200 22 131 EO publiziert in BVR 2023 S. 39 LOU/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. August 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens C.________, welches den … bezweckt (www.zefix.ch). Er bezog in den Monaten September, Oktober und Dezember 2020 sowie in der Zeit von Januar bis August 2021 Corona- Erwerbsersatzentschädigung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 11-18; 22). Mit E-Mail vom 3. November 2021 beantragte der Versicherte Corona- Erwerbsersatz für die Monate September und Oktober 2021 (act. II 2 f.). Mit Verfügung vom 11. November 2021 (act. II 4) verneinte die AKB einen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) mit der Begründung, der Erwerbsausfall sei nicht aufgrund der vom Bund oder vom Kanton verordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erfolgt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 7) wies die AKB mit Entscheid vom 27. Januar 2022 (act. II 1) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für die Monate September und Oktober 2021 eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung auszurichten. Eventualiter: Die Akten seien zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - Unter Kostenfolge http://www.zefix.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahmen vom 9. bzw. 25. Mai 2022 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, vgl. BGE 147 V 423 E. 1 S. 426). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 11. November 2021 (act. II 4) bestätigende Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 4 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz für die Monate September und Oktober 2021. 1.3 Bei einer Entschädigung von Fr. 160.-- pro Tag (vgl. act. II 18) und einer potentiellen Anspruchsdauer von 61 Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 1. Juli 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 153]) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. 2.2 Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess und die Anspruchsvoraussetzungen wie folgt präzisierte: 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in den im streitbetroffenen Zeitraum gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassungen vom 30. August, 20. September und 28. Oktober 2021 – zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 5 [hier massgeblichen] intertemporalrechtlichen Grundregel, vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.2.2 Laut Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in den im streitbetroffenen Zeitraum gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassungen, vgl. E. 2.2.1 vorne) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen (vgl. E. 2.2.1 vorne), unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.2.3 Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall definiert (in inhaltlicher Wiederholung von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz) die massgeblich eingeschränkte Erwerbstätigkeit nach Abs. 3bis. Nach Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in den im streitbetroffenen Zeitraum gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassungen, vgl. E. 2.2.1 vorne) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 6 wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. 3. 3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September und Oktober 2021 (vgl. E. 1.2 vorne) seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen bzw. seinen … einstellen musste. Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.2.1 vorne), was denn auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geprüft. Dabei ist zu Recht unbestritten und es steht fest, dass Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur besteht, wenn die Voraussetzungen gemäss lit. a-c der genannten Bestimmung (vgl. E. 2.2.2 vorne) kumulativ erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 (act. II 1) einen Anspruch mit der Begründung verneint, dass die geltend gemachte Umsatzeinbusse von mindestens 30% (vgl. E. 2.2.3 vorne) nicht auf eine behördliche Massnahme des Bundes oder des Kantons im Sinne von lit. a zurückzuführen sei. In der Beschwerdeantwort äussert sie ferner unter Berufung auf die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2021 Zweifel am deklarierten Umsatzrückgang (vgl. S. 2 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, ein Anspruch auf Entschädigung bestehe auch bei bloss indirekter Beeinträchtigung durch "Corona- Massnahmen" bzw. deren Folgen (Beschwerde, S. 6, Ziff. 9), indem das Kundenaufkommen geringer gewesen sei (S. 7, Ziff. 12). Solange Corona- Massnahmen beständen, bestehe somit auch ein Anspruch auf Leistungen (S. 7, Ziff. 13). Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die beschwerdeantwortweisen Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die gemeldeten Lohnsummen für das Jahr 2021 nicht, begründet diesen "scheinbare[n] Widerspruch" jedoch mit dem Aufbau eines neuen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 7 schäftsfeldes und der dabei erfolgten Einstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters (Stellungnahme vom 9. Mai 2022, S. 2, Ziff. 4). Ob mit dem Hinweis auf die für das Jahr 2021 gemeldeten hohen Lohnsummen und den von der Beschwerdegegnerin geäusserten Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers zu den Umsatzeinbussen allenfalls auch auf einen nicht hinreichend belegten Erwerbsausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschlossen werden müsste, kann offen bleiben, da – wie zu zeigen sein wird – zumindest die Voraussetzung gemäss lit. a von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt ist. Dabei erweist sich der massgebliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb es der vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Rückweisung zwecks weiterer Abklärung nicht bedarf. 3.3 3.3.1 Was die während der Monate September und Oktober 2021 geltenden Beschränkungen anbelangt, so ergeben sich die bundesrechtlichen Massnahmen aus der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19- Verordnung besondere Lage]; SR 818.101.26). In den hier anwendbaren Fassungen (vom 26. Juni, 13. und 20. September sowie 4., 11. und 25 Oktober 2021) enthielt diese Verordnung namentlich Regelungen betreffend die Kontaktquarantäne (Art. 7 ff.) sowie die Zertifikatspflicht für u.a. Diskotheken, Tanzlokale und öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur sowie (ab 13. September 2021) im Innenbereich von Restaurants und von Kultur- und Freizeiteinrichtungen (vgl. dazu Art. 12 f.). Ferner galt in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben und im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskentragpflicht (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1). Im Weiteren mussten mit dem Flugzeug oder Bus in die Schweiz Einreisende vor der Abreise ein negatives Covid-19-Testergebnis vorweisen (vgl. Art. 7 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs; SR 818.101.27] in der am 4. August 2021 gültigen Fassung bzw. Art. 7 der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 8 Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr], in den am 20. September und 4. Oktober 2021 geltenden Fassungen). Ab dem 20. September 2021 mussten zudem alle nicht geimpften oder genesenen Reisenden bei der Einreise in die Schweiz ein negatives Covid-Testergebnis vorweisen und sich nach vier bis sieben Tagen einem weiteren (kostenpflichtigen) Test unterziehen; ferner galt eine Formularpflicht für alle Einreisenden. Für Genesene und Geimpfte bestand im September und Oktober 2021 weder eine Test- noch eine Quarantänepflicht (Art. 3 f. sowie Art. 8 ff., insbesondere Art. 9a Abs. 1 lit. e und f Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr in den Fassungen vom 20. September und 4. Oktober 2021). Die kantonalen Massnahmen, die im Kanton Bern in den Monaten September und Oktober 2021 in Kraft waren, ergeben sich sodann aus der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V; BSG 815.123). Die vorliegend massgeblichen Fassungen (vom 26. Juni, 13. und 25. September sowie 28. Oktober 2021) enthielten Regelungen bezüglich der Erhebung von Kontaktdaten, Maskentrag- und Zertifikatspflichten in Bildungseinrichtungen sowie Bestimmungen betreffend Massnahmen im Justizvollzug. 3.3.2 Was die Auslegung des Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anbelangt, so ergibt sich ein eindeutiges Bild: 3.3.2.1 Der klare Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz sowie Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verlangt einen Kausalzusammenhang zwischen einer kantonal oder auf Bundesebene angeordneten Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie und der geltend gemachten Umsatzeinbusse, was namentlich durch den in Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verwendeten Passus "aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen" zum Ausdruck gelangt. In systematischer Hinsicht wird dies unterstrichen in Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach der Leistungsansprecher darzulegen hat, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist. Auch die Materialien und übrigen Quellen ergeben kein anderes Bild:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 9 So folgt aus der Botschaft des Bundesrates zum Covid-19-Gesetz (BBl 2020 6612 [vormals noch Art. 10 Entwurf Covid-19-Gesetz]) sowie aus den Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zu den einzelnen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, es sei vorausgesetzt, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von kantonal oder auf Bundesebene angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (vgl. BSV, Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen, Erläuterungen zur Verordnungsänderung vom 4. November 2020, Ziff. 7, Art. 2 Abs. 3-4). Noch deutlicher gelangt das Kausalitätserfordernis in den Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zum Ausdruck, wonach die massgeblich eingeschränkte Erwerbstätigkeit auf die behördlichen Massnahmen zurückgehen muss (vgl. BSV, a.a.O., Art. 7 Abs. 1bis). Wenn im Vorwort zur Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE), festgehalten wird, dass das Augenmerk besonders auf die Gründe zu richten sei, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machten und diese Gründe im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen müssten, wird damit lediglich hervorgehoben, was positivrechtlich ohnehin galt. Demnach unterscheidet Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sehr wohl zwischen einer durch behördliche Massnahmen, wenngleich indirekt verursachten Umsatzeinbusse (im Sinne und Umfang von Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [vgl. E. 2.2.3 vorne]) und einem allein pandemiebedingten Erwerbsausfall, indem diese Regelung allein Ersteres als anspruchsrelevant taxiert. 3.3.2.2 Demnach hat der Anspruchsteller einen Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse und behördlichen Massnahmen, wie sie im September und Oktober 2021 galten (vgl. E. 3.3.1 vorne) darzutun. Dabei ist – im Sinne einer historischen Betrachtungsweise – zu beachten, dass die Regelungsabsicht des am 16. April 2020 eingefügten Art. 2 Abs. 3bis Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall (mit rückwirkender In-Kraft-Setzung auf den 17. März 2020; AS 2020 1257) auf eine Entschädigung von Härtefällen abzielte, die sich (aufgrund des damaligen Lockdowns) durch den weitgehenden Stillstand der Wirtschaft und dem weitgehenden Erliegen des öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 10 fentlichen Lebens mit Erwerbseinbussen konfrontiert sahen, obschon ihre Erwerbstätigkeit nicht verboten war (BGE 147 V 423 E. 4.3.2.1 S. 430; vgl. Erläuterungen des BSV zu Art. 2 vom 16. April 2020). In den streitbetroffenen Monaten September und Oktober 2021 lag demgegenüber – wie gezeigt (vgl. E. 3.3.1 vorne) – keine vergleichbare Situation mehr vor bzw. die geltenden behördlichen Massnahmen erreichten in ihrer Eingriffsintensität in die persönliche (Bewegungs-)Freiheit des Einzelnen nicht mehr ansatzweise das Ausmass wie im Jahr 2020, welches mit einem Erliegen weiter Teile der Wirtschaft vergleichbar wäre. Dies sowie die Tatsache, dass seit 1. April 2021 die erforderliche monatliche Umsatzeinbusse im Vergleich zum massgeblichen Durchschnitt der Jahre 2015-2019 nur noch 30% betrug (AS 2021 183) und bei Verlusten in diesem Umfang auch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass sie anderweitige Ursachen haben, rechtfertigt es, strengere Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Umsatzeinbusse und behördlichen Massnahmen zu stellen, als dies noch bei Ausbruch der Pandemie der Fall war. Soweit Einbussen aus einem pandemiebedingt geänderten "(Konsum-)Verhalten" resultierten – sei es aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus oder sei es aufgrund von allgemeinen, allenfalls auch unter dem Eindruck fortbestehender behördlicher Auflagen bestehender Befürchtungen oder Umtriebe –, vermag dies keinen Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu begründen. Letztlich ist somit jedenfalls für den hier streitbetroffenen Zeitraum zu prüfen, ob allfällige behördliche Massnahmen für geltend gemachte Umsatzeinbussen dergestalt ins Gewicht fallen, dass anderweitige Faktoren im möglichen Ursachenspektrum – darunter ein pandemiebedingt geändertes "(Konsum-)Verhalten" – in Würdigung der gesamten Umstände als vernachlässigbar erscheinen. 