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Bern Verwaltungsgericht 11.05.2022 200 2021 865

11 mai 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,932 mots·~20 min·1

Résumé

Verfügung vom 15. November 2021

Texte intégral

200 21 865 IV KOJ/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Mai 2022 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 2 Sachverhalt: A. Eine erste Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) für den 2001 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erfolgte anfangs 2008 wegen eines Asperger-Syndroms (Antwortbeilage [AB] 2). Die IV erteilte in der Folge Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (AB 7). Anfang Dezember 2015 ging der IV eine weitere Anmeldung zu mit dem Antrag um Massnahmen für die berufliche Eingliederung (AB 9). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) übernahm in der Folge die Kosten für eine Erstabklärung von Personen mit Autismus- Spektrum-Störungen bezüglich der Ausbildungsfähigkeit durch den D.________ vom 6. Juli bis 5. August 2016 (AB 23). Sodann erteilte sie Kostengutsprache für ein Coaching durch den D.________ im Rahmen der Berufsfindung vom 22. August 2016 bis 10. Mai 2017 (AB 27, 33). Vom 27. bis 31. März 2017 fand eine berufsspezifische Abklärung (Schnupperwoche) in der Abklärungsstelle E.________ im Bereich ... statt (AB 36). Mit Mitteilung vom 20. Juni 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 in der Abklärungsstelle E.________ zum ... EBA (AB 41) – ab dem 2. Oktober 2017 inklusive betreutem Wohnen (AB 48, 54). Im Juli 2019 schloss der Versicherte diese Ausbildung erfolgreich ab (AB 69 S. 12). Mit Mitteilung vom 21. Mai 2019 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 63). Nach entsprechendem Vorbescheid (AB 73) verneinte sie mit Verfügung vom 26. September 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 80). Für die Zeit vom 21. Oktober 2019 bis 19. Januar 2020 sprach sie einen Arbeitsversuch bei der F.________ AG inklusive Coaching zu (AB 88, 94). Mit Verfügung vom 28. August 2020 schloss die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 101, 105) die Arbeitsvermittlung ab. Die Unterstützungsmöglichkeiten seien nach elf Monaten Begleitung ausgeschöpft (AB 107). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 3 B. Mit Schreiben vom 9. November 2020 ersuchte der Versicherte, fortan vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, um berufliche Massnahmen im Sinne einer EFZ-Ausbildung (AB 114). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (AB 115). Hiergegen erhob der Versicherte unter Beilage der Ergebnisse eines IQ-Tests (AB 118 S. 3) Einwand (AB 116, 118). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu den neu zugestellten Befunden (AB 120 S. 3 ff.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2021 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (AB 121). Diese Verfügung hob sie nach hiergegen erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde (AB 125) mit Wiedererwägungsverfügung vom 20. Mai 2021 (AB 127) pendente lite auf (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2021, IV/2021/282; AB 130) und stellte mit Vorbescheid vom 14. Juli 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 133). Unter Beilage eines Berichts der psychiatrischen Dienste G.________ vom 1. September 2021 (AB 136 S. 4 f.) erhob der Versicherte hiergegen wiederum Einwand (AB 136). Mit Verfügung vom 15. November 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren – unter Stellungnahme zu den erhobenen Einwänden – ihrem Vorbescheid vom 14. Juli 2021 entsprechend ab (AB 138). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, am 13. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen zuzusprechen – unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2021 (AB 138). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Neuausbildung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der streitige Anspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.3 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 6 sichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.4 Gemäss aArt. