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Bern Verwaltungsgericht 30.03.2022 200 2021 838

30 mars 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,875 mots·~24 min·2

Résumé

Verfügung vom 1. November 2021

Texte intégral

200 21 838 IV ACT/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. März 2022 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2009 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Juli 2013 wegen einer seit Geburt bestehenden Hemiparese links bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach getätigten Abklärungen gewährte die IVB in der Folge in Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 gemäss Anhang der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (Ggv; SR 831.232.21) für die Zeit vom 12. Juli 2013 bis zum 28. Februar 2029 medizinische Massnahmen (AB 8, 40). Im November 2018 (AB 27) wurde der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet. Daraufhin veranlasste die IVB unter anderem eine Abklärung vor Ort (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 3. April 2019 [AB 44]). Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 46) sprach sie vom 23. November 2017 bis zum 1. Februar 2021 (Revision) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen tätigte die IVB ab Februar 2021 (AB 55 ff.) abermals Abklärungen. Insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 6. Juli 2021 (AB 61) stellte sie mit Vorbescheid vom 6. Juli 2021 (AB 60) in Aussicht, vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab dem 1. November 2021 bis zum 1. Februar 2022 (Revision) eine solche leichten Grades auszurichten. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 64) holte die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 22. Oktober 2021 (AB 67) ein und verfügte am 1. November 2021 (AB 68) dem Vorbescheid entsprechend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese wiederum vertreten durch C.________, Rechtsanwalt D.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IVB vom 1. November 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 3. Januar 2022 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2022 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer frei, bis zum 31. Januar 2022 zum neu eingereichten Bericht des Abklärungsdienstes vom 3. Januar 2022 eine Stellungnahme einzureichen und gewährte insoweit die unentgeltliche Verbeiständung. Am 1. Februar 2022 ging dem Verwaltungsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 4 Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 1. November 2021 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht per 1. November 2021 auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades reduzierte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 5 Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 6 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 7 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1) 3. 3.1 Zu vergleichen ist vorliegend der Sachverhalt zur Zeit der leistungszusprechenden Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 46) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 (AB 68) verwirklicht hat. 3.2 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass – zumindest zurzeit (Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 22. Oktober 2021 [AB 67/4] und vom 3. Januar 2022 [S. 4; in den Gerichtsakten]) – in den Lebensbereichen „Körperpflege“ sowie „Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme“ keine Änderungen eingetreten sind (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 sowie Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 6. Juli 2021 [AB 61/3 f. Ziff. 2.1.4 und 2.1.6]) und eine massgebliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Eine relevante Hilfsbedürftigkeit wird zudem unverändert und nachvollziehbar bezüglich der Lebensbereiche „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ und „Essen“ verneint (Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 6. Juli 2021 [AB 61/3 Ziff. 2.1.2 f.]), was denn auch vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 8 Beschwerdeführer zu Recht weder im Einwand auf den Vorbescheid noch beschwerdeweise bemängelt wird. 3.3 Was die übrigen Lebensbereiche („Ankleiden, Auskleiden“ sowie „Verrichtung der Notdurft“) betrifft (vgl. E. 2.2.4 hiervor), ergibt sich in Bezug auf die Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 46) im Wesentlichen das Folgende: Im Abklärungsbericht vom 3. April 2019 (AB 44) wurde zum „An- und Auskleiden“ festgehalten, der Versicherte könne nur Hosen mit Elastik und Bändel tragen. Er könne keine Knöpfe schliessen und öffnen. Am Morgen benötige er Zeit, bis „sein Motor laufe“ und er sich bewegen könne. Er benötige lange zum Einschlüpfen in die Hosen. Er könne sie hochziehen und auch ausziehen. Die Grossmutter ziehe die Socken an. Wenn der Versicherte von der Schule nach Hause komme, seien die Socken verkehrt herum angezogen oder er habe gar keine an. Er ziehe ein T-Shirt selber an und aus, stopfe es aber nicht in die Hosen. Reisverschlüsse könne er gemäss Aussage der