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Bern Verwaltungsgericht 13.04.2022 200 2022 6

13 avril 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,889 mots·~34 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. November 2021 (Unfall-Nr.: 20.047334)

Texte intégral

200 22 6 UV JAP/BRO/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. April 2022 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. November 2021 (Unfall- Nr.: 20.047334)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihren Arbeitgeber bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG (Akten der Visana, Antwortbeilage [AB] 1) am 7. Juli 2020 bei einer Abfahrt mit dem Bike einen starken Stoss auf den gestreckten rechten Arm und einen Schlag in die Schulter erlitt. Die Visana gewährte im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (AB 6). Mit formlosem Schreiben vom 3. September 2020 (AB 38) stellte sie die vorübergehenden Leistungen per 4. August 2020 ein, verzichtete jedoch auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen. Hiermit erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung (AB 46). Diesem Ersuchen kam die Visana mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 (AB 78 ff.) nach. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 85 ff.) wies die Visana mit Entscheid vom 18. November 2021 (AB 162 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. November 2021 und die Ausrichtung der obligatorischen Unfallversicherungsleistungen über den 4. August 2020 hinaus. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme einer versicherungsexternen Begutachtung in der Disziplin Schulterorthopädie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2022 ging beim Gericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. November 2021 (AB 162 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Juli 2020 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zulässigerweise per 4. August 2020 terminierte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 4 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, namentlich der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf Teilhabe am Beweisverfahren. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26; ARV 2019 S. 279 E. 3.2.3; SVR 2009 AHV Nr. 8 S. 27 E. 3.2). 2.1.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 5 2.2 Unter anderem bringt die Beschwerdeführerin vor, zur Beurteilung ihrer Einsprache habe die Beschwerdegegnerin ohne ihr Wissen resp. ohne sie zu informieren eine weitere Expertise bei einem zweiten internen Gutachter eingeholt. Dabei werde neu der Unfallmechanismus beurteilt und als schlüssiger Beweis für eine degenerative Ruptur aufgeführt. Sie habe nie Gelegenheit gehabt, den Unfallhergang genau zu beschreiben, was jedoch für eine beweisbringende biomechanische Beurteilung unverzichtbar gewesen wäre (Beschwerde S. 8 unten). Hiermit macht sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf Teilhabe am Beweisverfahren geltend. Nach Eingang der Einsprache (AB 85 ff.) holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des beratenden Arztes, Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (AB 147 ff.). Dabei handelt es sich nicht um ein Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG, weshalb die dortigen Vorschriften nicht anwendbar sind. Zudem konfrontierte die Beschwerdegegnerin den Sachverständigen einzig mit der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Kritik und stellte keine eigenen Zusatzfragen. Unter diesen Umständen war die Beschwerdeführerin vorgängig nicht nochmals anzuhören. Im Übrigen wurde sie am 18. Februar 2021 über die bevorstehende erneute medizinische Beurteilung in Kenntnis gesetzt (AB 152). Auch die Rüge, sie habe sich nicht hinlänglich zum Unfallmechanismus äussern können, ist unbegründet. Anlässlich des Telefonats vom 7. August 2020 (AB 22) wurde sie explizit zum Unfallhergang befragt. Ausserdem reichte sie mit E-Mail vom 8. August 2020 (AB 23 f.) eine ausführliche Präzisierung nach, welche mit der Schilderung des Unfallhergangs in der Beschwerde (S. 2 oben) im Wesentlichen übereinstimmt. Auch die sinngemässe Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 8), verfängt nicht. Die Beschwerdegegnerin musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung in der Einsprache auseinandersetzten, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Sie holte nach Erhalt der Einsprache eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein (AB 147 ff.) und zeigte gestützt darauf auf, dass die Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom 7. Juli 2020 und den über den 4. August 2020 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist und legte demnach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 6 dar, weshalb die vorübergehenden Leistungen per 4. August 2020 einzustellen sind. