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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2024 200 2022 559

20 septembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,095 mots·~25 min·3

Résumé

Verfügung vom 18. August 2022

Texte intégral

200 22 559 IV KNB/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2024 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. August 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 18. Mai 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erhielt ab 1995 Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021]; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1.112, 1.123, 1.124, 1.132). Anfang 2011 wurde eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vereinbar mit einem Aspergersyndrom diagnostiziert und es erfolgte am 1. März 2011 eine Anmeldung zum Bezug von weiteren IV-Leistungen (AB 1.84, 1.91 S. 7, 1.92). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2011 gewährte die (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons Graubünden (IVGR) eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form der Fortsetzung der – bereits 2008 begonnenen, im Februar 2011 aber abgebrochenen (AB 1.83) – Lehre zum … EFZ (AB 1.41, 1.45). Diese schloss der Versicherte im Juni 2012 erfolgreich ab (AB 1.31 f.). Ab Sommer 2012 erhielt er von der IV Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AB 1.30). Nachdem sich der Versicherte in der Folge trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht an die Abmachungen mit der IVGR hielt, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 14. Dezember 2012 abgeschlossen (AB 1.23-1.25). Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) verneinte die IVGR – ausgehend von der gleichen statistischen Lohnbasis der Vergleichseinkommen und abzüglich einer 30%igen Einschränkung beim Invalideneinkommen – einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 %. B. Nach Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Bern ersuchte der Versicherte im Juni 2015 (AB 2) die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erneut um Ausrichtung von Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 18) trat die IVB auf das Leistungsbegehren betreffend Rente mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 3 Verhältnisse nicht ein. Am 5. Februar 2016 ordnete sie eine berufliche Abklärung an und sprach mit Mitteilungen vom 14. April und 7. Juni 2016 einen Arbeitsversuch mit Job-Coaching zu (AB 21, 28, 35). Dieser führte per 1. August 2016 zu einer Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % (vgl. Coachingbericht vom 15. August 2016 [AB 43 S. 2-4]). Mit Verfügung vom 15. November 2016 (AB 50) schloss die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab; betreffend Rente verwies sie auf die Nichteintretensverfügung vom 7. Oktober 2015 (AB 18). Mit als "Revisionsantrag" bezeichneter Eingabe vom 28. April 2017 (AB 51) bat der Versicherte um Überprüfung des Rentenanspruchs. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 53, 56 f.) trat die IVB mit Verfügung vom 13. September 2017 (AB 59) auf das Leistungsbegehren nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde (AB 62 S. 3 ff.) mit Urteil vom 28. März 2018, IV/2017/907 (AB 66), ab. C. Am 20. August 2021 (AB 74) ersuchte der Versicherte die IVB erneut um Zusprache einer Invalidenrente. Diese stellte mit Vorbescheid vom 6. Januar 2022 (AB 76) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (AB 81, 83 f.) und einer Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. August 2022 (AB 88) verfügte die IVB am 18. August 2022 (AB 89) wie in Aussicht gestellt. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 15. September 2022 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2022 und die Zusprache einer Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. August 2022 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die geltend gemachte (Beschwerde Rz. 16) prozessuale Revision der Verfügung vom 13. Juli 2013 (AB 1.5) liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Darüber hinaus läge die Zuständigkeit für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 5 prozessuales Revisionsverfahren grundsätzlich bei der IVGR, die den zu revidierenden Entscheid erlassen hat. Indes führt der Wohnsitzwechsel dazu, dass das Revisionsverfahren durch eine andere Verwaltungseinheit durchgeführt wird als diejenige, welche ursprünglich örtlich zuständig war (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl. 2020, Art. 53 N. 38). Weil zudem die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine diesbezügliche Prozesserklärung abgegeben hat (Beschwerdeantwort S. 3 f. lit. C Ziff. 10 f.), kann der Anfechtungsgegenstand aus prozessökonomischen Gründen auf die liquide (entscheidreife) Frage der prozessualen Revision ausgedehnt werden (vgl. dazu BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Zunächst ist die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts zu klären. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705, 706). In zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwischen den Parteien ist umstritten, was in diesem Sinne als entscheidender Tatbestand zu betrachten ist und ob die bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 6 31. Januar 2021 gültig gewesene oder die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist. 2.2 Im Zentrum des Interesses betreffend anwendbarem Recht steht dabei Art. 26 Abs. 1 IVV in der bis zum 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. AS 2021 706 S. 17; nachfolgend aArt. 26 Abs. 1 IVV). Diese Bestimmung traf für Geburts- und Frühinvalide beim Einkommensvergleich eine Sonderlösung (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 153). Bei versicherten Personen, welche wegen der Invalidität keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, entsprach gemäss dieser Norm das Valideneinkommen nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Diese Bestimmung wurde mit der WEIV dahingehend abgeändert, als bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen können, das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) gestützt auf die Zentralwerte der LSE bestimmt wird, wobei alters- und geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind (vgl. Art. 26 Abs. 6 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV; vgl. Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV zu den Ausführungsbestimmungen zur WEIV, abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>, Rubrik: Sozialversicherungen/Invalidenversicherung IV/Reformen & Revisionen/Weiterentwicklung der IV). 2.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei ihm liege eine Frühinvalidität vor. Die (damals zuständige) IVGR habe bei Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) die Invaliditätsbemessung zu Unrecht nicht gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV vorgenommen. Mit Erfüllung des 30. Altersjahres im Mai 2021 hätte bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- (ungekürzter Medianwert gemäss den LSE; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], IV-Rundschreiben Nr. 393) erstmals ein über 40 % liegender Invaliditätsgrad vorgelegen. Die Veränderung des Valideneinkommens für Frühinvalide bei Überschreiten der einzelnen Altersschwellen habe altrechtlich eine Tatsachenänderung dargestellt, die eine revisionsweise Überprüfung bzw. Wiederanmeldung im Sinne von Art. 88a IVV bzw. 87 Abs. 2 und 3 IVV gerechtfertigt habe. Da ein gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 7 aArt. 26 Abs. 1 IVV berechneter Invaliditätsgrad vor Erreichen des 30. Altersjahres nicht zu einer Rente berechtigt hätte, habe an der Anfechtung früherer Verfügungen kein Rechtsschutzinteresse bestanden. Die Rechtskraft insbesondere der Verfügung vom 23. Juli 2013 könne daher der Anpassung des Valideneinkommens nicht entgegengehalten werden. Die Veränderung des Valideneinkommens gemäss aArt. 26 Abs. 1 IVV sei im Mai 2021 eingetreten und sei spätestens drei Monate später (vgl. Art. 88a IVV), also noch im Jahr 2021, erheblich und damit anspruchsbegründend geworden. Dementsprechend sei die bis Ende 2021 in Kraft gestandene Rechtslage anwendbar (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, ein Rentenanspruch entstehe gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung (August 2021 [AB 74]), mithin am 1. Februar 2022. Dieser Zeitpunkt sei massgebend für die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts. Dementsprechend finde das ab 1. Januar 2022 geltende Recht Anwendung (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7; AB 89 S. 2). 2.2.3 Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs entscheidend (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich – vgl. bereits E. 2.2.2 hiervor – frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG) auf den Zeitpunkt, in dem mit Erfüllung des leistungsbegründenden Sachverhalts (Art. 28 Abs. 1 IVG) der Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. BGE 146 V 331 S. 337 f. E. 5.2). Mit Blick auf die im August 2021 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug (AB 74) entstand der Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit frühestens im Februar 2022. Damit sind die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 8 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 9 2.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.7.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 3). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.7.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 10 2.7.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.7.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.7.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. August 2021 (AB 74) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2022 (AB 89) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 23. Juli 2013 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 11 (AB 1.5) und der Verfügung vom 20. August 2021 (AB 74) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die Verfügungen vom 7. Oktober 2015 (AB 18), vom 15. November 2016 (AB 50) und vom 13. September 2017 (AB 59), da diesen keine umfassende materielle Prüfung des Leistungsanspruchs zu Grunde lag (vgl. E. 2.7.5 hiervor). 3.2 Die IVGR stützte die rentenabweisende Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) im Wesentlichen auf den Abschlussbericht des RAD Ostschweiz vom 7. Januar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.). Darin hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Verweis auf frühere Arztberichte fest, es sei über im Vordergrund stehende Schwierigkeiten des Sozialverhaltens berichtet worden. Der Beschwerdeführer ecke überall an und verhalte sich stur. Die Beschwerden seien neu einem Aspergersyndrom zugeordnet worden. Bei in der Testung allerdings knappem Erreichen des Cut-offs für diese Störung dürfe von einer eher milden Ausprägung der Störung ausgegangen werden. Weiter seien Schwierigkeiten der emotionalen Regulation und stures Festhalten an eigenen Vorgehensweisen, die immer wieder zu sozialen Schwierigkeiten führten, festgehalten worden. Auf Basis dieser Berichte seien Einschränkungen in der Berufswahl bejaht und dem Beschwerdeführer Unterstützung gewährt worden. Es sei ihm gelungen, erfolgreich eine Lehre als … zu absolvieren. Gemäss dem Schlussbericht E.________ vom 4. September 2012 bestehe bei einer Präsenz von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 70 %. Im anschliessenden Jobcoaching habe der Beschwerdeführer teilweise die Mitarbeit verweigert. Nach Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens habe sich die Situation vorübergehend gebessert, dann habe der Beschwerdeführer die Mitarbeit aber wieder eingestellt. Er habe bewiesen, dass er an einem Arbeitsplatz mit klaren Strukturen eine wie oben beschriebene Leistung erbringen könne. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar und habe ein unflexibles und stures Verhalten und dadurch ein vermindertes Arbeitstempo. Es bestehe im erlernten Beruf als … eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 70 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 12 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 20. Juli 2015 (AB 4) diagnostizierte Dr. med. G.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Autismus-Spektrum- Störung i.S. eines Aspergersyndroms (ICD-10 F84.5) sowie einen Status nach depressiver Episode 2010. Bezüglich der beruflichen Schwierigkeiten sei ein IV-gestütztes autismusbezogenes Coaching durch eine autismusspezifische Eingliederungsfachstelle erforderlich. Damit sei die Prognose, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, nicht ungünstig. Unter Berücksichtigung der autismusspezifischen Beeinträchtigungen sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen. Der Patient zeige sich aufgrund der Reizempfindlichkeit vor allem nachmittags zunehmend erschöpft und benötige anschliessend eine lange Erholungsphase. Des Weiteren zeige er eine limitierte Teamfähigkeit sowie Schwierigkeiten bei der Festlegung von Prioritäten in der alltäglichen Handlungsplanung; ferner falle es ihm nicht leicht, in unstrukturierten Situationen flexibel zu handeln. Insbesondere bei häufigeren Wechseln und unvorhersehbaren Abläufen und Strukturen zeige der Patient eine erhöhte innere Anspannung, jeweils auch ausgelöst durch Zeitdruck. Günstig für ihn seien ein reizarmer Arbeitsort, eine strukturierte Arbeitstätigkeit mit klarem Arbeitsauftrag, geregelte Abläufe und ein benannter Ansprechpartner bzw. Vorgesetzter mit einem gewissen Hintergrundwissen bezüglich autistischer Störungen. 3.3.2 Dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB 41) ist nebst der Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Aspergersyndroms (ICD-10 F84.5), bestehend seit Kindheit, eine nicht näher bezeichnete Insomnie zu entnehmen. Die Prognose sei mit autismusspezifischer beruflicher Unterstützung sowie autismuserfahrener therapeutischer Begleitung bei einem reduzierten Pensum (max. 50 - 60 % im angepassten Setting) und einer Leistungsfähigkeit von 60 - 80 % günstig. Bei einem höherprozentigen Pensum sei es zu vermehrten Absenzen aufgrund körperlicher Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Grippesymptomen gekommen. Nach der Reduktion auf 50 % seien diese signifikant weniger aufge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 13 treten. Um diese bei autistisch Veranlagten typischen Überlastungssymptome fortan dauerhaft zu vermeiden, sollte das Pensum beim Patienten nicht erneut versuchsweise erhöht werden. 