BV 200 2022 398 KNB/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Kläger gegen Personalvorsorgestiftung der C.________ vertreten durch Rechtsanwälte D.________ Beklagte betreffend Klage vom 29. Juni 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter) arbeitete seit 1986 bei der E.________ bzw. – seit Januar 1998 – bei der C.________ AG (nachfolgend C.________) als kaufmännischer Angestellter des Finanz- und Rechnungswesens respektive ab September 1997 als Lohnbuchhalter (Akten der Personalvorsorgestiftung der C.________ [act. IIA] 10). Dadurch war er bei der C.________ (nachfolgend Personalvorsorgestiftung) für die berufliche Vorsorge versichert (act. IIA 10). Mit Schreiben vom 4. August 2021 (Akten der Personalvorsorgestiftung [act. II] 1) stellte die C.________ dem Versicherten wegen ungenügender Leistungen und unangemessenen Verhaltens die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht, wobei ihm zwei Modalitäten der Vertragsauflösung zur Wahl angeboten wurden: "Variante 1 - Frühpensionierung: - Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis per 31.12.2021. - Auskauf der Frühpensionierung per 31.12.2021 zu den Konditionen im Alter von 63 Jahren mit Ausgleich der AHV. - Die Höhe der effektiven Beträge Ihrer Rente ist durch die Personalvorsorgestiftung der C.________ bekanntzugeben. - Die Modalitäten sind im beiliegenden Aufhebungsvertrag festgehalten. - Diese aufgezeigte Lösung wird nur umgesetzt bei einem einwandfreien Benehmen und Mitarbeit bis zum Datum Ihres Austritts. Variante 2 - Ordentliche Kündigung: - Ordentliche Kündigung seitens C.________ AG - Erhöhung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von vier auf sechs Monaten (Austritt 28.2.2022). - Unterstützung bei der Stellensuche im Rahmen eines Outplacements im Wert von CHF 25'000.--" Der Versicherte entschied sich für Variante 1 (act. II 2). Die Personalvorsorgestiftung stellte der C.________ für den Auskauf der Frühpensionierung den Betrag von Fr. 294'918.-- in Rechnung (act. II 4). Mit Schreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 3 vom 10. August 2021 (Akten des Klägers [act. I] 1) stellte die Personalvorsorgestiftung dem Versicherten ab Januar 2022 die Ausrichtung einer Altersrente von monatlich Fr. 2'563.70 sowie für die Zeit von Januar 2022 bis Juni 2025 die Ausrichtung einer "AHV Überbrückungsrente (42 Monate)" von Fr. 2'350.-- pro Monat in Aussicht. A.b. Am 28. Februar 2022 (Akten des Versicherten [act. I] 2) teilte die C.________ dem Versicherten mit, im Rahmen einer Überprüfung seien bei mehreren Mitarbeitenden Ungereimtheiten im Lohnkonto festgestellt worden. Es spreche alles dafür, dass er in seiner Funktion als langjähriger Lohnbuchhalter für zahlreiche unrechtmässige Bezüge verantwortlich sei. Das "Gesamtschadensquantitativ" belaufe sich nach aktuellen Erkenntnissen auf Fr. 200'000.--. Die C.________ schätze die Verhaltensweisen als von erheblicher strafrechtlicher Relevanz ein. Die Vereinbarung betreffend die vorzeitige Pensionierung per 31. Dezember 2021 werde wegen absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtums angefochten und es werde Teilunverbindlichkeit der "Vereinbarung über die Modalitäten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses" vom August 2021 (nachfolgend Vereinbarung vom August 2021) geltend gemacht sowie von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 ohne weitergehende Leistungsansprüche ausgegangen. Inwieweit sich die Anfechtung der Vereinbarung auf die Altersleistungen auswirke, werde die Personalvorsorgestiftung mittels separatem Schreiben mitteilen, wobei sich die C.________ ausdrücklich vorbehalte, einen Teil ihrer Schadenersatzforderungen an die Vorsorgeeinrichtung zwecks Verrechnung abzutreten. Am 1. März 2022 reichte die C.________ gegen vier ehemalige Mitarbeiter – darunter den Versicherten – bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Strafanzeige wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung und eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung, ein (act. IIA 6). Die entsprechende, gegen den Versicherten eröffnete Strafuntersuchung (in den Gerichtsakten [fortan zitiert als "pag."] pag. 96 Rz. 34) wurde von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 4 der Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) an die Hand genommen (act. IIA 8). Mit Schreiben vom 2. März 2022 (act. I 3) informierte die Personalvorsorgestiftung den Versicherten dahingehend, dass aufgrund der Information der C.________, wonach die Vereinbarung vom August 2021 nichtig sei, die lebenslängliche Altersrente ab Januar 2022 neu Fr. 2'064.-- betrage. In der Folge forderte der Versicherte die Personalvorsorgestiftung auf, die mit Schreiben vom 10. August 2021 mitgeteilten Leistungen in unveränderter Höhe weiterauszurichten (act. I 4), was seitens der Personalvorsorgestiftung ohne Folgegebung blieb. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (pag. 2-7) liess der Versicherte (nachfolgend Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Klage erheben. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren (pag. 3): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Januar 2022 und lebenslänglich eine Altersrente von Fr. 2'563.70 pro Monat zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten ab 1. Januar 2022 und bis 30. Juni 2025 eine AHV-Überbrückungsrente von Fr. 2'350.-pro Monat zu bezahlen. 3. Soweit die Beklagte die Leistungen gemäss den Ziffern 1 und 2 noch nicht erbracht hat, sei sie zur Nachzahlung der ausstehenden Differenzbeträge samt Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens zu verpflichten. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen Mit Klageantwort vom 3. Oktober 2022 (pag. 19-32) stellte die Personalvorsorgestiftung (nachfolgend Beklagte), vertreten durch die Rechtsanwälte D.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage vom 29. Juni 2022 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass das im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung geäufnete Guthaben des Klägers bei der Beklagten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 5 resp. die daraus abgeleiteten Rentenbetreffnisse mit (abgetretenen) Schadenersatzansprüchen der C.