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Bern Verwaltungsgericht 11.04.2022 200 2021 810

11 avril 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,420 mots·~12 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 22. November 2021

Texte intégral

200 21 810 EL FUE/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder Erbengemeinschaft der A.________ sel. bestehend aus: 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________, vertreten durch C.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, EL/21/810, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1950 geborene A.________ sel. (Versicherte) bezog ab März 2016 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 ff.). Nachdem die Versicherte am 3. April 2021 verstorben war (AB 64), forderte die AKB mit einer an C.________, ehemalige Bevollmächtigte/beauftragte Person (AB 1/11) bzw. Vorsorgebeauftragte (AB 65/2) der Versicherten, adressierten Rückerstattungsverfügung vom 29. Juni 2021 (AB 72) die im Jahr 2021 bezogenen EL in der Höhe von Fr. 13'841.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 73) wies die AKB mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 (AB 74) ab. B. Am 24. November 2021 leitete die AKB eine von den Erbinnen der Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführende), vertreten durch C.________, als „Einsprache“ bezeichnete Eingabe vom 20. November 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin beantragen diese sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. April 2022 liessen sich die Beschwerdeführenden erneut vernehmen. Am 6. bzw. 7. April 2022 teilte C.________ der Gerichtskanzlei mit, dass sie ca. zwei Monate in ... weile. Das vom Gericht in Aussicht gestellte Urteil könne an B.________ oder D.________ zugestellt werden (Aktennotizen vom 6. bzw. 7. April 2022).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, EL/21/810, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von rechtmässig bezogenen EL im Umfang von Fr. 13‘841.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab ist zu prüfen, wer die materiellen Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheides sind bzw. ob dieser korrekt eröffnet wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, EL/21/810, Seite 4 Weder die Rückerstattungsverfügung vom 29. Juni 2021 (AB 72) noch der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021 (AB 74) nennen die Personalien der rückerstattungspflichtigen Erben. Die Verfügung wurde einzig C.________, ehemalige Bevollmächtigte/beauftragte Person (AB 1/11) bzw. Vorsorgebeauftragte (AB 65/2) der Versicherten und jetzige Miterbin, eröffnet. Gleiches gilt betreffend den angefochtenen Einspracheentscheid. Dieser wurde zudem einer weiteren Erbin (D.________) in Kopie zugestellt. In den Verwaltungsakten (vgl. insbesondere als „Vorinformation“ betiteltes Schreiben vom 28. April 2021 [AB 67]) wird jedoch erwogen, dass die zu Recht bezogenen EL aus dem Nachlass zurückzuzahlen sind. Das besagte Schreiben wurde sämtlichen Erbinnen zugestellt. Demnach ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass sich die Forderung gegen die einzelnen solidarisch haftenden (Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) Mitglieder der Erbengemeinschaft richtet. Zudem wurde die Vermutung der Beschwerdegegnerin, wonach die ehemalige Vertreterin der Versicherten die Erbengemeinschaft vertrete (AB 67/1), spätestens dadurch bestätigt, dass diese nach Erhalt des Schreibens vom 28. April 2021 die Korrespondenz mit der AKB führte (vgl. AB 68 ff. sowie Gerichtsakten) und auch die Einsprache sowie die Beschwerde unterschrieb, wobei jeweils sämtliche Erbinnen in der Adresse aufgeführt wurden. Mithin wurde der angefochtene Verwaltungsakt korrekt eröffnet. 3. 3.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für bezogene EL zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. 3.1.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, EL/21/810, Seite 5 Fr. 40‘000.-- übersteigt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 3.1.2 Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für EL, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterliegen EL, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die EL erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruchs vor diesem Datum liegt. 