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 5 dingte Erwerbseinbusse von 5% und damit keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor. Neben den organisch bedingten Unfallfolgen beeinträchtigten psychogene Störungen die Erwerbsfähigkeit. Diese stünden nicht in einem adäquatkausalen Zusammenhang mit den bei ihr versicherten Ereignissen, weshalb diesbezügliche Leistungsansprüche entfielen. Aufgrund der ärztlichen Beurteilung sei die Beeinträchtigung der Integrität im Zusammenhang mit dem Unfall vom März 2008 um 15% grösser geworden. Entsprechend werde eine zusätzliche Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 18'900.-- ausgerichtet (act. IIA 691). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Mai 2022 Einsprache (act. IIA 724). Mit Entscheid vom 5. September 2022 wies die Suva die Einsprache ab (act. IIA 740). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Oktober 2022 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Invalidenrente nach UVG im Umfang von mindestens 30% zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 16. November 2022 kamen dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. November 2022) die IV- Akten inklusive Eingliederungsprotokoll zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 (act. IIA 740). Streitig ist allein der Anspruch auf eine Invalidenrente (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren). Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung ist demgegenüber nicht angefochten worden und dementsprechend – da nicht Streitgegenstand – im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 7 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten (AS 2016 4375 und AS 2016 4393). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Weiter setzt der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 8 dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309, 147 V 207 E. 6.1 S. 211, 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; Entscheid des BGer vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 9 und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 163 E. 2.3). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 10 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Dass die Ereignisse vom 10. Mai 2006 (vgl. act. II 1) und von Mitte März 2008 (vgl. act. IIA 6) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllen, ist zu Recht unbestritten. Ebenso, dass in Bezug auf die übrigen dokumentierten Ereignisse keine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (mehr) besteht (vgl. Einspracheentscheid vom 5. September 2022 S. 8 Ziff. 4.1; Beschwerdebeilage [BB] 2 S. 8). Auch der Zeitpunkt des Fallabschlusses resp. der Fallabschlüsse durch die Beschwerdegegnerin wird zu Recht nicht beanstandet (vgl. E. 2.4 hiervor) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gleiches gilt in Bezug auf die Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen und den psychischen bzw. organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden, unter anderem der zwischenzeitlich diagnostizierten anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; act. IIA 535 S. 3; vgl. Einspracheentscheid vom 5. September 2022 S. 8 ff. Ziff. 4.2 ff.; BB 2 S. 8 ff.). Diese Beschwerden sind bei der Prüfung des Rentenanspruchs mangels Adäquanz unstrittig nicht zu berücksichtigen. Massgebend sind vorliegend einzig die organisch nachweisbaren Schulterbeschwerden links und Daumenbeschwerden rechts (vgl. Einspracheentscheid vom 5. September 2022 S. 10 Ziff. 4.4; BB 2 S. 10). Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. 3.2 Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt und unter den Parteien unbestritten, dass dem Beschwerdeführer belastete, körperferne Tätigkeiten mit der linken Hand, Tätigkeiten mit der linken Hand über Brustniveau sowie Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf das linke Schultergelenk unfallbedingt nicht mehr zumutbar sind. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Einwirkung von starken Vibrationen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 11 oder Schlägen auf die rechte Hand sowie Tätigkeiten mit häufig wiederholtem Manipulieren mit Gegenständen von mehr als 5 kg mit dem Erfordernis für kräftiges Zupacken mit der rechten Hand. Weiter ist unbestritten und medizinisch erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit bei Beachtung des dargelegten "negativen Zumutbarkeitsprofils" über eine trotz der unfallbedingten Beeinträchtigungen volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit verfügt, namentlich in einer rein administrativen Tätigkeit unfallbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (act. IIA 652 S. 34; vgl. Einspracheentscheid vom 5. September 2022 S. 13 f. Ziff. 6.6 f.; BB 2 S. 13 f.). Umstritten ist einzig die Invaliditätsbemessung (vgl. Beschwerde Ziff. III S. 8 ff. sowie Beschwerde Ziff. IV S. 12). 4. 4.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 12 Der Beschwerdeführer ist gelernter …- und … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (act. II 28 S. 2) und hat bis 2010/2011 bei verschiedenen Arbeitgebern als solcher gearbeitet, zuletzt über ein Temporärbüro (vgl. act. II 26, 28 S. 1 sowie act. III 102 S. 10). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen in der Folge anhand der LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Männer, im Wirtschaftszweig 28, Maschinenbau, ermittelt (Fr. 6'464.-- x 12 = Fr. 77'568.--), was aufgrund der Erwerbsbiographie nicht zu beanstanden ist. Dieses Einkommen ist auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (siehe BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) im Wirtschaftszweig 28, Maschinenbau, von im Jahr 2021 41.1 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Wirtschaftszweig 28, Maschinenbau) umzurechnen (Fr. 77'568.