________ verrechenbar ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag). Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 (pag. 45-49) erläuterte die Beklagte ihre Rechtsbegehren und Standpunkte. Ferner reichte sie ein von der C.________ am 7. Februar 2023 unterzeichnetes Dokument "Forderungsabtretung (Zession)" (act. II 5) zu den Akten. Mit ergänzender Klageantwort vom 16. April 2024 (pag. 82-104) reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein (act. IIA), insbesondere beinhaltend diverse, den Kläger betreffende Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen bestätigte die Beklagte die mit Klageantwort vom 3. Oktober 2022 gestellten Rechtsbegehren. Mit Replik vom 19. Juli 2024 (pag. 111-114) bestätigte der Kläger die mit Klage vom 29. Juni 2022 gestellten Rechtsbegehren und dargelegten Standpunkte. Mit Duplik vom 20. Dezember 2024 (pag. 135-144) reichte die Beklagte zusätzliche Unterlagen, namentlich weitere Einvernahmeprotokolle (Akten der Beklagten [act. IIB]), zu den Akten. Im Übrigen bestätigte sie die gestellten Rechtsbegehren. Mit Schlussbemerkungen vom 14. Februar 2025 (pag. 149-152) bzw. 31. März 2025 (pag. 157-159) hielten die Parteien an ihren Rechtsstandpunkten fest. Entsprechend der Aufforderung des Instruktionsrichters vom 15. Juni 2026 (pag. 179 f.) reichte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2026 (pag. 181) das ab 1. Januar 2017 gültige Reglement der Pensionskasse (nachfolgend Reglement [Akten der Beklagten {act. IIC} 1]) samt Nachtragsdokumenten (act. IIC 2 ff.) zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 6 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 29. Juni 2022 (pag. 2-7) geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.1.1 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Sowohl der Ort des Betriebes, bei dem der Kläger angestellt war (C.________), als auch die Beklagte haben ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. <www.zefix.ch>). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. 1.1.2 Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 7 wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 48, 9C_150/2016 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_21/2020 vom 16. November 2020 E. 3.2.2). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5, 9C_695/2019 E. 2.1). Zwar liegt der vorliegenden Streitigkeit im Wesentlichen die arbeitsrechtlich vereinbarte und durch die C.________ als ehemalige Arbeitgeberin gemäss Vereinbarung vom August 2021 ausfinanzierte Frühpensionierung zugrunde (act. II 2). Im Unterschied zum Sachverhalt, wie er etwa im Urteil des BGer 9C_817/2018 vom 24. Juni 2019 zu beurteilen war, bestreitet die Beklagte vorliegend nicht, dass ihr das für die Ausrichtung der AHV- Überbrückungsrente sowie der höheren Altersrente errechnete Kapital im Betrag von Fr. 294'918.-- (act. II 4) von der C.________ ausbezahlt wurde. Der Kläger stellt denn auch keine Anträge (direkt) gestützt auf die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2). Vielmehr lautet sein Rechtsbegehren auf (Wieder-)Ausrichtung der AHV-Überbrückungsrente sowie einer (höheren) Altersrente nach Massgabe dessen, wie sie die Beklagte im Schreiben vom 10. August 2021 in Aussicht gestellt und für zwei Monate auch ausbezahlt hatte (act. I 1, 3); indes widerrief sie mit Schreiben vom 2. März 2022 im Umfang der gestützt auf die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) zugesprochenen Leistungen (act. I 3). Damit liegt ein Streit zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung über die Festsetzung von Altersleistungen vor, womit die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts gegeben ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Klage formgerecht eingelangt ist (Art. 32 VRPG), ist auf die Klage somit einzutreten. 1.1.3 Ferner ist das in der Hauptsache zuständige Gericht vorbehältlich anderslautender spezialgesetzlicher Regelung zuständig – soweit notwendig –, vorfrageweise auch die für die Beantwortung der Hauptsache erfor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 8 derlichen Streitfragen aus einem anderen Rechtsgebiet zu beantworten, auch wenn dafür bei isolierter Betrachtung andere Behörden oder Gerichte zuständig wären, soweit diese an sich zuständigen Behörden noch keinen entsprechenden Entscheid gefällt haben. Das gilt auch für die nach Art. 73 BVG zuständigen Gerichte. Diese haben vorfrageweise die zivilrechtlichen Fragen zu beantworten, von denen der Ausgang des berufsvorsorgerechtlichen Streits abhängt, z.B. ob beim Abschluss eines Vertrags ein Willensmangel bestand (Urteil des BGer 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.5; vgl. auch BGE 150 V 26 E. 4.1.1 S. 30). Nicht relevant und in der Folge keiner (vorfrageweisen) Klärung bedarf demgegenüber die Frage nach der strafrechtlichen Qualifikation der dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen (vgl. auch E. 6.3.2 hinten). 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Ausrichtung einer AHV-Überbrückungsrente von Fr. 2'350.-von Januar 2022 bis Juni 2025 sowie einer höheren lebenslänglichen Altersrente von Fr. 2'563.70 ab Januar 2022 (vgl. act. I 1; pag. 3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der (hier nicht erfolgten) Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. Die – nach dem materiellen Recht zu beurteilende (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5) – Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien ist gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 9 - 3. 3.1 Die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2), welche die Modalitäten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 regelt und welche von Vertretern der C.________ sowie vom Kläger unterzeichnet wurde, enthält u.a. – soweit vorliegend von Interesse – die folgende Bestimmung: "4. C.________ AG tätigt einen Auskauf der Frühpensionierung per 31.12.2021 zu den Konditionen im Alter von 63 Jahren mit Ausgleich der AHV. Die Höhe der effektiven Beträge Ihrer Rente ist durch die Personalvorsorgestiftung der C.________ bekanntzugeben." Mit Schreiben vom 10. August 2021 (act. I 1) teilte die Beklagte dem Kläger mit, gemäss Vereinbarung mit der Arbeitgeberin werde er – der Kläger – per 31. Dezember 2021 in den vorzeitigen Ruhestand treten. Dabei werde die C.