200 22 229 UV FUE/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. März 2022 (…)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2021 am 7. Juni 2021 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beim Ausziehen der Gesichtsmaske das Gummiband an einem Ohrpiercing des rechten Ohrs verhängt habe und es zu einer leichten Blutung und später zu einer starken (eitrigen) Entzündung gekommen sei, weshalb sie sich notfallmässig einem ärztlichen Eingriff unterziehen musste (Akten der Mobiliar, Antwortbeilage [AB], Register [Reg.] 2 pag. 1 f.). Nach Einholung ärztlicher Unterlagen (AB Reg. 3 pag. 1 ff.) qualifizierte die Mobiliar mit Schreiben vom 24. August 2021 die geltend gemachten Verletzungen als Krankheitsfolgen und verneinte eine Leistungspflicht ihrerseits (AB Reg. 1 pag. 25). Diese Einschätzung bestätigte die Mobiliar nach Konsultation ihres beratenden Arztes (AB Reg. 3 pag. 10) mit Verfügung vom 10. September 2021 (AB Reg. 1 pag. 45 f.) und auf Einsprache der Versicherten (AB Reg. 1 pag. 54 f.) hin nach Einholung eines Aktengutachtens (AB Reg. 3 pag. 30 ff.) mit Entscheid vom 25. März 2022 (AB Reg. 1 pag. 79 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2022 Beschwerde. Sie beantragt (sinngemäss), in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr aufgrund des UVG-Berufsunfalls vom 7. Juni 2021 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 3 Mit Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Juni 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Mobiliar vom 25. März 2022 (AB Reg. 1 pag. 79 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Juni 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.4 2.4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 5 vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.4.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 3. 3.1 Zum Ereignis vom 7. Juni 2021 ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Gemäss Arztzeugnis UVG vom 22. Juli 2021 behandelte der Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin erstmals am 8. Juni 2021, nachdem sie – laut ihren eigenen Angaben – am Vortag mit der Gesichtsmaske am Ohrpiercing (des rechten Ohrs) hängen geblieben und es im Verlauf zu einer Schwellung und Rötung der Ohrmuschel gekommen sei. Als Befund nannte er eine leichte Schwellung der rechten Ohrmuschel mit leichter Druckdolenz und diagnostizierte eine Perichondritis. Als (mögliche) Ursachen für die aktuellen Beschwerden vermerkte er sowohl Unfall als auch Krankheit (AB Reg. 3 pag. 1; vgl. auch AB Reg. 3 pag. 29). 3.1.2 Am 13. Juni 2021 erfolgte eine notfallmässige Selbstvorstellung im Notfallzentrum der Klinik C.________ infolge Schwellung am rechten Ohr. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie vor ca. zwei Wochen sechs Akupunkturpiercings habe stechen lassen. Vor fünf Tagen habe es akzidentell beim Ausziehen der Hygienemask Zug auf das Piercing in der Fossa triangularis am rechten Ohr gegeben mit konsekutiv Schmerzen und Auftreten einer Rötung. Nach Vorstellung beim Hausarzt sei am 8. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 6 zuerst eine topische und am 9. Juni 2021 dann eine systemische Therapie mit Clindamycin (Antibiotikum) installiert worden. Bei fehlender Besserung sei dann am 11. Juni 2021 das Piercing entfernt worden, worauf sich Eiter entleert habe. Klinisch habe eine ausgeprägte Rötung, Schwellung und Druckdolenz an der rechten Ohrmuschel entlang der Helix und Conchae mit Aussparung des Ohrläppchens imponiert. Palpatorisch habe in der Fossa triangularis eine leichte Fluktuation bestanden. Laborchemisch seien die Entzündungswerte im Referenzbereich gewesen. Bei Verdacht auf Perichondritis sei der diensthabende HNO-Arzt, Dr. med. D.