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Bern Verwaltungsgericht 03.03.2022 200 2021 799

3 mars 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,122 mots·~16 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 (14.090010)

Texte intégral

200 21 799 UV FUE/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 (14.090010)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war von 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 beim B.________ als … … angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als es gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. April 2021 am 12. April 2014 im B.________ zu einer … von … gekommen sei und der Versicherte einen Schock bzw. eine Retraumatisierung erlitten habe (Akten der Visana [act. II] 1 f.). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen teilte die Visana dem Versicherten mit formlosem Schreiben vom 3. August 2021 (act. II 31 f.) mit, die Voraussetzungen zur Annahme eines Unfalles im Rechtssinne seien nicht erfüllt. Mit Verfügung vom 31. August 2021 (act. II 39 ff.) verneinte diese einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 26. September 2021 (act. II 47 ff.) wies die Visana mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 (act. II 56 ff.) ab.

B. Dagegen erhob der Versicherte am 19. November 2021 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 sei aufzuheben und es seien ihm alle Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen, die im gesetzlich zustünden, u.a. fünf Jahre Nachzahlung vom 27. April 2021 (Anmeldung) gerechnet sowie alle Leistungen für seine Behandlungen, d.h. Selbstbehalte, etc. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 (act. II 56 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 12. April 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2019 UV Nr. 20 S. 72 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonsti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 5 ge plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (SVR 2019 UV Nr. 20 S. 72 E. 2.2, 2016 UV Nr. 11 S. 34 E. 2.1). 2.4 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 5.1 f.). Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Dabei ist grundsätzlich in jedem Einzelfall Beweis darüber zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 6 rufliche Verursachung vorliegt. An die Annahme einer Berufskrankheit sind relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b S. 186 und E. 4b S. 189, 119 V 200 E. 2b S. 201; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 91 E. 2.2). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG). Ein Unfallversicherer wird nur leistungspflichtig, wenn der Betroffene im Zeitpunkt, als sich ein Berufsunfall ereignete, versichert war. Bei Berufskrankheiten ist die Einwirkung des gefährlichen Stoffes oder die Verrichtung der krankmachenden Arbeit, kurzum die Exposition (Gefährdung), nicht weniger wichtig als der Ausbruch der Krankheit. Die Leistungspflicht hängt somit vom Umstand ab, ob die von der Krankheit betroffene Person während der vorwiegenden Exposition versichert war. Die Versicherung wirkt somit beim Erkrankten über das Ende seines Versichertseins hinaus, wenn die Krankheit erst später ausbricht. Sie entfaltet eine Nachwirkung (SVR 2020 UV Nr. 11 S. 40 E. 4.1.2). 3. 3.1 Zum Ereignis vom 12. April 2014 bzw. in medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation bzw. die ihn vertretende Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Eintrag in die Krankengeschichte vom 14. April 2014 (act. II 6) fest, subjektiv sei der Beschwerdeführer am Anschlag mit dem Job. Ein … sei von vier … verprügelt worden, die … seien dann abgehauen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere vor einem … grosse Angst gehabt. Zudem seien Bilder von der Kindheit hochgekom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 7 men. Objektiv bestehe eine sehr verschlossene, starre Mimik, die Hände seien vor dem Körper verschränkt, keine Gestikulation, der Affekt sei starr, er trage eine Brille, habe ein gepflegtes Äusseres und keine inhaltlichen Denkstörungen. Das formale Denken sei abgehackt, nur auf Nachfrage erfolgten genauere Erläuterungen, zum Teil seien die Andeutungen nicht verständlich. Aktuell bestehe eine Belastungssituation am Arbeitsplatz (Kündigung erhalten per E-Mail, Gewalt). Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und der Beschwerdeführer sehe wiederkehrende Bilder aus traumatisierter Kindheit. Es bestehe ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit Rückzugstendenz. Dr. med. D.________ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für 14 Tage (act. II 5). 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. Juli 2014 (act. II 7 f.) leichte bis mittelgradige depressive Episoden mit Suizidalität, eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0 / F33) sowie einen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Er führte aus, der Beschwerdeführer mache einen hoffnungslosen und verzweifelten Eindruck, sei resigniert und ohne Perspektive. Er klage über starke Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Energielosigkeit. Er werde von massiven Zukunftsängsten geplagt. Es bestünden keine Anhaltspunkte auf Ichoder Wahrnehmungsstörungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei stark eingeschränkt, der Rapport herstellbar. Der Beschwerdeführer erzähle, dass ihn die Arbeit mit den … sehr gefordert, wenn nicht überfordert habe. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. 3.1.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstatteten Gutachten vom 7. Oktober 2014 (act. II 9 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0, S. 14). Anamnestisch berichte der Beschwerdeführer, dass Mitte April 2014 … randaliert und Schlüssel gestohlen und damit andere … befreit hätten. Dies habe bei ihm dann zum Zusammenbruch geführt. Die Stelle sei ihm dann per Ende Juni 2014 gekündigt worden (act. II S. 10 f.). Der Beschwerdeführer habe jahrelang als … gearbeitet, offenbar habe er aber nie eine Festanstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 8 erhalten. Die befristete Anstellung per 1. Januar 2014 im B.________ sei umstritten gewesen. Im Team hätten sich rasch Probleme ergeben. Durch den Umgang im Team sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Persönlichkeitsstruktur zunehmend traumatisiert worden. Die Episode mit den … und … … habe dann die akute Krise ausgelöst (act. II 13). Die psychischen Probleme bestünden schon lange. Der Beschwerdeführer berichte von mehr als 20 psychiatrischen Behandlungsversuchen (act. II S. 14). In der bisherigen Tätigkeit als … oder … sei er arbeitsunfähig (act. II S. 15). 3.1.4 In der Schadenmeldung UVG vom 23. April 2021 (act. II 1 f.) beschrieb der Beschwerdeführer das Ereignis vom 12. April 2014 wie folgt: “Auf der … kam es zur … aller …. Diese hatten einen Mitarbeiter niedergeschlagen und ihn und eine Mitarbeiterin eingeschlossen. Mit den Schlüsseln flüchteten sie. Ich musste gemäss Anweisungen allein auf der … bleiben. Diese zwei Stunden mit aufgebrachten … erwiesen sich als immer belastender und es gab null Rückmeldung, was läuft. Am nächsten Tag musste ich wieder zur Arbeit, es kam zu Auseinandersetzungen mit …, bei denen ich mich nicht mehr durchsetzen konnte wie üblich. Schon vor der Rückfahrt am Abend ging es mir extrem schlecht, was ich während der Arbeit noch versuchte zu verstecken. Danach, v.a. am Tag danach ging es mir extrem schlecht, dass mir klar war, dass ich da nicht mehr arbeiten konnte. Ich bin sicher, dass die Polizei noch über einen Bericht verfügt. Alle … konnten entkommen.“ 3.1.5 In der Einsprache vom 26. September 2021 (act. II 47 ff.) beschrieb der Beschwerdeführer das Ereignis vom 12. April 2014 wie folgt (S. 47): “Am 12. April 2014 gelang den … der … die Flucht mittels Niederschlagen eines Mitarbeiters, dem Einsperren desselben und der zweiten Mitarbeiterin und der Nutzung derer Schlüssel. Mir wurde die Aufgabe zugeteilt, allein in der … zu bleiben, während sich alle anderen in den oberen Stock begaben. Die Stimmung in der … war angespannt bis aggressiv, auch am nächsten Tag. An diesem ging ich zur Arbeit, obwohl ich mich dazu eigentlich nicht in der Lage fühlte. Es kam zu Auseinandersetzungen mit …, für die ich nicht mehr die Kraft aufbrachte und entsprechend negativ verliefen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 9 diese, d.h. ich erliess Sanktionen und konnte mich sonst nicht mehr durchsetzen wie üblich.“ 3.2 Aufgrund der Akten, insbesondere der Schadenmeldung UVG vom 23. April 2021 (act. II 1 f.) und der Einsprache vom 26. September 2021 (act. II 47 ff., vgl. auch den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Krankengeschichteeintrag vom 14. April 2014 [act. II 6]), ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass es am 12. April 2014 im B.________ in der … zur Flucht aller … kam, wobei diese einen Mitarbeiter niederschlugen, diesen sowie eine weitere Mitarbeiterin einschlossen und mit den Schlüsseln des … flüchteten. Der Beschwerdeführer musste gemäss Anweisungen als einziger Angestellter über zwei Stunden auf der – von der … räumlich abgetrennten – … bleiben, wobei der Beschwerdeführer die Stimmung als angespannt bis aggressiv beschrieb (Beschwerde S. 1, act. II 47). Auch am darauffolgenden Tag arbeitete der Beschwerdeführer, wobei es zu Auseinandersetzungen mit … gekommen ist, bei denen er sich nicht wie üblich durchsetzen konnte (act. II 2, 47). 