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist nach aArt. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Bei der Beurteilung, ob versicherten Personen die Fortsetzung der begonnenen Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind neben den Erwerbsaussichten auch die persönlichen Berufseignungen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung setzt eine Leistungsgewährung gestützt auf aArt. 16 Abs. 2 lit. b IVG voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG verursacht sein muss (AHI 1998 S. 117 E. 3b mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 11. Juni 2003, I 93/03, E. 3.3; Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 3015). 3. 3.1 Im Juli 2019 hat der Beschwerdeführer seine erstmalige berufliche Ausbildung zum ... EBA, für welche die Beschwerdegegnerin die invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 7 ditätsbedingten Mehrkosten (ab 2. Oktober 2017 inklusive der Kosten für ein betreutes Wohnen) übernommen hat, erfolgreich abgeschlossen (vgl. AB 41, 48, 54 und 69 S. 12). Dieser Ausbildung gingen eine umfangreiche Erstabklärung von Personen mit Autismus-Spektrum-Störungen bezüglich der Ausbildungsfähigkeit durch den D.________ inklusive einem Coaching und eine berufsspezifische Abklärung (Schnupperwoche) in der Abklärungsstelle E.________ im Bereich ... voraus (AB 23, 27, 29, 32 ff.). Aufgrund dieser Abklärungen wurden alternativ der Besuch einer längeren Vorlehre und anschliessend eine Ausbildung zum ... EFZ oder eine Ausbildung zum ... EBA oder zum ... EBA vorgeschlagen. Die gezeigten schulischen Leistungen seien für den Einstieg in eine EBA-Ausbildung gut ausreichend, für eine Ausbildung auf 3-jährigem EFZ-Niveau – ohne vorgängige Vorlehre – eher knapp. Es wurde der Besuch einer längeren Vorlehre empfohlen (AB 36 S. 6). In der EBA-Ausbildung würde der Beschwerdeführer wohl schnell unterfordert sein (AB 136 S. 3). In der Folge unterstützte die Beschwerdegegnerin anstelle einer Vorlehre den direkten Einstieg in die zweijährige Attestlehre zum ... EBA in der Abklärungsstelle E.________. Nach einem Jahr werde geprüft, ob die Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt weitergeführt werden könne. Falls ja, werde weiter geprüft, ob der Beschwerdeführer dannzumal die Voraussetzungen für eine dreijährige EFZ-Ausbildung erfülle. Wenn dies der Fall sei, könne nach dem ersten oder dem zweiten Ausbildungsjahr das Ausbildungsniveau entsprechend angepasst werden. Falls nicht, werde der Beschwerdeführer trotzdem nach zwei Jahren eine abgeschlossene Ausbildung haben (AB 37). 3.2 Zu einer (schulischen) Unterforderung, wie im Rahmen der berufsspezifischen Abklärungen befürchtet (vgl. AB 36 S. 3 und AB 42 S. 2), kam es in der Folge nicht. Wenn der Beschwerdeführer sich vorbereiten konnte, lief es in der Schule gut, ansonsten war es schwieriger (AB 49; siehe auch AB 53 S. 9 f., AB 57 S. 12 f., AB 58 S. 12 f., AB 69 S.4 und 11 ff.). Gemäss Bildungsbericht zum 2. Semester empfand der Beschwerdeführer das Ausbildungstempo gar als zu schnell (AB 57 S. 10 Ziff. 7). Schon bald zeigte sich ein gutes theoretisches Wissen (inklusive dem Verstehen selbst komplexer Aufgaben), aber keine brauchbare Umsetzung in die Praxis (AB 53

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 8 S. 6 Ziff. 1, AB 55 S. 2, AB 57 S. 9 Ziff. 2, AB 58 S. 3 und S. 7 Ziff. 1 und 2, AB 69 S. 4, 6 und 8). Bei produktiven Arbeiten erreichte der Beschwerdeführer bei gut vorbereiteten seriellen Arbeiten mit intensiver Einarbeitung und enger Begleitung eine Leistung von ca. 80%. Bei selbständig ausgeführten Arbeiten sank die Leistung deutlich (auf unter 30%), da sich der Versicherte jeweils nicht für eine Vorgehensweise habe entscheiden können und sich in Details verloren habe (AB 69 S. 4 und 6; vgl. AB 58 S. 3 und 7 Ziff. 1). 3.3 Gemäss RAD-Bericht von Dr. med. H.