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Bern Verwaltungsgericht 31.03.2022 200 2021 84

31 mars 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,074 mots·~15 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020

Texte intégral

200 21 84 EL WIS/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 31. März 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EL/21/84, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1993 geborene (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 1/1 Ziff. I) und durch ihre Mutter verbeiständete (act. IIA 14, 57; Akten der Versicherten [act. I] 11; vgl. auch act. I 13) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente in variierender Höhe (dies jeweils unter Anrechnung der Heimtaxe bei den Ausgaben; act. IIA 8 f., 15 ff., 20, 22, 24, 27, 36, 39 ff., 44, 46). Nach Beendigung des bisherigen Heimaufenthalts zugunsten eines Klinikaufenthalts (und anschliessendem Aufenthalt im Elternhaus) trat die Versicherte ab 1. September 2020 in das Wohnangebot C.________ ein (AB 49, 61). Infolge dieser veränderten Wohnverhältnisse setzte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2020 mit Verfügung vom 25. September 2020 neu fest, dies unter Vornahme einer Mietzinsberechnung (statt wie bisher einer Heimberechnung), da die C.________ nicht als Heim anerkannt sei (act. IIA 50; vgl. auch act. IIA 63 und 70). Mit Einsprache vom 17. Oktober 2020 verlangte die Versicherte (sinngemäss), bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei weiterhin die Heimtaxe und nicht der Nettomietzins anzurechnen (act. IIA 52). Mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 wies die AKB die Einsprache ab (act. IIA 64). B. Eine Eingabe der Beiständin der Versicherten vom 23. Januar 2021 mitsamt Unterlagen, aufgrund derer die Ergänzungsleistungen mittels Heimberechnung vorzunehmen seien (act. IIA 66; act. I 1 ff.), leitete die AKB zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Januar 2021) ging am 1. März 2021 eine verbesserte Beschwerde ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EL/21/84, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin nach Konsultation des Alters- und Versicherungsamts der Stadt Bern (AVA; Stellungnahme vom 4. Mai 2021 [in den Gerichtsakten] samt Beilagen [act. II 1 ff.]) auf Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zur Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2021 ein Schreiben des AVA vom 25. Juni 2021 (act. II 5) ein. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Juli 2021). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (act. IIA 64). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Oktober 2020, welcher infolge veränderter Wohnver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EL/21/84, Seite 4 hältnisse überprüft worden ist, und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei den Auslagen der maximale Nettomietzins oder die Heimtaxe anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin seit 10. Januar 2021 in einer neuen Institution wohnt (act. IIA 68) und der EL-Anspruch dementsprechend per Januar 2021 wieder unter Anrechnung der Heimtaxe festgesetzt wird (act. IIA 75), beschlägt die beschwerdeweise gerügte und Streitgegenstand bildende (vgl. E. 1.2 hiervor) Berechnungsposition der Mietzinsberechnung somit einzig die Monate Oktober bis Dezember 2020. Bei Vornahme der Heimberechnung belaufen sich die monatlichen Ergänzungsleistungen auf Fr. 3'482.-- (act. IIA 46/2), bei Vornahme der Mietzinsberechnung auf Fr. 1'730.-- (act. IIA 50/7), was einer monatlichen Differenz von Fr. 1'752.-entspricht. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.– und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EL/21/84, Seite 5 die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2018 3535; aufgehoben per 1. Januar 2021]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, dies bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- bei alleinstehenden Personen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.4 Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EL/21/84, Seite 6 sichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (URS MÜLLER, a.a.O., Art. 9 N. 128) und es handelt sich um einen bundesrechtlichen Begriff (URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 191). 3. 3.1 Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ab September 2020 einen bewilligten betreuten Wohnplatz bewohnt (womit EL-rechtlich die Heimberechnung vorzunehmen wäre; vgl. E. 2.4 hiervor) oder ob es sich dabei um ein weder bewilligungsfähiges noch -pflichtiges begleitetes Wohnen gehandelt hat (womit EL-rechtlich die Mietzinsberechnung vorzunehmen wäre; vgl. E. 2.3 hiervor). Hierzu ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin liess der Beschwerdegegnerin am 19. August 2020 mitteilen, dass sie am 1. September 2020 in das "betreute Wohnen" der C.________ als Wochenaufenthalterin eintreten werde (act. IIA 49/2). Beigelegt war ein von der C.________ ausgefüllter Tarifausweis vom 13. August 2020 (act. IIA 49/1). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2020 präzisierte sie, dass das Ehepaar D.________, C.________, von Stadt und Kanton Bern seit Jahren drei bewilligte Plätze für betreutes Wohnen zugesprochen habe und sie einen dieser drei Plätze belege (act. IIA 52/1); beigelegt war eine zuhanden des Ehepaares D.________, C.________, ausgestellte Bewilligung des AVA vom 5. März 2013 für die Betreuung und Pflege von bis zu drei Personen in deren Privathaushalt (act. IIA 52/10 = act. II 3). Aktenkundig sind weiter ein am 27. August 2020 unterzeichneter Aufenthaltsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem "Verein C.________"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EL/21/84, Seite 7 (act. II 2b) sowie eine von der C.________ ausgestellte und von D.________ unterzeichnete Monatsrechnung vom 12. November 2020 für die Beherbergung der Beschwerdeführerin im November 2020 (act. IIA 61/2). 3.1.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen vom 28. August 2020 datierten "Aufenthaltsvertrag für Zimmer Nr. 4" zwischen ihr und D.________, E.________ (act. I 2), mitsamt Angebotsbeschrieb (act. I 5) ein. Komplettiert wurde diese Eingabe mit den von "E.________" ausgestellten und von D.________ unterzeichneten Monatsrechnungen für die Beherbergung der Beschwerdeführerin im September (datiert 16. September; act. I 6), Oktober (datiert 15. Oktober 2020; act. I 7), November (datiert 16. November; act. I 8) und Dezember 2020 (datiert 15. Dezember 2020; act. I 9). 3.1.3 Nachgereicht wurde beschwerdeführerischerseits am 27. Februar 2021 (Postaufgabe: 28. Februar 2021) die "letzte Heimbewilligung von 2017" (act. I 10 = act. II 1). Gemäss dieser Verfügung des AVA vom 31. August 2017 wurde dem Ehepaar D.________ die Betreuung und Pflege von bis maximal drei Personen im Privathaushalt an der … in … unter anderem unter folgenden Auflagen bewilligt (act. I 10/3 Ziff. 1): "Diese Bewilligung bezieht sich auf das Ehepaar D.________, und ist einzig für das Angebot des betreuten Wohnens in der Liegenschaft an der … in … gültig" (act. I 10/3 Ziff. 2) und "Die Aufnahme und der Abgang der zu betreuenden Personen sind dem Alters- und Versicherungsamt innert Wochenfrist mitzuteilen" (act. I 10/3 Ziff. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, unter dem Namen "C.________" an der … bestünden zwei Angebote, einerseits das betreute Wohnen, das durch das Ehepaar D.________ unter dem Titel "F.________" geleitet und geführt werde, andererseits das – weder bewilligungsfähige noch -pflichtige – begleitete Wohnen, das explizit durch den Verein "C.________" angeboten werde. Deshalb sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte als Auflage sicherzustellen, dass gegenüber aussenstehenden Dritten eine klare Abgrenzung dieser beiden Angebote in Bezug auf Wortlaut und Schriftbild ersichtlich sei (act. I 10/2); der Begriff C.________ sei ausschliesslich dem Ehepaar D.________ oder dem Verein vorbehalten (act. I 10/3 Ziff. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EL/21/84, Seite 8 3.1.4 Bezugnehmend auf diese Verfügung des AVA vom 31. August 2017 und unter Hinweis auf die letztmals am 23. Dezember 2020 besuchte und zwischenzeitlich nicht mehr aufgeschaltete Website «http://www….» konstatierte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020, seit 1. September 2017 führten D.________ die bewilligten Heimplätze unter dem Namen "E.________", wogegen die C.________ über keine bewilligten Heimplätze verfüge, auch wenn sie sich in denselben Räumlichkeiten befinde wie das betreute Wohnen. Eine Meldung beim AVA, dass die Beschwerdeführerin einen der bewilligten Heimplätze des betreuten Wohnens beansprucht habe, liege nicht vor (act. IIA 64/2; vgl. auch Stellungnahme des AVA vom 4. Mai 2021 [in den Gerichtsakten]). 3.1.5 Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2021 (in den Gerichtsakten) bestätigte das AVA, weder das Ehepaar D.________ noch der Verein C.________ hätten ihm mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin per 1. September 2020 in das betreute Wohnen an der … eingetreten sei. Davon, dass sie sich dort aufhalte bzw. aufgehalten habe, hätte es erst nach einer Kontaktaufnahme der Beiständin Mitte Januar 2021 Kenntnis erlangt. Ende Januar 2021 hätte dann die Beiständin Kopien vom Aufenthaltsvertrag, abgeschlossen sowohl mit D.________, E.________ (act. II 2a), als auch mit dem Verein C.________ (act. II 2b), sowie eine Kopie der am 5. März 2013 dem Ehepaar D.________, C.________, ausgestellten Bewilligung für die Betreuung und Pflege von bis zu drei Personen in deren Privathaushalt (act. IIA 52/10 = act. II 3; vgl. E. 3.1.1 hiervor) zukommen lassen. Diese Bewilligung habe indessen keine Gültigkeit mehr, da sie für ein Angebot des betreuten Wohnens an der … in … (vgl. act. II 4) erteilt worden sei. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass aktuell ein Verfahren zur Überprüfung der erteilten Bewilligung vom 31. August 2017 (act. I 10 = act. II 1; vgl. E. 3.1.3 hiervor) hängig sei. In diesem Zusammenhang sei festgestellt worden, dass einerseits das Ehepaar D.________ den Begriff "C.