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 18. November 2021 (AB 162 ff.) eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Nach dem Dargelegten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht erfolgt. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, äussern konnte (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 3.2 3.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 7 Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders „sinnfälligen“ Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 8 se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 3.3.2 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). 3.3.3 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202; in Kraft bis 31. Dezember 2016) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungsund erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 9 des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69). 3.4 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 10 (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin geht von einem stattgehabten Unfall im Rechtssinne aus (AB 164 E. 2). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. hierzu BGE 124 V 338 E. 1b S. 340; SVR 2001 IV Nr. 18 S. 53 E. 1) ist jedoch dem Ereignis vom 7. Juli 2020 die Ungewöhnlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 3.2.1 f. hiervor) abzusprechen. Dabei ist vorab zu berücksichtigen, dass die Hergangsschilderung in der Telefonnotiz vom 7. August 2020 (AB 22), wonach der Arm der Beschwerdeführerin „wie in das Rad gekommen und dadurch ihre Schulter verdreht“ worden sein soll, der Darstellung der Beschwerdeführerin widerspricht und auch in den übrigen Akten keinen Rückhalt findet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist gemäss der unbestritten gebliebenen Schilderung davon auszugehen, dass es beim Herunterfahren eines steinigen „Singletrails“ mit dem Mountainbike zu einem Blockieren des Vorderrades und dadurch zu einem abrupten Stopp gekommen ist, wodurch die Beschwerdeführerin mit voller Wucht nach vorne in den Lenker gedrückt wurde und es zu einem heftigen Rückschlag in den gestreckten Arm kam (AB 24; Beschwerde S. 2 oben; vgl. auch AB 1 Ziff. 6, 11). Von einem Sturz oder einer Kollision wird nicht berichtet. Mit abruptem Blockieren des Rades und heftigen Schlägen auf die Arme muss bei Bikeabfahrten auf steinigen „Singletrails“ gerechnet werden und geht demnach unter Berücksichtigung eines objektiven Massstabes nicht über das hinaus, was bei Ausübung dieser Sportart üblich bzw. alltäglich ist (vgl. hierzu E. 3.2.2 hiervor; vgl. auch AB 148 unten, 149 oben). Demnach liegt kein Unfall im Rechtssinne vor. Die unbestrittene Diagnose der Rotatorenmanschettenruptur ist jedoch unter die unfallähnlichen Körperschädigungen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenrisse) zu subsumieren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Februar 2020, 8C_819/2019, E. 5.2 mit Hinweisen), was zur Praesumptio iuris führt, dass es sich hierbei um eine vom Unfallversicherer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 11 grundsätzlich zu übernehmende Schädigung handelt. Demnach kann sich die Beschwerdegegnerin von der Leistungspflicht nur befreien, wenn sie die vorwiegend degenerative oder krankheitsbedingte Ursächlichkeit der besagten Körperschädigung überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen vermag (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Mit anderen Worten hat sie darzutun, dass eine Auswirkung eines degenerativen Prozesses vorliegt. 4.2 Hierzu ergibt sich aus den medizinischen Akten im Wesentlichen was folgt: 4.2.1 Am 29. Juli 2020 wurde eine Arthro-MRT der rechten Schulter durchgeführt. Im Befundbericht vom gleichen Tag (AB 4 f.) führte Dr. med. C.________, Facharzt für Radiologie, aus, es liege eine Ruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne am Fusspunkt mit Sehnenretraktion Patte Grad II und fettiger Atrophie der Muskelbäuche Grad I nach Goutallier vor (AB 4 unten). 