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Bern Verwaltungsgericht 04.04.2022 200 2021 824

4 avril 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,406 mots·~17 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021

Texte intégral

200 21 824 UV MAK/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitet als … … bei der B.________ GmbH und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 26. April 2021 (Akten der Suva [act. II] 1) leide die Versicherte an einem stetigen Pfeifen im linken Ohr, nachdem am 19. April 2021 während des ganzen Tages in zehn Meter Entfernung zu ihrem Büro mit einem Bagger ein grosser Steinbrocken zerschlagen worden sei, wobei zu Beginn der lärmintensiven Zertrümmerung die Fenster offen gestanden hätten (Knall- Trauma). In der Folge tätigte die Suva diverse Abklärungen. Insbesondere holte sie Auskünfte zum Geschehensablauf bzw. zur Hörschädigung bei der Versicherten ein (act. II 7) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (act. II 10 f., 24), eine technische Beurteilung der ALCAK (Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz Team Akustik; act. II 14) und oto-rhino-laryngologische Beurteilungen der Suva, Arbeitsmedizin (act. II 17, 31). Mit Verfügung vom 9. August 2021 (act. II 34) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten Hörbeschwerden mangels natürlicher Kausalität. Daran hielt sie nach Einsprache (act. II 41) mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 (act. II 45) fest und ergänzte, dass im Übrigen auch der rechtliche Unfallbegriff (mangels Erfordernis der Plötzlichkeit) nicht erfüllt sei. B. Mit Eingabe vom 29. November 2021 erhob die Versicherte Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Suva sei zu verpflichten, die Gehörschädigung vom 19. April 2021 und deren gesundheitlichen Folgen als Unfall anzuerkennen und die ärztlich verordnete Therapie sowie allfällige Folgebehandlungen zu übernehmen. 2. Alternativ sei die Suva zu verpflichten, den Sachverhalt weiter abzuklären und ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. April 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223). Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden somit nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.3). 2.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 5 lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3). Bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst, beurteilt sich die Ungewöhnlichkeit einer Lärm- bzw. Schallemission in erster Linie anhand der Schallexpositionspegelwerte (Entscheid des BGer vom 17. September 2020, 8C_368/2020, E. 4.3). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 6 einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sog. Psycho- Praxis), anzuwenden (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251). 2.4.2 Bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt, kann der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall, wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern, nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 138 V 248; Entscheid des BGer vom 19. Mai 2015, 8C_96/2015, E. 3.4.2). Liegt kein Schleudertrauma oder ein äquivalentes Beschwerdebild vor, so ist die Adäquanz gemäss Rechtsprechung nach Massgabe der Psychopraxis zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2014, 8C_241/2014, E. 4.2). 2.4.3 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+138+V+248&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-109%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page109 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+138+V+248&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-133%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page133