________ einen Auskauf der Frühpensionierung zu den Konditionen im Alter von 63 Jahren tätigen. Ferner finanziere sie – die C.________ – eine AHV-Überbrückungsrente bis zu diesem Zeitpunkt. Weiter teilte die Beklagte mit, vom vorhandenen Sparguthaben soll gemäss Mailnachricht (des Klägers) ein Kapitalbezug von Fr. 123'000.-- zwecks Amortisation der bestehenden Hypothekarverpflichtung bei der Beklagten durchgeführt werden. Das verbleibende Kapital (ordentliches Sparkapital sowie Sparkapital Bonusplan) werde gemäss Art. 13 Abs. 1 Reglement umgewandelt. Es ergebe sich vorbehältlich der Verzinsung des Sparguthabens eine monatliche Altersrente von Fr. 2'563.70 sowie eine monatliche AHV- Überbrückungsrente von Fr. 2'350.-- (42 Monate). Am 2. März 2022 (act. I 3) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei von der C.________ informiert worden, dass die "Vereinbarung über die Modalitäten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses" vom August 2021 nichtig sei, womit die Rentenberechnung anzupassen sei. Neu würden die monatlichen Altersleistungen Fr. 2'064.15 (Altersrente) sowie Fr. 1'032.10 (Alters- Kinderrente) betragen. 3.2 Der Kläger bringt vor, mit seiner (vorzeitigen) Pensionierung per 1. Januar 2022 sei der Vorsorgefall eingetreten und sein Altersrentenanspruch gemäss den Bedingungen des Vorsorgereglements der Beklagten entstanden. Der Altersrentenanspruch der beruflichen Vorsorge habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 10 grundsätzlich den Charakter eines wohlerworbenen Rechts und die Höhe der Rente bei deren Entstehung sei prinzipiell lebenslänglich garantiert. Die Altersrente und die AHV-Überbrückungsrente des Klägers dürften deshalb nur unter äusserst restriktiven (und hier offensichtlich nicht erfüllten) Bedingungen eingeschränkt werden. Die von der Beklagten zu erbringenden Rentenleistungen seien durch Beiträge des Klägers und seiner früheren Arbeitgeberin (C.________) finanziert worden, insbesondere auch durch eine Zahlung, welche die C.________ aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom August 2021 zwecks Finanzierung der Frühpensionierung des Klägers an die Beklagte geleistet habe. Der entsprechende Betrag sei Teil des Vorsorgeguthabens des Klägers geworden und unterliege somit dem zwingenden Vorsorgeschutz (pag. 112 f. Rz. 3 f.). Die Beklagte macht geltend, die freiwillige Finanzierung des Einkaufs zugunsten des Arbeitnehmers sei in rechtlicher Hinsicht als Lohnbestandteil (Abgangsentschädigung) zu qualifizieren. Der aus einer direkt in die Pensionskasse einbezahlten Abgangsentschädigung resultierende Rentenanspruch bei vorzeitiger Pensionierung gehöre damit nicht zur beruflichen Vorsorge im engeren Sinn (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität). Es gehe nicht um den Eingriff in ein wohlerworbenes Recht, welches infolge Eintritts eines ordentlichen Vorsorgefalles entstanden sei, sondern es stehe in Frage, ob ein nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufnetes Guthaben vom einzahlenden Arbeitgeber zurückgefordert werden könne, wenn der Rechtsgrund für die Zuwendung nachträglich dahingefallen sei (pag. 25 f. Rz. 13 f.). 4. 4.1 Bei den Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Personalvorsorgeeinrichtung bestehen, gilt es deutlich zwischen dem Arbeitsvertrag einerseits und dem Vorsorgevertrag anderseits zu unterscheiden. Dieser darf nicht mit dem Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) verwechselt oder als Bestandteil desselben angesehen werden. Ohne Rücksicht auf inhaltliche Unterschiede erweist sich diese Abgrenzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 11 schon deshalb als unumgänglich, weil an den beiden Verträgen je verschiedene Rechtssubjekte beteiligt sind. Während sich im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gegenüberstehen, sind am Vorsorgevertrag der Arbeitnehmer und die rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtung beteiligt (BGE 122 V 142 E. 4a S. 145). 4.2 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar mit Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 151 V 144 E. 6.1 S. 151, 144 V 376 E. 2.2 S. 378, 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 12 - 4.3 Die Frühpensionierung wurde im August 2021 vereinbart und erfolgte per 31. Dezember 2021 (act. II 2). Damit ist vorliegend das vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 gültige Reglement (act. IIC 1) massgebend (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Reglement (act. II 3) in Bezug auf die hier streitigen Fragen keine materiell abweichenden Änderungen enthält bzw. identisch lautet, so dass sich mit Blick auf die per 1. Januar 2022 in Aussicht gestellten und (für zwei Monate ausbezahlten) Frühpensionierungsleistungen (act. I 1) nichts änderte, wenn das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Reglement als massgebend erachtet würde. Nicht entscheidwesentlich sind schliesslich die dem Gericht eingereichten Nachtragsdokumente (act. IIC 2 ff.). 4.3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Reglement entsteht der Anspruch auf Altersleistungen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres aufgelöst wird und das Mitglied keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der Kasse hat. Nach Art. 13 Abs. 2 Reglement wird die lebenslängliche Altersrente aufgrund des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens und des Umwandlungssatzes gemäss Anhang ermittelt. Dabei ist das nach einem allfälligen Bezug von Kapital und Überbrückungsrenten reduzierte Altersguthaben massgebend. Mitglieder, die vorzeitig in den Ruhestand treten, können eine AHV- Überbrückungsrente bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter zum Ausgleich der fehlenden AHV-Altersleistung beziehen (Art. 14 Abs. 1 Reglement). Die Höhe der AHV-Überbrückungsrente kann das Mitglied selbst festlegen. Die AHV-Überbrückungsrente darf aber die dem Einkommen des in den Ruhestand tretenden Mitgliedes zugeordnete AHV-Altersrente nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 2 Reglement). Beim Bezug der AHV-Überbrückungsrente wird das vorhandene Altersguthaben gemäss Tabelle 3 im Anhang reduziert (Art. 14 Abs. 3 Reglement). 