________, involviert worden, der eine Stichinzision empfohlen habe. Diese sei unmittelbar neben der Piercingeintrittsstelle anterior erfolgt und es hätten sich wenige Tropfen Eiter und blutiges Sekret entleert. Statt der empfohlenen stationären Behandlung mit intravenöser antibiotischer Therapie habe die Beschwerdeführerin mit Nachdruck ein ambulantes Procedere bevorzugt (AB Reg. 3 pag. 2 ff. = AB Reg. 3 pag. 14 ff.). Im Rahmen dieser (ambulanten) Behandlung durch Dr. med. D.________ erfolgten Spülungen und Spreizungen, wobei sich jeweils trübes bzw. eitriges Sekret entleert habe (AB Reg. 3 pag. 26 ff.). Dr. med. D.________ attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis 30. Juni 2021 (AB Reg. 4 pag. 1, 2, 6). 3.1.3 Mit Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2021 wurde ein Unfallereignis vom 7. Juni 2021 dergestalt geltend gemacht, dass sich beim Ausziehen der Gesichtsschutzmaske das Gummiband am Piercing verhängt habe, worauf es zu einer leichten Blutung gekommen sei und die Wunde sich später stark entzündet und geeitert habe (AB Reg. 2 pag. 1 f.) 3.1.4 Auf Zuweisung durch Dr. med. D.________ bei einer persistierenden Perichondritis trotz antibiotischer Therapie und mehrfachen Inzisionen (vgl. E. 3.1.2 hiervor) war die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht vom 9. Juli 2021 vom 30. Juni bis 8. Juli 2021 in der der Klinik E.________ hospitalisiert. Beim Wundabstrich vom 30. Juni 2021 wurde das Bakterium Pseudomonas aeruginosa festgestellt. Das rechte Ohr habe bei Eintritt eine ausgeprägte Perichondritis (mit leicht gerötetem Gehörgang und reizlosem Trommelfell) aufgewiesen und einzig bei der dorsalen Austrittsstelle des Piercings (superiore Wunde) habe sich etwas Eiter entleert. Bei verzögertem Verlauf sei die Cefepim-Dosis am 7. Juli 2021 erhöht worden, was zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 7 einer deutlichen klinischen Besserung geführt habe (AB Reg. 3 pag. 5 f.; vgl. auch AB Reg. 3 pag. 21 f.). Im korrigierten und von der Beschwerdeführerin mit der Einsprache eingereichten Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 10. September 2021 findet sich zusätzlich der Hinweis, dass sich am 7. Juni 2021 während der Arbeit beim Abziehen der Maske das Gummiband am Akupunkturpiercing des rechten Ohrs verhängt habe, was eine Rissverletzung mit leichter Blutung und Schmerzen verursacht habe. Darauf sei es zu einer progredienten Perichondritis gekommen (AB Reg. 3 pag. 13). Attestiert wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls vom 30. Juni bis 30. Juli 2021 (AB Reg. 4 pag. 3, 5), welche Dr. med. D.________ in der Folge bis 11. August 2021 verlängerte (AB Reg. 4 pag. 4). 3.1.5 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgerte in der Stellungnahme vom 5. September 2021, nach einem Ohrpiercing rechts (Ohrknorpel) am 28. Mai 2021 sei es zu einer Infektion des Piercings und des Ohrknorpels gekommen, die entsprechende operative und medikamentöse Massnahmen notwendig gemacht habe. Nun werde als Grund dieser Infektion ein Hängenbleiben der Hygienemaske an diesem Piercing angegeben. Diese Vermutung/Begründung/Kausalität sei nicht mit der versicherungsmedizinisch notwendigen Wahrscheinlichkeit zu begründen. Die Ursache der Entzündung sei mit der weitaus überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Piercing selber, das durch die dadurch entstandene Wunde und das Eindringen von Bakterien zur Entzündung geführt habe. Auch der zeitliche Verlauf der Entzündung spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für diese Annahme. Es verwundere stark, dass das Piercing erst am 11. Juni 2021 entfernt worden sei, was nicht den Leitlinien der Behandlung von Wundinfektionen entspreche (AB Reg. 3 pag. 10). 