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 16. Juli 2019 zeige der Beschwerdeführer die typische Symptomatik eines Asperger- Syndroms: Grosses Detailwissen, Unfähigkeit, dieses praktisch und gewinnbringend umzusetzen, Kompliziertheit des Denkens, mangelnde Flexibilität, Festhalten an eigenen Strategien, Sich-Verlieren in Details, Blockaden, wenn etwas nicht funktioniere, Kommunikation mit Logorrhoe und Abschweifen. Dies belaste Arbeitsabläufe erheblich und schränke den Versicherten in der Selbständigkeit und im Arbeitstempo ein. Führe er einfache serielle Arbeiten aus, so erreiche er einen recht hohen Leistungsgrad, vor allem, wenn er genügend auf die Arbeit vorbereitet werde. In Bereichen, die einen selbständigen Wissenstransfer und selbständiges Planen und Ausführen von Arbeiten verlangten, werde die Leistungsfähigkeit einiges tiefer liegen. Bei solchen Aufgaben sei der Beschwerdeführer nach wie vor auf Begleitung und Unterstützung angewiesen. Es sei deshalb wichtig, dass ein zukünftiger Arbeitgeber auf diesen Umstand vorbereitet werde (AB 68 S. 5). Der Versicherte sei körperlich nicht beeinträchtigt. Es bestehe also eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei das Leistungspotential im freien Arbeitsmarkt bei einfachen seriellen Arbeiten bei 80 - 90% liege (AB 68 S. 6). 4. 4.1 Mit Schreiben vom 9. November 2020 (AB 114) ersuchte der Beschwerdeführer um erneute berufliche Massnahmen im Sinne einer Neuausbildung auf EFZ-Niveau. Es sei davon auszugehen, dass die Ausbildung als ... EBA (den es gemäss einem Schreiben seines Coachs in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 9 Privatwirtschaft so nicht gebe) angesichts der ihm attestierten guten kognitiven Leistungsfähigkeit und Intelligenz der Behinderung nicht angepasst sei und seinen Fähigkeiten nicht entspreche. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer EFZ-Ausbildung. Eine Lehre als ... EFZ sei im Rahmen eines Arbeitsversuchs nicht ausgeschlossen worden und der Psychologe lic. phil. I.________ erachte serielle Arbeiten als nicht geeignet für ihn. Er könne die Konzentration nicht aufrecht halten, da sein Hirn nicht genug gefordert werde (AB 114 S. 2). Eine IQ- Abklärung durch Herrn I.________ habe gezeigt, dass er in den Bereichen Logik und Sprachanalyse über einen IQ von 134 resp. 126 verfüge. Hingegen betrage der IQ auf der Handlungsebene (exekutive Funktionen) 76. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Tätigkeit als ... für ihn ungeeignet resp. eine Tätigkeit, in welcher er seine kognitive/intellektuelle Stärke einsetzen könne, sicher geeigneter sei (AB 116 S. 1; siehe auch AB 118 S. 1). 4.2 Mit Stellungnahme vom 15. März 2021 hielt Dr. med. H.________ vom RAD hierzu fest, die Intelligenztestung zeige noch einmal die grosse Diskrepanz zwischen den kognitiven Fähigkeiten und den exekutiven Funktionen auf. Dies stehe im Einklang mit den Schwierigkeiten während der Ausbildung zum ... EBA. Da die Probleme vor allem im Bereich der exekutiven Funktionen lägen, sei nicht davon auszugehen, dass bei einer EFZ- Ausbildung oder bei einer Ausbildung in einem anderen beruflichen Bereich sich diese Problematik nicht zeige. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass bei einer Ausbildung mit höheren Anforderungen diese Probleme noch mehr in Erscheinung treten würden. Das Leistungsprofil habe sich nicht grundsätzlich verändert. Der junge Versicherte sei nach wie vor körperlich gesund und zu einer 100%igen Präsenz fähig. Gehe es um einfaches, serielles Arbeiten, so könne er eine Leistung von 80% erreichen. Bei selbständig ausgeführten Arbeiten müsse man aufgrund der Einschränkung in den exekutiven Funktionen von einer Leistung von bis zu 30% ausgehen (AB 120 S. 4). 4.3 Mit Stellungnahme vom 1. September 2021 hielten Assistenzpsychologe lic. phil. I.________ und Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, von den psychiatrischen Diensten G.