3.3.3 In der ärztlichen Stellungnahme vom 4. August 2017 (AB 57 S. 4 f.) hielt Dr. med. G.________ fest, der Patient habe im Rahmen autismusbedingter gesundheitlicher Veränderungen bzw. Verschlechterungen das Arbeitspensum im Mai 2016 von 70 % auf 50 % reduzieren müssen. Es habe sich herausgestellt, dass das Pensum im Rahmen der autismusbezogenen Gesundheitsveränderungen nicht auf über 50 % gesteigert werden könne. Eine teilangepasste Tätigkeit sollte durch ein fortlaufendes autismusspezifisches Coaching begleitet werden. 3.3.4 Am 29. März 2022 (AB 84 S. 2 f.) führte Dr. med. G.________ aus, es sei im Rahmen von Pensumserhöhungsversuchen vermehrt zu Ausfällen und Absenzen durch psychische Überlastung gekommen, die sich zumeist ausser durch Pensumsreduktion typischerweise nicht effektiv medikamentös behandeln liessen. Anzufügen sei, dass mit Pensumserhöhung verbundene Schlafstörungen nachgewiesen die autistische Symptomatik tagsüber verstärkten, wodurch sich bei Betroffenen schnell eine Teufelskreis-Dynamik inklusive Leistungsabfall und nachfolgenden Existenzängsten bezüglich Arbeitsplatzverlust entwickelten. 3.3.5 In der Stellungnahme vom 11. August 2022 (AB 88) verneinte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, eine relevante anhaltende Änderung des Gesundheitszustandes seit dem RAD-Abschlussbericht von Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2013. Dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 29. März 2022 seien keine Änderungen des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Dessen Argumentation sei mit jener in den früheren Berichten praktisch vergleichbar. Es sei darauf hingewiesen, dass eine grundlegende Änderung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung auch nicht zu erwarten sei, zumal es sich um eine Störung mit Beginn im Kindesalter mit stetigem Verlauf handle. Es könne somit weiterhin auf die damalige RAD-ärztliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus dem Jahr 2013 abgestellt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 14 3.4 Mit Blick auf die hiervor dargestellte Aktenlage ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) zu verneinen. Dr. med. G.________ geht aufgrund der autismusspezifischen Beeinträchtigungen von einer maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die in seinen Berichten festgehaltenen Beeinträchtigungen wurden indessen bereits in den Berichten von Dr. med. I.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Februar und 14. März 2011 (AB 1.72 S. 1 ff., 1.90 S. 1 ff., 1.90 S. 12 f.) und von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2011 (AB 1.90 S. 7 ff.) einlässlich diskutiert. Wie Dr. med. G.________ wiesen auch die Dres. med. I.________ und J.________ auf die Notwendigkeit eines angepassten Arbeitsplatzes sowie eines begleitenden Coachings und einer psychotherapeutischen Behandlung hin. Deren Einschätzungen flossen schliesslich in die RAD-Beurteilung vom 7. Januar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.) ein, wonach eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei einem zumutbaren vollen Pensum vorliegt. Soweit Dr. med. G.________ bei identischer Diagnose und identischen Befunden seit Juli 2015 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert (vgl. AB 4), handelt es sich somit um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Daran ändern auch die weiteren Berichte von Dr. med. G.________ vom 9. August 2016 (AB 41), 4. August 2017 (AB 57 S. 4 f.) und 29. März 2022 (AB 84 S. 2 f.) nichts, bestätigt er darin bezüglich des Aspergersyndroms und dessen Auswirkungen doch lediglich das bereits zuvor Festgehaltene, was denn auch vom RAD-Arzt Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 11. August 2022 (AB 88) überzeugend dargelegt worden ist. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) ist damit nicht erstellt und das Vorliegen eines medizinischen Neuanmeldungsgrundes ist zu verneinen. 3.5 Des Weiteren liegt auch kein erwerblicher Neuanmeldungsgrund vor: Zwar hat der Beschwerdeführer im August 2016 und damit im massgebenden Vergleichszeitraum eine Anstellung bei der K.________ AG in einem Pensum von 50 % angetreten (AB 73 S. 2 f.). Da jedoch die IVGR in der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) bei der Invaliditätsbemessung je

