200 22 491 IV FUE/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Juni 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2003 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) begann im August 2020 eine Berufslehre als ... EFZ im C.________ (C.________; Akten der Invalidenversicherung [act. II] 14). Am 20. November 2020 teilte der Lehrbetrieb mit, das Lehrverhältnis werde per 30. November 2020 aufgelöst (act. II 13/12). Am 3. Februar 2021 meldete sich der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung; als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden ein ADHS gemischter Typ mit Lese- und Rechtschreibstörung, Verhaltensauffälligkeiten, soziale Interaktionsschwierigkeiten, tiefe Impulskontrolle und ein Verdacht auf eine Autismusspektrumstörung angegeben (act. II 1). Mit Mitteilung vom 1. März 2021 bejahte die IVB den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (act. II 19). Der Versicherte führte seine Lehre als ... EFZ im C.________ ab März 2021 fort (act. II 49/3) und die IVB erteilte Kostengutsprache für ein Coaching (act. II 31, 41) sowie für Nachhilfeunterricht (act. II 36). Infolge einer gesundheitlichen Verschlechterung (act. II 70, 95 ff.) brach die IVB die beruflichen Massnahmen per 14. Januar 2022 ab (act. II 85). Nach einer kinderpsychiatrischen Abklärung und Behandlung vom 27. September 2021 bis 20. Januar 2022 in den psychiatrischen Diensten D.________ (psychiatrische Dienste D.________; act. II 98) und einem stationären Aufenthalt in der Klinik E.________ vom 21. Januar bis 23. März 2022 (act. II 95) bot die IVB dem Versicherten eine Integrationsmassnahme in der F.________ an (vgl. act. II 93). Am 5. April 2022 trat der Versicherte in die Institution G.________ ein (act. II 100). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 103, 104) verfügte die IVB am 27. Juni 2022 den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, da sich der Versicherte zurzeit in der Institution G.________ aufhalte und deren Angebot keine solche Massnahme darstelle (act. II 110). B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 3 Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom 27. Juni 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, rückwirkend per 5. April 2022 und bis auf Weiteres Kostengutsprache für ein Aufbautraining (inklusive Wohnen) in der Institution G.________ zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Integrationsmassnahmen neu prüfe. Am 5. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht der Institution G.________ vom 22. August 2022 zu den Akten (Beschwerdeakten [act. I] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Juni 2022 (act. II 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und hierbei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der durch die Institution G.________ durchgeführten Massnahme rückwirkend ab 5. April 2022 zu übernehmen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Juni 2022 und umstritten sind Leistungen ab 5. April 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der seit dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar sind. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 5 oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG). 2.3 Gemäss Art. 14a IVG haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen): Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. a); nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG; lit. b). Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a lit. 1bis IVG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gelten als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Art. 14a Abs. 3 IVG). Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest (Art. 14a Abs. 5 IVG). Bei der Erfüllung der ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben achten die IV-Stellen auf eine durchgehende und einheitliche Fallführung (Art. 41a Abs. 1 IVV). Die Fallführung umfasst die Begleitung und Überwachung der zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 41a Abs. 2 lit. c IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 6 2.3.1 Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.3.2 Auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind die Integrationsmassnahmen, indem die Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art herstellen und die Beschäftigungsmassnahmen die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art erhalten sollen. "Gezielt" auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind die Integrationsmassnahmen, indem sie im Rahmen eines individuellen Eingliederungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Ziel der beruflichen Eingliederung erfolgen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 278 Rz. 538). Dieser vom Bundesrat betonten, sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Fokussierung dienen der