3.2 Beim erwähnten Kreisschreiben (vgl. E. 3.1.2 hiervor) handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 4. 4.1 Es ist grundsätzlich unbestritten und gestützt auf das Siegelungsprotokoll vom 15. April 2021 (AB 65) erstellt, dass sich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, EL/21/810, Seite 6 Nachlass am Todestag (vgl. Art. 27a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) auf Fr. 69‘733.05 belief (Fr. 67‘593.45 [UBS-Konto] + Fr. 2‘139.60 [zinsloses Darlehen an C.________ und B.________]). Ausgehend davon besteht ein maximaler Rückforderungsanspruch von Seiten der EL von Fr. 29‘733.05 (Fr. 69‘733.05 ./. Fr. 40‘000.--). Damit übersteigt der maximal mögliche Rückforderungsbetrag (Fr. 29‘733.05) den tatsächlich zurückgeforderten Betrag von Fr. 13‘841.--. Zu Recht unbestritten ist ferner, dass der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt ist (Art. 16b ELG). 4.2 Streitig ist, ob vom Nachlass die Todesfallkosten – beziffert auf Fr. 7‘049.20 (AB 71/4) – abgezogen werden können, mithin jene Auslagen, die unmittelbar mit dem Tod der Erblasserin zusammenhängen, also Kosten, die für die Abwicklung des Erbgangs in jedem Erbfall entstehen (z.B. Kosten für die Siegelung, Inventaraufnahme, Testamentseröffnung, Erbschaftsverwaltung, amtliche Liquidation, Honorar des Willensvollstreckers). Wie die Beschwerdegegnerin in Ziff. 2.3 der Beschwerdeantwort zutreffend darlegt, orientierte sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener EL an den Erfahrungen aus dem Kanton Zürich, wo bereits eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene (kantonale) Zusatzleistungen existierte (vgl. namentlich Voten Schmid-Federer Barbara [Amtl. Bull. NR 2008 S. 452] sowie Graber Konrad [Amtl. Bull. SR 2008 S. 317]). Bei letzterer Pflicht können die Todesfallkosten zwar grundsätzlich abgezogen werden, doch wurde der Freibeitrag mit Fr. 25‘000.-- auch tiefer angesetzt als in der EL. Zudem gilt der Freibetrag von Fr. 25‘000.-- nur für folgende Erbinnen und Erben: Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, die Kinder oder die Eltern (vgl. zum Ganzen Merkblatt „Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass“ der Sozialversicherungsanstalt Zürich, abrufbar unter https://svazurich.ch). Dass bei der Rückerstattung gemäss Art. 16a ELG Todesfallkosten nicht vom Nachlass abzugsberechtigt sind (vgl. Rz. 4720.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]), liegt mithin im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, EL/21/810, Seite 7 um Fr. 15'000.-- höheren Freibetrag begründet, der zur Begleichung von (angemessenen) Todesfallkosten ausreichen dürfte. Soweit die Beschwerdeführenden bezüglich Todesfallkosten geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihnen per E-Mail mehrmals zugesichert, dass diese vom Nachlass abgezogen werden könnten (Eingabe vom 6. April 2022), kann dem nicht gefolgt werden. Auf E-Mail von C.________ vom 26. Mai 2021 hin mit der Nachricht «Ich bin dabei alles aufzulisten was seit dem 1. Januar 2021 bezahlt werden musste, inklusive der Bestattungskosten. Meines Wissens können diese Kosten alle abgezogen werden?» (AB 69/2) antwortete die Beschwerdegegnerin «Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person. Kosten die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen – zum Beispiel Todesfallkosten – bleiben unberücksichtigt.» (AB 69/2). Mit dieser Antwort hat die Verwaltung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Todesfallkosten eben gerade nicht abzugsfähig sind. Angesichts dieser klaren Auskunft ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 2. Juni 2021 auf erneute Rückfrage, ob eine Aufstellung der nach dem Tod angefallenen Kosten benötigt werde, etwas missverständlich angab, eine allenfalls bereits erstellte Kostenaufstellung werde zur Ermittlung des Netto-Nachlasses beigezogen (AB 69/1). So oder anders ist letztere E-Mail vertrauensschutzrechtlich unbeachtlich, da jedenfalls keine Dispositionen im Raum stehen, die aufgrund dieser Auskunft getroffen worden wären (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480). 4.3 Weiter sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, vom Nachlass hätten einerseits Vorleistungen für die Versicherungsprämien für die Lebensversicherung von Fr. 5'598.-- (AB 73/3) und andererseits ein Honorar für Aufwände für die letzten fünf Jahre von insgesamt Fr. 6'600.