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Bern Verwaltungsgericht 17.04.2023 200 2022 395

17 avril 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,083 mots·~10 min·2

Résumé

Verfügung vom 31. Mai 2022

Texte intégral

200 22 395 IV WIS/BRO/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. April 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2023, IV/22/395, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet an einer Cerebralparese (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 129 ff., 63 S. 1 Ziff. 3). Für deren Auswirkungen gewährte die IVB medizinische Massnahmen (AB 1.1 S. 201, S. 215, S. 219 und S. 225) und übernahm verschiedene Hilfsmittel (AB 1.1 S. 8, S. 12, S. 15, S. 23, S. 30, S. 53, S. 57, S. 64, S. 79, S. 97, S. 152, S. 162, S. 169, S. 189 und S. 201, 10, 24, 29, 32 f., 49, 81, 88, 97). Ferner wird der Versicherten seit 1. Mai 1979 eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet (AB 1.1 S. 43, S. 112, S. 114; 7, 17, 37, 65 f., 109 f.). Im April 2022 stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung eines Drehflügeltürantriebs im Betrag von Fr. 4'965.51 (AB 111). Mit Vorbescheid vom 26. April 2022 (AB 112) stellte die IVB die Abweisung des Gesuches in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (AB 113), verfügte die IVB am 31. Mai 2022 (AB 115) wie im Vorbescheid angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2022 und die Zusprechung des beantragten Drehflügeltürantriebs. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2023, IV/22/395, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2022 (AB 115). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf den Drehflügeltürantrieb. 1.3 Die Kosten für die Anschaffung des streitigen Hilfsmittels belaufen sich gemäss der Offerte der B.________ GmbH vom 11. April 2022 (AB 111 S. 3) auf Fr. 4'965.51, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2023, IV/22/395, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körper-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2023, IV/22/395, Seite 5 pflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 20. Februar 2017, 9C_573/2016, E. 6.4). 2.2 Unter Ziff. 14 HVI-Anhang werden die Hilfsmittel für die Selbstsorge aufgeführt. In Ziff. 14.04 HVI-Anhang werden invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung aufgelistet (Anpassung von Bade-, Duschund WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungsund Haustüröffnern, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde). 3. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2022 (AB 115) lehnte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit der Begründung ab, die Kosten für Drehflügeltürantriebe könnten nur bei Personen übernommen werden, die in einer eigenen Wohnung lebten. Bei Personen, die in einem Heim lebten, könnten diese Kosten nicht übernommen werden, da Heime für körpereingeschränkte Personen entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung stellen müssten. Das C.________ sei aus versicherungsrechtlicher Sicht als Heim zu qualifizieren, auch wenn die Bewohnerinnen und Bewohner in eigenen Wohneinheiten lebten (S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass das C.________ als Heim zu qualifiziert sei. Beim beantragten Hilfsmittel handle es sich jedoch um eine personenbezogene Installation, welche auf ihre sehr spezielle und fortschreitende Behinderung zurückzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2023, IV/22/395, Seite 6 führen sei und nicht zu einer Standardeinrichtung eines Heimes gezählt werden könne. Es sei für eine kleine Institution wie das C.________ unmöglich, bei einer Kapazität von vierzehn Bewohnern mit sehr unterschiedlichen Behinderungen jede Anpassung für die einzelnen Bewohner umzusetzen. Je nach Hilfsmittel müsse beim Auszug der Person die Installation wieder abgebaut werden. Dies überfordere die finanziellen Möglichkeiten der kleinen Institution. Jeder Bewohner im C.