________ fest, die Ausprägung des Asperger-Syndroms beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 10 Beschwerdeführer, seine weit überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten und seine intrinsisch hoch ausgeprägte Motivation sprächen deutlich gegen eine berufliche Tätigkeit, die lediglich serielles Arbeiten zum hauptsächlichen Inhalt habe. Der Beschwerdeführer verfüge in den verschiedensten Bereichen über ein umfangreiches Wissen, weswegen er in einer Tätigkeit als ... EBA kognitiv deutlich unterfordert sein würde. Darunter würde seine psychische Verfassung leiden und sein Arbeitstempo durch innere Ablenkung weiterhin sinken, anstatt sich sukzessive weiterzuentwickeln. Menschen mit Autismus, so zeige die Erfahrung, würden schneller im Arbeitstempo, wenn eine hohe intrinsische Motivation vorhanden sei und sie ihre Spezialinteressen beruflich um- und einsetzen könnten. Eine kognitive Unterforderung werde das Arbeitstempo nicht beschleunigen, sondern verlangsamen und die berufliche Eingliederung verhindern. Bei hoher intrinsischer Motivation und unter Einbezug der speziellen Interessen seien die Probleme im Bereich der exekutiven Funktionen bei Patienten mit Asperger-Syndrom weniger ausgeprägt bzw. es könne deutlich einfacher daran gearbeitet werden, was einen positiven Verlauf unterstütze. Eine Ausbildungsfähigkeit im Bereich EFZ sei klar gegeben (AB 136 S. 4 f.). 5. 5.1 Wie sich aus den gesamten Akten ergibt, entsprach und entspricht eine Ausbildung und Tätigkeit im Bereich der ... den Interessen des Beschwerdeführers (AB 29 S. 2, AB 32 S. 3, AB 36 S. 3, AB 42 S. 1, AB 90 S. 1 [=AB 92 S. 2], AB 113 S. 3). Schon in der Schnupperwoche und dann auch in der Ausbildung wurde der Beschwerdeführer als sehr motiviert und interessiert (teilweise gar als übermotiviert, geradezu euphorisch) wahrgenommen (AB 36 S. 3, AB 46 S. 4 Ziff. 4, AB 53 S. 7 Ziff. 4, AB 57 S. 10 Ziff. 4, AB 69 S. 8). Seine Einstellung zum Beruf, seine Begeisterungsfähigkeit und seine Lernbereitschaft entsprachen stets den Anforderungen (AB 46 S. 4 Ziff. 4.4, AB 53 S. 7 Ziff. 4.4, AB 57 S. 10 Ziff. 4.4, AB 58 S. 8 Ziff. 4.4). Auch nach Abschluss der Ausbildung als ... EBA zog es den Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsversuchs im Bereich ... (vgl. AB 88, AB 90 S. 2 ff.) von Anfang an zur ... (AB 113 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 11 Die bisherige Ausbildung zum ... EBA erfolgte nach dem Dargelegten bei hoher intrinsischer Motivation und unter Einbezug der speziellen Interessen des Beschwerdeführers. Entsprechend konnte er die Ausbildung denn auch erfolgreich abschliessen. Eine fehlende Berufseignung oder das Vorliegen einer ungeeigneten Ausbildung ist damit hinsichtlich Interessenslage klar zu verneinen. Auch das Argument des Psychologen lic. phil. I.________, wonach bei hoher intrinsischer Motivation und unter Einbezug der speziellen Interessen die Probleme im Bereich der exekutiven Funktionen bei Patienten mit Asperger-Syndrom weniger ausgeprägt seien bzw. deutlich einfacher daran gearbeitet werden könne, geht damit ins Leere, waren diese Grundvoraussetzungen bei der bisherigen Ausbildung des Beschwerdeführers doch bereits erfüllt. Dass die Probleme im Bereich der exekutiven Funktionen bei einer neuen Ausbildung auf EFZ-Niveau weniger in Erscheinung treten dürften, erscheint damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Umso weniger, als sich aus den Bildungsberichten ergibt, dass der Beschwerdeführer schon jetzt fast zu viel theoretisches Wissen hat und er sein breites theoretisches Wissen dann mit instruierten Arbeitsschritten mischt, was oft zu einem Chaos führt (AB 53 S. 6 Ziff. 1, AB 57 S. 9 Ziff. 2). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. II und IV) gründen die Probleme bei der Umsetzung des (unstrittig guten) theoretischen Wissens des Beschwerdeführers in die Praxis nicht auf mangelnden manuellen Fertigkeiten (solche sind nur in Bezug auf die Probezeit und das erste Semester dokumentiert [AB 46 S. 3 Ziff. 1, AB 53 S. 3]; anschliessend finden sich keine diesbezüglichen Einträge mehr; im Schlussbericht zur Ausbildung sind die Anforderungen an die Motorik vielmehr ohne Einschränkungen als erfüllt festgehalten [AB 69 S. 7] und im Schlussbericht zur Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit ist zudem dokumentiert, dass der Versicherte gute feinmotorische Fähigkeiten gezeigt habe und in der Lage gewesen sei, Hand- und Fingerbewegungen auch mit kleinen Gegenständen