Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 09.10.2023 200 2022 431

9 octobre 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,937 mots·~20 min·2

Résumé

Klage vom 18. Juli 2022

Texte intégral

200 22 431 BV MAK/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Oktober 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ Beklagte D.________ AG Beigeladene betreffend Klage vom 18. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war zuletzt in einem Pensum von 50 % bei der D.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beigeladene) angestellt und dadurch bei der Pensionskasse C.________ (PK C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Ab 2. März 2020 war sie voll arbeitsunfähig (vgl. die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien in der Klage, S. 3 Ziff. 2, und in der Klageantwort, S. 1). In der Folge kam die Arbeitgeberin ihrer Lohnfortzahlungspflicht während zweier Jahre (bis 1. März 2022) nach, im ersten Krankheitsjahr zu 100 % und im zweiten Krankheitsjahr zu 80 %, wobei jeweils unter der Rubrik "Sozialabzüge" ein monatlicher Betrag von Fr. 310.-- als "PK Beitrag C.________" in Abzug gebracht worden war (Akten der Versicherten [act. I] 5). Mit Einschreiben vom 30. November 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ablauf der Lohnfortzahlungpflicht (act. I 2). Nachträglich sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) der Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 eine vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2022 befristete ganze Rente zu (act. I 4). Mit Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht richtete die PK C.________ der Versicherten ab 2. März 2022 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge aus (Ablauf infolge Pensionierung: 31. März 2023), dies (konkludent) unter Gewährung einer Sparbeitragsbefreiung (act. I 7). Mit Schreiben vom 23. April und 12. Mai 2022 beanstandete die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, die ihrer Meinung nach im zweiten Krankheitsjahr (ab März 2021, dies bei Lohnfort- bzw. Taggeldzahlungen in der Höhe von 80 %) in unzulässiger Weise vorgenommenen Abzüge "PK Beitrag C.________" von monatlich Fr. 310.-- und ersuchte um Rückerstattung derselben (act. I 10). Dies lehnte die PK C.________ mit Schreiben vom 13. Juni 2022 ab (act. I 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, Klage mit folgenden Anträgen: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Beitragsbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit ab März 2021 (Wegfall des vollen Lohnes) zu gewähren und ab diesem Zeitpunkt die Sparbeiträge von Fr. 8'371.60 pro Jahr zu Gunsten des Alterskontos der Klägerin zu leisten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die von der Klägerin ab März 2021 geleisteten Arbeitnehmerbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 3'720.-- zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens an die Klägerin zurückzuzahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Mit Klageantwort vom 21. September 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Hierzu nahm die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 unaufgefordert Stellung. Am 17. Oktober 2022 lud die Instruktionsrichterin die Arbeitgeberin zum Verfahren bei. Diese verzichtete mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 nahm die Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 21. Oktober 2022 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 4 klagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. 1.1.1 Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, ob die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Dies ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Ferner betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne des Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. MEYER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 73 BVG N. 52), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der von ihr ab März 2021 geleisteten Arbeitnehmerbeiträge von monatlich Fr. 310.--. Entsprechend den Vorgaben von Art. 66 Abs. 2 bis 4 BVG hat die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil der Klägerin vom Lohn abgezogen und diesen (zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen) an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Nach Meinung der Klägerin ist dieser Beitragsabzug indessen ohne rechtmässige Grundlage erfolgt, womit der ausbezahlte Lohn im fraglichen Zeitraum jeweils monatlich Fr. 310.