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Bern Verwaltungsgericht 28.09.2022 200 2022 282

28 septembre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,615 mots·~13 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 24. März 2022

Texte intégral

200 22 282 ALV KNB/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. September 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/22/282, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt in diversen Institutionen als (gelernter) … tätig (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIC] 144 ff.), bezog ab 4. Dezember 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. IIC 100; Akten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [act. IIA] 61). Ab Februar 2020 arbeitete er auf Stundenlohnbasis im Zwischenverdienst (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 92 f.), ergänzend dazu wurde ihm (je nach dabei erzieltem Verdienst) eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (act. IIA 60, 55 ff., 47 f.; vgl. aber act. IIC 66 ff., 59 ff. und 43 ff.). Während dieser Tätigkeit war er infolge eines Bandscheibenvorfalls (act. IIB 48; vgl. auch act. IIB 21 ff.) vom 18. bis 26. August 2020 (act. IIA 53 f.; vgl. auch act. IIC 50) und ab dem 12. Oktober 2020 arbeitsunfähig (act. IIB 67, 61, 57 f., 51, 46 f., 42 f., 35 ff., 32, 27 ff.). Unter Berücksichtigung der Krankentaggeldauszahlungen (sowie des erzielten Einkommens) richtete die Arbeitslosenkasse Unia dem Versicherten für den Monat Oktober 2020 Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'805.70 (act. IIA 38), für November 2020 von Fr. 902.45 (act. IIA 37) und für Dezember 2020 von Fr. 1'095.90 (act. IIA 33) aus. Nachdem die Arbeitslosenkasse Unia im Rahmen einer internen Prüfung festgestellt hatte, dass hierbei der Maximalanspruch auf Krankentaggelder der Arbeitslosenkasse für längstens 30 Kalendertage nicht berücksichtigt worden war, forderte sie mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (act. IIC 7 ff.) zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 2'541.70 (Oktober 2020: Fr. 839.60; November 2020: Fr. 606.20; Dezember 2020: Fr. 1'095.90; act. IIA 30 ff.) zurück. Diese Verfügung blieb unangefochten. Ein von der C.________ im Namen des Versicherten gestelltes Gesuch vom 17. März 2021 um Erlass der zurückgeforderten Leistungen (mitsamt Belegen zu Einkommen und Ausgeben sowie zum Vermögen; act. IIA 11 ff.) wies das AVA mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ab (act. IIA 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/22/282, Seite 3 Daran wurde auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 10 ff.) mit Entscheid vom 24. März 2022 (act. II 1 ff.) festgehalten. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Mai 2022 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen zwischen Oktober und Dezember 2020 im Betrag von Fr. 2'541.70 zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit der Kostennote reichte der Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 eine (Kurz-)Stellungnahme (inkl. Beilagen zur grossen Härte) ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2022 stellte der Instruktionsrichter diese Stellungnahme dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zu und wies darauf hin, dass sich letzterer im angefochtenen Einspracheentscheid einzig zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens geäussert habe, weshalb im Beschwerdeverfahren praxisgemäss ebenfalls einzig diese Erlassvoraussetzung zu prüfen sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/22/282, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. März 2022 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosentaggelder in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 im Betrag von Fr. 2'541.70 und diesbezüglich einzig, ob der Beschwerdegegner zu Recht den guten Glauben verneint hat (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. Juli 2022). Über die Rückforderung selber (vgl. act. IIC 7 ff.) ist bereits rechtskräftig entschieden worden (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 5), so dass sie hier nicht Verfahrensthema bildet. 1.3 Der Streitwert liegt beim beantragten Erlass von Fr. 2'541.70 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/22/282, Seite 5 ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/22/282, Seite 6 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. Der Beschwerdegegner begründete den ablehnenden Entscheid des Erlassgesuchs damit, dass sich der Beschwerdeführer nicht in gutem Glauben befunden habe und den Berechnungsfehler in den Abrechnungen der Monate Oktober bis Dezember 2020 mit unveränderter Anzahl der bezogenen Krankentaggelder trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. IIA 37 f., 33) mit zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (act. II 2). Ihm sei durchaus bekannt gewesen, dass der Anspruch auf Krankentaggelder längstens bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit daure (Beschwerdeantwort, S. 3). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, von ihm könne nicht erwartet werden, dass er über die limitierte (30 aufeinanderfolgende Kalendertage) und an sich systemfremde Ausrichtung von Krankentaggeldern im Bereich der Arbeitslosenversicherung Bescheid wisse. Selbst wenn er die Abrechnungen detailliert durchgegangen wäre, hätte er bei gebotener Sorgfalt angesichts der komplizierten Situation keine Fehler entdecken können bzw. entdecken müssen (Beschwerde, S. 9 Ziff. 8). 3.1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 3.2 Hinsichtlich der vorliegend über den 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht ausbezahlten Taggelder steht fest, dass der Beschwerdeführer diese nicht durch eine Verletzung der Melde- oder Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/22/282, Seite 7 kunftspflicht erwirkt hat (vgl. denn auch Beschwerdeantwort, S. 3), wie das in solchen Konstellationen häufig der Fall ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Vielmehr hat er den Beschwerdegegner von sich aus über die seit 12. Oktober 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt (act. IIB 67, 61, 58; act. IIA 45, 40, 35; vgl. auch act. IIC 36 f., 19 ff.). 