200 22 499 UV FUE/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. März 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva resp. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert (Antwortbeilagen der Suva [AB] 1), als er als Lenker eines Motorrads am 22. August 2021 in … auf der Autobahn A1 in Richtung … infolge eines Beschleunigungsmanövers die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und stürzte (AB 33 S. 4). Hierbei erlitt er Wirbelkörperfrakturen BWK 7 und 8 Typ A1 (AB 11 S. 1). Mit (unangefochten gebliebenem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C.________ vom 8. November 2021 (AB 33 S. 4 f.) wurde der Versicherte zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Unfallfolge verurteilt. Die Suva anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem besagten Ereignis (AB 8), kürzte indes mit Verfügung vom 4. März 2022 (AB 48) die Taggeldleistungen ab dem 25. August 2021 um 30 %. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 53) mit Entscheid vom 8. Juli 2022 (AB 58) fest. Zur Begründung der Leistungskürzung führte sie an, der Versicherte habe den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. August 2022 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die ungekürzten Taggeldleistungen zu erbringen. Eventualiter sei zumindest die Leistungsreduktion auf ein angemessenes Mass herabzusetzen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen wegen grobfahrlässigen Herbeiführens des Unfalls vom 22. August 2021 zu Recht um 30 % gekürzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 4 Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 2.3 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden (Art. 21 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden (Art. 37 Abs. 2 UVG). Diese Bestimmung steht mit Art. 32 Ziff. 1 lit. e des Übereinkommens Nr. 128 vom 29. Juni 1967 der Internationalen Arbeitsorganisation (SR 0.831.105) und mit Art. 68 lit. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (SR 0.831.104) in Einklang. Der staatsvertragliche Ausschluss der Leistungskürzung oder -verweigerung wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles beschränkt sich auf die Berufsunfallversicherung und findet auf die Versicherung von Nichtberufsunfällen – sowie von Arbeitswegunfällen (BGE 126 V 353 E. 5a S. 360) – keine Anwendung (BGE 121 V 40 E. 2 S. 42; SVR 2013 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.3.2; RKUV 1995 U 232 S. 206 E. 2b). 2.3.2 Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 5 der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 revidierte Kürzungsregel von Art. 37 Abs. 2 UVG hat in materiellrechtlicher Hinsicht nichts an der bisherigen Praxis geändert (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 S. 527). Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.2 S. 527 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nach Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; 741.01), welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b S. 307).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 6 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf das Ereignis vom 22. August 2021 die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt sind. Ebenso ist – bei der wöchentlichen Arbeitszeit des Beschwerdeführers im Jahr 2021 von 32 Stunden (AB 1 S. 1 Ziff. 3) – die Versicherungsdeckung für den erlittenen Nichtberufsunfall gegeben (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. AB 8). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kürzung der Taggeldleistungen um 30 % verfügte, wobei sie diese verwaltungsrechtliche Sanktion (vgl. BGE 134 V 315 E. 4.5.1.1 S. 319) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 mit einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls begründete (AB 58 S. 3 bis 5 Ziff. 3 f.). Diesbezüglich ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 3.2 3.2.1 Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei D.