-- höher hätte ausfallen müssen. Insofern macht die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des ungeschmälerten Lohns geltend, was einem Anspruch aus Arbeitsvertragsrecht entspricht. Die Frage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 5 nach der Rechtmässigkeit des vorgenommenen Abzugs ist jedoch gestützt auf das Berufsvorsorgerecht zu beurteilen. Praxisgemäss begründet dieser Umstand die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juni 2021, 8C_852/2011, mit Hinweisen). 1.1.2 Für den Wahlgerichtsstand gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG kommt es nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 18. Juli 2022 geltend gemachten (berufsvorsorgerechtlichen) Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VR- PG; act. I 1). Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Die Klägerin macht einen Anspruch auf ungeschmälerte Lohnauszahlung geltend. Deshalb wurde die Arbeitgeberin mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2022 im vorliegenden Verfahren beigeladen. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen sind einerseits der von März 2021 bis Februar 2022 vom Lohn der Klägerin abgezogene Arbeitnehmer-Beitragsanteil von mo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 6 natlich Fr. 310.-- bzw. von total Fr. 3'720.-- (12 x Fr. 3'720.--) zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens, sowie andererseits die Anrechnung von beitragsbefreiten Altersgutschriften im fraglichen Zeitraum. 1.4 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.3 hiervor), weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Verpflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 3. 3.1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 BVG sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann. Sie ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser gestellt wird,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 7 als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre (BGE 142 V 466 E. 3.3.2 S. 472). 3.1.1 Gestützt auf Art. 26 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 1 BVG (vgl. BGE 129 V 15 E. 5b S. 25) hat der Bundesrat in Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) folgende Regelung erlassen: Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen (lit. a) und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). Damit wurden in Art. 26 BVV 2 Taggelder in Höhe von 80 % des entgangenen Lohnes dem vollen (durch den Arbeitgeber bezahlten) Lohn gleichgestellt. Dabei hat sich der Verordnungsgeber bewusst an die Bestimmungen von Art. 324b resp. Art. 324a Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) angelehnt. Dass der Grenzwert von 80 % des entgangenen Lohnes erreicht wird, ist mithin Voraussetzung dafür, dass Krankentaggelder ein vollwertiges Surrogat für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers darstellen (BGE 142 V 466 E. 3.3.3 S. 472). 3.1.2 Das ab 1. Januar 2020 gültige und vorliegend anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten (nachfolgend: Reglement; Akten der Beklagten [act. II] 3) übernimmt in Art. 13.1 f. diese Regelung wie folgt: 13.1 Wird eine versicherte Person vor Erreichen des Rücktrittsalters (Pensionierung) im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch beginnt frühestens mit dem Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente der IV. 13.2 Die Rente wird in jedem Fall bis zum Wegfall der Lohnfortzahlung und bis zur Erschöpfung der Taggeldansprüche aufgeschoben, wenn: a) die versicherte Person an Stelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenoder Unfallversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, und b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. 3.2 Bei Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit stellt sich sodann die Frage einer Sparbeitragsbefreiung. Diese Thematik betrifft den Anspruch auf Leistung von Altersgutschriften, die sich auf die Höhe der – die Invalidenrente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 8 ablösenden (vgl. Art. 13.3 des Reglements) – reglementarischen Altersrente auswirken (vgl. Art. 11.1.1 des Reglements; vgl. dazu BGE 142 V 466 E. 4.1 S. 474). 