4.2.2 Im Bericht vom 7. August 2020 (AB 11 f.) diagnostizierte Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine akute traumatische Rotatorenmanschettenmassenruptur von Supra- und Infraspinatus mit Bizepspulley-Läsion Schulter rechts mit/bei: • Scapuladyskinesie bds. • Zustand nach Supraspinatusrefixation rechts 1994 • Asymptomatische beginnende AC-Gelenksarthrose rechts (AB 11) Die Patientin habe vor ca. vier Wochen eine traumatische massive Ruptur der Rotatorenmanschette erlitten. Seither habe sie persistierende Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter. In der klinischen Untersuchung imponiere vor allem eine Pseudoparalyse bei Abduktion und Flexion sowie ca. 20° Lag bei Aussenrotation. Mittels MRT- Untersuchung habe eine Rotatorenmanschettenmassenruptur mit totaler Infra- und Supraspinatusläsion nachgewiesen werden können, was mit dem klinischen Befund gut korreliere. Bei diesem ausgeprägten Befund sei die Indikation zur operativen Therapie im Sinne einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit eventuell Patchplastik sowie Bizepstenodese bei Bizepspulley-Läsion gegeben (AB 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 12 Am 10. August 2020 erfolgte sodann die Rotatorenmanschettenrekonstruktion des Supraspinatus und des Infraspinatus (AB 28 f.). 4.2.3 Im Bericht vom 19. August 2020 (AB 33 f.) legte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dar, die rechtsseitigen Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin gingen überwiegend wahrscheinlich auf den degenerativen (Vorzustand) und durch die in der MRT-Untersuchung der rechten Schulter vom 29. Juli 2020 dokumentierte Muskelverfettung (fettige Atrophie) Goutallier Grad I zurück. Dafür spreche auch in typischer Manier die bereits erfolgte Retraktion der gerissenen Sehnen, welche gemäss Grad II nach Patte 22 Tage nach dem gemeldeten Ereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses zurückzuführen sei. Die Bildgebung zeige eine deutliche Sehnenretraktion mit Wellenbildung als Zeichen einer alten Sehnenruptur (AB 33). Somit sei es beim Ereignis vom 7. Juli 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu einem Symptomatischwerden ausschliesslich degenerativer Befunde gekommen. Deshalb sei der Status quo ante spätestens nach vier Wochen wieder erreicht gewesen. Intraoperativ am 10. August 2020 seien die gerissenen Sehnen sogar nach Patte Grad III retrahiert gewesen. Die Sehnen seien zwar als „normal dick“ befundet worden, jedoch sei ein Blick wie im MRT in die Sehnen (Verfettung) dem Operateur nicht möglich gewesen. Es falle auf, dass fünf Wochen nach dem Ereignis keinerlei Zeichen eines Hämatoms oder anderweitiger traumatischer Befunde intraoperativ erwähnt worden seien. Dies unterstütze die Einschätzung, dass die Ruptur im Intervallbereich der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis gestanden habe. Überwiegend wahrscheinlich liege eine degenerative Intervallsehnenruptur vor. Diese wäre rein degenerativ bedingt zeitnah auch spontan symptomatisch geworden (AB 34). 4.2.4 Der Operateur, Prof. Dr. med. D.________, führte im Bericht vom 2. November 2020 (AB 83 f.) aus, er sei mit der Beurteilung von Dr. med. E.________ (vgl. AB 33 f.) nicht einverstanden. Auch eine völlig intakte und gut rekonstruierte Rotatorenmanschette, welche über einen Zeitraum von 2, 5 und 10 Jahren intakt und in Kontinuität sei, zeige im Verlauf eine leich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 13 te Zunahme der fettigen Infiltration. Dies habe in keiner Art und Weise eine Korrelation mit einer Reruptur zu tun. Vielmehr würde eine Reruptur über einen langandauernden Zeitraum zu einer deutlichen Progredienz der fettigen Infiltration führen, was von verschiedenen Autoren in konsekutiven Level zwei bis drei Studien gezeigt worden sei und demnach nicht einzig seiner Expertenmeinung entspreche. Hätte die Patientin die Rotatorenmanschette schon früher wieder degenerativ rerupturiert, dann wäre es in einem Zeitraum von einigen Monaten bis Jahren zu einer deutlich verstärkten Zunahme der fettigen Infiltration gekommen. Die Wellenbildung als Zeichen einer alten Sehnenruptur sei eine Expertenmeinung. Seines Wissens existierten keine wissenschaftlich fundierten Originalarbeiten, die diese untermauerten. Nicht einverstanden sei er insbesondere mit der Einschätzung, wonach der Status quo ante vier Wochen nach der traumatischen massiven Reruptur wieder vorhanden gewesen sei. Zudem zeigten sich intraoperativ fünf bis acht Wochen nach einer traumatischen Ruptur nie Zeichen eines Hämatoms in der Sehne (AB 83). 4.2.5 Im Bericht vom 3. März 2021 (AB 147 ff.) führt der beratende Arzt, Dr. med. B.________, aus, bei Betrachtung der medizinischen Unterlagen falle primär auf, dass sich keiner der Autoren vertieft mit dem Ablauf des Ereignisses vom 7. Juli 2020 auseinandergesetzt habe. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Mechanismus sei nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette herbeizuführen. So seien sogar gemäss dem von Schweizer Schulterorthopäden immer wieder zitierten, versicherungsjuristisch allerdings nicht ganz unumstrittenen Übersichtsartikel (Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie [Swiss Orthopaedics] an das Bundesgericht vom 1. Oktober 2020 [AB 90 ff.]) – an dessen Verfassung auch Prof. Dr. med. D.