________ habe eine andere mehr oder weniger schwere Einschränkung und ein Anrecht, ein selbstbestimmtes Leben unter optimalen Bedingungen führen zu können. Ein Öffnen und Schliessen der eigenen Wohnungstür sei dabei ein wichtiger Bestandteil. Der Eingangsbereich des Hauses werde über eine Schiebetür mit Bewegungsmelder geöffnet und auch der Aufzug zur entsprechenden Etage sei über grosse Bedienungselemente mit eingeschränktem Handicap möglich. Zudem würden sämtliche anderen Hilfsmittel bereits von der Institution zur Verfügung gestellt. Ohne Finanzierung durch die IV werde sie ihre Wohneinheit nicht mehr selbstständig erreichen können. Das C.________ könne ihr den Drehflügeltürantrieb nicht finanzieren. Müsste sie die Eingangstür zu ihrem Wohnbereich offenlassen, würde dies ihre Privatsphäre drastisch einschränken (vgl. Beschwerde). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführerin steht im C.________ neben den Gemeinschaftsräumen eine Zweizimmer-Einheit zur ausschliesslichen Nutzung zu (vgl. AB 113 S. 3 Ziff. 1). Im C.________ gestalten die Bewohnerinnen und Bewohner ihren Alltag zwar selbstständig und eigenverantwortlich (<https://.../>). Aus dem undatierten Pflege- und Wohnvertrag zwischen dem D.________ und der Beschwerdeführerin (AB 113 S. 3 ff.) ergibt sich jedoch, dass die Nutzung des Wohnobjektes mit anderen Leistungen, namentlich Pflege- und Betreuungsleistungen, gekoppelt ist (S. 5). Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin für den Betrieb ihrer Wohngemeinschaft nicht selber verantwortlich. Vielmehr wohnt sie in entsprechenden Strukturen. Das C.________ erbringt damit ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen, dass in einer eigenen Wohnung oder in einer üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist. Bei dieser Ausgangslage stellt die Wohnform der Beschwerdeführerin zwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2023, IV/22/395, Seite 7 felsohne einen Heimaufenthalt im Sinne von Art. 35ter IVV dar (zum in der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff vgl. BGE 146 V 322 E. 4.1 f. S. 326 und E. 6.1 f. S. 329; BVR 2015 S. 359 f., E. 3.3.3; vgl. auch Rz. 4004 und Rz. 4006 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH; Stand 1. Mai 2022]). 3.2.2 Gemäss Ziff. 14.04 HVI-Anhang übernimmt die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte bauliche Massnahmen an Wohnungen, worunter auch das Anbringen von Wohnungstüröffnern fällt (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit Ziff. 14.04 HVI-Anhang wird der Umstand berücksichtigt, dass Wohnungen häufig nicht den Bedürfnissen von invaliden Personen entsprechen. Im Gegensatz dazu haben Heime von Gesetzes wegen über ein Infrastrukturund ein Leistungsangebot zu verfügen, welches den Bedürfnissen ihrer Bewohner entspricht (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen [IFEG; SR 831.26]). Demnach ist es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, in einem Heim für körperlich Behinderte eine bauliche Massnahme in Form des Drehflügeltürantriebs zu finanzieren. Die von der Beschwerdeführerin zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung gestellten zwei Zimmer sind Bestandteil des Heimes und stellen denn auch keine Wohnung im Sinne von Ziff. 14.04 HVI-Anhang dar. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den beantragten Drehflügeltürantrieb gestützt auf Ziff. 14.04 HVI-Anhang. Bei Heimbewohnern fällt sodann eine Übernahme der Kosten für einen Drehflügeltürantrieb auch im Sinne der von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Ziff. 14.05 und Ziff. 15.05 HVI-Anhang von vornherein ausser Betracht (vgl. Wortlaut von Ziff. 14.05 HVI-Anhang resp. Rz. 2173 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI; Stand 1. Januar 2022). Eine weitere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. 3.3 Ob das Heim für die Kosten des Drehflügeltürantriebs aufzukommen hat, oder ob der Zugang zur Wohneinheit der Beschwerdegegnerin anderweitig sicherzustellen ist, ist weder Streitgegenstand des vorliegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2023, IV/22/395, Seite 8 den Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor), noch ist das angerufene Gericht zur Beurteilung dieser Frage sachlich zuständig. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den beantragten Drehflügeltürantrieb. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2022 (AB 115) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2023, IV/22/395, Seite 9 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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