3.2.1 Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, auf dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist (Art. 11 Abs. 1 BVV 2). Am Ende des Kalenderjahres muss die Vorsorgeeinrichtung dem individuellen Alterskonto den jährlichen Zins auf den Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres und die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr gutschreiben (Art. 11 Abs. 2 BVV 2). Das in dieser Weise geäufnete Kapital bildet das Vorsorgevermögen, das dem einzelnen Versicherten bei Eintritt des Vorsorgefalles Alter zwecks Finanzierung seiner Altersrente zur Verfügung steht. Die Finanzierung der Altersgutschriften von invaliden Versicherten erfolgt nicht wie bei Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch – nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf den von den übrigen Versicherten zu leistenden Beiträgen (BGE 142 V 466 E. 6.3.1 S. 476). Die Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, zugunsten von invaliden Versicherten beitragsfreie Altersgutschriften vorzunehmen (HÜRZELER/BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2118 Rz. 145). Diese Pflicht ist in Art. 14 BVV 2 geregelt: Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2). 3.2.2 Art. 15 des Reglements regelt die Beitragsbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit wie folgt: 15.1 Wird eine versicherte Person erwerbsunfähig, so entfällt entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit ihre Beitragspflicht und diejenige der Firma nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten. Die Beitragsbefreiung wird in jedem Fall bis zum Wegfall der Lohnfortzahlung und bis zur Erschöpfung der Taggeldansprüche aufgeschoben, wenn:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 9 a) die versicherte Person an Stelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenoder Unfallversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, und b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. 15.2 Die Sparbeiträge werden von diesem Zeitpunkt an von der Stiftung geleistet. Im ersten Jahr ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit wird für die Beitragsbefreiung die Arbeitsunfähigkeit wie eine Invalidität behandelt. Ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht besteht auch während der Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme der IV. Art. 15.1 wurde im Nachgang zu BGE 142 V 466 neu geregelt, und zwar «kongruent mit dem Aufschub der Invalidenleistungen gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2», wie die Beklagte erklärt (Klageantwort, S. 1 Ziff. 2). 4. 4.1 Die Klägerin ist bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Die Beklagte bezweckt für die Arbeitnehmenden der Beigeladenen die Durchführung der beruflichen Vorsorge (Art. 1 des Reglements) und erbringt die entsprechenden Leistungen, so auch die Invalidenrente nach Art. 13 des Reglements (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Der Aufschub derselben bis zum Ende der Krankentaggeld-Zahlungen (vorliegend 1. März 2022) mit Rentenbeginn vorliegend am 2. März 2022 (vgl. act. I 7) entspricht der auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierenden Reglementsbestimmung von Art. 13.2 (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Zulässigkeit des Rentenaufschubs wird zu Recht von keiner Partei bestritten. Streitig ist hingegen der Umstand, dass die Beklagte nebst der Rente auch die Sparbeitragsbefreiung bis Februar 2022 aufgeschoben hat. Art. 15.1 des Reglements macht die Vornahme beitragsbefreiter Altersgutschriften von bestimmten Bedingungen abhängig, nämlich von der Erschöpfung der Taggelder von 80 % (lit. a), die überdies vom Arbeitgeber mitfinanziert sein müssen (lit. b). Bis zur Erschöpfung dieser Taggeldansprüche werden die Sparbeiträge weiterhin vom Lohn abgezogen; erst dann kommt die Sparbeitragsbefreiung zum Tragen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall sind bis und mit Februar 2022 die reglementarischen Voraussetzungen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 10 den Aufschub der Beitragsbefreiung erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die genannte Reglementsbestimmung gegen zwingendes Berufsvorsorgerecht, namentlich gegen Art. 14 Abs. 1 BVV 2 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) verstösst, wie die Klägerin geltend macht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – nicht nur die Auszahlung der Rente, sondern auch die Sparbeitragsbefreiung reglementarisch aufgeschoben werden darf. 4.2 4.2.1 Art. 14 Abs. 1 BVV 2 regelt den Anspruch des Invaliden auf Beitragsbefreiung. Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht, orientiert sich die Verordnungsbestimmung am Zeitpunkt der Ausrichtung der Rente (vgl. E. 3.2.1 a.E. hiervor). Reglementarische Bestimmungen, welche den Aufschub der Rentenauszahlung vorsehen, sind zulässig, dies allerding nur im Rahmen der Vorgaben von Art. 26 BVV 2 (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Zur Ausgestaltung einer Reglementsbestimmung betreffend den Aufschub der Beitragsbefreiung enthält die BVV 2 hingegen keine Vorgaben. Liegt eine solche vor, ist daher durch Auslegung derselben zu ermitteln, ob die Dauer des Aufschubs den Anspruch auf altersbefreite Altersgutschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 BVV 2 verletzt. Dabei ist eine analoge Anwendung von Art. 26 BVV 2 rechtsprechungsgemäss nicht sachgerecht, zumal es bei der Beitragsbefreiung um die Beitragspflicht (d.h. die [Vor-]Finanzierung einer Versicherungsleistung) und nicht um eine Vorsorgeleistung geht. Ein «Aufschub» der Beitragsbefreiung ist daher nur gerechtfertigt, solange die volle Lohnzahlung erfolgt; hingegen ist er nicht angezeigt, wenn lediglich noch ein auf 80 % reduziertes Ersatzeinkommen ausgerichtet wird (BGE 142 V 466 E. 6.3.2 S. 476 f.). Das Vorgehen der Beklagten im Anschluss an BGE 142 V 466 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vermag daran nichts zu ändern: Nachdem sie die bisherige, auslegungsbedürftige Regelung zur Sparbeitragsbefreiung aufgehoben hatte, nahm sie an deren Stelle – offensichtlich in Umgehung der genannten Rechtsprechung – eine Regelung ins Reglement auf, die dieselben Bedingungen nunmehr ausdrücklich nennt, wie sie betreffend den Rentenaufschub in Art. 26 BVV 2 (und auch in Art. 13.2 des Reglements) enthalten sind. Auch dieser in Art. 15.1 des vorliegend anwendbaren Reglements

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 11 geregelte Aufschub verstösst jedoch gegen den Anspruch auf beitragsbefreite Altersgutschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 BVV 2. 4.2.2 Somit hat die Arbeitgeberin ab dem 2. März 2021 Beiträge von insgesamt Fr. 3'720.-- (12 x Fr. 310.--) vom Lohn abgezogen und an die Beklagte überwiesen, für die das Reglement keine gesetzmässige Grundlage enthielt. Da ab diesem Zeitpunkt beitragsbefreite Altersgutschriften hätten erfolgen müssen, ist die Klage gutzuheissen. Die Klägerin hat Anspruch auf Vornahme derselben durch die Beklagte. 4.3 4.3.1 Bezüglich des Anspruchs auf (nachträgliche) Auszahlung der zu Unrecht vom Lohn zurückbehaltenen Sparbeiträge von Fr. 3'720.-- ist die Arbeitgeberin – in ihrer Eigenschaft als Schuldnerin des Lohns aus Arbeitsvertrag – passivlegitimiert. Im vorliegenden Verfahren ist die Arbeitgeberin jedoch nicht beklagte Partei, weshalb das angerufene Gericht sie nicht zur Erfüllung des (Lohn-)Anspruchs verurteilen kann. Zu prüfen bleibt, ob im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten eine anderweitige Anspruchsgrundlage besteht, gestützt auf welche die Beklagte zur Bezahlung des entsprechenden Betrags zu verurteilen ist. 4.3.2 Im BVG fehlt eine Bestimmung, welche die Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen regelt. Von Art. 35a BVG ist nur die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, nicht aber die Beitragsrückerstattung erfasst. In der Lehre wird einerseits die Auffassung vertreten, in der beruflichen Vorsorge seien zuviel bezahlte Beiträge über das Bereicherungsrecht nach den Art. 62 ff. OR zurückzufordern (BASILE CAR- DINAUX, in HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 11 zu Art. 35a BVG). Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Dies ist vorliegend mit Blick auf das in E. 4.2 Ausgeführte der Fall.