3.3 Dem Beschwerdeführer wird lediglich vorgeworfen, bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte er die falsche Rechtsanwendung durch den Beschwerdegegner erkennen müssen. Insofern wiegt das ihm vorgeworfene Fehlverhalten deutlich weniger schwer als im Falle einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit einher geht, dass in dieser Konstellation sachlogisch der gute Glaube eher zu bejahen ist als im Falle einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht. Indem dem Beschwerdeführer – wie zunächst auch dem Beschwerdegegner – der Rechtsmangel nicht aufgefallen ist, hat er sich, wenn überhaupt, höchstens leichtfahrlässig verhalten (vgl. nachfolgend): 3.3.1 Im Gegensatz zum Beschwerdegegner ist der Beschwerdeführer mit der gesetzlichen Konzeption des Krankentaggelds im Bereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht im Detail vertraut. Allenfalls ist er darüber mittels Informationsbroschüre (vgl. hierzu die entsprechende Bestätigung vom 23. Oktober 2019 [act. IIB 154; vgl. aber auch Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3 f., und Stellungnahme vom 19. Juli 2022, S. 1), zumindest aber mittels Informationsschreiben der Unia vom 8. Januar 2020 (act. IIC 101 Ziff. 4) informiert worden, das indessen rund neun Monate vor Eintritt des relevanten Sachverhalts (Arbeitsunfähigkeit ab 12. Oktober 2020). 3.3.2 Für den Beschwerdeführer war der Fehler umso schwerer erkennbar, als dass der Beschwerdegegner die ursprüngliche Abrechnung für den Monat September 2020 vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 48) mit derjenigen vom 7. Dezember 2020 (mit hieraus resultierender Nachzahlung; act. IIA 47) ersetzt und in diesem Zusammenhang die bezogenen Krankentaggelder von 8.0 auf 17.2 erhöht hat, ohne dass der Beschwerdeführer in diesem Monat Krankentage zu verzeichnen gehabt hätte (vgl. act. IIC 46). Die weiteren Verfügungen vom 7. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2020 weisen unverändert 17.2 be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/22/282, Seite 8 zogene Krankentaggelder aus (act. IIA 37 f., 33). Mit der Begründung, bei diesen Abrechnungen sei Art. 28 AVIG (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht berücksichtigt worden (act. IIC 7), nahm der Beschwerdegegner mit Rückforderungsverfügungen vom 12. Februar 2021 eine Neuberechnung mit nunmehr 16 bezogenen Krankentaggeldern vor (act. IIA 30 ff.). Unter Berücksichtigung dieser – nach Kenntnis des Rechtsmangels erfolgten – geringfügigen Anpassung der bezogenen Krankentaggelder von 17.2 auf 16 ist objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf die Richtigkeit des "Zählerstandes" der mit dem Vollzug der Sozialversicherungen betrauten Fachbehörden hätte vertrauen dürfen, dies umso mehr, als der "Zählerstand" für bezogene Krankentaggelder das Maximum von 30 Tagen nie überschritten hat (vgl. dazu auch Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 5 f.). 3.3.3 Auch unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer subjektiv Möglichen und Zumutbaren (vgl. E. 2.2.1 hiervor) ginge es mit Blick auf die gesamten Umstände zu weit, ihm vorliegend eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Wie er in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 7) zutreffend ausführt, befand er sich ab Oktober 2020 erstmals in der Situation einer langen, andauernden Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit, dies verbunden mit chronischen Schmerzen und intensiver medizinischer Behandlung. Seinen Informations- und Meldepflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung kam er stets nach. Auch wenn der Beschwerdeführer noch jung ist und das Gymnasium besucht hat, war er in den letzten Jahren ausschliesslich als (gelernter) … tätig; insofern gehören administrative Belange (im Bereich der Arbeitslosenversicherung) nicht zu seinen originären Aufgaben bzw. essentiellen Fähigkeiten. 3.4 Nach dem Dargelegten stellte der Beschwerdegegner hinsichtlich des guten Glaubens des Beschwerdeführers überhöhte Anforderungen. Mit Blick auf die gesamten Umstände – namentlich auch die von einem … zu erwartende Aufmerksamkeit – ist vorliegend, wenn überhaupt, höchstens eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, welche den guten Glauben nicht ausschliesst (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Somit erweist sich die Beschwerde als begründet und der gute Glaube ist zu bejahen. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser die kumulative Erlass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/22/282, Seite 9 voraussetzung der grossen Härte prüft (vgl. act. II 2 unten) und danach über den Erlass der Rückforderung erneut befindet (vgl. bereits prozessleitende Verfügung vom 22. Juli 2022). 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Dem Beschwerdegegner sind trotz seines Unterliegens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). 4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit Kostennote vom 19. Juli 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'659.20 (entsprechend einem Zeitaufwand von 9.55 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 81.60 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 190.10 geltend. Der zeitliche Aufwand ist angemessen und die Kostennote nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegegner dem Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/22/282, Seite 10 führer zu ersetzenden Parteikosten sind somit auf Fr. 2'659.20 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. März 2022 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'659.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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