individuelle Eingliederungsplan mit Zielvereinbarung sowie der ausdrückliche Auftrag an die IV- Stelle in (a)Art. 14a Abs. 4 (IVV; in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), die versicherte Person zu begleiten und den Erfolg der Massnahmen zu überwachen. "Gezielt" bedeutet auch, dass auf den Einzelfall bezogen und verbindlich geplant vorzugehen ist und dass – auch als Korrelat zur intensivierten Begleitung durch die IV-Stelle – die Mitwirkungspflicht der versicherten Person einzufordern ist (ERWIN MURER, Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 7 versicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, Rz. 64). Die IV-Stelle überwacht den Erfolg der Massnahmen (aArt. 14a Abs. 4 IVG; nunmehr Art. 41a Abs. 2 lit. c IVV [in Kraft seit 1. Januar 2022]) in dem Sinne, dass sie anhand des sich in einer schriftlichen Zielvereinbarung zwischen dem Anbieter der Integrationsmassnahme, der versicherten Person und der IV- Stelle niederschlagenden Eingliederungsplans überprüft, ob die Zwischenziele erreicht wurden, wobei sich bei Nichterreichung der Zwischenziele die Frage einer vorzeitigen Beendigung oder Unterbrechung der Massnahme nach Art. 4sexies Abs. 3 IVV stellt (SILVIA BUCHER, a.a.O., 2011, S. 299 Rz. 579). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht vom 31. März 2022 – nach einem Aufenthalt vom 21. Januar bis 23. März 2022 – diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.________ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5; Erstdiagnose [ED] im Jahr 2021 durch die Klinik H.________) und attestierten eine überdurchschnittliche Intelligenz (IQ, WAIS 5, ED im Jahr 2021 durch die Klinik H.________). Aus medizinischer und therapeutischer Sicht sei die Indikation für eine begleitete Wohnform für den Beschwerdeführer gegeben. Die aktuellen Rahmenbedingungen der psychiatrischen Krankheitskonstellation verhinderten momentan eine selbstständige Lebensführung. Mit Unterstützung einer begleiteten Wohnform könne der Patient weiterhin bei lebenspraktischen Fähigkeiten im Alltag gestärkt und das Ziel des selbstständigen Wohnens angestrebt werden. Der Patient habe sich diesbezüglich sehr motiviert und bereit gezeigt, erste Schritte in diese Richtung zu unternehmen. In diesem Sinne würden die Ärzte der Klinik E.________ sowie der Patient und seine Familie die Institution G.________ für die fachliche Begleitung und Unterstützung durch spezifische Angebote im Rahmen der Autismus-Diagnose als sehr geeignet ansehen (act. II 95).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 8 3.1.2 Im Austrittsbericht vom 6. April 2022 – nach einer ambulanten Behandlung vom 27. September 2022 (recte: 2021) bis 20. Januar 2022 – diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Diensten D.________ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Autismusspektrumstörung (ASS; ICD-10 F84.5 [Asperger-Syndrom]) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; ED durch Praxis I.________, 2016). Er verfüge über eine hohe Intelligenz 115-129 (WAIS-V; act. II 99/1). Der Patient habe sich zum Zeitpunkt der Behandlung im zweiten Ausbildungsjahr zum ... EFZ am C.________ befunden. Aufgrund seines psychischen Zustandes und des hohen Leidensdrucks hätten zusätzlich zur Abklärung regelmässige Einzel- und Familiengespräche stattgefunden (act. II 99/1). Beruflich sei der Patient stets sehr motiviert gewesen und gewillt, seine Lehre abschliessen zu können. Dies sei ihm, aufgrund seiner komplexen und sehr differenzierten Denkweise, der depressiven Symptomatik und der Schwierigkeit, mit starken Gefühlen umgehen zu können, schwergefallen. Der grosse Wille, es trotz den vielen Belastungen schaffen zu wollen, und die Erkenntnis, dass alles zu viel sei, habe eine grosse Erschöpfung ausgelöst. Ein Wechsel in einen geschützten Rahmen sei dringend indiziert. In Absprache mit der IV sei kurzfristig ein Krisengespräch (7. Januar 2022) in der F.________ organisiert worden. Die Verschlechterung des psychischen Befindens mit zunehmender depressiver Symptomatik und wiederkehrende Suizidgedanken hätten es dem Patienten nicht ermöglicht, den Termin wahrnehmen zu können (act. II 99/2). Eine individuelle Begleitung am Arbeitsplatz, abgestimmt an seine besonderen Bedürfnisse, sei dringend indiziert. Eine Entlastung am Arbeitsplatz könne zur psychischen Stabilisierung beitragen und seine Ressourcen und Kompetenzen freisetzen. Eine schnelle Integration im Arbeitsmarkt und der Gesellschaft sei für eine gesunde Entwicklung notwendig (act. II 99/3). 3.1.3 Im Bericht vom 7. April 2022 hielten die Ärzte der Klinik E.________ u.a. fest, die aktuellen Rahmenbedingungen der psychiatrischen Krankheitskonstellation verhinderten momentan eine selbstständige Lebensführung. Mit Unterstützung einer begleiteten Wohnform könne der Patient weiterhin bei lebenspraktischen Fähigkeiten im Alltag gestärkt und das Ziel des selbstständigen Wohnens angestrebt werden. In diesem Sinne sei die Institution G.