Grossmutter nicht öffnen und nicht schliessen. Der Versicherte ergänzte, dass er den Reissverschluss in der Schule selber öffne. Die Kleider müsse die Grossmutter immer auswechseln. Die Beschwerdegegnerin anerkannte bezüglich An- und Auskleiden einen Hilfsbedarf und bezüglich Kleider bereitlegen einen Mehraufwand (S. 2 Ziff. 2.1.1) und damit eine relevante regelmässige und erhebliche nötige Dritthilfe (S. 5). Was den Lebensbereich „Verrichten der Notdurft“ betrifft wurde bei der Abklärung vorgebracht, der Versicherte trage seit einem Jahr keine Windeln mehr. Die Grossmutter nehme ihn in der Nacht alle drei Stunden auf, damit er Wasser lösen könne. Sie müsse ihn halten, damit er nicht stürze. Im Schullager trage der Versicherte Windeln, die er auf Aufforderung anziehe. Er gehe seit vier Jahren für den Stuhlgang auf die Toilette. Wenn er fertig sei, rufe er die Grossmutter zum Nachreinigen. Wenn er von der Schule heimkomme, habe er oft schmutzige Unterhosen. Die Lehrer würden verlangen, dass sich der Versicherte selber nachreinige. Leider klappe dies schlecht, weil er es nicht gründlich machen könne. Die Grossmutter kontrolliere ihn immer, wenn er nach Hause komme. Dies auch, weil es oft schlecht rieche (S. 3 Ziff. 2.1.5). Die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 9 anerkannte eine relevante regelmässige und erhebliche nötige Dritthilfe (S. 5). 3.4 Was die Zeit seit der Verfügung vom 26. Juni 2019 (AB 46) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.4.1 Dem Beobachtungsbogen der Lehrerin (AB 59) ist bezüglich Socken an- und ausziehen zu entnehmen, der Versicherte starte mit der linken Hand und nehme dann die rechte Hand zur Hilfe. Die Schuhe ziehe er mit beiden Händen an und mit den Füssen aus; binden könne er sie nicht. Die Jacke an- und ausziehen gelinge relativ gut. Der Versicherte lasse sich schnell ablenken und nerve sich schnell, wenn der Reissverschluss nicht direkt zugehe. Beim Schliessen des Reissverschlusses fasse er die Jacke mit beiden Händen und ziehe schliesslich den Verschluss mit der linken Hand hoch. Das Anziehen gehe länger als das Ausziehen. 3.4.2 Dem – auf telefonisch eingeholten Angaben basierenden – Abklärungsbericht vom 6. Juli 2021 (AB 61) ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Bezüglich An- und Auskleiden gab der Kindsvater an, der Versicherte benötige länger. Er übe keinen Druck auf seinen Sohn aus. Reissverschluss schliessen und öffnen sowie Knöpfe und Schuhe binden gingen weiterhin nicht selbstständig. Der Versicherte könne nicht selber in die Hosen steigen; es sei schlimmer geworden. Er könne weder Trainerhose noch T-Shirt selber anziehen. Die Grossmutter übernehme „alles“ und kleide den Versicherten ein. Anlässlich des Telefongesprächs vom 21. Juni 2021 gab die Lehrerin des Versicherten an, dieser könne sich selbstständig an- und ausziehen. Er setze die rechte Hand ein. Er trage nicht gerne schmutzige Kleider. Er habe Strategien entwickelt, damit er sich selbstständig an- und ausziehen könne. Die Beschwerdegegnerin schloss auf grosse Diskrepanzen zwischen den Fähigkeiten des Versicherten, welche er in der Schule und zu Hause ausführen kann. Zu Hause würden seine Fähigkeiten und Ressourcen nicht gefördert. „Alles“ würde übernommen. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, bezüglich An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 10 und Auskleiden könne keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr im Sinne des Gesetzes bejaht werden (S. 2 Ziff. 2.1.1). Zum Lebensbereich „Verrichten der Notdurft“ führte der Vater aus, der Versicherte gehe selbstständig zur Toilette. Die Grossmutter reinige sein Gesäss. Er könne es nicht selbstständig machen. Man versuche es zwar, aber der Versicherte mache es nicht. „Mit dem Körper sei er wie eingeklemmt“. Die Lehrerin führte telefonisch aus, die Gesässreinigung sei das Problem. Der Versicherte könne dies nicht, weil zu Hause „alles“ übernommen werde. Sie dürfe dies mit ihm nicht lernen. Man sei eine ganze Woche im Wald, ohne Übernachtungen, gewesen. Es habe sich ein „Missgeschick“ zugetragen. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, aufgrund der beschriebenen Hand- und Armeinsätze könne der Versicherte die Gesässreinigung selbstständig übernehmen. Sie verneinte eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in diesem Lebensbereich (S. 3 f. Ziff. 2.1.5). 3.4.3 Im Vorbescheidverfahren holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 22. Oktober 2021 (AB 67) ein. Bezüglich „An- und Auskleiden“ hielt der Abklärungsdienst fest, der Versicherte müsse keine Schnürschuhe tragen. Er setze beide Hände ein, womit das Knöpfen möglich sein müsste. Weiter sei die Schadenminderungspflicht umzusetzen, wonach auf grössere Knöpfe geachtet würde oder vorzugsweise Hosen mit Gummizügen eingesetzt würden, was zu Hause mit dem Tragen von Trainerhosen gemacht werde. Es sei unbestritten, dass zu Kindern im sozialen Kontext, Elternhaus und Schule, unterschiedliche Beobachtungen gemacht würden. In diesem Fall seien doch sehr unterschiedliche Fähigkeiten beobachtbar. Die Grossmutter kleide den Versicherten, mache es für ihn; in der Schule sei er viel selbstständiger. Bereits vor zwei Jahren sei am Elterngespräch mitgeteilt worden, dass er bei den alltäglichen Lebensverrichtungen mehr Verantwortung übernehmen könne. Die Grossmutter übernehme „alles“ für ihn.