3.1.6 Nachdem Dr. med. D.________ bereits im Krankengeschichte-Eintrag vom 4. August 2021 von einem ausgeheilten Infekt ausgegangen war (AB Reg. 3 pag. 25 f.), bestätigte er dies im Konsultationsbericht vom 25. November 2021 und deutete die trotzdem immer wieder tageweise auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 8 tretende unangenehme und schwierig definierbare Schmerzempfindung (AB Reg. 3 pag. 23 ff.) als neuralgiformen Schmerz (AB Reg. 3 pag. 17). 3.1.7 Im Aktengutachten vom 8. März 2022 führte Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, in Bezug auf das Ereignis vom 7. Juni 2021 und die am 8. Juni 2021 stattgehabte Erstbehandlung (vgl. E. 3.1.1 hiervor) aus, innerhalb eines Tags könne sich aufgrund einer diskreten mechanischen Belastung keine Perichondritis entwickeln (AB Reg. 3 pag. 46). Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.1.3 hiervor) und dem korrigierten Bericht der Klinik E.________ (vgl. E. 3.1.4 hiervor) fänden sich weder im Bericht über die Erstbehandlung (vgl. E. 3.1.1 hiervor) noch im Notfallbericht der Klinik C.________ (vgl. E. 3.1.2 hiervor) Hinweise für eine äussere Verletzung aufgrund des angegebenen Zugs auf das Piercing (AB Reg. 3 pag. 45, 43). Es sei demnach festzuhalten, dass bei allen ärztlichen Konsultationen in der ersten Woche nach dem Ausziehen der Maske weder anamnestisch eine äussere Verletzung (Rissverletzung bzw. äussere Blutung) geäussert worden sei noch sich dafür objektive Befunde ergeben hätten (AB Reg. 3 pag. 36). Damals hätten lediglich die typischen Zeichen einer Osteochondritis nach Piercing mit leichter Schwellung der Ohrmuschel und leichter Druckdolenz bestanden. Aber selbst unter der Annahme einer äusseren Verletzung entwickle sich aus dieser Verletzung keine Perichondritis innerhalb eines Tages. Das am 13. Juni 2021 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) vorgelegene klinische Bild spreche eindeutig für eine klassisch piercingbedingte Entwicklung einer Perichondritis, wie sie sich typischerweise innerhalb von Tagen und Wochen entwickle (AB Reg. 3 pag. 35). Durch die hohe Piercing-Einlage im Ohr vom 28. Mai 2021 mit Perforierung des Knorpels der Fossa triangularis seien Stichkanäle vorhanden, die beim Ohrknorpel mindestens vier Monate offenblieben und so potentielle Eintrittspforten für Bakterien seien. Entsprechend bahne sich aufgrund der bakteriellen Vermehrung eine Entzündung zunehmend im Laufe von Tagen an, ohne dass es schon innerhalb eines Tages zu klinisch relevanten Beschwerden komme, zumal der Knorpel kaum durchblutet sei und die Stoffwechselbedingungen für die Vermehrung von Bakterien dementsprechend nicht ideal seien. Dieser Verlauf der Entwicklung einer Perichondritis sei klassisch und habe sich im vorliegenden Fall adäquat entwickelt. Entsprechend habe auf telefonische Rücksprache hin ein anerkann-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 9 ter Infektiologe, Prof. Dr. H.________, ehemaliger ärztlicher Direktor und Chefarzt des Instituts I.________ und ehemaliger Leiter der Infektiologie der Klinik J.