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 15 von der gleichen statistischen Lohnbasis ausging, wobei sie beim Invalideneinkommen – bei einer Einschränkung von 30 % – von einer Leistungsfähigkeit von 70 % ausging, welche der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit nicht ausschöpft, kann das effektiv erzielte Einkommen von vornherein nicht als Grundlage für die Invaliditätsbemessung dienen. Der Stellenantritt bei der K.________ AG stellt damit keine für den Rentenanspruch wesentliche Sachverhaltsänderung dar. 3.6 Für den Fall, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint werden sollte, beantragt der Beschwerdeführer eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (Beschwerde, S. 11 Rz. 16 f.). 3.6.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, bei Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Die Erwerbsbiographie zeige, dass eine Leistungsfähigkeit von 70 % – wie in der Verfügung festgehalten – nicht habe erreicht werden können. Es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Er verweist auf den Entscheid des BGer vom 6. September 2018, 9C_682/2017, wonach Erkenntnisse aus gescheiterten Eingliederungsversuchen in der freien Wirtschaft unter Umständen auch als Revisionsgrund im Sinne einer prozessualen Revision zu berücksichtigen sind (Beschwerde, S. 11 Rz. 16; Stellungnahme vom 8. November 2022, S. 2). 3.6.3 Der Beschwerdeführer schloss seine Lehre als … EFZ am 29. Juni 2012 ab (AB 1.31 f.). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2013 (AB 1.15) wurde ihm die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 16 grad von 30 % angekündigt. Die damals zuständige IVGR ging dabei gestützt auf den Abschlussbericht der Einrichtung E.________ (Lehrbetrieb) vom 4. September 2012 (AB 1.31) und den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2013 (AB 1.6 S. 3 f.) von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2013 Einwand (AB 1.13). Darin hielt er fest, er habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass trotz eines vorhandenen Arbeitsmarktes und verschiedenen Vorstellungsgesprächen letztlich doch kein Arbeitsplatz für ihn vorhanden gewesen sei. Dies habe zu gesundheitlichen Problemen geführt. Im Arztzeugnis vom 9. Mai 2013 (AB 1.9) führte Dipl. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, gewisse Exekutivfunktionen bedürften bei einem Menschen mit Autismus besonderer Beachtung und spezifischen Wissens. Ansonsten könne man diesen Leuten nicht gerecht werden. Im Fall seines Patienten sei es trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, eine geeignete Tätigkeit zu finden. Die Arbeit als … sei eindeutig zu hektisch und zu verwirrend gewesen. Die Behinderung des Patienten durch den Autismus wiege zu schwer, als dass er sich als ... im 1. Arbeitsmarkt behaupten könne. In der Folge liess die IVGR den RAD-Arzt Dr. med. D.________ zu den Einwänden Stellung nehmen. Dieser hielt am 31. Mai 2013 an seiner bisherigen Einschätzung fest (AB 1.6 S. 8). Am 23. Juli 2013 erging die rentenabweisende Verfügung (AB 1.5), welche unangefochten blieb. 3.6.4 Aus dem hiervor Wiedergegebenen erhellt, dass die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. deren zeitlicher Umfang bereits im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs thematisiert worden sind und die IVGR diesbezügliche Einwände geprüft und verworfen hat. D.h. der Beschwerdeführer wurde damals nicht als Frühinvalider eingestuft und die beiden Vergleichseinkommen wurden ausgehend von der gleichen statistischen Lohnbasis festgesetzt (vgl. E. 3.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer nun darauf hinweist, er übe bei der K.________ AG ein Pensum von 50 % aus (vgl. AB 73) und ein höheres Pensum habe sich nicht realisieren lassen bzw. habe zu gesundheitlichen Verschlechterungen geführt (vgl. AB 84 S. 2 f.), stellt dies keinen Aspekt dar, der vor Erlass der Verfügung nicht bekannt und gewürdigt worden wäre (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Vorausset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 17 zungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) sind damit nicht erfüllt. 3.7 Nach dem Dargelegten ist im hier massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) weder eine den Leistungsanspruch beeinflussende wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten noch sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 23. Juli 2013 (AB 1.5) erfüllt, weshalb keine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat (E. 2.7.4 hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Rente zu Recht abgewiesen. Die gegen die Verfügung vom 18. August 2022 (AB 89) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2024, IV/22/559, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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