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 7 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). 2.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom 19. April 2021 die Merkmale der Plötzlichkeit und der Ungewöhnlichkeit erfüllt und mithin ein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Mit Schadenmeldung UVG vom 26. April 2021 (act. II 1) liess die Beschwerdeführerin der Suva melden, am 19. April 2021 sei zehn Meter vom Büro entfernt an der Hauptstrasse mit einem Bagger ein grosser Steinbrocken zerschlagen worden. Dies habe den ganzen Tag angedauert und sei sehr lärmintensiv gewesen. Der Schreibtisch befinde sich direkt neben dem Fenster. Zu Beginn der lärmintensiven Zertrümmerung des Steinbrockens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 8 seien die Fenster offen gestanden. Sehr rasch seien die Fenster geschlossen worden. Seitdem habe sie im linken Ohr ein stetiges Pfeifen (Knall- Trauma). Diese Ausführungen bestätigte sie im am 3. Mai 2021 unterzeichneten Formular "Hörschädigung Unfallereignis" (act. II 7 S. 1 Ziff. 2) und vermerkte zudem, angefragt nach der "Lärmquelle/Maschinen", dass es sich um einen Bagger mit Aufbauhammer gehandelt habe (act. II 7 S. 1 Ziff. 1). 3.2 Hinsichtlich des umstrittenen Kriteriums der Plötzlichkeit vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Hauptschädigung des Gehörs sei im relativ kurzen Augenblick eingetreten, als sie mit geöffnetem Fenster am Schreibtisch gesessen habe und direkt vor dem Büro ohne Vorwarnung die Steinbearbeitung begonnen habe (Beschwerde S. 6 Ziff. IV. lit. A.). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dies widerspreche den bisherigen Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Ereignis insofern, als sowohl in der Unfallmeldung als auch im Fragebogen die Rede von der gesamten Dauer gewesen sei (Beschwerdeantwort Ziff. III. Ziff. 5.1). Dass die Schädigung am Gehör auf einen einzelnen Moment zurückzuführen wäre, habe die Beschwerdeführerin noch unter dem Eindruck des tatsächlichen Geschehens nicht geschildert. Die abweichende Sachverhaltsdarstellung im Beschwerdeverfahren überzeuge nicht. Dem Einwand der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Entgegen deren Ansicht hat die Beschwerdeführerin den Sachverhalt durchgehend konsistent und gleich geschildert, auch im hiesigen Beschwerdeverfahren. Sie erwähnte stets, dass zu Beginn der ganztags dauernden Arbeiten mit dem Bagger die Fenster offen gestanden hätten und dann rasch geschlossen worden seien (vgl. act. II 1, 7 S. 1 Ziff. 2; Beschwerde S. 2 Ziff. III. Ziff. 1). Wenn sie beschwerdeweise vorbringt, die Schädigung sei im kurzen Zeitraum eingetreten, als das Fenster noch offen gestanden habe, ist dies keine abweichende bzw. widersprechende Schilderung des massgeblichen Sachverhalts. Aufgrund der schalldämmenden Wirkung von Fenstern (im geschlossenen Zustand) war der Schallpegel anfänglich, als die Fenster offenstanden, erfahrungsgemäss bedeutend grösser. Dauert die Lärmexposition längere Zeit an, fehlt es praxisgemäss an der Plötzlichkeit, wenn erst die Summe von wiederholten und kontinuierlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 9 Einwirkungen des immer gleichen äusseren Faktors in einer Gesundheitsschädigung resultiert (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Insoweit, als am 19. April 2021 die Zerschlagung/Zertrümmerung des Steinbrockens mit dem Bagger über den ganzen Tag andauerte, mithin es über Stunden zu wiederholten und kontinuierlichen Schalleinwirkungen kam, ist das Merkmal der Plötzlichkeit nicht gegeben. Dies trifft jedoch auf die geltend gemachte, kurzzeitige Lärmexposition bei offenem Fenster nicht zu, hat sich doch zu Beginn der Arbeiten, wie erwähnt, eine deutlich höhere Lärmbelastung ergeben, als während der anschliessenden Zeit, als das Fenster geschlossen war. Es handelt sich somit – zunächst – nicht um den immer gleichen äusseren Faktor, der eine Gesundheitsschädigung erst dann zu bewirken vermag, wenn er sich über eine längere Dauer hinweg aufsummiert. Der Beschwerdeführerin ist damit insofern zu folgen, als dem Lärmereignis für die kurze Zeit, während der das Fenster offenstand, das Merkmal der Plötzlichkeit nicht abgesprochen werden kann. 3.3 Zu prüfen ist daher weiter, ob dieses plötzliche, kurzzeitige Lärmereignis bei offenstehendem Fenster ungewöhnlich war. 3.3.1 Lärm bzw. Baulärm ist im unfallversicherungsrechtlichem Sinn nur ungewöhnlich, wenn er bestimmte Schallexpositionswerte erreicht (vgl. BGer 8C_368/2020, E. 6.2 f. mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt u.a. ihrer internen Organisationseinheit ALCAK zur Einschätzung der Schallpegelwerte. Diese nahm vor Ort keine Schallmessung mehr vor, da die Bautätigkeit zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits abgeschlossen war. Stattdessen bestimmte sie in der Einschätzung vom 28. Juni 2021 (act. II 14) die verschiedenen Schallpegel gestützt auf eine nicht näher bezeichnete Lärmquellendatenbank der Suva. Auf die Einschätzung der ALCAK stützte sich sodann die Suva-Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, als sie die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang mit Stellungnahmen vom 30. Juni (act. II 17) und 5. August 2021 (act. II 31) verneinte; dies, nachdem der behandelnde Facharzt die natürliche Kausalität zwischen der Schallexposition und dem Tinnitus (zumindest implizit) für gegeben erklärt hatte (act. II 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 10 3.3.2 Der Bericht der nicht namentlich genannten Person der ALCAK mit dem Kürzel "hek" lautet wie folgt: "Die vorliegende Beurteilung stützt sich auf Werte der Lärmquellendatenbank der Suva. Diese ergaben einen mittleren Schallpegel leq von maximal 100 dB (A) direkt an der Lärmquelle (Bagger). In 10 m Entfernung beträgt der Pegel am offenen Fenster noch 80 dB (A). Die Versicherte gab an, das (sic) die Fenster sehr rasch geschlossen wurde (sic), was eine weitere Reduktion des Schallpegels zur Folge hat. Es kann ausgeschlossen werden, dass bei dieser Konstellation Spitzenschallpegel Lpeak über 120 dB (C) auftraten." 3.3.3 Nach Angabe der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 26. April 2021 (act. II 1) wurde mithilfe eines Baggers ein Felsbrocken zerkleinert. Erst im Fragebogen "Hörschädigung Unfallereignis" erwähnte sie am 3. Mai 2021 auf ausdrückliche Frage nach der Lärmquelle bzw. der Maschine einen Bagger mit Hammeraufsatz (act. II 7 S. 1 Ziff. 1). Es besteht kein Anlass, an dieser ergänzenden Angabe, wonach der Felsbrocken mit einem Hydraulikhammer als Bagger-Anbaugerät zertrümmert wurde, zu zweifeln. Anderweitiges wird denn auch nicht geltend gemacht. Unklar ist hingegen, ob sich die ALCAK in ihrer Einschätzung vom 28. Juni 2021 (act. II 14), in der sie als Lärmquelle bloss einen "Bagger" nennt, auf Lärmemissionen eines (Schaufel-)Baggers bezieht, wie er erfahrungsgemäss zum Lösen und Bewegen von Erdmasse, insbesondere zum Ausheben und Füllen von Baugruben und Schächten verwendet wird (und der umgangssprachlich schlicht "Bagger" genannt wird), oder ob ein Bagger mit hydraulischem Hammer- bzw. Meisselaufsatz gemeint ist, der zum Abbruch oder zur Zerkleinerung von gröberem Gestein, Felsblöcken oder Betonteilen gebraucht wird und weit grössere Schallpegel erreicht. Ebenfalls unklar ist, auf welche Schallpegeltabelle der Lärmdatenbank der Suva (<www.suva.ch> Rubrik: Prävention/Sachthemen/Lärm und Vibrationen/Verzeichnis der Schallpegeltabellen) sich die ALCAK gestützt hat. Sollte sie etwa naheliegenderweise diejenige des Baugewerbes (<www.suva.ch> Rubrik: Prävention/Sachthemen/Lärm und Vibrationen/ Material/Schallpegeltabellen/Schallpegeltabelle: Baugewerbe) herangezogen haben, fällt diesbezüglich weiter auf, dass diese nur einen einzigen https://de.wikipedia.org/wiki/Baugrube