________ vom 22. August 2021 (AB 33 S. 11 f.) sagte der Beschwerdeführer, unterschriftlich bestätigt, Folgendes aus: "Ich fuhr als Lenker meines Motorrades in der Nähe von … los. Ich war in einer Gruppe von insgesamt 5 Motorrädern unterwegs. Auf der Autobahn in Richtung … hatte es eine Baustelle. Aufgrund dieser mussten wir in Schritttempo fahren. Ausgangs Baustelle beschleunigte ich mein Motorrad bewusst so, dass es das Vorderrad anhob (wheelie). Das war auf einer Distanz von ca. 50 Meter. Die Geschwindigkeit von mir war dabei ca. 70 - 80 km/h. Danach fuhr ich so weiter und fuhr auf den Überholstreifen. Dort beschleunigte ich mein Motorrad auf unbekannte Geschwindigkeit, ich schätze 130 km/h. Ich war dabei im 2. oder 3. Gang, das weiss ich nicht mehr. Dabei habe ich Vollgas gegeben. Beim zweiten Mal war es nicht mehr meine Absicht, auf dem Hinterrad zu fahren. Ich wollte einfach voll beschleunigen. Dabei stieg der Töff vorne so hoch, dass ich erschrak. Ich fiel vom Motorrad, welches nach rechts rutschte. Der Grund für meine Fahrweise (vorsätzlich Wheelie-Fahren auf AB) war eine Kombination aus Wut
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 7 über den Stau und die Hoffnung, dass es endlich vorwärts geht. Es ist heute nicht das erste Mal, dass ich das Wheelie mit diesem Motorrad gemacht habe. Ich bin mir nicht sicher, welcher Fahrmodus am MR eingeschaltet war. * Es ist keine Verletzung bekannt, ich trug einen Sturzhelm. Ich mache keinen technischen Fehler des Motorrades geltend. Zur Schuldfrage: Ich bin schuldig. * Ich bin ziemlich sicher, dass der "Sport" Modus eingeschaltet war". 3.2.2 Auf der Notfallstation im Spital E.________ – wo Wirbelkörperfrakturen BWK 7 und 8 Typ A1 diagnostiziert wurden – berichtete der Beschwerdeführer am 22. August 2021, er sei auf der Autobahn mit dem Motorrad unterwegs gewesen und habe einen "Wheelie" machen wollen. Hierfür habe er in den Sportmodus geschaltet in der Annahme, dass der Winkel stimme. Das Motorrad habe sich dann aber mehr angehoben als erwartet und der Beschwerdeführer sei dann seitlich weggerutscht und in der Folge auf den Rücken gefallen (AB 11 S. 1). 3.2.3 In der Schadenmeldung UVG vom 24. August 2021 (AB 1) gab der Beschwerdeführer betreffend den Unfallhergang vom 22. August 2021 unter anderem Folgendes an: "Nach der Baustelle/Stau in den aufgehobenen Autobahnabschnitt, überschlug sich das Motorrad beim beschleunigen mit ca 120km/h rückwärts" (AB 1 S. 2). 3.2.4 Im Rapport der Kantonspolizei D.________ vom 16. September 2021 zum Verkehrsunfall wurde zu den Unfallverhältnissen namentlich festgehalten, der Unfall habe sich auf der Autobahn auf einer geraden Strecke mit einer (signalisierten) Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei trockenen Witterungsverhältnissen und schönem Wetter ereignet (AB 33 S. 7). 3.2.5 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C.________ vom 8. November 2021 (AB 33 S. 4 f.) wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 22.08.2021, 10:19 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Motorrads …, BE …, in … auf dem 1. Überholstreifen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 8 Autobahn A1 in Richtung … und beschleunigte sein Motorrad stark bis ca. 130 km/h (gemäss eigener Aussage). Dabei verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug, indem es das Vorderrad des Motorrads anhob. Der Beschuldigte erschrak und fiel von seinem Fahrzeug. Das Motorrad schlitterte über die Normal- sowie über die Beschleunigungsspur der Einfahrt 'Dietikon' und kam auf dem Pannenstreifen zum Stillstand. Am Motorrad entstand Sachschaden und der Beschuldigte wurde verletzt" (AB 33 S. 4). 3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3.4 Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft C.________ vom 8. November 2021 (AB 33 S. 4 f.) war der Beschwerdeführer am 22. August 2021 in … auf der Autobahn A1 in Richtung … als Lenker eines Motorrads … unterwegs, als er auf dem 1. Überholstreifen (bzw. der mittleren von drei Spuren) sein Motorrad stark auf eine Geschwindigkeit von ca. 130 km/h beschleunigte, worauf das Vorderrad des Motorrads von der Fahrbahn abhob. Der Beschwerdeführer verlor dabei die Herrschaft über das Fahrzeug und stürzte vom Motorrad (AB 33 S. 4). Stimmig in dieses Bild fügen sich auch die vom Beschwerdeführer am 22. August 2021 gegenüber der Kantonspolizei D.