________ beteiligt gewesen sei – unter Bezug auf die medizinische Literatur im Wesentlichen folgende Traumahergänge für eine Läsion der Rotatorenmanschette in Betracht zu ziehen: • Passiv erzwungene forcierte Aussen- oder Innenrotation bei anliegendem oder abgespreiztem Arm • Glenohumerale Schulterluxation • Massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreissen des Arms • Heftige passive Traktionen nach kaudal, ventral oder medial • Axiale Stauchung des Oberarmkopfes beim Aufprall auf Hand oder Ellenbogen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 14 Es scheine offensichtlich, dass keiner der dargelegten Mechanismen mit demjenigen beim Ereignis vom 7. Juli 2020 übereinstimme, da auch der letztgenannte Mechanismus – der zumindest vom Ablauf her einigermassen ähnlich töne – einen weit höheren Energieimpact voraussetze, beispielsweise durch einen Sturz, als es beim brüsken Entgegenstemmen der Arme gegen einen Velolenker vorkomme. Dies entspreche im Übrigen bei Bikeabfahrten keineswegs einem ganz aussergewöhnlichen Manöver und komme durchaus regelmässig vor (AB 148). Unter Bezugnahme des bereits erwähnten Übersichtsartikels ergäben sich keine Zweifel daran, dass eine muskuläre Atrophie und Verfettung, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorlagen – beim Supraspinatus handle es sich seines Erachtens sogar um einen Grad II nach Goutallier bei zudem positivem Tangentenzeichen nach Zanetti, beim Infraspinatus um einen Grad I, der vor allem die kranialen Anteile betreffe – gemäss dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand als chronischer Natur anzusehen seien und sich nicht innert nur gerade drei Wochen nach einem Trauma entwickeln könnten. Dies gelte in gleicher Weise für die hochgradige Sehnenretraktion, die gemäss den Angaben von Prof. Dr. med. D.________ intraoperativ sogar noch ausgeprägter gewesen sei (Stadium III nach Patte anstatt Stadium II), als dies in der Arthro-MRT erkennbar gewesen sei. Für die anderslautende Interpretation von Prof. Dr. med. D.________, wonach „eine völlig intakte und gut rekonstruierte Rotatorenmanschette, welche über einen Zeitraum von 2, 5 und 10 Jahren intakt und in Kontinuität ist, (…) im Verlauf eine leichte Zunahme der fettigen Infiltration zeige“, gebe es seines Wissens keinerlei medizinische Studien höheren Evidenzgrades. Dabei sei ausserdem zu beachten, dass insbesondere die Atrophie und Verfettung am Supraspinatusmuskel im Fall der Beschwerdeführerin nicht als leicht zu bezeichnen seien, sondern bereits ein erhebliches Ausmass angenommen hätten, wie es fast nur bei einer chronischen Entwicklung auftrete. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass beim Eingriff von 1994 lediglich die Supraspinatussehne habe rekonstruiert werden müssen, die Infraspinatussehne somit intakt gewesen sei. Die im kranialen Anteil MR-tomographisch eindeutig erkennbare Verfettung des Infraspinatusmuskels liesse sich somit ohnehin nicht mit einem postoperativen Zustand erklären, weil dessen Sehne ja noch gar nie operiert worden sei. Erwähnenswert sei weiter der Umstand, dass Prof. Dr. med. D.________ bei der präoperativen Besprechung mit der Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 15 rin auch darauf verwiesen habe, dass allenfalls eine Patchplastik notwendig werden könnte. Eine derartige operative Massnahme sei jedoch nur dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn sich ein Sehnendefekt als zu gross für eine Direktdeckung erweise, was bei akuten Rupturen einer zuvor vollständig intakten Struktur nahezu nie vorkomme. In seinem Verständnis sei Prof. Dr. med. D.________ zumindest zum damaligen Zeitpunkt ganz eindeutig davon ausgegangen, dass es sich um einen chronischen Sehnendefekt handle, da sich eine akute Ruptur ja fast sicher ohne Verwendung von Zusatzmaterial hätte decken lassen, weshalb er die Beschwerdeführerin auch nicht über einen allenfalls notwendigen Patch hätte informieren müssen. Nicht verständlich sei zudem, weshalb Prof. Dr. med. D.________ zwar ein erhebliches Risiko einer Reruptur der rekonstruierten Rotatorenmanschette kommuniziert habe, dies jedoch für die 25 Jahre zuvor – und deshalb mit entsprechend weitaus weniger versierter Technik als heute – erstmalig erfolgten Rekonstruktion der Supraspinatussehne nicht ebenfalls als überwiegend wahrscheinlich in Betracht gezogen habe und stattdessen ein biomechanisch völlig ungeeignetes Trauma als Auslöser der bestehenden Pathologie bezeichnet habe (AB 149). Insgesamt liesse sich auf morphologischer Ebene bereits durch die Arthro- MRT vom 29. Juli 2020 (vgl. AB 4 f.) ein Status quo sine belegen, indem sich keine strukturellen Veränderungen nachweisen liessen, die überwiegend wahrscheinlich beim Ereignis vom 7. Juli 2020 entstanden seien. Sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie damit allenfalls verbundene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien somit überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich unfallfremd, was demnach ebenfalls für den operativen Eingriff vom 10. August 2020 gelte (AB 149 f.). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 16 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 17 sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). 4.3.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2021 (AB 162 ff.) massgeblich auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. B.________, vom 3. März 2021 (AB 147 ff.), welche im Ergebnis – nicht jedoch in ihrer Begründung – mit der Einschätzung des beratenden Arztes, Dr. med. E.________, vom 19. August 2020 (AB 33 f.) korreliert. Sie erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 4.3.1 ff. hiervor) und erbringt in Bezug auf die hier strittigen Fragen vollen Beweis. Dass der beratende Arzt keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durchführte, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen samt MRT (Befundbericht [AB 4 f.] inkl. Datenträger) doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3) und wären aus einer persönlichen Untersuchung im Nachgang zum operativen Eingriff (AB 28 f.) ohnehin keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten gewesen. Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Entscheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Dr. med. B.________ setzte sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden sowie Beschwerden der Beschwerdeführerin an der rechten Schulter und der bildgebenden Untersuchung (AB 4 f.) auseinander. Dabei stützte er seine Einschätzung unter anderem darauf, dass das inkriminierte Ereignis gar nicht geeignet ist, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 18 (AB 148 f.). Insgesamt sind die Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge eingehend und überzeugend begründet. Demnach ist auf den Aktenbericht von Dr. med. B.________ abzustellen. 4.4.1 Daran ändert die einzige aktenkundige divergierende ärztliche Beurteilung des behandelnden Prof. Dr. med. D.________ vom 2. November 2020 (AB 83 f.) nichts. Denn Dr. med. B.________ setzte sich mit den Ausführungen des behandelnden Orthopäden hinlänglich auseinander und zeigte nachvollziehbar auf, weshalb trotz dessen Überlegungen von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend degenerativen Verursachung auszugehen ist. Dabei stützte sich Dr. med. B.________ – wie bereits erwähnt – insbesondere darauf, dass der Hergangsmechanismus ungeeignet war, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen. Wenngleich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Kriterium des Unfallmechanismus zur Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (vgl. SVR 2021 Nr. 34 S. 145 E. 4.1.3; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2021, 8C_167/2021, E. 4.1), ist dieses weiterhin als einzelnes Indiz unter mehreren in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Januar 2022, 8C_593/2021, E. 5.2.3). Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, Dr. med. B.________ habe sich ungenügend mit den Ausführungen des behandelnden Orthopäden auseinandergesetzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass Prof. Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 2. November 2020 (AB 83 f.) keine zwingenden Argumente für eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vorbrachte, sondern (lediglich) aufzeigte, weshalb der Bericht des erstbeurteilenden beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.________, nicht schlüssig ist. Insbesondere in Bezug auf die Wellenbildung führte er einzig aus, ihm sei keine wissenschaftlich fundierte Originalarbeit bekannt, welche die diesbezügliche Meinung von Dr. med. E.________ untermaure (AB 83). Dass die Wellenbildung indessen Indiz für eine traumatische Ruptur sei, wird nicht geltend gemacht. Mithin ist davon auszugehen, dass er – und offenbar auch Dr. med. B.________ – der Wellenbildung keine massgebliche Bedeutung beimassen, weshalb nicht zu bemängeln ist, dass sich der beratende Arzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 19 hierzu nicht weiter äusserte. Gleiches gilt für den Mangel eines Zeichens eines Hämatoms in der Sehne. 4.4.2 Auch was die Beschwerdeführerin gegen die Aktenbeurteilung von Dr. med. B.________ (AB 147 ff.) einwendet, vermag keinen auch nur geringen Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung des Dr. med. B.________ zu wecken. