200 22 307 EL KNB/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. August 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ selig betreffend Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, EL/22/307, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1924 geborene B.________ (selig; Versicherte) bezog ab Januar 2002 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 7, 15 ff., 27 ff., 33 ff., 44, 47, 49 f., 52 f., 55, 57 ff., 63 f., 66 f., 69 ff., 74, 83 ff., 88, 90 f., 100). Nachdem die Versicherte am 22. Oktober 2021 verstorben war (AB 92), ersuchte A.________ (Sohn der Versicherten) bei der AKB mit Schreiben vom 30. November 2021 (AB 98) unter Hinweis auf eine Erbteilungsvereinbarung vom 27. Juni 1986 (AB 98 S. 2 ff.) um Mitberücksichtigung einer Schuld der Versicherten gegenüber ihren drei Söhnen von je Fr. 3'801.-bzw. total Fr. 11'403.-- – entsprechend deren Erbteil am Nachlass ihres Vaters – im Rahmen der Rückforderung von rechtmässig bezogenen EL. Am 11. März 2022 forderte die AKB mit einer an A.________ adressierten Rückerstattungsverfügung Fr. 19'180.-- an ausgerichteten EL zurück, ohne in der Berechnung eine Schuld der Versicherten gegenüber ihren Söhnen zu berücksichtigen (AB 102). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 103) wies die AKB mit Entscheid vom 9. Mai 2022 (AB 105) ab. B. Am 18. Mai 2022 leitete die AKB eine von A.________ (Beschwerdeführer) an die AKB gerichtete, auf den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 bezugnehmende Eingabe vom 15. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Die AKB reichte am 24. Mai 2022 bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 20. Mai 2022 eine Kopie ihres Schreibens vom 24. Mai 2022 an den Beschwerdeführer ein. Am 2. Juni 2022 ging sodann aufforderungsgemäss eine verbesserte Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Darin beantragte der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, EL/22/307, Seite 3 führer sinngemäss, die Schuld der Versicherten von Fr. 11'403.-- sei bei der Berechnung des Nachlasses zu berücksichtigen und die Höhe des Rückforderungsbetrags entsprechend anzupassen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Juli 2022 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, welche der AKB zur Kenntnis gebracht wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (AB 105), mit welchem die verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 19'180.-- (vgl. AB 102) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, EL/22/307, Seite 4 gend einzig, ob vom Nachlass eine Schuld im Betrag von Fr. 11'403.-- in Abzug zu bringen und infolgedessen die Rückforderung zu reduzieren ist. 1.3 Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab stellt sich die Frage, wer die materiellen Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheides sind bzw. ob dieser korrekt eröffnet wurde. Weder die Rückerstattungsverfügung vom 11. März 2022 (AB 102) noch der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 (AB 105) nennen die Personalien sämtlicher rückerstattungspflichtigen Erben. Diese Verwaltungsakte wurden einzig dem Beschwerdeführer als einem der drei Geschwister – welche im Zeitpunkt des Versterbens der Versicherten die Erbengemeinschaft bildeten (vgl. AB 94 S. 3 Ziff. 8) – zugestellt. Indes ergibt sich aus den besagten Verwaltungsakten bzw. den darin erwähnten Normen mit hinreichender Klarheit, dass sich die Forderung gegen die einzelnen (solidarisch haftenden [Art. 603 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches {ZGB; SR 210}]) Mitglieder der Erbengemeinschaft richtet. Zudem blieb die Vermutung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 5. November 2021 (AB 93), wonach der Beschwerdeführer die Erbengemeinschaft vertrete, und welches auch den Miterben in Kopie zugestellt worden war, von