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Bern Verwaltungsgericht 12.09.2022 200 2022 492

12 septembre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,762 mots·~9 min·1

Résumé

prozessleitende Verfügung vom 2. August 2022

Texte intégral

200 22 492 EL LOU/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. September 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend prozessleitende Verfügung vom 2. August 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 2 Sachverhalt: A. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (im Folgenden: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) ist ein Einspracheverfahren von A.________ gegen die EL-Verfügung vom 17. Juni 2022 hängig. Mit an die B.________ adressierten und an die Beschwerdeführerin eröffneten prozessleitenden Verfügung vom 2. August 2022 (im Gerichtsdossier) sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Invalidenrente durch die IV-Stelle des Kantons Bern von A.________. Ferner entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem folgenden Antrag: Die EL-Verfügung vom 17.06.2022 soll aufgehoben werden. Die Ergänzungsleistungen sollen ab 01. April 2022 mit dem Verzicht des hypothetischen Einkommens zugesprochen werden. Auf die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens soll gänzlich verzichtet werden. Am 31. August 2022 leitete die AKB eine an sie gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2022, welche durch den bevollmächtigten C.________ mitunterzeichnet wurde, an das Verwaltungsgericht weiter.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.1.2 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 4 1.1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 1.1.4 Im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist. Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein stellt indessen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; vgl. auch Entscheid des BGer vom 1. September 2021, 8C_395/2021, E. 2.3). 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die prozessleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2022, mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die EL-Verfügung vom 17. Juni 2022 bis zur rechtskräftigen Festsetzung der IV-Rente der Beschwerdeführerin sistiert wurde. Bei der Verfügung vom 2. August 2022 handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. E. 1.1.1 hiervor), welche in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Soweit ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. jedoch nachstehend E. 1.3 ff.). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde vom 30. August 2022 alleine unterzeichnet. Die Vollmacht vom 22. August 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 8) für C.________ bezieht sich ausdrücklich nur auf das Einspracheverfahren vor der AKB, weshalb vorliegend von einer eigenen Beschwerdeführung durch die Beschwerdeführerin ohne Vertretung auszugehen ist. Daran ändert die durch C.________ mitunterzeichnete, an die Beschwerdegegnerin gerichtete und von dieser ans Verwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe vom 22. August 2022 nichts: diese richtet sich unter dem Titel ʺEinspracheʺ allein gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2022 und erwähnt die hier angefochtene prozessleitende Verfügung vom 2. August 2022 nur am Rande; zur Sistierung des Einspracheverfahrens macht sie keine inhaltlichen Ausführungen, sondern äussert sich ausschliesslich zu materiellen Fragen im vor der AKB hängigen bzw. mit der vorliegend angefochtenen prozessleitenden Verfügung sistierten Einspracheverfahren. 1.3 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. August 2022 betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. E. 1.1.2 hiervor), weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. E. 1.1.2 f. hiervor). Bei Sistierungsverfügungen wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts der nicht wiedergutzumachende Nachteil in der Regel verneint (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 22). Dies trifft im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.1.3 f. hiervor) auch auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 6 vorliegenden Fall zu. Das Einspracheverfahren hinsichtlich EL-Leistungen wurde mit Blick auf das laufende IV-Verfahren sistiert, weil EL-rechtlich massgebend ist, wie hoch eine allfällige Invalidenrente ausfällt. Die dadurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. E. 1.1.4 hiervor). Doch auch anderweitig ist ein solcher Nachteil nicht ersichtlich: So erleidet die Beschwerdeführerin durch die Sistierung – wie auch durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung – keinen irreparablen finanziellen Schaden, da erst im Rahmen des später bzw. nach durchgeführtem IV- Rentenverfahren zu erlassenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch zu befinden sein wird und die streitigen EL allenfalls nachträglich ausgerichtet werden können. Sodann werden der Beschwerdeführerin offenbar auch weiterhin EL ausgerichtet (vgl. Beschwerde S. 1), womit mit der Verfahrenssistierung keine vollständige (vorübergehende) Einstellung der EL einhergeht. Selbst jedoch wenn Letzteres der Fall wäre, ist in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorglichen Massnahmen respektive der dabei erforderlichen Interessenabwägung das Interesse der Verwaltung, keine Leistungen zu erbringen, welche sie später allenfalls zurückfordern muss oder deren Einbringlichkeit fraglich ist, höher zu gewichten, als das Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin ungeschmälert EL zu beziehen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). Nach dem Dargelegten erfolgte die Sistierung des Einspracheverfahrens mit Blick auf das laufende, für das EL-Verfahren potentiell relevante IVrechtliche Verfahren zu Recht, so dass das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und damit die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 2. August 2022 zu verneinen ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde auch die Verfügung vom 17. Juni 2022 anfochten wollte (vgl. Rechtsbegehren, lit. B hiervor), ist darauf infolge funktioneller Unzuständigkeit nicht einzutreten: Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 7 cheentscheid stellt formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren dar. Das Einspracheverfahren vor der AKB ist unbestritten noch nicht abgeschlossen und folglich ein anfechtbarer Einspracheentscheid noch nicht erlassen worden. Insofern mangelt es vorliegend an einem Anfechtungsgegenstand. 1.5 Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort zur Sistierung des Einspracheverfahrens, obschon vorinstanzlich ein entsprechender Prozessentscheid ergangen ist, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG; vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 10). 1.6 Die mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 2. August 2022 entzogene aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde blieb unangefochten und wird mit Erlass des vorliegenden Entscheids obsolet. 2. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 3. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2022, EL/22/492, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 30. August 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (mit Beschwerde vom 30. August 2022 samt Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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