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Bern Verwaltungsgericht 25.11.2022 200 2022 561

25 novembre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,454 mots·~17 min·3

Résumé

Klage vom 16. September 2022

Texte intégral

200 22 561 BV SCI/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. November 2022 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Advokat B.________ Klägerin gegen C.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 16. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 2 Sachverhalt: A. Die C.________ GmbH (Arbeitgeberin bzw. Beklagte) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen und Handel aller Art im Bereich ... (vgl. Handelsregisterauszug; www.zefix.ch). Mit Anschlussvertrag vom 22. Oktober 2018 bzw. 3. Juli 2019 schloss sich die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2018 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für ihre Arbeitnehmenden der Pensionskasse A.________ (heute A.________ [Klägerin]) an (Akten der A.________, Klagebeilage [KB] 4). Nachdem die A.________ die angeschlossene Arbeitgeberin wegen Beitragsausständen zwischen Februar und Juni 2019 wiederholt gemahnt hatte (vgl. KB 11-14), kündigte sie den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 25. Juni 2019 (KB 15). Aufgrund einer Zahlung der Arbeitgeberin per Valuta 25. Juni 2019 (vgl. KB 8/1) nahm die Klägerin die Kündigung zurück (vgl. Klage S. 4 Ziff. II/7). Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (KB 16) stellte die A.________ der Arbeitgeberin die Vorsorgeunterlagen pro 2020 zu und nach erneuten Mahnungen von Beitragsausständen (vgl. KB 17 f.) kündigte die A.________ den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 26. Mai 2020 (KB 19) ein zweites Mal. Nachdem die angeschlossene Arbeitgeberin die zuvor gemahnten Ausstände bis zum 22. Juni 2020 bezahlt hatte (vgl. KB 8/1), nahm die A.________ abermals die Kündigung zurück (vgl. Klage S. 5 Ziff. II/8). Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 (KB 20) stellte die A.________ der Arbeitgeberin die Vorsorgeunterlagen pro 2021 zu und kündigte nach Mahnungen von Beitragsausständen (vgl. KB 21 f.) den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 25. März 2021 (KB 23) per 31. März 2021. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 (KB 24) liess sie der Arbeitgeberin die Schlussabrechnung zukommen. Nachdem der Ausstand mit Schreiben vom 6. September 2021 (KB 25) nochmals gemahnt worden war, stellte die A.________ für eine Forderung von Fr. 7'364.-- nebst Zins zu 6 % seit dem 13. August 2021 ein Betreibungsbegehren (KB 26). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes D.________, Dienststelle ..., vom 5. November 2021 (KB 27) erhob die C.________ GmbH am 18. November 2021 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KB 27/2). Mit Schreiben vom 25. November 2021 (KB 28) gab die A.________ der Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 3 beitgeberin Gelegenheit, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen und die Forderung von Fr. 7'364.-- zuzüglich Zins zu 6 % seit 13. August 2021 sowie die Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 73.30 zu begleichen. Die Arbeitgeberin leistete in der Folge keine Zahlungen. B. Mit Eingabe vom 16. September 2022 erhob die A.________, vertreten durch Advokat B.________, Klage gegen die C.________ GmbH mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 7'364.-- nebst Zins zu 6 % seit 13. August 2021 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 7'364.-- nebst Zins zu 6 % seit 13. August 2021 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D.________ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beklagte habe sich innert angesetzter Frist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. September 2022) zur Klage nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 4 richt eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 73.30; KB 27/1) zu ersetzen habe (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1). Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Streitigkeiten über die Betreibungskosten sind im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SCHKG zu beurteilen (BGE 85 III 124 S. 128). Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 18 Rz. 25, SVR 2006 KV Nr. 1 E. 4.1 S. 2; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Januar 2019, 9C_488/2018, E. 3.1.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht bzw. BGer] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Andererseits folgt daraus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung dieses Gerichts im Umfang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/2022/206, E. 1.1, und vom 11. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 5 2005, BV 65355, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 7'364.