-- / 40 h x 41.1 h = Fr. 79'701.10) und der Nominallohnentwicklung 2021 anzupassen (Fr. 79'701.10 / 106.7 x 105.6 = Fr. 78'879.45 [BFS, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Wirtschaftszweige 10 - 33, Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren]). Das zu berücksichtigende Valideneinkommen beträgt damit gerundet Fr. 78'879.--. Die Invalidenversicherung ging in ihrem Vorbescheid vom 15. März 2022 (act. III 230 S. 3) von einem tieferen Valideneinkommen aus, da sie auf das Kompetenzniveau 1 abstellte und das so ermittelte hypothetische Valideneinkommen wegen des unterdurchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers in seiner letzten Tätigkeit als Angestellter eines Temporärbüros zusätzlich um 5% kürzte. Das tiefere Kompetenzniveau samt Kürzung erscheint angesichts der abgeschlossenen Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den ersten Unfall bereits 2006 mit knapp 20 Jahren erlitten hat, nicht gerechtfertigt; auch beim Invalideneinkommen ging die Invalidenversicherung im Übrigen von einem zu tiefen Einkommenswert aus (vgl. nachfolgend E. 4.2). 4.2 Hat die versicherte Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 13 Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es kann sich rechtsprechungsgemäss jedoch rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181). Von 2012 bis 2018 fanden Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung mit einer Umschulung des Beschwerdeführers in den administrativen Bereich statt (act. IIA 148, 228 f., 238, 242, 261, 265, 270, 276, 283, 289, 304 S. 2), so dass – wie erwähnt – auch beim Invalideneinkommen von einer anderen Berechnung als derjenigen der Invalidenversicherung auszugehen ist. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung zum … … mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis nach absolvierter Ausbildung letztlich nicht bestanden hat (vgl. act. IIA 309, 315, 331; act. III 175). Indessen verfügt er über einen Handelsschulabschluss (act. III 35 S. 4) sowie technische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten im …- und … (act. II 28 S. 2), welche ihm insbesondere in einer Administration eines … von … und …, aber auch in verwandten Tätigkeitsfeldern zu Gute kommen. Weiter absolvierte er während der Umschulung auch verschiedene Praktika in administrativen Tätigkeiten mit guten Arbeitszeugnissen (act. III 102 S. 7, act. III 169 S. 2), weshalb entgegen seiner Auffassung von einer uneingeschränkten Verwertbarkeit dieser Fähigkeiten in einer Tätigkeit als … oder einem verwandten Beruf gemäss der Tabelle T17, Berufsgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe), auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2, 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4) auszugehen ist. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) in diesem Bereich betrug bei Männern zwischen 30 und 49 Jahren im Jahr 2020 Fr. 6'291.-- (BFS, LSE 2020, Tabelle T17, Berufsgruppe 4, Bürokräfte und verwandte Berufe, 30 - 49 Jahre, Männer). Umgerechnet auf eine allgemeine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 14 (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; Fr. 6'291.-- / 40 h x 41.7 h = Fr. 6'558.35) und angepasst an die Nominallohnentwicklung 2021 von 106.8 auf 106.0 Punkte (BFS, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total; Fr. 6'558.35 / 106.8 x 106.0 = Fr. 6'509.25) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 78'111.-- (Fr. 6'509.25 x 12 = Fr. 78'111.--). 4.3 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind (vgl. Beschwerde Ziff. III lit. B S. 9 ff.), hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Sind – wie hier (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) – beide Vergleichseinkommen auf der Basis statistischer Grössen zu ermitteln, wären invaliditätsfremde Gründe wie Nationalität/Aufenthaltskategorie (vgl. Beschwerde Ziff. III lit. B Rz. 32 f. sowie Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 4.4) für ein vom Tabellenlohn abweichendes Einkommen bei beiden Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen; für die Ermittlung des Invaliditätsgrades sind sie in einer solchen Konstellation damit von vornherein unbeachtlich (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Bei uneingeschränkter Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer rein … Tätigkeit liegen beim Beschwerdeführer weder unfallkausale leidensbedingte Einschränkungen noch andere Gründe für eine Lohnbenachteiligung vor (vgl. E. 3.2 und 4.2 hiervor). Für einen Abzug vom Tabellenlohn besteht bei einer Tätigkeit als … oder in einem verwandten Beruf damit kein Raum. 4.4 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 78'879.-- (vgl. E. 4.1 hiervor) dem Invalideneinkommen von Fr. 78'111.-- (vgl. E. 4.2 hiervor) gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 1% (100 / Fr. 78'879.-- x [Fr. 78'879.-- - Fr. 78'111.--] = 1%). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint (vgl. E. 2.5 hiervor).

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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 16 5. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 (act. IIA 740) ist nach dem Dargelegten im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beauftragte öffentlich-rechtliche Anstalt praxisgemäss keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2023, UV/22/601, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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