sämtlichen Erben sowie auch in der Einsprache (AB 103) unwidersprochen. Eine Vollmacht war im Verwaltungsverfahren nicht zwingend vorzulegen (vgl. Art. 37 Abs. 2 ATSG). Denkbar ist im Übrigen, dass bereits vor der Rückforderung eine (vollständige oder partielle) Erbteilung erfolgte, was grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Solidarhaftung geblieben wäre (vgl. Art. 639 ZGB). Jedenfalls tritt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) als Vertreter der übrigen Erben auf. Zwar ist eine Erben-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, EL/22/307, Seite 5 gemeinschaft als solche zivilrechtlich nicht handlungsfähig, weshalb ihre Mitglieder im Prinzip nur als Gesamthandschaft im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft prozessieren können. Indes sind einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selber berechtigt, in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu erheben (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Mai 2019, 9C_158/2019, E. 3.3.1). 3. 3.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für bezogene EL zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. 3.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 3.3 Art. 16a ELG gilt nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 3.4 Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterliegen EL, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die EL erst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, EL/22/307, Seite 6 nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruchs vor diesem Datum liegt. Beim erwähnten Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzesmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3.5 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass der EL-Bezügerin nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (vgl. Art. 27a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 4. 4.1 Die Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 3.2 hiervor) bezieht sich entsprechend dem klaren Wortlaut unter anderem auf die jährlichen EL (lit. a; vgl. hierzu auch Rz. 4710.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]), was zwischen den Parteien unbestritten ist. Vorliegend besteht ausgehend von einem Nachlassvermögen von Fr. 65'186.-- (vgl. AB 94 S. 2 Ziff. 1 und S. 21 ff., 101 S. 17) und nach Abzug der gekürzten Heimrechnung für den Monat Oktober 2021 (vgl. AB 101 S. 15) im zwi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, EL/22/307, Seite 7 schen den Parteien unbestrittenen Betrag von Fr. 4'115.-- (AB 102) grundsätzlich ein maximaler Rückforderungsbetrag von Fr. 21'071.-- ([Fr. 65'186.-- ./. Fr. 4'115.--] ./. Fr. 40'000.-- [Freibetrag; vgl. E. 3.2 hiervor]). Demnach übersteigt der maximal mögliche Rückforderungsbetrag (Fr. 21'071.--) den tatsächlich zurückgeforderten Betrag von Fr. 19'180.--. Sodann ist der Rückforderungsanspruch noch nicht verwirkt (vgl. E. 3.2 hiervor), was zu Recht nicht umstritten ist. Streitig ist jedoch, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Schuld der Versicherten gegenüber ihren drei Söhnen im Betrag von total Fr. 11'403.-- vom Nachlass (Fr. 65'186.--) in Abzug zu bringen ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, nach dem Tod seines Vaters habe die Versicherte in der Erbteilungsvereinbarung vom 27. Juni 1986 (AB 98 S. 2 ff.) anerkannt, ihren drei Söhnen eine Summe von je Fr. 3'801.--, total somit Fr. 11'403.--, zu schulden (Beschwerde S. 2). 4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass mit Erbteilungsvereinbarung vom 27. Juni 1986 (AB 98 S. 2 ff.) der Nachlass des C.________ selig (Ehemann der Versicherten) liquidiert wurde. In dieser Erbteilungsvereinbarung wurde zwar unter anderem festgehalten, dass die Versicherte anerkannte, „ihren Söhnen eine Summe von je Fr. 3'801.