4.3.2 Sodann regelt Art. 27 Reglement den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung. Diese Bestimmung sieht – soweit hier von Interesse – vor, dass ein Mitglied, das die maximalen Leistungen ausweist, ab Beitragsalter 25 monatliche Beiträge oder einmalige Einkaufssummen zum Auskauf der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung sowie zur Fi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 13 nanzierung der AHV-Überbrückungsrente leisten kann. Diese Beiträge und Einkaufssummen werden dem Sparkonto gemäss Art. 34 Reglement gutgeschrieben und verzinst (Abs. 1). Die Höhe der monatlichen Beiträge kann vom Mitglied in jedem Kalenderjahr neu festgelegt werden und bleibt während dieser Dauer unverändert (Art. 27 Abs. 4 Reglement). Die monatlichen Beiträge werden zusammen mit den ordentlichen Beiträgen gemäss Art. 25 durch Abzug vom auszuzahlenden Gehalt erhoben (Art. 27 Abs. 5 Reglement). 4.4 Aus der soeben (E. 4.3 vorne) dargelegten (reglementarischen) Ordnung folgt, dass im Rahmen eines Einkaufs in die vorzeitige Pensionierung sowohl die Finanzierung des Auskaufs der Kürzung der Altersleistungen als auch die Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente – vorsorgerechtlich – allein dem versicherten Arbeitnehmer obliegt (Art. 27 Abs. 1 Reglement). Denn mit "Mitglied" ist die in der Pensionskasse versicherte aktive Person gemeint (vgl. "Verwendete Abkürzungen"). Demgegenüber ist im Rahmen von Art. 27 Reglement eine Beteiligung der "Firma" – mithin die der Stiftung angeschlossenen Gesellschaft (vgl. "Verwendete Abkürzungen") – nicht vorgesehen. Vielmehr bezieht sich deren Beteiligung auf die paritätischen Beiträge nach Art. 25 Reglement (vgl. Abs. 1) sowie – im Sinne einer "Kann"-Formulierung – auf freiwillige Einkäufe nach Massgabe von Art. 26 Reglement (vgl. Abs. 9). Nichts Anderes folgt aus Art. 35 f. Reglement, wonach den Sparguthaben "die Beiträge des Mitglieds zum Einkauf in die vorzeitige Pensionierung gemäss Art. 27 gutgeschrieben" werden (Art. 35 Abs. 1 Reglement) und wonach das Mitglied mit dem Sparguthaben die Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung auskaufen und die AHV-Überbrückungsrente finanzieren kann (Art. 36 Abs. 3 Reglement). Mit anderen Worten handelt es sich bei den zum Zwecke des Einkaufs in die vorzeitige Pensionierung geleisteten Mitteln aus Sicht des Reglements bzw. berufsvorsorgerechtlich ausschliesslich um Arbeitnehmerleistungen, während eine Beteiligung des Arbeitgebers nicht vorgesehen ist. Demnach kann der Kläger aus seinem Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 lit. d Reglement (pag. 150 Rz. 1.2) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Bestimmung gerade nicht in Zusammenhang mit der Regelung zur vorzeitigen Pensionierung zu lesen ist, andernfalls es der jeweils spezifischen Regelungen des Art. 26 Reglement einerseits, welcher die Eintrittsleistung und den Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 14 kauf normiert, und des Art. 27 Reglement andererseits, der im Sinne einer "lex specialis" den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung regelt, nicht bedurft hätte. Dass sich eine allfällige Beteiligung des Arbeitgebers bzw. der "Firma" auf Einkäufe im Sinne von Art. 26 Reglement beschränkt, folgt schliesslich auch aus Art. 29 Abs. 2 Reglement. Im Gegensatz zu diesen in jeder Hinsicht eindeutigen reglementarischen Bestimmungen (vgl. E. 4.2 vorne) steht die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2). Wie in E. 3.1 vorne gezeigt, erklärte sich die C.________ im Hinblick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 bereit, "einen Auskauf der Frühpensionierung per 31.12.2021 zu den Konditionen im Alter von 63 Jahren mit Ausgleich der AHV" vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine arbeitsrechtliche Absprache, zumal sie einzig zwischen dem Kläger und der C.________ bzw. ohne Beteiligung der Beklagten vereinbart wurde und es gemäss Titel der Absprache um "Modalitäten im Hinblick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses" mit dem Kläger ging. Wie diese arbeitsrechtliche Vereinbarung spezifisch zu qualifizieren ist bzw. ob der von der C.________ anstelle des Klägers geleistete Einkauf in die Frühpensionierung eine zusätzliche Lohnzahlung (vgl. MARTA MOZAR, Einkäufe des Arbeitgebers in die Pensionskasse, AHV- und steuerrechtliche Behandlung, S. 382; pag. 46) oder eine "Abgangsentschädigung" (pag. 49) darstellt, kann offen bleiben, weil es an der rein arbeitsrechtlichen Natur dieser Absprache nichts ändert. Ebenso wenig relevant ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Beklagte die für den Auskauf erforderlichen finanziellen Mittel berechnete und in der Folge der C.________ in Rechnung stellte (act. II 4). Denn auch aus den Schreiben der Beklagten vom 10. August 2021 (act. I 1) sowie vom 2. März 2022 (act. I 3) gelangt durch den jeweils ausdrücklichen Verweis auf die Vereinbarung vom August 2021 klar zum Ausdruck, dass die Abmachung zum Einkauf in die Frühpensionierung ohne Beteiligung der Beklagten erfolgte und sowohl Bestand als auch – dem Grundsatz nach – der Umfang des Auskaufs Gegenstand der nämlichen Vereinbarung bildeten, der Beklagten mithin einzig deren (rechnerische) Umsetzung oblag. Damit ist die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) mit der von der C.________ übernommenen Verpflichtung, den aus vorsorgerechtlicher Sicht dem Kläger obliegenden Einkauf in die vorzeitige Pensionierung (Art. 27 Reglement) zu finanzieren (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 15 - E. 4.4 vorne), als rein arbeitsrechtlicher Natur und in diesem Rahmen als uneigentliche Schuldübernahme im Sinne eines Befreiungsversprechens gemäss Art. 175 Abs. 1 OR zu qualifizieren (BGE 122 V 142 E. 6a S. 147). 5. 5.1 Basis für die mit Schreiben der Beklagten vom 10. August 2021 (act. I 1) in Zusammenhang mit der Frühpensionierung in Aussicht gestellten und in der Folge (für zwei Monate ausgerichteten) Altersleistungen bildete demnach die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2). Wohl sieht das Reglement eine vorzeitige Pensionierung vor (Art. 27 Reglement), womit die Mitteilung der Beklagten vom 10. August 2021 grundsätzlich vorsorgerechtliche Wirkungen entfaltete. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die (ausserreglementarisch erfolgte) arbeitsrechtliche Vereinbarung vom August 2021 notwendige Bedingung für die Ausrichtung der in Zusammenhang mit der Frühpensionierung erbrachten Leistungen bildete, wie dies denn auch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die nämliche Vereinbarung im Schreiben vom 10. August 2021 klar zum Ausdruck gelangt. Ob diese individuelle Lösung und Absprache dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre standhält (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] B 104/01 vom 21. Januar 2003 E. 2.1), ist zumindest fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offen bleiben. 5.2 Die Beklagte begründet den mit Schreiben vom 2. März 2022 erfolgten Widerruf der im August 2021 in Aussicht gestellten – und für zwei Monate erbrachten – zusätzlichen Altersleistungen mit der seitens der C.________ mit Schreiben vom 28. Februar 2022 (act. I 2) ins Feld geführten gemachten Nichtigkeit der "Vereinbarung über die Modalitäten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses" vom August 2021 (act. I 3). Darin focht die C.________ die Vereinbarung wegen absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtums an und machte deren Teilunverbindlichkeit geltend, wobei sie ausdrücklich eine "Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 ohne weitergehende Leistungsansprüche" seitens des Klägers vorbrachte. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass insbesonde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 16 re auch die Nichtigkeit der den Auskauf der Frühpensionierung regelnden Ziff. 4 der Vereinbarung vom August 2021 geltend gemacht wurde. Indem sich die Beklagte im Schreiben vom 2. März 2022 (act. I 3) auf diese Erklärung der C.________ vom 28. Februar 2022 beruft und die Grundlage der ausgerichteten Altersleistungen bildende angefochtene Vereinbarung vom August 2021 dem Dargelegten zufolge arbeitsrechtlicher Natur ist (vgl. E. 4.4 vorne), beruht die betragsmässige Reduktion der lebenslänglichen Altersrente und die Einstellung der AHV-Überbrückungsrenten auf zivilrechtlichen Überlegungen. Nachdem weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass über die Rechtmässigkeit der Teilunverbindlichkeitserklärung bereits anderweitig befunden worden wäre, ist somit vorfrageweise (vgl. E. 1.1.3 vorne) zu beurteilen, ob die seitens der C.________ mit Schreiben vom 28. Februar 2022 (act. I 2) gegenüber dem Kläger geltend gemachte teilweise Ungültigerklärung der Vereinbarung vom August 2021 zu Recht erfolgte. Trifft dies zu, entfällt für die Ausfinanzierung der Frühpensionierung bzw. die Ausrichtung des hierfür errechneten Kapitals von Fr. 294'918.-- durch die C.________ an die Beklagte sowie in der Folge die Ausrichtung der darauf basierenden Frühpensionierungsleistungen durch die Beklagte die rechtliche Grundlage. 6. 6.1 6.1.1 Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein wesentlicher Irrtum ist der so genannte Grundlagenirrtum. Auf einen solchen kann sich die Partei berufen, die sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist damit erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anfor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 17 derungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint (BGE 136 III 528 E. 3.4.1 S. 531). 6.1.2 Wesentlich ist der Irrtum, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2026, Art. 23 N. 4). Der Irrtum kann sich auf innerhalb oder ausserhalb des Vertrags liegende Umstände sowie auf gegenwärtige oder vergangene Sachverhalte beziehen (FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 24 N. 17 f.). Dabei ist der falschen Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt die fehlende Vorstellung gleichgesetzt und gelangt Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR zur Anwendung, wenn anzunehmen und es nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gerechtfertigt ist, dass die betreffende Partei den Nichtbestand des unbedachten Sachverhalts – so etwa das Nichtbestehen von Vorstrafen – als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet hätte (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT, Band I, 11. Auflage N. 788; FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, a.a.O., Art. 23, N. 2; vgl. auch Urteil des BGer 5A_497/2020 vom 30. Juni 2021 E. 4.3.2). 6.1.3 Art. 31 OR regelt die Geltendmachung der Unverbindlichkeit. Nach dessen Abs. 1 gilt der Vertrag als genehmigt, wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert. Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung (Art. 31 Abs. 2 OR). Die Geltendmachung der Unverbindlichkeit des Vertrags erfolgt durch empfangsbedürfte Erklärung, welche ausdrücklich oder konkludent sein kann und formfrei gültig ist. Indem die Geltendmachung der Unverbindlichkeit wegen Willensmängeln ein Gestaltungsrecht darstellt, setzt Art. 31 OR keine Anfechtungsklage voraus (FOUNTOULAKIS/ SCHWENZER, a.a.O., Art. 31, N. 3-5; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Band I, N. 904). 6.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 18 - 6.2.1 Wie in E. 5 vorne gezeigt, begründet die C.________ (act. I 2) die Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) u.a. mit einem Grundlagenirrtum. Wie aus dem mit "Präsumtiv strafrechtliche Verhaltensweisen/Anfechtung Vereinbarung vorzeitige Pensionierung wegen absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtum/Verrechnungserklärung" betitelten Schreiben der C.________ vom 28. Februar 2022 (act. I 2) hervorgeht, wirft diese dem Kläger vor, in seiner Eigenschaft als langjähriger Lohnbuchhalter für zahlreiche unrechtmässige Bezüge verantwortlich gewesen zu sein, wobei die vorgenommenen Buchungen und veranlassten Bezüge auf eine erhebliche kriminelle Energie im Bereich von Vermögensdelikten hindeute. Daraus folgernd machte die C.________ geltend, dass die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) "bei Kenntnis der wahren Sachlage" in dieser Form nicht geschlossen worden wäre. Am 1. März 2022 reichte die C.