________ für die fachliche Begleitung und Unterstützung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 9 durch spezifische Angebote im Rahmen der Autismus-Diagnose sehr geeignet (act. II 97/6 Ziff. 2.8). 3.2 Gestützt auf die obgenannten medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine ASS (ICD-10 F84.5), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine hohe Intelligenz sowie eine (mittelgradige) depressive Episode vorliegen (act. II 95-98). Gemäss den behandelnden Ärzten löste die Belastung mit der Lehre eine grosse Erschöpfung aus; ein Wechsel in einen geschützten Rahmen ist dringend indiziert und der Beschwerdeführer ist möglichst schnell in den Arbeitsmarkt sowie die Gesellschaft zu integrieren (act. II 99/3). 3.3 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten (Beschwerde S. 5 Ziff. 3, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4), dass der Beschwerdeführer als nicht erwerbstätige Person unter 25 Jahren von einer Invalidität bedroht ist (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG) und dass er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form einer Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation hat (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG). Den Akten ist zu entnehmen, dass ihm anlässlich eines Gesprächs am 31. März 2022 in der F.________ eine solche Integrationsmassnahme vorgestellt wurde (act. II 85, 90, 93), mit welcher die notwendige Präsenz- und Leistungsfähigkeit für eine Folgemassnahme erreicht werden könnte (Art. 14a Abs. 1bis IVG), und dass die Beschwerdegegnerin – wie im Schreiben vom 4. April 2022 dargelegt ("Somit konnte für Sie ein passendes Angebot bei einem unserer Vertragspartner, der F.________ gefunden werden" [act. II 93]) – implizit deren Finanzierung anbot. Der Beschwerdeführer zog es indessen vor, am 5. April 2022 eine Massnahme bei der Institution G.________ zu beginnen (act. II 100). Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der durch die Institution G.________ durchgeführten Massnahme zu übernehmen hat. 3.4 Die Parteien stimmen insoweit – zu Recht – überein, dass eine Leistungsvereinbarung zwischen einer Institution und der IV-Stelle keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Integrationsmassnahme ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 10 (Beschwerde S. 5; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin begründet das Fehlen einer Leistungsvereinbarung mit der Institution G.________ jedoch damit, dass Letztere die Voraussetzung einer gezielten beruflichen Eingliederung ganz grundsätzlich nicht erfülle, weshalb die Kosten der Massnahme des Beschwerdeführers nicht übernommen werden könnten (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Institution G.________ sei auf junge Menschen mit ASS spezialisiert und von den Ärzten der Klinik E.________ als sehr geeignet bezeichnet worden; sie erfülle sämtliche Voraussetzungen. Die Integration in den Arbeitsmarkt sei ein zentraler Bestandteil des Programms. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution G.________ diene der Stabilisierung der Persönlichkeit, der Gewöhnung an den Arbeitsprozess und dem Aufbau der Arbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 6 f.). Mit Blick auf die Beschwerdeantwort ist vorab festzuhalten, dass vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob die Institution G.________ die Anforderungen der Beschwerdegegnerin in grundsätzlicher Hinsicht erfüllt, sondern einzig, ob diejenige Massnahme, die der Beschwerdeführer am 5. April 2022 in dieser Institution antrat, den Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 2 IVG entspricht. 3.5 Als Integrationsmassnahmen dürfen wie bereits dargelegt nur solche zählen, die – entsprechend Art. 14a Abs. 2 erster Satzteil IVG – "gezielt" auf die berufliche Eingliederung vorbereiten (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Dazu dient der individuelle Eingliederungsplan (im Hinblick auf ein konkretes Ziel der beruflichen Eingliederung) mit Zielvereinbarung, wobei die Ziele regelmässig von den IV-Stellen im Rahmen der Fallführung (Art. 41a Abs. 2 lit. c 1 IVV) überprüft werden (E. 2.3.2 hiervor; vgl. auch Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] S. 59). Aufgrund der Akten, insbesondere des Zwischenberichts der Institution G.________ vom 22. August 2022 (act. I 3), ist nicht erstellt, dass die vom Beschwerdeführer angetretene Massnahme in dargelegten Sinne "gezielt" – namentlich bezogen auf ein konkretes Ziel der beruflichen Eingliederung – erfolgte. Dem Zwischenbericht vom 22. August 2022 kann entnommen werden, dass die Massnahme namentlich auf das Etablieren von klaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 11 Tagesstrukturen und eine Verbesserung der psychischen Situation zielte (Ziff. 2, 4 und 5 des Berichts). Die im Rahmen der Massnahme durchgeführten Arbeitstrainings (z.B. handwerkliche Tätigkeiten [...], Mitarbeit in der ..., Schnupperpraktikum im ...