3.4 Der Beschwerdeführer gab in der Anmeldung für Corona Erwerbsersatzentschädigung betreffend den Monat September 2021 Folgendes an: "Auf Grund der Covid19-Massnahmen sind weiterhin Touristeneinreisen eingeschränkt und die Wartezeiten als … sehr lange. Wir versuchen mit Nachtarbeiten am Wochenenden unseren Umsatz zu erzielen. Leider war der Umsatz in diesem Monat ebenfalls zu tief, weshalb ich auf Ihre Unterstützung angewiesen bin" (act. II 2). Betreffend den Monat Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 11 gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Auch wir sind von der Zertifkatspflicht indirekt betroffen und dies führte zu enormen Umsatzrückgang. Viele Gäste ohne Zertifikat haben nicht mehr die Erlaubnis in den Clubs oder Restaurants zu gehen, weshalb wir auch ausserhalb der Randzeiten weniger … haben" (act. II 3). Entgegen dem Beschwerdeführer ist damit ein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Umsatzeinbusse und den damals geltenden behördlichen Corona-Massnahmen nicht hinreichend dargetan: 3.5 3.5.1 Zunächst kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in den Monaten September, Oktober und Dezember 2020 sowie in der Zeit von Januar bis August 2021 jeweils Corona- Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, fünfter Aufzählungspunkt), sind die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Monat neu zu prüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 7). Ob eine differenziertere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bereits vor dem September 2021 am Platz gewesen wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen. 3.5.2 Im Weiteren steht fest, dass der … unter Berücksichtigung von geeigneten und leicht umsetzbaren Schutzkonzepten (wie das Tragen von Masken) im streitbetroffenen Zeitraum von September und Oktober 2021 uneingeschränkt möglich war. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer auch insoweit nicht geltend. 3.6 3.6.1 Was sodann das Tatbestandserfordernis der massgeblich eingeschränkten Erwerbstätigkeit von mindestens 30% anbelangt (vgl. E. 2.2.3 vorne), so weckt mit der Beschwerdegegnerin der (vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Umstand, wonach er für das Jahr 2021 eine höhere Lohnsumme auszubezahlen in der Lage war als er Umsatz erzielt haben will, in der Tat Zweifel am Bestand einer anspruchsrelevanten Umsatzeinbusse im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 12 Sinne von Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Dem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2022 geltend gemachten Umstand, wonach aufgrund "der absoluten Flaute im klassischen …" ein neues Geschäftsfeld mit dem … erschlossen worden sei (S. 2, Ziff. 4), ist mit der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 25. Mai 2022, S. 2, Ziff. 3) entgegen zu halten, dass es nicht Sinn und Zweck von Corona-Erwerbsersatz ist, neue Geschäftsfelder zu finanzieren. Jedenfalls ist ein Widerspruch zwischen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein neues Geschäftsfeld zu erschliessen vermochte und dem gleichzeitigen Umstand, einen gänzlichen Lohnausfall erlitten haben zu wollen, nicht von der Hand zu weisen. 3.6.2 Wie es sich mit dem Nachweis der Umsatzeinbusse in quantitativer Hinsicht verhält, kann jedoch letztlich offenbleiben, vermag der Beschwerdeführer doch ohnehin keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Umsatzeinbusse und den im September und Oktober 2021 herrschenden behördlichen Massnahmen darzutun: So macht er zwar geltend, es hätten mehrheitlich … und … Gäste gefehlt, welche zu den Hotels in … und Umgebung hätten gebracht werden können, was auf die grenzsanitarischen Auflagen bei der Einreise in die Schweiz zurückzuführen gewesen sei (Beschwerde, S. 9 f., Ziff. 17, erster und zweiter Aufzählungspunkt). Indessen stellt auch der Beschwerdeführer (zu Recht) nicht in Abrede, dass die Einreise in die Schweiz für diejenigen, die geimpft oder genesen waren, möglich war bzw. hatten allein Einreisende in die Schweiz, welche nicht geimpft oder genesen waren, ab dem 20. September 2021 einen negativen Test vorzuweisen und sich nach vier bis sieben Tagen einem weiteren Test zu unterziehen (vgl. E. 3.3.1 vorne; Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. September 2021 [abrufbar unter <www.admin.ch> ->Bundesrat -> Medienmitteilungen]). Es oblag demnach – vergleichbar mit anderen behördlichen Pflichten wie allfälligen Ausweisund Visumvorschriften – der persönlichen Entscheidung des Einzelnen, ob er die für eine Einreise in die Schweiz bestehenden, indessen moderaten (grenzsanitarischen) Auflagen auf sich nehmen wollte. Insoweit sich der Einzelne gegen eine Einreise in die Schweiz entschied, beruhte dies demnach nicht hauptsächlich auf einer behördlichen Anordnung, sondern auf http://www.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 13 einer Abwägung persönlicher Beweggründe, mögen diese auch durch behördliche Massnahmen mitbeeinflusst gewesen sein. Ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen behördlicher Massnahme und geltend gemachtem Umsatzverlust ist dergestalt jedoch nicht erstellt (vgl. E. 3.3.2.2 vorne). Im Weiteren anerkennt der Beschwerdeführer selber, dass im fraglichen Zeitraum keine Homeoffice-Pflicht mehr bestand und die von ihm genannten Geschäftsessen und Konferenzen wieder möglich gewesen wären (Beschwerde, S. 10, zweiter Aufzählungspunkt). Dass die Geschäftsleute auf physische Kontakte verzichteten, beruht demnach auf einer persönlichen, allenfalls unternehmerischen Entscheidung, indessen nicht auf einer behördlich verpflichtenden Anordnung. Ferner trifft es zwar zu, dass – zumindest ab dem 13. September 2021 (AS 2021 542) – für den Innenbereich von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie für Diskotheken und Tanzlokalen im gesamten Beurteilungszeitraum eine Zertifikatspflicht galt (vgl. E. 3.3.1 vorne). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zertifikatspflicht habe zu einer massiv geringeren Frequenz in gewissen Ausgehlokalen und in der Folge auch zu weniger Transporten von Partygästen geführt (vgl. Beschwerde, S. 10, dritter Aufzählungspunkt), belegt er dies nicht. Im Übrigen argumentiert er widersprüchlich, wenn er andernorts gleichzeitig postuliert, die Kunden seien aufgrund des spärlichen Ausgehangebots in … nach … abgewandert (Beschwerde, S. 11, erster Aufzählungspunkt), legt dies doch den Schluss nahe, dass strukturelle Gegebenheiten und nicht die Zertifikatspflicht zu einem geänderten Ausgehverhalten führten. Die nur teilweise Öffnung gewisser Partylokale in … führt der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich nicht auf behördliche Schliessungen zurück (vgl. Beschwerde, S. 10, dritter Aufzählungspunkt). Im Übrigen schränkte die Einführung der Zertifikatspflicht den Einzelnen in der Ausübung der Bewegungsfreiheit zwar unbestrittenermassen ein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es Ausgehwilligen in Abwägung der Umstände – unter Inkaufnahme gewisser behördlicher Auflagen – grundsätzlich möglich war, entsprechende Lokale zu besuchen (vgl. E. 3.3.2.2 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 14 Des Weiteren durften entgegen der Beschwerde (S. 11, zweiter Aufzählungspunkt) ab der auf den 26. Juni 2021 folgenden Woche alle Armeeangehörigen der Rekrutenschulen unter Einhaltung der vom Bundesrat beschlossenen und ab dem 26. Juni 2021 in Kraft getretenen Massnahmen wieder in den wöchentlichen Ausgang ins zivile Umfeld und am Wochenende nach Hause. Dies galt sowohl für einmal Geimpfte, doppelt Geimpfte und von Covid-19 Genesene als auch für Nicht-Geimpfte (vgl. Pressemitteilung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vom 19. Juli 2021 [abrufbar unter <www.admin.ch> ->Bundesrat ->Dokumentation ->Medienmitteilungen]). Dass dies im September und Oktober 2021 anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 11, zweiter Aufzählungspunkt) wird auch nicht belegt. Der (erstmals in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte) Zusammenhang von Corona- Massnahmen und einer Umsatzeinbusse wegen nicht erfolgter Transporte von Militärangehörigen ist somit nicht erstellt. Sodann liegt bei Unselbstständig- und Selbstständigerwerbenden eine andere Ausgangslage vor, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 12) eine Ungleichbehandlung sachlich vertretbar ist (BGE 147 V 423 E. 5.3.5 S. 437). Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass die Kurzarbeitsentschädigung und der Corona-Erwerbsersatz nicht voneinander abhängen und ein Anspruch im einen Falle nicht den Schluss auf einen Anspruch im anderen Falle zulässt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6, dritter Aufzählungspunkt). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, wonach sich der Umsatz nach der Aufhebung sämtlicher Corona-Massnahmen normalisiert habe (vgl. Stellungnahme vom 9. Mai 2022, S. 3, Ziff. 7), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits stellt dies eine Feststellung im Sinne von post hoc propter hoc dar, die nicht belegt, dass effektiv die Corona- Massnahmen den Umsatz im behaupteten Umfang geschmälert hatten. Andererseits – und dies ist vorliegend massgebend – stellten die geltend gemachten Massnahmen, wie gezeigt, keinen derart intensiven Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Einzelnen dar, die einen hinreihttp://www.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 15 chenden Kausalzusammenhang zwischen den nämlichen Massnahmen und dem geltend gemachten Umsatzrückgang zu belegen vermöchten. 3.7 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 (act. II 1) zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 4 VRPG) Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2022, EO/22/131, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.