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 12 Anderseits findet sich auch die Lehrmeinung, bei der fehlenden Regelung der Beitragsrückerstattung im BVG handle es sich um eine echte Gesetzeslücke, d.h. um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. BGE 142 V 402 E. 4.2 S. 405). Art. 25 Abs. 3 ATSG, wonach zuviel bezahlte Beiträge zurückgefordert werden können, komme daher analog zur Anwendung (RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 129 N. 92). Sodann erscheint auch eine analoge Anwendung von Art. 41 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sachgerecht, wonach den Arbeitnehmenden gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zuviel bezahlte Beiträge zusteht. Denn wie im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird der Arbeitgeber auch bei der beruflichen Vorsorge lediglich aus administrativen Gründen als gesetzlicher Schuldner für die Arbeitnehmerbeiträge behandelt, wobei das materielle Versicherungsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer besteht (BGE 138 V 463 E. 4 S. 467; vgl. auch RKUV 1988 U 49 S. 239 E. 3b). Ob die Beklagte gestützt auf die Grundsätze des Bereicherungsrechts oder aber durch analoge Anwendung der erwähnten Bestimmungen von ATSG und AHVV zur Rückzahlung der zu Unrecht geflossenen Sparbeiträge zu verpflichten ist, kann letztendlich offen bleiben. So oder anders hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Rückforderungsanspruch im Umfang der von März 2021 bis Februar 2022 vom Lohn in Abzug gebrachten Sparbeiträge von insgesamt Fr. 3'720.--. Folglich ist die Klage auch dahingengehend gutzuheissen, dass die Beklagte der Klägerin diesen Betrag zu bezahlen hat. 4.4 Schliesslich verlangt die Klägerin die Verzinsung der Sparbeiträge von 5 % ab wann rechtens. Eine spezialgesetzliche oder reglementarische Regelung für die Verzinsung der hier streitbetroffenen Beträge besteht nicht. Eine allfällige Verzinsungspflicht richtet sich daher nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.1 S. 43). 4.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (vorbehältlich bestimmter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 13 Ausnahmen) die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner im Verzug ist. Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR einerseits die Fälligkeit der Forderung, anderseits die Mahnung durch den Gläubiger. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt. Auch im öffentlichen Recht wird verlangt, dass die Geldforderung unmissverständlich geltend gemacht und zur Zahlung innert einer bestimmten Frist aufgefordert wird (BGE 143 II 37 E. 5.2.1 f. S. 43 f.). Die Erhebung einer Leistungsklage genügt als Mahnung (BGE 116 II 225 E. 5.a S. 236), doch tritt der Verzug aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der Mahnung nicht bereits mit Klageerhebung, sondern erst mit Zustellung der Eingabe an die Gegenpartei ein (Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 4A_11/2013, E. 5). Die Höhe des Verzugszinses bei fehlender reglementarischer Grundlage richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR und beträgt 5 %. 4.4.2 Das von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 12. Mai 2022 (act. I 10) erfüllt die an eine Mahnung zu stellenden Voraussetzungen nicht, zumal darin zwar um Rückzahlung der von März 2021 bis Februar 2022 vom Lohn der Klägerin in Abzug gebrachten Sparbeiträge ersucht wird, dies aber nicht ultimativ innert einer bestimmten Frist. Hingegen sind ab der Zustellung der Klage an die Beklagte Verzugszinsen von 5 % geschuldet (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21), und zwar ab 23. Juli 2022. 5. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit zu verpflichten, ab März 2021 bis Februar 2022 zugunsten der Klägerin beitragsbefreite Altersgutschriften vorzunehmen. Sodann hat sie der Klägerin einen Betrag von insgesamt Fr. 3'720.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Juli 2022 zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 14 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Klägerin wird durch Fürsprecher B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 27. Januar 2023 ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 2'125.-- (8.5 Stunden à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 9.60, somit auf total Fr. 2'134.60, festgesetzt (gemäss Kostennote ist keine Mehrwertsteuer geschuldet). Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, für die Zeit von März 2021 bis Februar 2022 zugunsten der Klägerin beitragsbefreite Altersgutschriften vorzunehmen und der Klägerin zudem einen Betrag von Fr. 3'720.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Juli 2022 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'134.60 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2023, BV/22/431, Seite 15 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse C.________ - D.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2022 431 — Bern Verwaltungsgericht 09.10.2023 200 2022 431 — Swissrulings