- und ...bereich) bezweckten keine Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung mit einem konkreten Eingliederungsziel (namentlich der – jedenfalls zeitweise angestrebten [Protokolleintrag vom 9. Februar 2022; in den Gerichtsakten] – Fortsetzung der Lehre als ... EFZ), sondern dienten vielmehr der Entwicklung bzw. Förderung von Grundarbeitskompetenzen (u.a. Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Selbständigkeit) und weiteren Kompetenzen (personelle Interaktions- und Kommunikationsfähigkeiten ([vgl. Ziff. 3 des Zwischenberichts]). Dementsprechend wurde zwischen der Institution G.________ und dem Beschwerdeführer auch kein individueller Eingliederungsplan mit Zielvereinbarung erstellt. Vielmehr wurde laut Zwischenbericht im weiteren Verlauf die Durchführung eines Praktikums/Schnupperzeit in Erwägung gezogen, welches der Abklärung der beruflichen Ausrichtung, der Stärkung des Selbstwerts, der Mitarbeit in einem Team, dem kontinuierlichen Aufbau der personellen, insbesondere der kommunikativen Kompetenzen und das "Trainee der Selbstregulation" in einem Arbeitsumfeld an der Schnittstelle von erstem und zweitem Arbeitsmarkt diene (Ziff. 5 des Zwischenberichts). Mangels eines individuellen Eingliederungsplans bzw. einer Zielvereinbarung wäre es der Beschwerdegegnerin somit nicht möglich gewesen, die ihr obliegende Fallführung (Art. 41a IVV; vgl. auch Ziff. 1060 des Kreisschreibens zur Fallführung in der Invalidenversicherung [KSFF]) wahrzunehmen, d.h. regelmässig die Ziele zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden (vgl. E. 2.3.2 hiervor; vgl. auch Weiterentwicklung der IV, Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] S. 59). Dass mit der Massnahme bei der Institution G.________ nicht eine "gezielte" berufliche Eingliederung in Zentrum stand bzw. gar nicht beabsichtigt war, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Protokolleintrag vom 22. März 2022 (Protokoll S. 11, in den Gerichtsakten). Darin führte der Vater aus, das Team der Institution G.________ komme in Frage, da es autismusspezifisch sei, "für einen Aufbau und zur Erlangung einer Stabilität". Die F.________ komme in einer späteren Phase wieder in Frage, wenn es um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 12 die Absolvierung einer Ausbildung gehe. Desgleichen berichtete der Vater in der E-Mail vom 11. April 2022, es gehe um den zeitnahen Beginn einer "Stabilisierungsphase" bzw. darum, die Wahrscheinlichkeit einer Destabilisierung nach erfolgreicher Krisenintervention in der Klinik E.________ zu minimieren und so das mittelfristige Ziel des Wiedereinstiegs in die Berufsbildung zu sichern (act. II 100/1). Im Einklang mit den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers, wonach die Massnahme in der Institution G.________ primär der Stabilisierung diente und (im Umkehrschluss) nicht der gezielten Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, steht schliesslich die Empfehlung der Klinik E.________, der Beschwerdeführer solle in die Institution G.________ eintreten, um "die lebenspraktischen Fähigkeiten im Alltag zu stärken" und das "Ziel des selbständigen Wohnens" anzustreben, da die psychiatrische Krankheitskonstellation momentan eine selbstständige Lebensführung verhindere (act. II 95 S. 3). Mithin ist die durch die Institution G.________ durchgeführte Massnahme nicht als lntegrationsmassnahme im Sinne des Art. 14a IVG zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form einer lntegrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung in der Institution G.________ folglich zu Recht verneint. Weil mit der in der Institution G.________ bereits angetretenen Massnahme eine Stabilisierung und nicht eine gezielte Vorbereitung auf eine berufliche Eingliederung angestrebt wurde, fehlte es dem Beschwerdeführer ferner an einem Eingliederungswillen bzw. einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit für eine gezielte Vorbereitungsmassnahme, sodass die Verwaltung die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abschliessen durfte (vgl. SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73; Entscheid des Bundesgerichts vom 17. August 2022, 8C_287/2022 E. 5.2.4 mit Hinweisen). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2022 ausdrücklich festhielt (act. II 110) – dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 13 wieder bei der Beschwerdegegnerin zu melden, sobald er bereit und in der Lage ist, an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme teilzunehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2023, IV/22/491, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.