200 21 845 BV MAK/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. März 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH B.________ Beklagte betreffend Klage vom 3. Dezember 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2022, BV/21/845, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ ist (zurzeit einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.________ GmbH. Zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für ihre Arbeitnehmer schloss sich die A.________ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin bzw. Beklagte) der Sammelstiftung Vita (nachfolgend Klägerin) an. Der rückwirkend per 1. Dezember 2013 geltende Anschlussvertrag datiert vom 20. Dezember 2013 bzw. 22. Januar 2014 (Akten der Sammelstiftung Vita, Klagebeilage [KB] 1). Nachdem die Sammelstiftung Vita die angeschlossene Arbeitgeberin für Ausstände am 17. Februar, 16. März und 15. April 2020 sowie am 15. Februar, 15. März und 15. April 2021 gemahnt hatte (KB 7), kündigte sie den Anschlussvertrag am 19. Mai 2021 per 31. Mai 2021 (KB 8). Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 liess sie der Arbeitgeberin die Schlussabrechnung zukommen. In der Folge stellte die Sammelstiftung Vita für eine Forderung von Fr. 7'046.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021, zuzüglich Zins für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021, ausmachend Fr. 79.95, sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen, ein Betreibungsbegehren. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes C.________, Dienststelle ..., vom 29. Juli 2021 (KB 10) wurde am 4. November 2021 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben (KB 10 S. 2). B. Am 3. Dezember 2021 (Postaufgabe 6. Dezember 2021) erhob die Sammelstiftung Vita beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage und beantragte das Folgende: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 7'046.85, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2021, zuzüglich Fr. 79.95 Zins bis 30. Juni 2021 und vertragliche Inkassomassnahmen zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2022, BV/21/845, Seite 3 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beklagte habe sich innert angesetzter Frist zur Klage nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 7'046.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2021 sowie Zins bis 30. Juni 2021, ausmachend Fr. 79.95 und Inkassokosten. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2022, BV/21/845, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen zu 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2022, BV/21/845, Seite 5 Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. Die Klägerin macht eine Forderung von Fr. 7'046.85 geltend. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 3'916.65 (Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2020), ausstehende Beiträge seit 1. Januar 2021 von Fr. 2'030.20 (vgl. Schlussabrechnung vom 8. Juni 2021, KB 9) und Mahn- und Vertragsauflösungskosten von insgesamt Fr. 1'100.--. Zudem wird ein Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2021 sowie ein bis 30. Juni 2021 aufgelaufener Zins von Fr. 79.95 und die Übernahme der Kosten für die Inkassomassnahmen beantragt. 3.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2022, BV/21/845, Seite 6 3.1.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der Forderung für ausstehende Prämien und BVG-Zusatzkosten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Ebenso sind die Kosten für Mahnungen und lnkassomassnahmen aktenmässig ausgewiesen. Die Beklagte hat am 4. November 2021 Rechtsvorschlag erhoben, ohne eine Begründung zu liefern (KB 10 S. 2). Sie hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen und die eingeklagten Beträge somit nicht substantiiert bestritten. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die klägerischen Ausführungen auf falschen Berechnungen beruhen oder anderweitig unzutreffend sein könnten. 3.1.2 Ferner finden die in Rechnung gestellten internen Inkassokosten für die sechs Mahnungen (vom 17. Februar, 16. März und 15. April 2020 sowie 15. Februar, 15. März und 15. April 2021 [KB 7]) à je Fr. 100.--, insgesamt Fr. 600.-- und jene für "vertragliche Inkassomassnahmen", d.h. das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- und Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-ihre Grundlage im Kostenreglement (Ziff. 2.1, 2.2 und Ziff. 3; KB 1 S. 5), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrages vom 20. Dezember 2013 bzw. 22. Januar 2014 (KB 1) als deren integrierten Bestandteil anerkannte (Ziff. 5 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 3). Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Bezahlung der Beiträge (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 3) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen und schliesslich mittels Betreibung geltend zu machen. Die diesbezüglichen Spesen sind deshalb sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.2 Schliesslich verlangt die Klägerin den von 1. Januar bis 30. Juni 2021 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 79.95 sowie Verzugszins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 7'046.85 seit dem 1. Juli 2021. Bei fehlender Vereinbarung betreffend Höhe des Verzugszinses im Anschlussvertrag (vgl. Ziff. 12 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 4), gelangt die gesetzliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 OR zur Anwendung (vgl. E. 2.2 hiervor). Der eingeforderte Verzugszins auf der offenen Prämienforderung für die Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2022, BV/21/845, Seite 7 von 1. Januar bis 30. Juni 2021, ausmachend Fr. 79.95, ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins zu 5 % ab dem 1. Juli 2021 ist zu beachten, dass nach Art. 66 Abs. 2 BVG die Vorsorgeeinrichtung einzig für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Daraus ergibt sich, dass kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die hier geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten für Mahnungen besteht; auch bleibt kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Entscheid des BGer vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1). Demnach ist der Verzugszins zu 5 % ab dem 1. Juli 2021 lediglich auf der Forderung von Fr. 5'946.85 (Fr. 7'046.85 abzüglich Fr. 1'100.-- [KB 9]) geschuldet. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'046.85, zuzüglich Zins von 1. Januar bis 30. Juni 2021, ausmachend Fr. 79.95, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 5'946.85 seit 1. Juli 2021 sowie die vertraglichen Inkassokosten (Betreibungsspesen) von Fr. 300.-- zu bezahlen. Im gutzuheissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2022, BV/21/845, Seite 8 len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2020, BV/2020/550, E. 4.1, und vom 9. Oktober 2017, BV/2017/739, E. 4.1; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2022, BV/21/845, Seite 9 spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die A.________ GmbH verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'046.85, zuzüglich den bis 30. Juni 2021 aufgelaufenen Zins von Fr. 79.95, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 5'946.85 seit 1. Juli 2021, sowie die vertraglichen Inkassokosten von Fr. 300.-- zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2022, BV/21/845, Seite 10 5. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung Vita - A.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.