Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 22.11.2022 200 2021 870

22 novembre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,204 mots·~16 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 22. November 2021

Texte intégral

200 21 870 EL WIS/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. November 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2020 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 43, 60). Am 15. Juni 2021 heiratete der Versicherte B.________, die Mutter des am … 2018 geborenen gemeinsamen Kindes (act. II 61/3 f.). Mit Verfügung vom 24. August 2021 (act. II 65) informierte die AKB den Versicherten darüber, dass bei der EL-Berechnung ab März 2022 ein zumutbares Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von jährlich Fr. 36'000.-- berücksichtigt und davon jährlich Fr. 21'464.-- angerechnet werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sie sich auf acht bis zehn ausgeschriebene Stellen, deren Anforderungsprofil sie erfülle, bewerben solle, und dass mündliche Erkundigungen nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifiziert würden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 67) wies die AKB mit Entscheid vom 22. November 2021 (act. II 71) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 wandte sich der Versicherte, beziehend auf den Einspracheentscheid vom 22. November 2021, an die AKB; diese Eingabe leitete die AKB mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht weiter. Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 15. Dezember 2021 ging am 21. Dezember 2021 eine verbesserte Beschwerde ein, mit den sinngemässen Anträgen, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. November 2021 seien dem Beschwerdeführer EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ab März 2022 auszurichten sowie Kostengutsprachen für …kurse zu erteilen. Weiter beantragte er, dass der am "Gericht angestellte Burkhard" (ehemaliger Verwaltungsrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung) in Ausstand zu treten habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 3 und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren seien. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. April 2022 richtete sich der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die Beschwerdeantwort an das Verwaltungsgericht und reichte (weitere) Unterlagen ein; diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit der Möglichkeit zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 19. April 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsbegehren gegen die als Instruktionsrichterin eingesetzte Verwaltungsrichterin Sandra Wiedmer, woraufhin das Verfahren EL/21/870 sistiert wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. April 2022). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. April 2022 Stellung. Mit Eingabe vom 26. Mai 2022 zog der Beschwerdeführer das Ablehnungsbegehren zurück, woraufhin das Verwaltungsgericht dieses mit Urteil vom 31. Mai 2022, EL/22/246, vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2022 nahm die Instruktionsrichterin das Verfahren EL/21/870 wieder auf und stellte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2022 zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätzlich; vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. November 2021 (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab März 2022 und dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 36'000.-- berücksichtigt und davon jährlich Fr. 21'464.-- angerechnet hat. Praxisgemäss hat sich die richterliche Beurteilung auf die gerügten Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit der Beschwerdeführer Kostengutsprachen für …kurse für seine Ehefrau beantragt (Eingabe vom 21. Dezember 2021 S. 2), bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Was sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Eingabe vom 21. Dezember 2021 S. 2) anbelangt, besteht infolge (grundsätzlicher) Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiernach) sowie mangels anwaltlicher Vertretung von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Schliesslich erübrigt sich die Behandlung des Ablehnungsbegehrens hinsichtlich des ehemaligen Verwaltungsrichters Burkhard (Eingabe vom 21. Dezember 2021 S. 1), da dieser am vorliegenden Verfahren und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 5 Urteil infolge sachlicher Unzuständigkeit und Pensionierung ohnehin nicht beteiligt ist. 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über EL entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2020, 9C_237/2020, E. 2.1). Die beschwerdeweise gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hiervor]) Berechnungsposition (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau) betrifft somit einzig die Monate März bis Dezember 2022, was einnahmeseitig einen Betrag von insgesamt Fr. 17'886.65 ausmacht ([Fr. 21'464.-- / 12 x 10]; act. II 65/4) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (act. II 65/4-7) ist für den Beschwerdeführer das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 1'169.--) vorteilhafter als das neue Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 638.--). Damit sind die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (aArt.) anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 6 wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1’000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELV; vgl. auch Ziffer 3280.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 7 der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV- Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 und E. 5.4 S. 17; SVR 2021 EL Nr. 2 S. 6 E. 2.3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 In Bezug auf das bei der EL-Berechnung bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte zumutbare Erwerbseinkommen der Ehefrau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 8 des Beschwerdeführers bzw. in Bezug auf die Frage, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" vom 21. Juli 2021 gab die Ehefrau an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und von ihrem Gesundheitszustand her in der Lage zu sein, eine (teilweise) Erwerbstätigkeit auszuüben (act. II 63/2 Ziff. 7 und 8). Der Beschwerdeführer macht zwar beschwerdeweise nunmehr geltend, dass seine Ehefrau zu 100 % arbeitsunfähig sei aufgrund einer unfallbedingten "Unterschenkelfraktur rechts samt Speiche" (Eingabe vom 21. Dezember 2021 S. 1), und legt ein Aufgebot des Spitals C.