________, bestätigt, dass sich eine Perichondritis weder aufgrund einer minimalen Zugbelastung auf das Piercing noch durch eine äussere Mikroverletzung innerhalb eines Tages entwickeln könne. In der Literatur werde bei hohen Ohrpiercings von einer Komplikationsrate von 35 % gesprochen. Die Gefahr einer Perichondritis werde besonders hoch angegeben innerhalb des ersten Monats, dies noch verstärkt für die warme Jahreszeit. Im vorliegenden Fall träfen alle diese Kriterien ausnahmslos zu (AB Reg. 3 pag. 32). Bei der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass bereits am 7. Juni 2021 Zeichen einer beginnenden Perichondritis des rechten Ohrs bestanden hätten. Zwangsläufig habe die minimale Zugbelastung durch Hängenbleiben der Hygienemaske am Piercing bei der bereits infizierten Ohrmuschel Schmerzen ausgelöst, ohne dass dadurch die Infektion selbst aber vermehrt aktiviert worden wäre (AB Reg. 3 pag. 31). 3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E 3b/ee S. 353 f.). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Aufgrund der Akten, insbesondere der Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2021 (vgl. E. 3.1.3 hiervor), dem Notfallbericht der Klinik C.________ vom 13. Juni 2021 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) und dem Arztzeugnis des Hausarztes vom 22. Juli 2021 (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2021 am Arbeitsplatz beim Ausziehen der Gesichtsmaske mit dem Gummiband an einem Piercing des rechten Ohrs hängen blieb, woraufhin Schmerzen und eine Rötung bzw. Schwellung auftraten. Am darauffolgenden Tag befundete der erstbehandelnde Internist bzw. Hausarzt Dr. med. B.________ eine leichte Schwellung der rechten Ohrmuschel mit leichter Druckdolenz und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 10 diagnostizierte eine Perichondritis (AB Reg. 3 pag. 1). Diese Diagnose wurde von den nachbehandelnden Ärzten bestätigt (namentlich AB Reg. 3 pag. 6). Weiter ist erstellt, dass – vorgängig zum hier massgebenden Ereignis – am 28. Mai 2021 eine Piercingeinlage von insgesamt sechs Piercings erfolgt war, wobei auch das beim Ereignis vom 7. Juni 2021 involvierte Piercing in der Fossa triangularis am rechten Ohr eingesetzt worden war (AB Reg. 3 pag. 4 = AB Reg. 3 pag. 16 und AB Reg. 3 pag. 22). Schliesslich steht fest, dass beim Wundabstrich vom 30. Juni 2021 das Bakterium Pseudomonas aeruginosa festgestellt wurde (AB Reg. 3 pag. 6 und pag. 13). Damit ist zu folgern, dass dieses Bakterium die Perichondritis verursacht hat. Aufgrund der echtzeitlichen Akten nicht erstellt ist hingegen, dass es beim Hängebleiben der Gesichtsmaske am Ohrpiercing zu einer Verletzung gekommen ist: Eine durch das Hängenbleiben der Maske verursachte äussere Verletzung wurde – in enger zeitlicher Nähe zum Ereignis vom 7. Juni 2021 – zunächst weder gegenüber dem Hausarzt im Rahmen der Erstkonsultation vom 8. Juni 2021 (AB Reg. 3 pag. 1 Ziff. 2 "Angaben der Patientin", wo lediglich von einer konsekutiven Schwellung bzw. Rötung berichtet wurde) noch den behandelnden Ärzten der Klinik C.________ am 13. Juni 2021 geschildert (akzidentieller Zug auf das Piercing ["minimalem Zugtrauma am 7.6.21"] mit "konsekutiv Schmerzen und Auftreten einer Rötung"; AB Reg. 3 pag. 4) bzw. von diesen dokumentiert. Als Befund hielt der Hausarzt nämlich lediglich eine leichte Schwellung bzw. Rötung der Ohrmuschel rechts fest (AB Reg. 3 pag. 1) und die Ärzte der Klinik C.________ konstatierten – soweit hier von Interesse – lediglich eine stark gerötete und geschwollene Ohrmuschel entlang der Helix und bis zur Conchae (AB Reg. 3 pag. 3). Erst in der Schadenmeldung vom 25. Juni 2021 wurde – abweichend von den zeitnahen Angaben – von einer "leichten Blutung" berichtet (AB Reg. 2 pag. 1) und im einspracheweise aufgelegten (nota bene – wohl auf Wunsch der Beschwerdeführerin [vgl. AB Reg. 1 pag. 41] – angepassten) Bericht der Klinik E.