-- (AB 73/4) in Abzug gebracht werden müssen (AB 73/1 und Beschwerde S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin zur Recht festhält (vgl. Beschwerdeantwort S. 4), liegen bezüglich der Vorleistungen für die Versicherungsprämien für die Lebensversicherung und damit zusammenhängend – weil im E-Mail von C.________ vom 21. Januar 2021 die Verrechnung von (Vor-)Leistungen mit dem zinslosen Darlehen (beziffert ebenda neu mit Fr. 0.--) geltend ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, EL/21/810, Seite 8 macht wurde (AB 61/5) – dem zinslosen Darlehen zu Gunsten von C.________ und B.________ sich teilweise widersprechende Unterlagen in den Akten. Insbesondere wurde bei der Siegelung ein zinsloses Darlehen der Verstorbenen an C.________ und B.________ in der Höhe von Fr. 2'129.-- deklariert (AB 65/2), was nahelegen würde, dass die Verrechnung mit den nun geltend gemachten Vorleistungen entgegen dem erwähnten E- Mail nicht oder nicht vollständig erfolgte. Von beweisrechtlichen Weiterungen zum zinslosen Darlehen bzw. zur Verrechnung der Vorleistungen ist indes mit Blick auf das Ergebnis abzusehen. Desgleichen erübrigen sich Weiterungen zum Bestand der Honorarforderung, die vom 23. Februar 2021 datiert ist und die eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsieht (AB 73/4). Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführenden vom Bestand und von der Abzugsfähigkeit beider Forderungen ausgegangen würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Diesfalls verminderte sich der Nachlass von Fr. 69'733.05 auf Fr. 57'535.05 (Fr. 69'733.05 ./. Fr. 5'598.-- ./. Fr. 6'600.--), was abzüglich des Freibetrags (von Fr. 40'000.--) einen maximalen Rückforderungsbetrag von Fr. 17'535.05 ergäbe, der immer noch über der verfügten Rückforderung von Fr. 13'841.-- läge. 4.4 Strittig ist weiter die Rückforderung der direkt an die Krankenversicherer ausbezahlten EL (Beschwerde S. 1). Wie aus den EL-Verfügungen vom 7. Januar 2021 (AB 59) und 12. März 2021(AB 63) entnommen werden kann, erfolgte ab 1. Januar 2021 eine EL-Auszahlung von monatlich Fr. 493.-- direkt an den Krankenversicherer. Krankenkassenprämien – in der Höhe der vom Bund festgelegten kantonalen Durchschnittsprämie – stellen EL-rechtlich Teil der anerkannten Ausgaben dar (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Indes ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG nicht dem EL-Bezüger, sondern direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen. Nichtdestotrotz bildet diese Direktauszahlung Teil der jährlichen EL im Sinne von Art. 3 Abs. 1 (lit. a) ELG, die gemäss Art. 16a ELG der Rückerstattung unterliegen. Folglich ist korrekt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrags, der rechnerisch zu Recht nicht bestritten ist, auch die vom 1. Januar bis April 2021 direkt an den Krankenversicherer ausbezahlten EL berücksichtigte (AB 72/2, 63/1). Bei dem direkt an den Krankenversicherer ausbezahlten Betrag für die obli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, EL/21/810, Seite 9 gatorische Krankenpflegeversicherung handelt es sich im Übrigen – anders als die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen (Beschwerde S. 1) – nicht um die kantonale Prämienverbilligung, für welche die Rückforderung einen unrechtmässigen Bezug voraussetzt (Art. 17b Abs. 1 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1], Art. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] i.V.m. Art. 21a Abs. 1 ELG). 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich auf die Übergangsbestimmungen zu den Art. 16a und 16b ELG hinweisen, ist festzustellen, dass diese Artikel nicht unter das Übergangsrecht fallen und ab dem 1. Januar 2021 in jedem Fall zur Anwendung gelangen (vgl. Rz. 1202 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R-EL]). 4.6 Zusammenfassend hat die Verwaltung zu Recht rechtmässig bezogene EL im Umfang von Fr. 13'841.-- zurückgefordert. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, EL/21/810, Seite 10 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - D.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführenden vom 6. April 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2022, EL/21/810, Seite 11 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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