200 22 220 AHV MAK/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Februar 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. März 2022 (Referenz: ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2023, AHV/22/220, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. März 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die persönlichen Beiträge von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Selbständigerwerbender für das Jahr 2018 auf Fr. 1'661.60 fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 3). Dabei berücksichtigte sie in Bezug auf das erzielte Reineinkommen einen Auftrag zum ... einer ... im Umfang von Fr. 21'000.-- (AB 1). Hiergegen erhob der Versicherte am 27. April 2021 Einsprache (AB 4). Die AKB zog die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung und setzte mit neuer Verfügung vom 23. September 2021 (AB 7) die persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2018 auf Fr. 6'220.10 fest. Dabei stützte sie sich auf eine Ermessenstaxation der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. März 2020 (AB 2), mit welcher für das Jahr 2018 ein Einkommen als Selbständigerwerbender in der Höhe von Fr. 50'000.-- veranlagt worden war. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Oktober 2021 (AB 8) ebenfalls Einsprache. Nach Einholung einer Stellungnahme des Versicherten vom 18. November 2021 (AB 10) betreffend den Auftrag zum ... einer ... wies die AKB die Einsprache mit Entscheid vom 10. März 2022 (AB 12) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2022. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 schloss die AKB – nach Einholung einer Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... vom 23. Juni 2022 – auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2023, AHV/22/220, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. März 2022 (AB 12). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Jahr 2018. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2018 wurden auf Fr. 6'220.10 festgesetzt (AB 7). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2023, AHV/22/220, Seite 4 2. In formeller Hinsicht ist zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362). 2.1 2.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.1.2 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Art. 12 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR. 830.11]). 2.1.3 Wenn der versicherten Person vor der ersten Instanz keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zur reformatio in peius Stellung zu nehmen, so kann dieser Mangel auch bei voller Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden (ZAK 1983 S. 213 E. 3). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 31. März 2021 (AB 3), mit welcher die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2018 auf Fr. 1'661.60 festgesetzt worden war, in Wiedererwägung gezogen und mit neuer Verfügung vom 23. September 2021 (AB 7) die Beitragspflicht auf Fr. 6'220.10 erhöht. Mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2023, AHV/22/220, Seite 5 der Erhöhung der Beitragspflicht hat sie die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gegenüber der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 31. März 2021 (AB 3) verschlechtert, dies ohne vorgängig auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam zu machen und ohne Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu gewähren (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Dieses Vorgehen stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die praxisgemäss nicht geheilt werden kann (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. März 2022 (AB 12) ist – ohne materielle Überprüfung desselben – aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, ihm Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache gibt und anschliessend neu verfügt. 3. 3.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2023, AHV/22/220, Seite 6 3.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstanter Praxis trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. März 2022 der Ausgleichskasse des Kantons Bern aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2023, AHV/22/220, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.