Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.11.2022 200 2022 405

15 novembre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,890 mots·~14 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022

Texte intégral

200 22 405 EL JAP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. November 2022 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 2. Juni 2021 meldete sich der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 24. September 2021 setzte die AKB den Ergänzungsleistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. Juni 2021 auf Fr. 1'784.-- pro Monat fest (AB 15). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. Oktober 2021 Einsprache. Ausgabenseitig seien neben den Heizkosten zu Unrecht keine weiteren Nebenkosten angerechnet worden. Zudem gehe aus der Trennungsvereinbarung vom 20. März 2019 hervor, dass er im Sinne von Unterhaltszahlungen sämtliche Schulden (Hypothekarschulden und Privatkredit in …) zu übernehmen habe. Dies sei in der EL-Berechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (AB 17). Mit Entscheid vom 3. Juni 2022 wies die AKB die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei (AB 23). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 4. Juli 2022 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ausgabenseitig Nebenkosten von Fr. 465.-- pro Monat (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2) zu berücksichtigen sowie die von ihm bezahlten Zinsen für die gemäss Trennungsvereinbarung vom 20. März 2019 (AB 4) übernommene Hypothek betreffend die Liegenschaft der gerichtlich getrennten Ehefrau in … als Unterhaltsbeiträge anzurechnen; zudem beantragt er sinngemäss die Berücksichtigung der mit der Trennungsvereinbarung übernommenen Schulden bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 3 Mit Replik vom 29. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2022 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch für die Zeit von 1. Juni bis 31. Dezember 2021 (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258) und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung 2021 zu Recht neben der Heizkostenpauschale keine Mietnebenkosten sowie weder die übernommenen (Hypothekar-)Schulden noch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge berücksichtigt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Fragen zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die unbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 4 stritten gebliebenen Positionen der Berechnung in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer fordert sinngemäss, ausgabenseitig seien Nebenkosten von Fr. 465.-- pro Monat zu berücksichtigen sowie die von ihm bezahlten Zinsen für die gemäss Trennungsvereinbarung vom 20. März 2019 (AB 4) übernommene Hypothek betreffend die Liegenschaft der gerichtlich getrennten Ehefrau in … (insgesamt EUR 2'800.-- im hier massgebenden Jahr 2021 [AB 17 S. 4 f.]) als Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Zudem beantragt er sinngemäss die Berücksichtigung der mit der Trennungsvereinbarung übernommen Schulden bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens. Bei bereits berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 14'412.-- (AB 15 S. 7) und maximal anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 15'900.-- (für die Zeit ab 1. Juli 2021: Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Anhang I der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung [AS 2021 375]; für Juni 2021: Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Anhang I der Verordnung des EDI vom 12. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der von 1. Januar bis 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen Fassung [AS 2020 6291]; vgl. Anhang 5 Ziff. 5.2 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) können maximal Fr. 1'488.-- pro Jahr resp. Fr. 124.-- pro Monat weitere Wohnkosten in Form von Nebenkosten angerechnet werden. Der diesbezügliche Streitwert beträgt somit Fr. 868.-- (Fr. 124.-- x 7 Monate; vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 5 S. 258 sowie E. 1.2 hiervor). Hinzu kommt die beantragte Anrechnung der bezahlten Zinsen von insgesamt EUR 2'800.-- im hier massgebenden Jahr 2021 als Unterhaltsbeiträge und somit zusätzliche Ausgaben in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von EUR 1'633.35 (EUR 2'800.-- / 12 Monate x 7 Monate), die in Schweizer Franken umzurechnen wären (vgl. zum anwendbaren Umrechnungskurs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2017, EL/2016/1004, E. 3.3). Angesichts des Ergebnisses der Nichtanrechenbarkeit dieser Zahlungen (vgl. E. 4.2 hiernach) kann von einer Umrechnung jedoch abgesehen werden. Gleiches gilt in Bezug auf die übernommenen Schulden, soweit diese in Euro zu bezahlen sind. Da die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Vermögen bereits mit Fr. 0.-- einsetzte (AB 15 S. 7; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3) kommt einer zusätzlichen Berücksichtigung dieser Schulden in Bezug auf den EL-Anspruch von vornherein keine Relevanz zu. Nach dem Dargelegten liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 6 a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19’610.-und für Ehepaare Fr. 29’415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2020 4619]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Nach Art. 16b Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wird bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 ELV die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV, das heisst die Hälfte der Pauschale für Nebenkosten, die bei Personen anerkannt wird, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (vgl. Art. 16a Abs. 1 und 2 ELV). Diese Nebenkostenpauschale beträgt Fr. 2'520.