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich hierbei um laienhafte Vorbringen, die durch keinen Bericht eines (Fach)Arztes bestätigt werden. Soweit die Beschwerdeführerin anbringt, der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin sei in seiner Beurteilung, wonach das Ereignis nicht geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, von einem falschen Hergangsmechanismus ausgegangen (Beschwerde S. 7 Ziff. 6), verkennt sie, dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der beratende Arzt nicht Kenntnis von sämtlichen Unterlagen hatte. Seiner Sachverhaltszusammenfassung ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2020 auf dem Mountainbike einen heftigen Rückschlag über die Gabel und den Lenker hinauf in den gestreckten rechten Arm erlitten habe (AB 147 oben). Diese Umschreibung unterscheidet sich nicht wesentlich von jener der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 7), wonach sie einen „axialen Stoss“ erlitten habe. Jedenfalls ist darin aber keine falsche Wiedergabe des Hergangsmechanismus zu erblicken und Indizien, dass die ärztliche Beurteilung unter einer falschen Sachverhaltsvorstellung vorgenommen wurde, liegen nicht vor. Auch wenn die Beschwerdeführerin als … (AB 86) allenfalls über gewisse Kenntnisse der Biomechanik des menschlichen Körpers verfügt (vgl. hierzu auch Beschwerde S. 7 Ziff. 7), sind diese nicht mit den Kenntnissen eines Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates zu vergleichen. Eine divergierende fachärztliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Hergangsmechanismus überhaupt geeignet war, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, findet sich nicht in den Akten. Anzufügen bleibt, dass sich die Schlussfolgerungen des beratenden Arztes auf den konkret zu beurteilenden Einzelfall beziehen und nicht die kontrovers diskutierte Frage betrifft, ob ein direktes Schultertrauma geeignet ist, zu einer akuten bzw. traumatischen Rotatorenmanschettenruptur zu führen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 20 (vgl. die bereits erwähnte Stellungahme der Swiss Orthopaedics [AB 90 ff.]). Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Ausführungen von Dr. med. B.________, wonach sich die erkennbare Verfettung des Infraspinatusmuskels nicht mit dem postoperativen Zustand erklären liesse, da 1994 (Anm. 1995) einzig die Supraspinatussehne rekonstruiert worden sei, entsprächen nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen (Beschwerde S. 6 Ziff. 3). Einen diese Parteibehauptung untermauernden Arztbericht findet sich nicht in den Akten. Auch der behandelnde Orthopäde setzt sich mit dieser Frage nicht explizit auseinander. Er äusserte sich einzig in genereller Weise dahingehend, dass eine gut rekonstruierte Rotatorenmanschette, welche über einen Zeitraum von 2, 5, und 10 Jahren intakt und in Kontinuität sei, im Verlauf eine leichte Zunahme der fettigen Infiltration zeige (AB 83). Ausserdem begründen die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Studien keine Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes. So war Ziel der bereits 2011 erschienenen Studie „The presence of fatty infiltration in the infraspinatus tendon – its relationship with the supraspinatus tendon”, die Prävalenz von Fettinfiltration und Rissen im Infraspinatus zu bestimmen und damit verbundene Risikofaktoren zu ermitteln (<https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0749806310010029>). Auch in der von der Beschwerdeführerin darin hervorgehobenen Stelle (in den Gerichtsakten) sind nicht fettige Infiltrationen des Infraspinatusmuskels nach einer operativen Versorgung der Supraspinatussehne, sondern generell nach einer Ruptur der Supraspinatussehne Thema. Bei der 2018 erschienen Studie „Clinical and structural outcome twenty years after repair of isolated supraspinatus tendon tears“ handelt es sich gemäss eigenen Angaben der Autoren lediglich um eine Beobachtungsstudie Stufe 4 (<https://oatao.univ-toulouse.fr/23110/1/Collin_23110.pdf>). Im Übrigen wird in dieser Studie nicht explizit die Frage der Häufigkeit von fettigen Infiltrationen des Infraspinatusmuskels nach einer operativen Versorgung der Supraspinatussehne untersucht, sondern generell das klinische und strukturelle Ergebnis 20 Jahre nach einer operativen Versorgung eines isolierten Supraspinatusrisses. Insofern kann nicht von einer hochwertigen Studie mit klaren Ergebnissen zur vorliegend relevanten Fragestellung ausgegangen werden. Selbst wenn in einigen Fällen nach einer operativen Versorgung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 21 einer isolierten Supraspinatusruptur eine Verfettung des Infraspinatusmuskels aufträte, änderte dies an der Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. med. B.