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Bern Verwaltungsgericht 27.10.2022 200 2022 266

27 octobre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,901 mots·~10 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 12. April 2022

Texte intégral

200 22 266 ALV WIS/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Oktober 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt 2022, ALV/22/266, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. November 2021 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 142 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. November 2021 (AB 145-148). Am 1. Februar 2022 trat die Versicherte eine Teilzeitstelle als ... im B.________ an (AB 95 f.), welche sie während der Probezeit am 2. Februar 2022 per 9. Februar 2022 kündigte (AB 76, vgl. auch AB 91 f.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 (AB 90) wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, sich innert zehn Tagen zum Kündigungsgrund zu äussern, woraufhin sie sich nicht vernehmen liess. Nach Ablauf der Frist stellte das AVA die Versicherte mit Verfügung vom 15. März 2022 (AB 65-67) wegen selbstverschuldetem Verlust einer unbefristeten Zwischenverdienstbeschäftigung bei einem Taggeld von Fr. 90.69 ab dem 10. Februar 2022 für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherten am 18. März 2022 Einsprache (AB 56 f.) und reichte am 31. März 2022 ein Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters vom 1. April 2022 ein (AB 45-47). Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2022 (AB 36-43) hiess das AVA die Einsprache insoweit teilweise gut, als es die Einstellung auf 19 Tage bei einem Taggeld von Fr. 98.25 reduzierte. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/266, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2022 (AB 36-43). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei einem Taggeld von Fr. 98.25 im Umfang von 19 Tagen ab dem 10. Februar 2022 in der Anspruchsberechtigung einstellte. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 19 Tagen und einem Taggeld von Fr. 98.25 (vgl. AB 42, 54) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt 2022, ALV/22/266, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (sog. allgemeine Schadenminderungspflicht, BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 f.). 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/266, Seite 5 ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). 2.3.2 Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheide des BGer vom 17. Dezember 2020, 8C_584/2020, E. 4, und vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 2.3.3 Die versicherte Person ist verpflichtet, einen Zwischenverdienst anzunehmen bzw. beizubehalten, solange sie Anspruch auf Kompensationszahlungen hat. Die verschuldete Aufgabe oder Nichtannahme eines Zwischenverdienstes stellt einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Die Aufgabe eines Zwischenverdienstes erfüllt den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und ist durch die Kasse zu sanktionieren. Bei der Bemessung der Einstelldauer ist der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Falle einer Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Stelle. Gegenstand der Einstellung ist der betragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen. Lediglich im Umfang dieser Differenz kann unter den Gesichtspunkten der Kausalität und Verhältnismässigkeit von einer schuldhaft verlängerten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG- Praxis ALE Rz. D66-D68). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Zwischenverdienstes am 1. Februar 2022 eine unbefristete Teilzeitstelle als ... im B.________ antrat (AB 95 f.) und diese Stelle während der Probezeit am 2. Februar 2022 per 9. Februar 2022 (vgl. AB 76, 91 f.) kündigte, ohne dass ihr eine neue Anstellung zugesichert war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt 2022, ALV/22/266, Seite 6 Die Aufgabe eines zumutbaren Zwischenverdienstes stellt einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht dar und führt grundsätzlich zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. vorne E. 2.3.2). Es ist daher zu prüfen, ob ein Verbleib an der vormaligen Arbeitsstelle unzumutbar war (vgl. vorne E. 1.2) 3.2 Die Kündigung der Stelle erfolgte gemäss übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der vormaligen Arbeitgeberin aus "persönlichen Gründen" (AB 76, 78 Ziff. 16). Hierzu gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bei Beginn der neuen Arbeitsstelle nicht damit gerechnet, dass ihr die traumatischen Erlebnisse von früheren Erwerbsjahren in einem ... wieder begegnen würden. Sie sei mit den Begebenheiten vor Ort total überfordert und mit Ängsten konfrontiert gewesen, die gesundheitliche Einschränkungen wie Schlaflosigkeit, Unruhe etc. zur Folge gehabt hätten. Auch seien durch die erhöht belastende Arbeitsweise vor Ort und die zusätzliche Stresssituation erneut akute Rückenschmerzen aufgetreten, durch welche weiterhin Beschwerden bestünden (AB 57). 3.3 Med. prakt. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Arztzeugnis vom 1. April 2022 (AB 46 f.) fest, die Beschwerdeführerin stehe seit Januar 2018 im Zusammenhang mit einer komplexen Bindungsstörung, verursacht durch im nahen Umfeld der Beschwerdeführerin erlebte Traumata, beim ihm in psychiatrischer Behandlung; eine kontinuierliche und regelmässige Behandlung erfolge seit Dezember 2020. Weiter legte er fachärztlich schlüssig und überzeugend begründet dar, dass es mit der Aufnahme der Arbeit bei der B.________ – sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihn als behandelnder Psychiater etwas unerwartet – durch die Arbeitsumstände zu lebhaften Erinnerungen an das erlebte Trauma gekommen sei; dies im Sinne einer Retraumatisierung mit ausgeprägter Begleitsymptomatik. Hierbei stellte med. prakt. C.________ nicht unbesehen alleine auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, sondern stützte sich auf die im Rahmen der seit Anfang 2018 dauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erhobenen Befunde. Die von ihm nunmehr beobachtete Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes stellte er in einen nachvollziehbaren ursäch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/266, Seite 7 lichen Zusammenhang zur konkreten Arbeitssituation der Beschwerdeführerin bei der B.________. Gestützt darauf gelangte med. pract. C.________ nachvollziehbar zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an ihrer Stelle bei der B.________ verbleiben können, was indes eine Arbeit in einem anderen ... nicht automatisch ausschliesse. Das Arztzeugnis ist damit hinsichtlich der Unzumutbarkeit eines Verbleibs an der letzten Arbeitsstelle eindeutig und unmissverständlich. Anders als vom Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vertreten (vgl. AB 41), ist dabei nicht erforderlich, dass die Stellenaufgabe direkt auf Anraten des behandelnden Arztes erfolgte, sondern vielmehr, dass sie in einem entsprechenden ärztlichen Zeugnis eine objektive medizinische Erklärung findet, mithin dadurch gerechtfertigt wird (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D26). Diesen Ansprüchen wird das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters gerecht, weshalb darauf abzustellen ist. 4. Nach dem Dargelegten war ein Verbleib an der letzten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin (AB 76) gilt damit nicht als selbstverschuldet i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Folglich erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit Verfügung vom 15. März 2022 (AB 65-67) bzw. dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 12. April 2022 (AB 36-43) zu Unrecht. Letzterer ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 [des zutreffenden Gesetzes] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt 2022, ALV/22/266, Seite 8 5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und das vorliegende Verfahren ist weder als kompliziert noch als besonders aufwändig zu qualifizieren, sodass der Aufwand der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der und die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Unter diesen Umständen besteht nach konstanter Praxis kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 12. April 2022 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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