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 11 Wert für die jeweilige Bagger-Art (Hydraulik-Bagger, Bagger mit Meissel, Bagger usw.) zu enthalten scheint, obschon es auf dem Markt eine Vielzahl von diesen Baumaschinen unterschiedlichster Hersteller, Bauart, Grösse/Dimension und Leistung gibt, die dementsprechend auch unterschiedliche Schallpegel (beim Zertrümmern von Steinbrocken) erreichen. Für den Fall, dass dies nicht zuträfe – demnach in Abweichung von der öffentlich einsehbaren Tabelle der Suva mehrere Baumaschinentypen zur Auswahl stünden –, hätte die ALCAK wohl zufällig, aufgrund von Mutmassungen, einen einzelnen Wert ausgewählt gehabt und ihren Erfahrungswerten zugrunde gelegt. Auch wenn für einen Laien nur schwer nachvollziehbar ist, dass das geschilderte Ereignis vom 19. April 2021 – Zertrümmerung eines grossen Steinbrockens in zumindest zehn Meter Entfernung, unabhängig davon mit welcher Baumaschine – überhaupt geeignet sein soll einen Tinnitus zu verursachen, kann das Gericht unter diesen Umständen nicht prüfen, ob korrekt vorgegangen wurde, zumal die von der ALCAK verwendete Lärmquellendatenbank bzw. Schallpegeltabelle in den Akten der Beschwerdegegnerin nicht einmal auszugsweise wiedergegeben wird. Auch lässt sich anhand der Akten nicht feststellen, welche Art bzw. welcher (Hersteller-)Typ Baumaschine am 19. April 2021 tatsächlich im Einsatz war. Ebenso wenig lassen sich den Akten Angaben zum zertrümmerten Steinbrocken entnehmen. Dies ist ebenfalls von Bedeutung, hat doch die Gesteinsbeschaffenheit (Härte, Porösität, Zusammensetzung) auch Einfluss auf die bei der mechanischen Bearbeitung entstehenden Schallwerte. 3.3.4 Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin auf Erfahrungswerte abgestellt hat, da eine Messung des Lärms vor Ort inzwischen nicht mehr möglich war. Unter den genannten Umständen bestehen aber erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdegegnerin die Sachverhaltsabklärungen hinreichend sorgfältig vorgenommen hat. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. den Bericht der ALCAK vom 28. Juni 2021 (act. II 14) können jedenfalls weder die Frage der Ungewöhnlichkeit noch jene der natürlichen Kausalität zuverlässig beantwortet werden. Indem die Beschwerdegegnerin es unterliess, ihre Abklärungen zu belegen und zu dokumentieren, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.5 hiervor) verletzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 12 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 (act. II 45) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache dem Eventualantrag entsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 28. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2022, UV/21/824, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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