________ (AB 147 ff.) nichts. Denn entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 1) beruht seine Einschätzung nicht hauptsächlich auf der Beurteilung der fettigen Infiltration und Atrophie. Vielmehr war – nebst der differenzierten und nachvollziehbaren Beurteilung der bildgebenden Befundlage – als weiteres Indiz ebenso ausschlaggebend, dass der Hergangsmechanismus nicht geeignet war, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen (AB 148 f.). Auch die Rüge, eine Wellenbildung (sog. Kinking) sei ein sicheres Zeichen für eine traumatische Ruptur (Beschwerde S. 4 Ziff. 1), ist unbegründet, denn nicht nur der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.________, sondern auch der behandelnde Orthopäde, Prof. Dr. med. D.________, mass der Wellenbildung keine entscheidwesentliche Bedeutung bei (AB 83 f., 147 ff.). Auch mit dem Verweis auf eine stattgehabte Pseudoparalyse (Beschwerde S. 5 Ziff. 1; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2022 S. 2 zu Abs. 2; vgl. auch AB 12) vermag die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 3. März 2021 (AB 147 ff.) hervorzurufen. Auch wenn ein Funktionsverlust oft mit einem Trauma einhergeht, ist dies nicht zwingend (vgl. LÄDERMANN/ JOST/WEISHAUPT/DIDIER/ZUMSTEIN, „Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette“, publiziert in Swiss Medical Forum, Ausgabe Nr. 2019/15-16, S. 260 ff.) und vermag nichts daran zu ändern, dass vorliegend der Hergangsmechanismus grundsätzlich nicht geeignet war, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen (AB 148 f.). Im Übrigen fand die Pseudoparalyse im Bericht des behandelnden Orthopäden, Prof. Dr. med. D.________, vom 2. November 2020 (AB 83 f.) keine Erwähnung. Soweit die Beschwerdeführerin überdies aus der intraoperativen Beobachtung etwas zu ihren Gunsten ableiten will (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 1; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2022 S. 1 zu Abs. 1), verkennt sie, dass kein Arztbericht vorliegt, in dem die intraoperativen Beobachtungen als Indiz für eine traumatische Ruptur gewertet werden. Gleiches gilt für die fehlenden Anzeichen eines Humeruskopfhochstands (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 22 S. 6 Ziff. 3). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Nachweis einer kausalen gesundheitlichen Schädigung die Formel „post hoc, ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch ein Ereignis verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Demnach ist der Umstand allein, dass sie auch nach dem 4. August 2020 noch Schmerzen hatte, nicht entscheidwesentlich (vgl. zur diesbezüglichen Rüge Beschwerde S. 6 Ziff. 4; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2022 S. 3 zu Punkt 6). 4.4.3 Zusammenfassend können keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes ausgemacht werden, sodass auf weitere Abklärungen, namentlich die eventualiter beantragte Begutachtung (Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 2), verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Es ist davon auszugehen, dass das Entstehen der Rotatorenmanschettenruptur durch das inkriminierte Ereignis überwiegend wahrscheinlich gar nicht möglich war. Mit anderen Worten entstand die Listenverletzung nicht traumatisch, sondern vorwiegend degenerativ, womit die Praesumptio iuris von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. E. 3.3.1 hiervor), durch den Gegenbeweis umgestossen ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 4.5 Indem die Rotatorenmanschettenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend degenerativer Natur ist, bestand ab initio kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin. Diese anerkannte jedoch ihre Leistungspflicht (AB 6) und gewährte Heilbehandlungen. Eine Leistungseinstellung ist in einer solchen Konstellation (vorbehältlich eines hier nicht ersichtlichen Rückkommenstitels [Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG]) ex nunc et pro futuro zulässig (vgl. E. 3.4 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der teilweise noch vor der Verfügung vom 8. Oktober 2020 (AB 78 ff.) erbrachten Leistungen verzichtete, durfte die Leistungsterminierung jedoch rückwirkend per 4. August 2020 erfolgen (in BGE 146 V 51 nicht publizierte E. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 23 des Entscheides vom 24. September 2019, 8C_22/2019, veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 24). 4.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2021 (AB 162 ff.) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Die Aktenstücke AB 139 bis 142 betreffen nicht die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin wird sie aus den Akten zu entfernen haben. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, UV/22/6, Seite 24 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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