________ vom 10. September 2021 wurde, mithin nicht mehr von sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusst (vgl. AB Reg. 1 pag. 54), unter "Anamnese/Eintrittsgrund" über eine durch das Hängenbleiben der Gesichtsmaske erlittene "Rissverletzung" mit leichter Blutung berichtet (AB Reg. 3 pag. 13;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 11 vgl. AB Reg. 1 pag. 54). Eine solche Rissverletzung wurde von den behandelnden Ärzten indes zu keiner Zeit festgestellt bzw. dokumentiert und die entsprechende Erwähnung beruht damit einzig auf Angaben der Beschwerdeführerin. Mithin ist gestützt auf die zeitnahen Akten, denen beweismässig höheres Gewicht zukommt als den später erstellten (vgl. E. 2.4.2 hiervor), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4.1 hiervor) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Ereignisses vom 7. Juni 2021 eine neue Verletzung bzw. Wunde – nebst derjenigen, die aufgrund der Piercingeinlage vom 28. Mai 2021 an der Fossa triangularis bereits bestand – erlitten hat. 3.4 Infektionen entstehen, wenn Krankheitserreger in den Körper eindringen, sich hier ansiedeln und vermehren (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 189). Gelangen die Krankheitserreger in für die betreffende Krankheit typischer Weise ins Körperinnere (z.B. durch die Atemwege), gilt die Infektion als Krankheit (IRENE HOFER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 6 N. 15). Gelangen die Krankheitserreger hingegen auf ungewöhnliche Art ins Körperinnere, stellt dies einen Unfall dar. Für die Erfüllung des Unfallbegriffs reicht es indessen nicht aus, wenn Keime lediglich durch kleine Hautaufschürfungen oder Kratzer, wie sie täglich vorkommen, in den Körper eindringen, sondern es sind eigentliche Verletzungen erforderlich. Eine solche gerichtlich anerkannte unfallbedingte, eigentliche Verletzung ist somit unabdingbare Voraussetzung für eine allfällige Unfallmässigkeit der bakteriellen Wundinfektion bzw. Perichondritis (vgl. HOFER, a.a.O., Art. 6 N. 15; MAURER, a.a.O., S. 192; RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 35 f.). Vorliegend ist nach dem in E. 3.3 hiervor Ausgeführten eine derartige Unfallverletzung nicht erstellt, womit die Voraussetzungen des Unfallbegriffs nicht erfüllt sind. Zu bemerken bleibt, dass mit den Dres. med. F.________ und G.________ davon auszugehen ist, dass die Bakterien durch die Stichkanäle der Piercingeinlage in den Körper der Beschwerdeführerin gelangten, wobei dieses Geschehen ausserhalb des Anfechtungsund Streitgegenstands liegt (vgl. E. 1.2 hiervor). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie es sich mit den Einschätzungen der beratenden Ärzte Dres. med. F.________ vom 5. September 2021 und G.________ vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 12 8. März 2022 verhält, wonach eine Perichondritis nicht innerhalb eines Tages auftreten könne (AB Reg. 3 pag. 10 und 30 ff.). Ebenfalls erübrigt sich das Eingehen auf die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen betreffend Qualifikation der beratenden Ärzte (S. 2 f. lit. B Ziff. 1), des fehlenden Einbezugs der Entzündungswerte (S. 3 lit. B Ziff. 2), der ungenügenden Gewichtung der Berichte des Hausarztes und des behandelnden HNO-Arztes (S. 3 lit. B Ziff. 3) sowie der Qualität der von Dr. med. G.________ zitierten Literatur (S. 3 lit. B Ziff. 4). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Unfallbegriff nicht erfüllt, weshalb keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 7. Juni 2021 besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2022, UV/22/229, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2022) - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.