________" für sein Angebot des betreuten Wohnens an der … teilweise wieder verwendet habe und andererseits der Verein C.________ administrative Aufgaben betreffend das Angebot des betreuten Wohnens vom Ehepaar D.________ besorgt bzw. übernommen habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EL/21/84, Seite 9 3.1.6 Mit Informationsschreiben vom 25. Juni 2021 teilte das AVA mit, dass D.________ ihr Angebot des betreuten Wohnens (E.________) an der … in … aufgegeben hätten und somit die Bewilligung für die Betreuung und Pflege im Privathaushalt von maximal drei Erwachsenen erloschen sei. Der Verein C.________ an der … in … könne keine Personen im betreuten Wohnen aufnehmen, da dieser nie Bewilligungsnehmer gewesen sei und als Verein gar nicht sein könne. Hingegen sei begleitetes Wohnen möglich, da dieses ohne Bewilligung angeboten werden könne (act. II 5). 3.2 Mit Blick auf die in E. 3.1.1 ff. hiervor wiedergegebenen Verträge und Dokumente räumte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverbesserung vom 27. Februar 2021 selber ein, sie sei zunächst (fälschlicherweise) davon ausgegangen, bei der C.________ habe es sich um einen (von drei) bewilligten betreuten Wohnplatz beim Ehepaar D.________ gehandelt; mit dem neu und explizit mit dem E.________ abgeschlossenen Wohnvertrag sei nun aber die Grundlage für betreutes Wohnen vom 1. September bis 31. Dezember 2020 gegeben. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen: 3.2.1 Den echtzeitlich eingereichten Dokumenten – nämlich dem Tarifausweis der C.________ vom 13. August 2020 (act. IIA 49/19) und der Monatsrechnung der C.________ vom 12. November 2020 (act. IIA 61/2; vgl. dazu E. 3.1.1 hiervor) – zufolge ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verein C.________ einen Aufenthaltsvertrag abgeschlossen hat und entsprechend allein dessen Dienstleistungen in Anspruch genommen hat. Aus dem erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin, nicht aber von der Beschwerdeführerin, eingereichten Aufenthaltsvertrag vom 27. August 2020 (act. II 2b; vgl. E. 3.1.1 hiervor) geht denn auch klar hervor, dass der "Verein C.________" Vertragspartner war. Der Verein C.________ kann indessen keine Personen im betreuten Wohnen aufnehmen, da dieser nie Bewilligungsnehmer war und als Verein gar nicht sein kann (act. II 5; vgl. E. 3.1.6 hiervor; vgl. auch E. 3.1.3 ff. hiervor). Die damals von der Beschwerdeführerin geäusserte Meinung, es hätte sich dabei um einen der drei bewilligten Plätze für betreutes Wohnen gehandelt (act. IIA 52/1), gründet auf einer zwar auf den Namen der "C.________" lautenden, aber schon zu diesem Zeitpunkt nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EL/21/84, Seite 10 mehr gültigen Bewilligung vom 5. März 2013 (act. IIA 52/10 = act. II 3; eingehend dazu E. 3.1.5 hiervor). Nach dem Dargelegten sprechen die Umstände vorliegend dafür, dass die Beschwerdeführerin (lediglich) begleitetes (weder bewilligungsfähiges noch -pflichtiges) Wohnen in Anspruch genommen hat. 3.2.2 Eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverbesserung vom 27. Februar 2021, S. 2 f., zufolge wurde der neue Aufenthaltsvertrag für betreutes Wohnen nunmehr mit dem E.________ als Vertragspartner (act. I 2; vgl. E. 3.1.2 hiervor) erst nach verschiedenen Diskussionen zur Klärung und Aufarbeitung mit dem Ehepaar D.________ und dem AVA ausgefertigt. Gemäss Ausführungen des AVA in der Stellungnahme vom 4. Mai 2021 (in den Gerichtsakten) erfolgte der Erstkontakt am 14. Januar 2021, zu einem Zeitpunkt also, als das Wohnverhältnis der Beschwerdeführerin an der … in … bereits beendet war (vgl. act. IIA 68). Offensichtlich ist dieser neue Aufenthaltsvertrag für betreutes Wohnen auf den 28. August 2020 rückdatiert worden; gleiches gilt für die entsprechenden Monatsrechnungen (act. I 6 ff.; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Diese formellvertragliche Grundlage für betreutes Wohnen wurde nachträglich fingiert, ohne aber Gewähr dafür zu bieten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einen der drei bewilligten Heimplätze beansprucht hat. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie eben nicht einen solchen Heimplatz bewohnt hat, bildet der Umstand, dass dem AVA – entgegen der Auflage in Ziffer 5 der Bewilligung vom 31. August 2017 (act. I 10/3; vgl. E. 3.1.3 hiervor) – nie eine Mitteilung des Heimeintritts der Beschwerdeführerin gemacht worden ist (eingehend dazu E. 3.1.5 hiervor). 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin an der … in … nicht unter die erteilte kantonale Betriebsbewilligung fiel und entsprechend die Voraussetzungen für eine Heimberechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 nicht gegeben sind (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von Oktober bis Dezember 2020 eine Mietzinsabrechnung vorgenommen. Der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (act. IIA 64) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EL/21/84, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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