oder Werkzeugen kontrolliert durchzuführen [AB 114 S. 10]), sondern vielmehr auf der Schwierigkeit, sich für eine Vorgehensweise zu entscheiden, der Unfähigkeit, sich auf den gerade anfallenden Arbeitsschritt zu fokussieren sowie einem Mangel an Strategien, psychische Blockaden bei Fehlern zu lösen (AB 53 S. 6 Ziff. 1, AB 57 S. 9 Ziff. 1 und 2, AB 58 S. 3 und S. 7 Ziff. 1 und 2, AB 69 S. 4, 6 und 7). Dass diese Probleme bei einer Ausbildung auf EFZ-Niveau weniger in Erschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 12 nung treten sollten, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ davon auszugehen, dass sich diese bei einer Ausbildung mit höheren Anforderungen und damit auch vermehrt gefordertem selbständigem Wissenstransfer und vermehrtem selbständigem Planen und Ausführen von Arbeiten noch viel stärker negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden (vgl. AB 68 S. 5 f. und AB 120 S. 4). Dass der Beschwerdeführer intelligenzmässig unstrittig in der Lage ist, selbst komplexe Aufgaben zu verstehen (vgl. AB 57 S. 9 Ziff. 13, AB 113 S. 3 f. Ziff. 3), ändert daran nichts, besteht das Problem doch in der Umsetzung dieser Aufgabe (vgl. E. 3.2 vorne; AB 113 S. 3 Ziff. 3). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den Beruf ... gebe es in der Privatwirtschaft so nicht, womit die Erwerbsaussichten schlecht seien (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. VI), kann ihm nicht gefolgt werden. ... ist ein anerkannter Beruf (siehe die Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom TT. MM.JJJJ über die berufliche Grundbildung ... mit eidgenössischem Berufsattest [EBA; SR ...]). ... EBA übernehmen Aufgaben im ..., in der ... oder im ...- und .... Sie führen einfachere Arbeiten in der ... aus. Nach Anleitung bedienen sie ...-, ...- und ..., auf denen Teile aus ... oder ... hergestellt werden. Ihr Arbeitsgebiet umfasst die ..., die ..., die ..., die ... und die ... Sie montieren auch ... zusammen oder führen ... aus. Die Produkte prüfen sie auf ihre Qualität um zu gewährleisten, dass sie den Anforderungen entsprechen (vgl. www.gateway.one/de-CH/berufe-von-a-z/berufsbeschreibung/....html und www.berufsberatung.ch/... sowie Art. 1 Abs. 2 und 3 der genannten Verordnung). Sowohl gemäss berufsberatung.ch, dem offiziellen schweizerischen Informationsportal der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, als auch gemäss gateway.one als national aktivem Netzwerk für die duale Berufsbildung finden die meisten Berufsleute nach einer Ausbildung zum ... EBA eine Anstellung. Das Berufsbild ... EBA entspricht nach dem Dargelegten den Interessen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.1 hiervor). Dass eine Tätigkeit als ... für den Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar wäre, wie dies Gesetz und Rechtsprechung für einen Anspruch auf eine berufliche Neuausbildung im Sinne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 13 von aArt. 16 Abs. 2 lit. b IVG verlangen (vgl. E. 2.4 hiervor), trifft nicht zu. Weder die Erwerbsaussichten noch die persönlichen Berufseignungen lassen auf eine invaliditätsbedingte Unzumutbarkeit schliessen. Kommt hinzu, dass eine berufliche Massnahme im Sinne einer Neuausbildung nun auf EFZ-Niveau im Falle des Beschwerdeführers prognostisch keine Eingliederungswirksamkeit aufweist, zumal davon auszugehen ist, dass sich seine Probleme im Bereich der exekutiven Funktionen bei Arbeiten auf EFZ- Niveau noch viel stärker negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken (siehe E. 5.1 hiervor). Damit wäre ein Anspruch auf eine Neuausbildung auf EFZ-Niveau derzeit selbst dann zu verneinen, wenn dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als ... EBA auf Dauer unzumutbar wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). 6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2021 (AB 138) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022, IV/21/865, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________, lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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