-- nebst Zins zu 6 % seit dem 13. August 2021. Weiter sind die Verfahrensspesen von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; EVG B 21/02, E. 6.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 6 Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Dies gilt praxisgemäss auch für ordentliche Verwaltungskosten, d.h. solche, die im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmer und -geber zu finanzieren sind. Aus Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ergibt sich hingegen kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten resp. Gebühren; diesbezüglich bleibt auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 110 E. 3.2.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 7 Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 3.1.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen den Bestand und die Höhe der Forderung gemäss Schlussrechnung vom 31. März 2021 mit Schreiben vom 23. Juli 2021 (KB 24) bzw. Kontokorrent vom 21. Dezember 2021 (KB 8) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Gegen den Zahlungsbefehl vom 5. November 2021 erhob die Beklagte am 18. November 2021 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 27). In der Folge liess sie sich weder auf das Schreiben der Klägerin vom 25. November 2021 (KB 28) noch im vorliegenden Verfahren vernehmen, wodurch sie die Forderung auch nicht substanziiert bestreitet. Die Darstellungen der Klägerin sind folglich gänzlich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die klägerischen Ausführungen auf falschen Berechnungen beruhen oder anderweitig grundsätzlich unzutreffend sein könnten. 3.1.2 Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Inkassokosten für Mahnungen, namentlich diejenige vom 6. September 2021 in der Höhe von Fr. 50.-- (KB 25) nach Vertragsauflösung (vgl. KB 23), und für das Betreibungsbegehren vom 4. November 2021 (KB 26) in der Höhe von Fr. 300.-- (vgl. KB 25 f.) finden eine hinreichende Grundlage in Ziff. 3.2 des ab 1. Januar 2021 geltenden Kostenreglements der Klägerin (KB 6). Dieses Kostenreglement in der jeweils aktuellen Fassung wurde von der Beklagten im Rahmen des Anschlussvertrags vom 22. Oktober 2018 bzw. 3. Juli 2019 als dessen integrierender Bestandteil anerkannt (KB 4/2). Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen die fakturierten Beiträge termingerecht zu bezahlen (vgl. Geschäftsbedingungen der Klägerin vom 15. November 2018 S. 4 Ziff. 2.3 lit. b [KB 6]; Vorsorgereglement Ziff. 49.4 [KB 6]). Dadurch war die Klägerin gezwungen, die Ausstände wiederholt zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 8 mahnen und schliesslich mittels Betreibung geltend zu machen. Die hierfür geltend gemachten Auslagen sind daher sowohl in grundsätzlicher wie auch in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.2 Die Klägerin verlangt den bis zum 13. August 2021 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 237.95 sowie Verzugszins zu 6 % auf die Gesamtforderung von Fr. 7'364.-- seit dem 13. August 2021. 3.2.1 Eine allgemeine Verzugszinspflicht ist praxisgemäss anerkannt (vgl. vorne E. 2.2). Gemäss Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin vom 15. November 2018 (KB 6) sowie Ziff. 2 lit. f des ab 1. Januar 2021 gültigen Kostenreglements der Klägerin (KB 6) wird unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung auf Ausständen (Prämien, Verwaltungskosten usw.), welche bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt sind, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6 % pro Jahr erhoben. Der bis zum 13. August 2021 eingeforderte Verzugszins in der Höhe von Fr. 237.95 ist ausgewiesen (KB 8/2, 24/1 f.) und nicht zu beanstanden. 3.2.2 Soweit die Klägerin ab dem 13. August 2021 Verzugszins von 6 % auf eine Gesamtforderung von Fr. 7'364.-- geltend macht (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2; vgl. auch KB 26 f.) ist darauf hinzuweisen, dass in der in Betreibung gesetzten Forderung neben nicht bezahlten Beiträgen und ordentlichen Verwaltungskosten auch Kosten für Mahnung- und Zwangsvollstreckung und für die Vertragsauflösung sowie Zinsen enthalten sind (vgl. Prämienkontokorrent, KB 8). Verzugszinsen dürfen indes nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden sowie auf ordentliche Verwaltungskosten (vgl. vorne E. 2.2 in fine). Demnach besteht auf die Mahn- und Betreibungskosten nach Vertragsauflösung von 350.-- (Valuta 6. September und 4. November 2021) sowie den bis 13. August 2021 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 237.95 (vgl. KB 8/2) kein Anspruch auf Verzugszins, was das Gericht unbesehen der fehlenden Äusserung der Beklagten von Amtes wegen zu berücksichtigen hat. Bis zur Vertragskündigung aufgelaufene Inkassokosten sind von den bis zur Auflösung des Anschlussvertrags erfolgten Zahlungseingängen gedeckt (vgl. KB 8). Gemäss Art. 85 Abs. 1 OR kann sie sich Teilzahlungen nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 9 insoweit auf das Kapital anrechnen lassen, als sie nicht mit Zinsen oder Kosten (z.B. Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Forderung) im Rückstand ist (JOLANTA KREN KOSTKI- EWICZ, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 85 N. 1). Die nach Vertragsauflösung in die Schlussabrechnung vom 31. März 2021 mit Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 2021 (KB 24) einbezogenen Sollzinsen in der Höhe von Fr. 237.95 (KB 8/2) wie auch die Inkassokosten von Fr. 350.-- sind für den weiteren Verzugszins vom Saldo der Schlussabrechnung abzuziehen. Folglich ist der Verzugszins von 6 % ab dem 13. August 2021 nur auf der Forderung von Fr. 6'776.05 (Fr. 7'364.-- ./. Fr. 350.-- ./. Fr. 237.95 [vgl. KB 8/2]) geschuldet. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1 in fine), insoweit gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'364.-- zuzüglich Zins zu 6 % auf Fr. 6'776.05 seit dem 13. August 2021 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________, Dienststelle ... (KB 27), erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Über die geltend gemachte Pauschalentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klageerhebung im Betrag von Fr. 1'250.-- (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1), welche nicht Bestandteil der in Betreibung gesetzten Forderung ist, bleibt nachfolgend im Rahmen der Parteientschädigung zu entscheiden. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 10 der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.1.2 Die Klägerin war im vorliegenden Fall gezwungen das Verwaltungsgericht anzurufen, weil es die Beklagte wiederholt unterlassen hatte, die fälligen und gemahnten Versicherungsbeiträge zu bezahlen und gegen den in der Folge ergangenen Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hatte (KB 27/2). Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, sodass ihr nicht allein dessen Ausübung zum Nachteil gereicht. Demgegenüber ist ihr aber vorzuhalten, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerten Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/2022/206, E. 4.1, vom 7. August 2020, BV/2020/365, E. 6.1.2, je mit Hinweisen, und vom 9. Juli 1992, BV 34333). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 11 vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 800.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323), was vorliegend, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1.2 hiervor), zutrifft. 4.2.1 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende bzw. klagende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerde- bzw. Klageverfahren nur teilweise gutgeheissen, so rechtfertigt eine solche "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur dann, wenn das Begehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). 4.2.2 Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Sie beantragt, die Beklagte sei zur Zahlung der reglementarischen Gebühren für die Rechtsöffnung inklusive Klageeinreichung von Fr. 1'250.-- zuzüglich Zins von 6 % seit Klageeinreichung nebst den Parteikosten zu verurteilen (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3). Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten stützen sich auf S. 3 Ziff. 3.2 ihres Kostenreglements (KB 6). Diese Bestimmung erfasst – aufgrund der Höhe des Betrags – sämtliche mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags zusammenhängenden Kosten und decken die sich aus der Anhebung und Durchführung eines Klageverfahrens ergebenden Aufwände inklusive einer allfälligen fachlichen wie anwaltlichen Vertretung. Demnach ist die von der Beklagten der Klägerin zu ersetzende Parteientschädigung gesamthaft auf Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Mit Blick auf den beschränkten Umfang der Akten sowie den klaren Sachverhalt besteht auch unter Berücksichtigung des Antrags "Alles

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 12 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten." (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3) kein Anspruch auf eine höhere Parteientschädigung. 4.3 Obwohl den von der Klägerin gestellten Begehren nicht vollumfänglich zu entsprechen ist, haben weder eine Reduktion der Verfahrenskosten noch eine Kürzung der Parteientschädigung zu erfolgen, da die klägerische "Überklagung" den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (vgl. vorne E. 4.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'364.-- nebst Zins zu 6 % seit dem 13. August 2021 auf Fr. 6'776.05 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2022, BV/22/561, Seite 13 4. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. der Klägerin - C.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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