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 11 Zum Lebensbereich „Verrichten der Notdurft“ wurde ausgeführt, Ziel der Schule E.________ sei die Förderung der Selbstständigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Lehrerin teile mit, dass der Versicherte die Gesässreinigung nicht ausführen könne, weil zu Hause „alles“ übernommen werde. Die professionellen Fähigkeiten einer Lehrerin der Schule E.________ lägen darin, dass sie die Fähigkeit aufweise, die Kinder aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzuschätzen, gezielt zu unterstützen und dies auch den erziehungsberechtigten Personen mitzuteilen. Die erziehungsberechtigten Personen seien verantwortlich, die Kinder nach ihren Ressourcen und Fähigkeiten zu fördern, so dass sie eine Selbstständigkeit erlangten. Weil von den erziehungsberechtigten Personen dem Kind die entsprechenden Tätigkeiten abgenommen würden, habe es nicht die Möglichkeit, diese zu erlernen. Da die Lehrerin dem Kindsvater bereits vor zwei Jahren mitgeteilt habe, der Versicherte sollte mehr Verantwortung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen übernehmen können, könne nicht – wie in der Anhörung beschrieben – daran festgehalten werden, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit der Schluss gezogen werden könnte, der Versicherte könnte dies mit gezielter Förderung. Nachdem er eine ganze Woche im Wald, ohne Übernachtung, habe verbringen können mit nur einem „Missgeschick“, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er überhaupt keine Kontrolle über das Verrichten der Notdurft habe. Zudem bestehe im Wald keine reguläre sanitäre Anlage wie im Schulhaus, was auch eine aussergewöhnliche Situation darstelle. 3.4.4 Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, bestätigte im Schreiben vom 30. November 2021 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3) die Aussagen des Kindsvaters, wonach der Versicherte auf intensive Betreuung durch seine Familie angewiesen sei. Sie könne nicht beurteilen, wie sich sein Alltag gestalte. Sie sei jedoch immer wieder beeindruckt, wie er von Aussenstehenden als kaum behindert wahrgenommen würde, obwohl er kognitiv deutlich eingeschränkt sei. Er sei diesbezüglich wiederholt vom Zentrum G.________ getestet worden. Die Diskrepanz zwischen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 12 Wahrnehmung der Umwelt und der effektiven Behinderung erschwere die Situation für die Eltern. 3.4.5 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. Januar 2022 (in den Gerichtsakten) wurde zu den beschwerdeweise erhobenen Einwänden Stellung genommen. Es sei unbestritten, dass sich Menschen daheim anders verhalten würden als auswärts. Es gelte jedoch zu beurteilen, ob das Verhalten aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden oder aus anderen (invaliditätsfremden) Gründen erfolge. Was den Lebensbereich „An- und Ausziehen“ betrifft, bestünden grössere Diskrepanzen zwischen den einzelnen Aussagen des Kindsvaters. Zuerst habe dieser angegeben, der Versicherte könne einen grossen Teil der Kleider selber anziehen. An anderer Stelle führe der Vater aus, sein Sohn könne weder Trainerhosen noch T-Shirt selber anziehen. Die anlässlich der 2021 durchgeführten Abklärung vom Vater beschriebene Verschlechterung in der Selbstständigkeit könne aufgrund der gesundheitlichen Situation und der Aussagen der Lehrerin nicht nachvollzogen werden. Die Aussagen der Lehrerin seien klar und sie habe ausführlich ihre Beobachtungen bezüglich der Fähigkeiten und Ressourcen des Versicherten dargelegt. Es beeindrucke, wenn die Lehrerin bereits vor zwei Jahren während des Elterngesprächs das Thema angesprochen habe, dass er bei den alltäglichen Lebensverrichtungen mehr Verantwortung übernehmen könnte, die Grossmutter jedoch alles für ihn übernehme. Dies wirke sich auch auf die Tätigkeiten „Bereitlegen“ und „Auswahl der Kleider“ aus, und der Versicherte erhalte nicht die Möglichkeit, seine Ressourcen zu fördern. Seine Fähigkeiten könnten gefördert werden, wenn sie nicht einfach übernommen würden. Selbst wenn es ihm nicht immer gelingen sollte, die Kleider auszuwählen, sei deshalb keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung gegeben. Zum Lebensbereich „Verrichten der Notdurft“ hielt der Abklärungsdienst mit Verweis auf ihren Bericht vom 22. Oktober 2021 an der Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit fest. 3.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 13 qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. 