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV) resp. die Hälfte davon Fr. 1'260.-- pro Jahr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 7 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel die Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. d und f sowie h und i ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3; vgl. auch Art. 11a ELG). 2.3.1 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 8 2.3.2 Nach Art. 17 Abs. 2 ELV können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen (Art. 17 Abs. 3 ELV): a. der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1bis ELG; b. die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Art. 17 Abs. 3 lit. a ELV verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen. 3. 3.1 Die Kantone konnten seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser gewähren (AS 1986 699 ff., 701), mit der dritten ELG-Revision wurde bei der Festlegung des Mietzinsabzuges indessen von der Netto- zur Bruttomiete übergegangen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996; BBL 1997 I 1197 ff., 1201). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden, wurde ausdrücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale in Höhe der Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; vgl. Art. 16b ELV). Mithin sind separat in Rechnung gestellte, d.h. im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten wie z.B. Wasser-/Abwasserkosten, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 17. Dezember 2008, 8C_741/2008 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 9 desgericht] vom 3. Mai 2005, P 58/04, E. 2.2; siehe auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 186). 3.2 Vorliegend wurden im Mietvertrag keine Akontozahlungen für Nebenkosten vereinbart (AB 18 S. 1 Ziff. 3; siehe auch AB 18 S. 6 lit. A Ziff. 2). Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der von ihm bewohnten Liegenschaft ist und ihm an dieser auch keine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, kann hier nicht die Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV anerkannt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in der Berechnung jedoch zu Recht die Pauschale für Heizkosten nach Art. 16b ELV von Fr. 1'260.-- im massgebenden Zeitraum zum dem Vermieter einzig geschuldeten Nettomietzins hinzugezählt, da der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag die Liegenschaft selber beheizen muss und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen hat (vgl. E. 2.2 Abs. 2 hiervor). Für eine weitergehende Anrechnung von Kosten als Nebenkosten besteht bei fehlender Vereinbarung entsprechender Akontozahlungen für Nebenkosten im Mietvertrag nach dem in E. 3.1 hiervor Dargelegten kein Raum. Die diesbezügliche Rüge ist somit unbegründet. 4. 4.1 In der EL-Berechnung können nur Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt werden, die unter Ausserachtlassung allfälliger EL-Ansprüche unbedingt festgelegt worden sind. Mit anderen Worten können Unterhaltsverpflichtungen nicht angerechnet werden, wenn sie in der Trennungsvereinbarung so festgesetzt sind, dass sie nur eingefordert werden können, wenn und soweit sie der Pflichtige über die Ergänzungsleistungen erhältlich machen kann (MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 263; DIANA BERGER- ASCHWANDEN, Die Schnittstellen zwischen ZGB und Ergänzungsleistungen. Eine Gesamtschau, in GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, 2016, S. 196 f.; vgl. GRÜT- TER/MOSIMANN/SPICHER, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, in BÜCHLER/COTTIER [Hrsg.], Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch 2012 S. 694 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 10 4.2 Die am 3. April 2019 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung (AB 4) wurde am 20. März 2019 kurz vor dem AHV-Rentenvorbezug des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2019 (AB 1 S. 6, AB 8) und damit im Wissen um den Wegfall des Haupterwerbseinkommens per 30. Juni 2019 (AB 5) bzw. unter Einbezug eines späteren EL-Anspruchs des Beschwerdeführers abgeschlossen. Da Unterhaltsverpflichtungen bei den Ergänzungsleistungen nicht angerechnet werden können, wenn sie – wie vorliegend – unter Einbezug eines späteren EL-Anspruchs festgelegt worden sind (vgl. E. 4.1 hiervor), können die gestützt auf die Trennungsvereinbarung vom 20. März 2019 geleisteten Hypothekarzinsen (AB 17 S. 4 f.) nicht unter dem Titel der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG berücksichtigt werden. Die EL-Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als korrekt. 5. Hypothekarschulden sind maximal bis zum in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Liegenschaftswert abziehbar (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 ELV sowie E. 2.3.2 hiervor). Da die belastete Liegenschaft unstrittig der vom Beschwerdeführer getrenntlebenden Ehefrau gehört (AB 4 S. 3) und der Wert dieser Liegenschaft folglich nicht in die Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers einzubeziehen ist (vgl. Art. 3 ELV), können somit auch die übernommenen Hypothekarzinsen nicht abgezogen werden. Abgesehen davon hat die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Vermögen bereits mit Fr. 0.-- in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers eingesetzt (vgl. AB 15 S. 7), sodass sich der beantragte Schuldenabzug vorliegend ohnehin nicht auf die Höhe des EL-Anspruchs auswirken würde (vgl. E. 1.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 11 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2022 (AB 23) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, EL/2022/405, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2022 405 — Bern Verwaltungsgericht 15.11.2022 200 2022 405 — Swissrulings