________ in ihrer Eigenschaft als Strafanzeigerin und Privatklägerin gegen vier ehemalige Mitarbeiter – darunter den Kläger – bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Strafanzeige wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung und eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung, ein (act. IIA 6). Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Kläger in den Jahren 2008 bis 2022 unter verschiedenen Titeln (Lohn, Vorschuss, Darlehen) Zahlungen in einem Umfang von insgesamt ca. Fr. 253'000.-- aus dem Vermögen der C.________ an drei andere, ehemalige Mitarbeiter veranlasst haben soll, wobei die ausgezahlten Beträge dann angeblich ganz oder teilweise an ihn zurückgeflossen, bzw. von den betreffenden Mitarbeitern an ihn weitergeleitet worden seien. Konkret wirft die C.________ dem Kläger u.a. einen "Missbrauch von Lunch-Check-Karten" vor (act. IIA 6 S. 12). Dabei handelt es sich gemäss "Personalhandbuch C.________ AG" (act. IIA 14 S. 28 Ziff. 7.4.2) um Mahlzeitenbons, welche den Mitarbeitern zwecks Gewährung einer vergünstigten Mittagsverpflegung abgegeben werden. In der Strafanzeige vom 1. März 2022 (act. IIA S. 12-14) machte die C.________ dazu geltend, die Ausrichtung von Beiträgen an die Mitarbeiterverpflegung über Schweizer Lunch-Check funktioniere dergestalt, dass die Mitarbeitenden eine Lunch-Check-Karte zugeteilt erhielten. Lunch-Check richte im Arbeitgeber-Portal ein Benutzerkonto ein, über das die Arbeitgeber die Guthaben ihrer Mitarbeitenden aufladen könnten. Der Vorteil liege für Arbeitgeber im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 19 - Wesentlichen darin, dass Beiträge bis zum gesetzlichen Maximalbetrag von Fr. 180.-- pro Monat und Mitarbeitenden frei von allen Sozialabgaben seien. Zudem seien bis zum gleichen Betrag die Beiträge für die Mitarbeitenden einkommenssteuerfrei. Obwohl Lunch-Check-Beiträge kein Lohnbestandteil seien, müssten sie im Lohnausweis deklariert werden, wobei die Deklaration je nach Höhe des Arbeitgeberbeitrages unterschiedlich sei. Werde der Beitrag von Fr. 180.-- nicht überschritten, sei das Feld G (Kantinenverpflegung/Lunch-Checks) anzukreuzen (S. 12). Vorliegend habe die Lohnadministration der C.________ bei der Vorbereitung der Lohnausweise festgestellt, dass in den vergangenen Jahren bei einzelnen Mitarbeitenden das betreffende Feld im Lohnausweis nicht angekreuzt gewesen sei, obwohl diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Lunch-Check-Karte zugeteilt worden sei. Dies sei korrigiert und die Lohnausweise 2021 mit dem entsprechenden Eintrag versandt worden. In der Folge habe eine Mitarbeiterin angegeben, gar keine Lunch-Check- Karte mehr zu besitzen. Eine Rückfrage bei "Schweizer Lunch-Check" habe ergeben, dass die Karte sehr wohl "in Betrieb" sei, wobei monatlich exakt ein Betrag in Höhe von Fr. 100.-- abgebucht werde, und zwar zugunsten des Restaurants "F.________", wo ein Schwager des Klägers arbeite. In der Folge hätten weitere Mitarbeiter eruiert werden können, bei denen die Lohnausweise korrigiert worden seien, wobei sich in allen Fällen bestätigt habe, dass jeweils ebenfalls Beträge von Fr. 100.-- pro Monat abgebucht worden seien (S. 13). Alle Personen hätten bestätigt, ihre Karte dem Kläger zurückgegeben zu haben, weil sie keine Lunch-Checks gewünscht hätten. Ganz offensichtlich habe der Kläger diese Karten für sich behalten und sich über das Verpflegungssystem Lunch-Check persönlich bereichert, wobei sich die Schadenssumme nach aktuellen Erkenntnissen auf Fr. 27'000.-- belaufe (S. 14). 6.2.2 Im Rahmen des gegen den Kläger eröffneten Strafverfahrens erfolgten diverse Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss Protokoll vom 30. Juni 2023 (act. IIA 11) antwortete der Kläger auf den Vorhalt ungerechtfertigter Geldleistungen sowie der Handhabung von Guthaben auf den Lunch-Check-Karten zum eigenen Nutzen "Was soll ich sagen? Es ist nicht ganz so, wie es gesagt bzw. wie es in der Anzeige dargestellt wird. Das Einzige, was stimmt, ist die Geschichte mit den Lunch-Checks. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 20 andere ist einfach nicht korrekt ausgeführt" (S. 5 f. Zeilen 163-172). Auf den spezifischen Vorhalt, wonach der Kläger die Guthaben auf den Lunch- Check-Karten unrechtmässig zum eigenen Vorteil verwendet haben soll, antwortete der Kläger, "Ich nehme das voll auf meine Kappe, es ist so, wie es in der Anzeige geschrieben ist. Ich habe aber irgendwo in der Anzeige gelesen, dass gemäss der Steuerverwaltung das Kreuzchen auf den Lohnausweisen gefehlt hat. Dazu muss ich sagen, dass ich vorgängig bei der Steuerverwaltung nachgefragt habe, wie es sich mit diesen Kreuzchen verhält und habe die Auskunft erhalten, dass beispielsweise bei Mitarbeitern, die keine Möglichkeit hätten, diese Lunch-Checks einzulösen, weil sie zBsp. über den Mittag arbeiten müssen, dieses Kreuzchen nicht gesetzt werden muss. Anders ist es bei Mitarbeitern, die diese Lunch-Checks nicht einlösen wollen, da muss trotzdem das Kreuzchen gesetzt werden. Bezüglich dieser Kreuzchen kann ich sagen, dass ich nach bestem Wissen und Gewissen gemäss der Auskunft der Steuerverwaltung gehandelt habe" (S. 18 f. Zeilen 649-663). Die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass er die an ihn zurückgegebenen Karten hätte deaktivieren müssen, beantwortete der Kläger mit "Ja", ebenso die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, mit seinem Vorgehen die Arbeitgeberin geschädigt zu haben (S. 19 Zeilen 676 f. und 683 f.). Auf die weitere Frage, ob er – der Kläger – "in diesem Zeitraum gemäss Anzeige und mit den in der Anzeige erwähnten Namen und Karten zu dem in der Anzeige erwähnten Betrag eingesetzt?" habe, antwortete der Kläger mit "Ja, das dürfte hinkommen" (S. 19 Zeilen 696-698). Die Frage schliesslich, ob er die Forderung der C.________ bezüglich der Lunch-Checks auf Schadenersatz von Fr. 27'000.-- akzeptiere, beantwortete der Kläger mit "Ja, wenn sie mir noch die Ferien ausbezahlt, die ich noch zu Gute habe" (S. 20 Zeilen 717-720). 