200 21 848 IV LOU/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 5. November 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2000 unter Hinweis auf Rückenprobleme und eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 30. September 2003 (AB 31) bzw. mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 (AB 45) verneinte die IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf entsprechendes Ersuchen der Versicherten (AB 46) hin gewährte die IVB Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 50) und liess eine berufliche Abklärung durchführen (AB 57), welche per 31. August 2004 wegen gesundheitlichen Problemen abgebrochen wurde (AB 63). Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (AB 73 S. 2 ff.) sprach die IVB der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Oktober 2000 eine halbe Rente zu. Im Rahmen einer eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 79) wurde diese Rente mit Mitteilung vom 18. November 2008 (AB 83) bestätigt. Anlässlich einer im Jahr 2012 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 89) wurde die Versicherte bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachtet (AB 119.1 ff.). Gestützt darauf hob die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 124 f., 133) – die Verfügung vom 24. Juni 2005 (AB 73 S. 2 ff.) mit Verfügung vom 26. November 2014 (AB 134) wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete halbe Rente per 31. Dezember 2014 ein. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (AB 135 S. 4 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. Juni 2017, IV/2015/27 (AB 141), ab. Auf eine weitere Anmeldung vom 21. November 2018 (AB 146) trat die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 149 ff.) – mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (AB 153) nicht ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im März 2021 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (AB 154). In der Folge tätigte die IVB medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 29. Juni 2021 (AB 167) die Abweisung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 3 Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 2. September 2021 (AB 168 S. 1 f.) Einwand und ersuchte zudem rückwirkend per 15. Mai 2020 um unentgeltliche Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Verfügung vom 5. November 2021 (AB 181) wies die IVB das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. B. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2021 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung vom 6. August 2021 bzw. vom 2. September 2021 sei gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 111 VRPG rückwirkend auf den 30. März 2021 (Gesuchseinreichung für IV-Rente) gut zu heissen und es sei der Unterzeichnende als Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin rückwirkend amtlich beizuordnen. 3. Infolge der Anträge 1 und 2 vorstehend sei auf das Einfordern von Gerichtskostenvorschüssen und von Verfahrenskosten generell zu verzichten. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin (amtliches Honorar) seien aus der Staatskasse des Kantons Bern zu entrichten. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST – Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden ergänzenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beschwerdeführerin im hängigen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie sei deshalb von allen Vorschüssen, Sicherstellungspflichten und Verfahrenskosten, also auch vom Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 10. Dezember 2021, zu befreien. 2. Der Unterzeichnende sei im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung als amtlicher Anwalt der Beschwerdeführerin beizuordnen und die Parteikosten im laufenden Beschwerdeverfahren seien vom Kanton Bern zu übernehmen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Dezember 2021) das aktuelle Budget der Sozialhilfe zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 4 Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 5 schwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Zwischenverfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 5. November 2021 (AB 181). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 6 2.2 Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S. 39 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2) 3. 3.1 Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist infolge des seit Jahren anhaltenden Sozialhilfebezuges (AB 168 S. 38 f.; Beschwerdebeilage [BB] 11) ausgewiesen. Zudem ist das Verwaltungsverfahren nicht als von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 7 vornherein aussichtlos zu qualifizieren; nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 29. Juni 2021 (AB 167), mit welchem die Abweisung des neuerlichen Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde, Einwand erhoben hatte (AB 168 S. 1 f.), ordnete die Beschwerdegegnerin zur Klärung der Leistungsansprüche nun eine weitere umfassende medizinische Untersuchung an (AB 182). 