________ gemachten Angaben ein, wonach die Geschwindigkeit beim ersten, gewollt durchgeführten "Wheelie" (über eine Strecke von ca. 50 m) 70 bis 80 km/h betrug und der Beschwerdeführer im 2. oder 3. Gang bei eingeschaltetem Sportmodus fuhr, als er "Vollgas" gab (AB 33 S. 11; vgl. dazu auch AB 11 S. 1). Auf diesen Sachverhalt ist abzustellen, zumal er vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Was die beim Unfallort signalisierte Höchstgeschwindigkeit anbelangt, ist auf die echtzeitlichen, vor Ort erhobenen und detailliert wiedergegebenen Feststellungen der Kantonspolizei D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 9 abzustellen, die im Rapport vom 16. September 2021 aufgeführt sind und wonach eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten habe (AB 33 S. 7 f.). Daran ändert der Umstand – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 3) – nichts, dass mit Strafbefehl vom 8. November 2021 (AB 33 S. 4 f.) einzig der Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs geahndet wurde und nicht auch eine Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Denn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist aufgrund der Akten erstellt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein grobfahrlässiges Verhalten vorliegt (vgl. E. 3.5 hernach) und bejahendenfalls dessen Kausalität zum Unfallereignis sowie der Grad der Kürzung. 3.5 3.5.1 Die Vorschrift gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach ein Fahrer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, ist als elementare Verkehrsregel zu werten (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. August 2020, 6B_1404/2019, E. 3.4), handelt es sich doch um eine Grundvoraussetzung zur Gewährleistung eines sicheren und reibungslosen Verkehrs; die Missachtung dieser Verkehrsregel birgt ein hohes Unfallrisiko. Indem der Beschwerdeführer durch die von ihm initiierte Beschleunigung die Beherrschung über sein Motorrad verlor, verletzte er somit eine elementare Verkehrsvorschrift. Entsprechend wurde er – wie bereits ausgeführt – von der Staatsanwaltschaft C.________ mit Strafbefehl vom 8. November 2021 (AB 33 S. 4 f.) gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 200.-- sanktioniert. Ausgehend von einer Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift sind sodann die Umstände zu würdigen, um beurteilen zu können, ob die Verkehrsregelverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.5.2 Wie zuvor dargelegt, verlor der Beschwerdeführer die Herrschaft über sein Motorrad und stürzte, als er das von ihm beschriebene Beschleunigungsmanöver durchführte (AB 33 S. 11; vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ein starkes Beschleunigen in einem kleinen Gang birgt – was einem Motorradfahrer bekannt sein muss – das Risiko in sich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 10 dass das Vorderrad eines Motorrads von der Fahrbahn abhebt (vgl. z.B. www.fuehrerschein-bestehen.de/Erklaerungen/wann-bestehtdie-gefahr-dass-das-vorderrad-des-motorrads-von-der-fahrbahn-abhebt-2-7 -01-009; www.fahrschule.de/Fragenkatalog/2.7.01-009). Indem der Beschwerdeführer bei eingeschaltetem Sportmodus von 70 bis 80 km/h auf ca. 130 km/h stark beschleunigte (mit eigenen Worten "Vollgas" gab; AB 33 S. 11) und dabei im 2. oder 3. Gang fuhr, nahm er das Anheben des Vorderrades bzw. das Manöver eines (erneuten) "Wheelies" bewusst in Kauf – sofern er dies nicht ohnehin beabsichtigte (in diesem Sinne die Aussage gegenüber den behandelnden Ärzten des Spitals E.________ vom 22. August 2021; AB 11 S. 1), was offen bleiben kann – und damit einhergehend auch die Gefahr, zu stürzen. Er liess mit einer derart riskanten Fahrweise auf der Überholspur einer Autobahn, die angesichts des von ihm erwähnten Staus überwiegend wahrscheinlich gut befahren war, elementare Vorsichtsgebote ausser Acht, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen zur Vermeidung einer nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung (nicht nur seiner selbst, sondern auch anderer Verkehrsteilnehmer; vgl. AB 33 S. 10 Ziff. 3) befolgt hätte. Erschwerend kommt hinzu, dass er das besagte Manöver mit einer übersetzten Geschwindigkeit von ca. 130 km/h (AB 33 S. 11) bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (AB 33 S. 7) durchführte. Entlastende objektive Gründe (technisches Versagen des Motorrads), welche das Verschulden in einem milderen Lichte erscheinen lassen könnten, verneinte der Beschwerdeführer explizit (AB 33 S. 11) und sind auch nicht anderweitig erkennbar. Nicht entlastend, sondern vielmehr erschwerend, sind auch die subjektiven Gründe für das Verhalten des Beschwerdeführers, handelte er doch aus "Wut über den Stau" (AB 33 S. 11). Von einem Verkehrsteilnehmer kann und muss indes verlangt werden, dass er seine Emotionen unter Kontrolle hält und sich insbesondere nicht bereits durch einen simplen Stau zu riskanten Manövern verleiten lässt, die ihn und andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 3), er habe "unabsichtlich zu stark beschleunigt", widerspricht dies doch diametral den echtzeitlich gegenüber der Kantonspolizei D.