6.3 6.3.1 Aus den Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung geht unmissverständlich hervor, dass der Kläger zumindest den Missbrauch der Lunch-Check-Karten gemäss dem in der Strafanzeige geschilderten Sinne im Wesentlichen bestätigte und auch das darin diesbezüglich geltend gemachte Schadensquantitativ (vgl. E. 6.2.2 vorne) dem Grundsatz nach anerkannte. Was die übrigen Vorwürfe anbelangt, so werden diese vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 21 - Kläger zwar weitgehend bestritten (pag. 112 Rz. 1). Allerdings ist der Beklagten beizupflichten, wenn sie geltend macht, in Bezug auf die weiteren zur Anzeige gebrachten Zahlungen und Bezüge zulasten des Geschäftsvermögens der C.________ habe der Kläger eingeräumt, darauf spekuliert und damit gerechnet zu haben, dass es niemand merke, wenn die Darlehen und Vorschüsse an die Beschuldigten nicht zurückbezahlt würden (act. IIA 11 S. 8 f. Zeilen 270-292). Insbesondere aber ist auf eine vom Kläger verfasste "Bestätigung" vom 9. Februar 2022 (act. IIA – Strafanzeigenbeilage 19) hinzuweisen, worin er festhielt, er habe in den Jahren 2012 bis 2019 dem Beschuldigten 3 (vgl. act. IIA 6 S. 1) ungerechtfertigte Beträge via Lohn ausbezahlt. Diese Beträge seien vollumfänglich durch den Beschuldigten 3 an ihn – den Kläger – bar ausgehändigt worden. Obschon der Beschuldigte 3 immer ein ungutes Gefühl gehabt habe, habe er sich trotzdem jedes Mal überreden lassen, Geld via Lohn zu erhalten und dann vollumfänglich an ihn – den Kläger – bar auszuhändigen. Er habe dem Beschuldigten 3 jedes Mal mitgeteilt, dass es unmöglich sei, dass jemand die Geldüberweisungen nachvollziehen könne oder dass es für ihn – den Beschuldigten 3 – Konsequenzen haben könnte. 6.3.2 Ungeachtet der strafrechtlichen Qualifikation dieser Sachverhalte ist das – über Jahre hinweg praktizierte und eine erhebliche Systematik aufweisende – Vorgehen des Klägers geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin nachhaltig zu zerstören. Selbst unter alleiniger Berücksichtigung des Missbrauchs der Lunch-Checks liegt es – auch mit Blick auf die erhebliche Schadenssumme – auf der Hand, dass die C.________ im Wissen um die (insoweit anerkannten) Verfehlungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom August 2021 den darin geregelten Modalitäten im Hinblick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit insbesondere dem Auskauf der Frühpensionierung durch sie nicht zugestimmt bzw. eine solche Vereinbarung gar nicht abgeschlossen hätte. Vielmehr hätte die C.________ mit der Beklagten (pag. 46; 48; 99) nach Entdeckung des Fehlverhaltens umgehend eine fristlose Kündigung (Art. 337 OR) ausgesprochen, zumal auch ein blosser, in der Folge – wie hier – zumindest teilweise bestätigter Verdacht eine fristlose Kündigung rechtfertigt (PORTMANN/RUDOLPH, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2026, Art. 337 N. 23). Der Kläger kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 22 deshalb nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass ungenügende Leistungen und (wiederholt beanstandetes) unangemessenes Verhalten ohnehin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebildet hatten (act. II 1; act. IIA 10), denn eine fristlose Kündigung stand zum damaligen Zeitpunkt nach den Akten nicht zur Diskussion (vgl. act. II 1). Insbesondere aber stellen die zur Strafanzeige gebrachten, über Jahre hinweg praktizierten Verfehlungen neue, mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende und als schwerwiegend zu qualifizierende Umstände dar, welche – wären sie der C.________ im August 2021 bereits bekannt gewesen – eine (selbst kurzzeitige) Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar (Art. 337 Abs. 2 OR) und eine sofortige rechtliche und faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des BGer 8C_254/2024, 8C_266/2024 vom 22. November 2024 E. 5.2) als naheliegend hätten erscheinen lassen. Die C.________ hat denn auch die Arbeitsverhältnisse mit den übrigen, bei ihr noch angestellten Beschuldigten 2 und 3 (act. IIA 6) fristlos gekündigt (act. IIA – Strafanzeigebeilagen 10, 17), während der Beschuldigte 4 gemäss Angaben in der Strafanzeige im Zeitpunkt der Entdeckung der zu den Kündigungen führenden Sachverhalte nicht mehr bei der C.________ angestellt war (vgl. act. IIA 6 S. 3). Dass diese schliesslich im Falle einer fristlosen Kündigung an Ziff. 4 der Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) festgehalten hätte (vgl. Ziff. 9), kann ausgeschlossen werden, da aufgrund des schwerwiegenden Vertrauensbruchs – gerade auch in Anbetracht der seitens der C.________ in Zusammenhang mit der Frühpensionierung auf freiwilliger Basis zu Gunsten des Klägers aufgewendeten erheblichen Mittel – keine Grundlage mehr für eine solche Vereinbarung bestanden hätte. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der "Variante 1 – Frühpensionierung" von Beginn weg unter dem Vorbehalt tadellosen Benehmens und einwandfreier Arbeit stand (act. I 1), woraus ebenfalls gefolgert werden kann, dass eine Frühpensionierung in Kenntnis der später zur Strafanzeige gebrachten Verfehlungen nicht – und schon gar nicht im Sinne der Vereinbarung vom August 2021 – erfolgt wäre. 6.3.3 Aufgrund des Dargelegten steht somit fest, dass die C.________ die Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) in Kenntnis der wahren Umstände bzw. des zur Strafanzeige gebrachten und vom Kläger teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 23 bestätigten, potentiell strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens nicht abgeschlossen hätte, sich mithin bei deren Abschluss in einem Grundlagenirrtum befand (vgl. E. 6.1 vorne). Denn der falschen Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt ist die fehlende Vorstellung gleichgesetzt, womit anzunehmen ist, dass die C.________ das Nichtbestehen des (teilweise vom Kläger zugegebenen) Fehlverhaltens als notwendige Grundlage der Vereinbarung vom August 2021 betrachten durfte. Damit ist sowohl die subjektive als auch die objektive Wesentlichkeit des Irrtums zu bejahen. Nachdem mit Blick auf die im Januar 2022 erfolgte Entdeckung des Mangels (vgl. act. IIA – Strafanzeigenbeilage 6) die Geltendmachung eines Irrtums innert Frist erfolgte (vgl. E. 6.1.3 vorne) und die C.________ (act. I 2) unter Berufung auf einen Grundlagenirrtum geltend machte, sich nicht an die Vereinbarung vom August 2021 zu halten, ist sie für diese unverbindlich (vgl. E. 6.1.1 vorne), was in Anbetracht des Wortlauts der Erklärung vom 28. Februar 2022 (act. I 2) insbesondere auch für Ziff. 4 der Vereinbarung vom August 2021 gilt (vgl. E. 5.2 vorne). Damit besteht für den arbeitsrechtlich vereinbarten Auskauf der Frühpensionierung und die in der Folge direkt an die Beklagte dafür überwiesenen Mittel durch die C.