3.2 Umstritten ist hingegen, wie es sich mit dem kumulativen Kriterium der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 Ziff. III/3.2/10) nicht um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin handelt. Ein solcher kann nicht per se vorliegen, wenn die Ausrichtung einer Rente in Frage steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat (vgl. E. 2.2 hiervor), würde dies darauf hinauslaufen, dass eine solche in einem grossen Teil der IV- Verfahren zu gewähren wäre, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Mai 2021, 8C_149/2021, E. 5.2) widerspräche. Ein starker Eingriff kann denn auch nicht damit begründet werden, die Beschwerdeführerin wäre bei einem abschlägigen Entscheid weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Demnach setzt der Anspruch auf Verbeiständung vorliegend voraus, dass zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen (vgl. E. 2.2 hiervor). Hierbei fällt vorliegend insbesondere ins Gewicht, dass der Einwand des Anwaltes zum Vorbescheid dazu führte, dass die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 173) eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachtete (AB 174). Mithin führte die Intervention des Anwaltes dazu, dass der Sachverhalt ergänzend abgeklärt wird. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die anwaltliche Interessenwahrung im Vorbescheidverfahren sei nicht notwendig, wenn die IV- Stelle durch einen Einwand veranlasst wurde, ein Gutachten einzuholen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 8 (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2012, 9C_746/2012, E. 3.3). Vielmehr kann in diesem Fall der Grad der Komplexität der Sache erreicht sein, der die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N. 41). Wenngleich in formeller Hinsicht an die Einwendungen nur minimale Anforderungen gestellt werden (vgl. Art. 73ter Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), müssen diese hinlänglich begründet sein (vgl. hierzu auch AB 151). Unter den vorliegenden Gegebenheiten ist zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, selber ausreichend begründet eine weitere Begutachtung zu verlangen respektive die Beschwerdegegnerin eine solche kaum angeordnet hätte, wenn die Beschwerdeführerin das Verfahren alleine bestritten hätte, zumal deren Fähigkeit sich im Verfahren zurechtzufinden gering ist, da sie in … aufgewachsen ist und dort lediglich eine sechsjährige Schulbildung genoss, nie eine Berufsausbildung absolvierte (AB 146 S. 5 Ziff. 5.2 f.) und der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig ist (vgl. AB 168 S. 2 Ziff. 4; Beschwerde S. 4 Ziff. III/3.2/12). Von Bedeutung ist vorliegend weiter, dass es sich bei der zuletzt angeordneten Begutachtung (AB 182) um die insgesamt dritte Begutachtung seit 2003 handelt (AB 29, 119.1 ff.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die ursprünglich zugesprochene Rente (AB 73 S. 2 ff.) erst Jahre danach rückwirkend und in Anwendung der Indikatorenprüfung aufgehoben wurde (AB 134) und seither gemäss dem RAD (vgl. AB 173 S. 3 f.) offenbar medizinisch weiterhin unklar blieb, ob bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung mit Folge eines Schmerzsyndroms besteht, was weiterer medizinischer Klärung bedarf und in psychiatrischer Hinsicht an die Kriterien des strukturierten Beweisverfahrens anzulehnen ist. Insofern ist die unübliche Sachlage aber auch die Komplexität des vorliegenden Verfahrens erstellt. Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin bereits in früheren IV-Verfahren teils durch Anwälte vertreten (AB 32 S. 2 f., 128), weshalb der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Hilfe des Sozialdienstes (AB 181 S. 3 E. 18) und damit den Verzicht auf eine anwaltliche Vertretung allein im Vorverfahren nicht einleuchtet. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 9 bejahen. Allerdings kann dem Gesuch nur ab dem Zeitpunkt der Einreichung entsprochen werden und sind rückwirkend allein die Kosten für das Verfassen des Gesuchs sowie für den Aufwand für die gleichzeitig eingereichte Rechtsschrift in der Hauptsache zu entschädigen. Gründe für eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung per 30. März 2021 (vgl. hierzu LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 46) werden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. 3.3 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. November 2021 (AB 181) aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren per 2. September 2021 das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Festlegung des amtlichen Honorars für das Verwaltungsverfahren obliegt der Beschwerdegegnerin. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); das bloss geringe teilweise Unterliegen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Anspruchsbeginn rechtfertigt keine andere Kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 10 tenliquidation, da dem Gericht hierdurch kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand entstanden ist. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das geringe teilweise Unterliegen ändert daran nichts. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 6. Januar 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'400.-- (17 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 100.-- und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 269.50 geltend. Dabei betreffen die Aufwandpositionen vom 8. April bis 26. Oktober 2021 von total fünf Stunden das Verwaltungsverfahren. Dieser vorprozessuale Aufwand kann hier nicht berücksichtigt werden (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Auch nach Abzug des vorprozessualen Aufwands erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 12 Stunden mit Blick auf den überschaubaren Sachverhalt, die fehlende rechtliche Komplexität und vergleichbare Fälle als zu hoch. Die Parteikosten sind daher ermessensweise pauschal auf Fr. 1’800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2021 aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren per 2. Sep-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/848, Seite 11 tember 2021 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.