3.3 Das konkrete Erlebnis des Beschwerdeführers vom 12. April 2014 erfüllt – wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte – die rechtsprechungsgemäss sehr hohen Anforderungen an ein aussergewöhnliches Schreckereignis und damit an den gesetzlichen Unfallbegriff nicht. Insbesondere ereignete sich kein gewaltsamer, in der unmittelbaren Gegenwart des Beschwerdeführers sich abspielender Vorfall (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Flucht und das Niederschlagen eines Mitarbeiters fand allein in der … statt und die dort ausbrechenden … drangen auch nicht in die … ein. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers war die Stimmung dort zwar angespannt bis aggressiv, was ihn belastete, doch blieb dort ein gewaltsamer Vorfall aus. Objektiv betrachtet lag nie eine konkrete Gefährdung vor. Diese Situation stellt kein aussergewöhnliches Schreckereignis dar. Zutreffend verwies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des BGer vom 5. Dezember 2018, 8C_609/2018, betreffend das Attentat von Nizza vom 14. Juli 2016. Das in jenem Entscheid beurteilte Geschehen war insofern vergleichbar mit dem vorliegenden Fall, als der dortige Versicherte nicht verletzt wurde und weder das Attentat noch die darauffolgende Schiesserei zwischen der Polizei und dem Attentäter direkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 10 gesehen oder miterlebt hatte, und der sich auf Aufforderung Dritter in das Innere eines Beachclubs begab und sich dort während rund zwei Stunden aufhielt (BGer 8C_609/2018, E. 3.2). Das Bundesgericht hielt dazu fest, die verständliche Angst des Versicherten, es könnte etwas geschehen, vermöge die für die Erfüllung des Unfallbegriffs notwendige Voraussetzung, dass sich der gewaltsame Vorfall in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten abgespielt haben muss, nicht zu ersetzen (a.a.O., E. 3.3.2). Dies hat in analoger Weise auch für die verständlichen Befürchtungen des Beschwerdeführers zu gelten, wonach die ausbrechenden … “jemanden in der … befreien wollten“ (Beschwerde S. 3 in fine). Ein Ereignis, das ein aussergewöhnliches Schreckereignis darstellte, trat sodann auch am Folgetag nicht ein, als es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und … kam, wobei es zu jenem Zeitpunkt zu keinerlei gewaltsamen Vorfall kam. 3.4 Sodann hat die Beschwerdegegnerin zutreffend verneint, dass sich in den Akten Anhaltspunkte finden, die den Schluss auf eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 14 UVV erlauben würden, da weder schädigende Stoffe noch arbeitsbedingte Erkrankungen gemäss Anhang 1 UVV in Frage stehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 8). Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG. Dazu ist festzustellen, dass Dr. med. F.________ das Ereignis vom 12. April 2014 zwar nachvollziehbar als Auslöser einer akuten Krise bewertete. Gleichzeitig hielt er indessen fest, dass die psychischen Probleme bereits lange bestünden und der Beschwerdeführer von mehr als 20 psychiatrischen Behandlungsversuchen berichtet habe (act. II 13 f.). Sowohl Dr. med. F.________ als auch der behandelnde Dr. med. E.________ diagnostizierten eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bzw. leichte bis mittelgradige depressive Episoden mit Suizidalität (ICD-10: F33, act. II 7). In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass insbesondere von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst, bereits im Jahr 2008 dieselben Diagnosen gestellt wurden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 11 ber 2016, IV/2016/659, E. 3.1.4 ff., act. II 63, Beschwerdeantwort S. 9). Der Gesundheitsschaden besteht somit offenkundig seit langem, weshalb zahlreiche psychiatrische Behandlungsversuche erfolgten. Eine ausschliessliche oder stark überwiegende Verursachung des psychischen Gesundheitsschadens durch die vormalige berufliche Tätigkeit im B.________ und insbesondere durch das Ereignis vom 12. April 2014 ist folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt. 4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. April 2014 zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 (act. II 56 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022, UV/21/799, Seite 12 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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