-- schuldig zu sein“. Allerdings wurde darin auch vereinbart, dass das gesamte Vermögen der Ehegatten B.________ und C.________ zur Nutzung und Verwaltung im Besitze der Versicherten bleibe. Gleichzeitig beauftragten die Erben zudem den Notar, alle Vermögenswerte aus dem Nachlass namens aller Erben ins Eigentum der Versicherten zu übertragen. Diese werde das ganze Vermögen samt Ertrag steuermässig deklarieren. In der Folge deklarierte die Versicherte die strittige Schuld in der Höhe von Fr. 11'403.-- weder im Januar 2002 – d.h. 16 Jahre nach der Erbteilung – in der Anmeldung zum EL-Bezug (vgl. AB 1 S. 2 Ziff. 2) noch im Rahmen der periodischen Überprüfungen (vgl. AB 10 S. 1 Ziff. 2, 19 S. 1 Ziff. 2, 37 S. 2 Ziff. 2, 76 S. 6 Ziff. 10.7), wobei gegenüber der Beschwerdegegnerin jeweils unterschriftlich bestätigt wurde, dass die Angaben wahrheitsgemäss und vollständig erfolgten (vgl. etwa AB 1 S. 4, 10 S. 2, 19 S. 2, 37 S. 4, 76 S. 10). Mithin wurde die umstrittene Schuld auch nicht im Rahmen der Berechnung der EL berücksichtigt (vgl. AB 7, 15 ff., 27 ff., 33, 44, 47, 50, 52 f,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, EL/22/307, Seite 8 55, 57, 59 f., 63 f., 66, 69 f., 74, 83 f., 88, 90). Ebenso lassen sich den Steuererklärungen bzw. den Steuerveranlagungsverfügungen keine Hinweise auf eine (gegenüber ihren Nachkommen weiterhin bestehende) Schuld entnehmen (vgl. AB 40 S. 4 Ziff. 4.3, 79 S. 4 Ziff. 4.3, 99 S. 4 Ziff. 4.3, 101 S. 4 Ziff. 4.3). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Versicherte gemäss Erbteilungsvereinbarung vom 27. Juni 1986 (AB 98 S. 2 ff.) ausdrücklich berechtigt war, frei über die Aktiven und Passiven zu verfügen und das Vermögen insofern auch gänzlich aufzubrauchen. Eine Rückzahlungspflicht – erst Recht seit dem Bezug von EL – ist nicht ersichtlich. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte vor, dass die Erben der Versicherten ein Darlehen in der Höhe ihres Erbteils am Nachlass – mit entsprechenden (steuerlichen) Konsequenzen – gewährt hätten. Die Erben mussten unter den konkreten Umständen – und mit Blick auf die (etwas) widersprüchliche Formulierung im Erbteilungsvertrag – damit rechnen, den erwähnten Betrag nicht zu erhalten, sodass keine Schuld der Versicherten gegenüber ihnen mehr besteht. So führt der Beschwerdeführer denn auch selbst aus, dass die Erben der Mutter ihren Erbteil am Nachlass nicht überlassen hätten, „um ihn dann irgendwann plötzlich wieder einzufordern“. Die Meinung sei vielmehr gewesen, dass das „sauer verdiente“ Geld der Eltern bei der Mutter verbleibe (Eingabe vom 1. Juni 2022 S. 3 Ziff. 3). Das heisst, wenn davon ausgegangen wird, dass gestützt auf die Erbteilungsvereinbarung vom 27. Juni 1986 (AB 98 S. 2 ff.) ursprünglich eine Schuld der Versicherten gegenüber den Erben im Betrag von Fr. 11'403.-bestand, diese spätestens mit der Anmeldung zum EL-Bezug im Jahr 2002 nicht mehr ausgewiesen war, wurde in dieser Anmeldung doch keine entsprechende Schuld angegeben (vgl. AB 1 S. 2 Ziff. 2). Im Todeszeitpunkt vom 22. Oktober 2021 bestand daher keine Schuld mehr aus dem Nachlass der Versicherten gegenüber den Erben. Folglich ist der Betrag von Fr. 11'403.-- nicht vom Nachlass in Abzug zu bringen. Demnach belief sich das Vermögen der Versicherten auf Fr. 65'186.-- bzw. abzüglich der Heimrechnung auf Fr. 61'071.-- (vgl. AB 94 S. 2 Ziff. 1 und S. 21 ff., 101 S. 17; E. 4.1 hiervor). Aufgrund des Freibetrags von Fr. 40'000.-- (vgl. E. 3.2 hiervor) verbleiben Fr. 21’071--, aus denen die im Jahr 2021 ausgerichteten EL zurückgefordert werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, EL/22/307, Seite 9 4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht rechtmässig bezogene EL im Umfang von Fr. 19'180.-- zurückgefordert. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, EL/22/307, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.