________ zur ambulanten Nachkontrolle mit Röntgen für den 14. Oktober 2021 vor (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2). Aus diesem Schreiben geht jedoch nicht hervor, dass der Ehefrau eine (längerdauernde) Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Ein entsprechendes Attest findet sich auch nicht in den Akten. Ebenso wenig liegen Hinweise für einen schwierigen Heilungsverlauf vor; ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. Sodann war es der Ehefrau offenbar auch möglich, vom 28. Dezember 2021 bis 28. März 2022 ins Ausland zu reisen (act. II 72 i.V.m. Eingaben vom 6. Dezember 2021 S. 1 und 21. Dezember 2021 S. 2). Medizinische Gründe, die gegen die Verwertbarkeit der (vollständigen) Arbeitskraft sprechen, sind unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt. Im Übrigen sind bloss kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (noch) keine höheren Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermögen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des BGer vom 22. August 2019, 9C_108/2019, E. 4.1). 3.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprechen auch keine anderen persönlichen Gründe gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass in Anbetracht der Schadenminderungspflicht die Haushaltführung kein Grund darstellt, um von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. Der im Rahmen der Haushaltführung geltend gemachte Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 9 wand für die Gartenpflege, das Halten von Hühnern und Bienen sowie die Versorgung mit Brennholz ("Selbstversorgung"; Eingabe vom 21. Dezember 2021 S. 1) hat deshalb unberücksichtigt zu bleiben, zumal die Schadenminderungspflicht auch gebietet, dass der pensionierte Beschwerdeführer notwendige häusliche Unterstützungsaufgaben während einer beruflichen Abwesenheit der Ehefrau zu übernehmen hat (vgl. auch Art. 159 und 163 ZGB). Gleich verhält es sich hinsichtlich der Betreuung des 2018 geborenen gemeinsamen Kindes (Eingabe vom 21. Dezember 2021 S. 2). Zufolge der Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer gehalten, die notwendige Betreuung während einer Abwesenheit der Ehefrau und Mutter zu erbringen. Falls der Beschwerdeführer die Betreuung des Kindes nicht gewährleisten kann, stehen subventionierte Kindertagesstätten- oder Tagesfamilienplätze zur Verfügung (vgl. dazu das Gebührensystem für Kindertagesstätten und Tagesfamilien auf der Webseite der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [GSI] unter der Rubrik: Themen/Familie und Gesellschaft/Kindertagesstätten und Tagesfamilien <www.gsi.be.ch>). Selbst in Anrechnung der dafür anfallenden Gebühren resultierten in der EL-Berechnung noch immer Mehreinnahmen. Des Weiteren ist zu beachten, dass das von der Ehefrau im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachtete (hypothetische) Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 36'000.-- unter Berücksichtigung des statistischen Zentralwerts für – hier zur Diskussion stehende – Hilfsarbeiten von jährlich Fr. 53'493.-- (Fr. 4'276.-- [Schweizerische Lohnstrukturerhebung {LSE} 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total]; Indexierung auf das Jahr 2022 nicht möglich, weil die entsprechenden Zahlen noch nicht bekannt sind) einem Erwerbspensum von rund 67 % (100 % / Fr. 53'493.-- x Fr. 36'000.--) entspricht. Dies ermöglicht es der Ehefrau weiterhin – nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit – Betreuungs- und Haushaltsaufgaben wahrzunehmen. Ferner stehen weder die geltend gemachte (mangelnde) Sprachkompetenz (vgl. Eingabe vom 21. Dezember 2021 S. 2) noch das Alter der Ehefrau – im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. November 2021 war sie 40 Jahre alt (act. II 64) – der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entgegen. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 10 repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau oder eine besonders vielseitige Berufserfahrung (vgl. SVR 2016 IV Nr. 21 S. 63 E. 3.4.2; Entscheide des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3, und vom 3. Januar 2018, 8C_434/2017, E. 7.3.2). 3.1.3 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Denn der Beschwerdeführer kann den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor) bzw. dass seine Ehefrau trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle fand, nicht erbringen. Obwohl im Anmeldeformular vom 29. Februar 2020 (act. II 1/8 f.) und im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" vom 21. Juli 2021 (act. II 63/1-3) darauf hingewiesen wurde, dass bei der Bemessung der EL ein (Verzichts-)Einkommen berücksichtigt wird, wenn der nicht invalide Ehegatte auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet, und dem Beschwerdeführer und seiner (nunmehr) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigten Ehefrau (act. II 64) damit die Bewerbungspflicht hinlänglich bekannt sein musste, sind für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspacheentscheides vom 22. November 2021 (act. II 71; vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) keine Bewerbungen aktenkundig. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsbemühungen datieren alle von März 2022 (act. I 7) und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Überdies sind sie qualitativ ungenügend, handelt es sich doch um identisch formulierte Spontanbewerbungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ehefrau beispielsweise auch beim RAV hätte anmelden und dessen Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können (vgl. den entsprechenden Hinweis im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten"; act. II 63/3). Auf solche Unterstützung kann sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 11 sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). 3.2 Nach dem Gesagten ist eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, womit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 3.3 Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens gibt auch in zeitlicher Hinsicht (gut sechs Monate nach Erlass der Verfügung vom 24. August 2021; act. II 65) zu keinen Beanstandungen Anlass. Mit dieser Übergangsfrist wurde der Ehefrau ausreichend Zeit gewährt, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3.4 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 36'000.-- (act. II 65, 71/4) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dieser Wert bereits vor Indexierung auf das massgebliche Jahr 2022 deutlich unter dem hiervor erwähnten statistischen Zentralwert für Hilfsarbeiten in der Höhe von Fr. 53'493.-- (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Darüber hinaus wurde das hypothetische Erwerbseinkommen bei der EL- Berechnung nicht vollständig berücksichtigt. Es erfolgte eine Anrechnung von lediglich Fr. 21'464.-- jährlich (privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages [aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG]; act. II 65/4). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2021 (act. II 71) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.5 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, EL/21/870, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 870 — Bern Verwaltungsgericht 22.11.2022 200 2021 870 — Swissrulings