________ gemachten Angaben, wonach er "Vollgas gegeben" bzw. "einfach voll beschleunigen" wollte (AB 33 S. 11). http://www.fuehrerschein-bestehen.de/Erklaerungen/wann-besteht-die-gefahr-dass-das-vorderrad-des-motorrads-von-der-fahrbahn-abhebt-2-7-01 http://www.fuehrerschein-bestehen.de/Erklaerungen/wann-besteht-die-gefahr-dass-das-vorderrad-des-motorrads-von-der-fahrbahn-abhebt-2-7-01 http://www.fuehrerschein-bestehen.de/Erklaerungen/wann-besteht-die-gefahr-dass-das-vorderrad-des-motorrads-von-der-fahrbahn-abhebt-2-7-01 http://www.fahrschule.de/Fragenkatalog/2.7.01-009
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 11 Zusammenfassend löst das Verhalten des Beschwerdeführers Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel aus und überschreitet auch die Grenze des Tolerierbaren (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Es handelte sich nicht um einen alltäglichen Verkehrsunfall, dem nichts Besonderes anhaftet und der praktisch jedem Verkehrsteilnehmer passieren kann. Mithin ist das Verhalten des Beschwerdeführers – mit der Beschwerdegegnerin – als grobfahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG zu qualifizieren. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft C.________ lediglich mit einer Busse von Fr. 200.-- sanktioniert wurde (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 3). Zum einen ist zu beachten, dass der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen ist als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Zum anderen hat die Kantonspolizei D.________ dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf die "Gefährdung für sich selber und auch andere Verkehrsteilnehmer" zu Handen der Entzugsbehörde abgenommen (AB 33 S. 10 Ziff. 3), was ebenfalls für eine grobe und nicht bloss leichte Fahrlässigkeit spricht. 3.6 Ferner ist der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis sowie dessen Folgen zu bejahen (vgl. E. 3.4 hiervor), was denn auch unbestritten geblieben ist. 3.7 Die Kürzung der Leistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das sie überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E. 5d S. 362). Bei übersetzter Geschwindigkeit, die hier mit ca. 130 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (AB 33 S. 7) offenkundig gegeben ist, und die sich überwiegend wahrscheinlich auf die Unfallschwere ausgewirkt hat, ist in den Empfehlungen Nr. 26/84 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 23. Oktober 1984 (S. 2 Ziff. 2.2 [Revision: 5. November 1987;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 12 abrufbar unter www.koordination.ch]; zu deren Verbindlichkeit: BGE 140 V 41 E. 6.4.2.1 S. 47) eine Leistungskürzung von 10 bis 30 % vorgesehen. Hinzu kommt das auf dem Überholstreifen der Autobahn gleichzeitig ausgeführte riskante Beschleunigungsmanöver mit zumindest in Kauf genommenem Wheelie (vgl. E. 3.5.2 hiervor), was sich mit der Beschwerdegegnerin unter "Gefährliche Überholmanöver" subsumieren lässt (Empfehlungen Nr. 26/84 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 23. Oktober 1984, S. 2 Ziff. 2.7) und wiederum eine Kürzung von 10 bis 30 % zulässt. In Bezug auf diese Verkehrsregelverletzung wiegt das Verschulden mit Blick auf die konkreten Umstände (bewusst in Kauf genommener Wheelie auf dem Überholstreifen der Autobahn, gleichzeitig übersetzte Geschwindigkeit, relativ viel Verkehr) eher schwer. Eingedenk dieser zwei Kürzungsgründe und der konkreten Umstände erscheint eine gesamthafte Kürzung von 30 % als durchaus angemessen bzw. ist kein Grund ersichtlich, der Anlass für eine abweichende Ermessensausübung böte. 3.8 Nach dem Dargelegten ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Kürzung der Taggeldleistungen weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 (AB 58) erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). http://www.koordination.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2023, UV/22/499, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.