________ (act. II 4) kein Rechtsgrund mehr (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Band I, N. 1483, 1487), womit diese berechtigt ist, die für die Ausfinanzierung geleisteten Mittel von der Beklagten als Zuwendungsempfängerin zurückzuverlangen (Art. 62 ff. OR [Kondiktion gemäss Ungültigkeitstheorie]). In der Folge entfällt auch der Rechtsgrund für die von der Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2021 (act. I 1) im Umfang der Leistungen für die Frühpensionierung zugesprochenen und klageweise geltend gemachten (pag. 3) lebenslänglichen Altersrenten und gewährten AHV-Überbrückungsrenten von monatlich Fr. 2'563.70 bzw. Fr. 2'350.--. Bei dieser Ausgangslage bedarf es von vornherein keiner "Verrechnung mit Ansprüchen der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger" (Klage pag. 6 Ziff. 3) und ist auch die erfolgte Zession (act. II 5) irrelevant. Die ohne Berücksichtigung der Vereinbarung vom August 2021 erfolgte Neuberechnung der Altersrenten vom 2. März 2022 (act. I 3) ist demnach nicht zu beanstanden, zumal der Kläger nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass die basierend auf dem per 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Sparkapital ausgerichteten Leistungen (rechnerisch) nicht korrekt wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 24 - 7. 7.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die mit Schreiben vom 10. August 2021 zugesprochenen Altersleistungen als wohlerworben zu qualifizieren sind, wie dies der Kläger geltend macht und woraus er ableitet, dass die Altersrente und die AHV-Überbrückungsrente "nur unter äusserst restriktiven (und hier offensichtlich nicht erfüllten) Bedingungen" eingeschränkt werden dürften (vgl. pag. 119 Rz. 2). 7.2 Als wohlerworbenes Recht wird ein Anspruch verstanden, der auch bei einer Rechtsänderung weiterhin besteht und nicht geändert werden kann (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 622 N. 1893). Der Schutz der wohlerworbenen Rechte bezieht sich auf den Bestand eines Rechts, nicht jedoch auf die Höhe einer Leistung bzw. den Umfang des Rechts. Die Garantie wohlerworbener Rechte schützt in der weitergehenden beruflichen Vorsorge den Versicherten vor Zweckentfremdung seines im Hinblick auf künftige Leistungen bereits angesparten Kapitals. Unter dem wohlerworbenen Recht sind etwa der Rentenanspruch als solcher (Rentenstammrecht) und der bisher erworbene Bestand an Altersguthaben zu verstehen (KONRAD/LAUENER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Art. 50 BVG N. 72; STAUFFER, a.a.O., S. 624 Rz. 1899). 7.3 7.3.1 Die Beklagte richtet dem Kläger gemäss Schreiben vom 2. März 2022 (act. I 3) seit 1. Januar 2022 (lebenslänglich) eine monatliche Altersrente von Fr. 2'064.15 aus, welche auf einem massgeblichen Sparkapital von Fr. 538'471.65 und einem Umwandlungssatz von 4.6 % beruht. Insoweit erfolgt die Ausrichtung der Altersrente auf Basis des nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 Reglement – und damit berufsvorsorgerechtlich – geäufneten individuellen Alterskontos (vgl. E. 4.3.1 vorne), womit die Altersrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 25 in diesem Umfang als wohlerworben im dargelegten Sinne (vgl. E. 7.1 vorne) zu qualifizieren ist. Deren Berechnung stellt der Kläger – wie gezeigt zu Recht – nicht in Frage (vgl. 6.3.3 vorne). 7.3.2 Anders verhält es sich hinsichtlich der aufgrund der Frühpensionierung zugesprochenen Altersleistungen. Wie in E. 4.4 vorne gezeigt, übernahm die C.________ in ihrer Eigenschaft als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers die Kosten für die Ausfinanzierung der Altersleistungen "zu den Konditionen im Alter von 63 Jahren mit Ausgleich der AHV" (act. II 2). Umgekehrt beteiligten sich weder der Kläger noch die Beklagte an der Ausfinanzierung der frühzeitigen Pensionierung, obgleich dies dem reglementarischen Regulativ entspräche (vgl. E. 4.3 f. vorne). Damit lag den Leistungen nicht ein nach Massgabe von berufsvorsorgerechtlichen bzw. reglementarischen Bestimmungen geäufnetes Vermögen zugrunde, welches im Hinblick auf künftige Leistungen dem besonderen Schutz der Wohlerworbenheit zu unterwerfen wäre (vgl. E. 7.2 vorne), zumal der Kläger nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass er seinerseits Einkäufe (Art. 27 Reglement) in die vorzeitige Pensionierung getätigt hätte. Entsprechend kann in Bezug auf die ausserreglementarisch finanzierte Frühpensionierung nicht von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen werden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob nicht auch die aufgrund potentiell strafrechtlich relevanter, dem Dargelegten zufolge vom Kläger in Teilen anerkannten (vgl. E. 6.3.2 vorne) Verfehlungen erfolgte Anfechtung der Vereinbarung vom August 2021 einer Wohlerworbenheit entgegenstünde. Schliesslich beruft sich der Kläger in Bezug auf die seitens der Beklagten in Aussicht gestellten (und für zwei Monate ausbezahlten) Rentenleistungen zu Recht nicht auf den Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Denn ihm musste bereits beim Abschluss der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 10. August 2021 (act. I 1) bildenden Vereinbarung vom August 2021 (act. II 2) bewusst gewesen sein, dass diese Absprache nicht oder mindestens nicht in dieser Form getätigt worden wäre, wenn das potentiell strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bekannt gewesen wäre (Art. 3 Abs. 2 ZGB).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 26 - 8. Zusammenfassend hat die Beklagte die Altersleistungen im Schreiben vom 2. März 2022 korrekt festgelegt und es besteht kein Anspruch auf Leistungen im Sinne des klageweisen Rechtsbegehrens. Die Klage ist somit abzuweisen. 9. 9.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwälte D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 27 - Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, BV 200 2022 398 - 28 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.