3.6 Der Abklärungsbericht vom 6. Juli 2021 (AB 61) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der konkreten Verhältnisse (Telefongespräche mit dem Kindsvater sowie der Lehrerin; AB 61/2) sowie der gesundheitlichen Situation hatte; dass keine Abklärung vor Ort erfolgte, schadet nicht, da die für den Entscheid notwendigen Angaben auch telefonisch erhoben werden konnten. Dem Abklärungsbericht kommt volle Beweiskraft zu und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen, da der Bericht keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen enthält (vgl. E. 3.5 hiervor). Dasselbe gilt für die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 22. Oktober 2021 (AB 67) und 3. Januar 2022 (in den Gerichtsakten). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend dargelegt – nicht zu überzeugen. 3.6.1 Bezüglich der Lebensverrichtung „An- und Auskleiden“ zeigt der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 6. Juli 2021 klar und unmissverständlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 14 auf, dass eine Verbesserung eingetreten und nunmehr keine Hilflosigkeit mehr besteht (AB 61/2 Ziff. 2.1.1). Damit erübrigt sich auch das beschwerdeweise geforderte Durchführen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Beschwerde S. 6 Ziff. 7). Dass in der Schule und zu Hause verschiedene Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt werden (Beschwerde S. 4), ändert nichts. Denn einerseits kann von ihm auch zu Hause – nota bene in dessen Interesse – verlangt werden, sich selber anzuziehen. Er hat in der Schule denn auch den Tatbeweis erbracht, dass er es trotz der erwähnten kognitiven Einschränkungen (Beschwerde S. 4 unten sowie Stellungnahme vom 31. Januar 2022 S. 2) kann (AB 59/2, 61/2 Ziff. 2.1.1). Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, das An- und Ausziehen dauere vor allem am Morgen länger und am Morgen müsse es schnell gehen (Beschwerde S. 4 und Stellungnahme vom 31. Januar 2022 S. 2). Insoweit ist dem im Verfügungszeitpunkt zwölf Jahre und neun Monate alten (AB 1/1) Beschwerdeführer zuzumuten, nicht erst um 07.00 Uhr (wobei der Bus bereits um 07.40 fährt; AB 61/2 Mitte), sondern früher aufzustehen. Es ist ihm im Übrigen mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht, wonach er alles ihm Zumutbare vorzukehren hat, um die Folgen seiner Hilflosigkeit bestmöglich zu mildern, zumutbar, geeignete Schuhe, Hosen und Jacken anzuziehen, so dass kein Knöpfen und Schuhebinden notwendig ist (Beschwerde S. 4; vgl. ZAK 1989 S. 213). Hinsichtlich Auswahl und Bereitlegen der Kleidung (Beschwerde S. 4 unten) ist schliesslich auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes in der Stellungnahme vom 3. Januar 2022 abzustellen, wonach es dem Beschwerdeführer (meistens) möglich sein sollte, die Kleider selber auszuwählen (S. 3). 3.6.2 Was die Notdurft betrifft, kann offen bleiben, ob eine massgebliche Hilfsbedürftigkeit besteht oder nicht, da auch bei Bejahung dieses Aspekts eine Hilflosigkeit höchstens in drei Lebensbereichen vorläge, weshalb so oder anders kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestünde, da der Beschwerdeführer weder regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (und überdies keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf) noch dauernd auf lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 IVV angewiesen ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 15 3.7 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungsberichts vom 6. Juli 2021 (AB 61) nur noch in zwei bzw. maximal drei von sechs Lebensbereichen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung mittleren Grades deshalb zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Verfügung vom 1. November 2021 (AB 68) per 1. Januar 2022 auf eine solche leichten Grades reduziert. 3.8 Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 1. November 2021 (AB 68) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Betreffend die Stellungnahme vom 31. Januar 2022 wurde bereits mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Des Weiteren ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der in der Beschwerde dargelegten Umstände und der eingereichten Unterlagen (BB-A 1-19) ausgewiesen. Das Verfahren war nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Eine anwaltliche Verbeiständung war geboten, so dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 16 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VPRG i.V.m. Art 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorargemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 17 Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Die Kostennote vom 15. Februar 2022, in welcher Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 7.7 Stunden à Fr. 130.-- (Fr. 1'001.--), Spesen von Fr. 50.05 (5% von Fr. 1'001.--) sowie Mehrwertsteuer von Fr. 80.95 (7.7% von Fr. 1'051.05) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'132.-- festzusetzen und Rechtsanwalt D.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 18 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'132.-- (inkl. Spesen und MWSt.) festgesetzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwalt D.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, IV/21/838, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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