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Bern Verwaltungsgericht 07.06.2022 200 2021 789

7 juin 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,589 mots·~13 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021

Texte intégral

200 21 789 EL LOU/PES/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juni 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter Erbengemeinschaft der A.________ bestehend aus B.________, C.________, D.________ und E.________ alle vertreten durch F.________ AG Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/789, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1931 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte) bezog ab Mai 2019 Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act. II 25). Am …. April 2021 verstarb sie (act. II 30). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 forderte die Ausgleichs kasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Fr. 1'320.-- an jährlicher Ergänzungsleistung und Fr. 6'641.30 an vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten zurück (act. II 35). Diese Verfügung wurde B.________, einem Sohn der Verstorbenen, eröffnet. Vertreten durch die F.________ AG, erhob B.________ am 17. August 2021 gegen diese Verfügung Einsprache (act. II 36). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 37). B. Gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 19. Oktober 2021 (act. II 37) erhob B.________, wiederum vertreten durch die F.________ AG, am 15. November 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sei auf die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 ausgerichteten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 692.90 zu beschränken – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf entsprechende Nachfrage hin (siehe prozessleitende Verfügung vom 30. März 2022) teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit Stellungnahme vom 4. April 2022 mit, dass sämtliche Rechnungen und Belege für die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegenden vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten am 8. März 2021 bei der AHV-Zweigstelle … eingereicht und damit ihr gegenüber geltend gemacht worden seien,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/789, Seite 3 wobei sie als Beleg unter anderem Auszüge aus ihrem internen Betriebssystem beilegte (act. IIA 2 und 5). Mit Stellungnahme vom 19. April 2022 teilte Rechtsanwältin G.________ von der F.________ AG namens und im Auftrag von C.________, D.________ und E.________ unter Beilage der entsprechenden Vollmachten (act. I 7 - 9) mit, dass diese sich der Beschwerde ihres Bruders B.________ anschlössen und sich durch sie vertreten liessen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass B.________ gemäss einer Notiz in seinen Unterlagen sämtliche Spitex-Rechnungen und Belege zur Geltendmachung der vorliegend strittigen vergüteten Entschädigungen am 8. März 2021 bei der AHV- Zweigstelle … vorbeigebracht habe. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/789, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2021 (act. II 37). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht in Bezug auf eine rechtmässig bezogene Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Umfang von Fr. 5'948.40. Im Umfang von Fr. 692.90 wird eine diesbezügliche Rückerstattungspflicht explizit anerkannt. Ebenso unbestritten ist die Rechtmässigkeit der angeordneten Rückerstattung der von der Versicherten bezogenen jährlichen Ergänzungsleistung im Umfang von Fr. 1'320.-- (vgl. act. II 35), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 1.3 Bei einer umstrittenen Rückerstattung von rechtmässig vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten im Umfang von Fr. 5'948.40 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene Leistungen aus dem Nachlass der Bezügerin oder des Bezügers eingeführt. 2.1.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40’000.-- übersteigt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/789, Seite 5 2.1.2 Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Gemäss Rz. 5001 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) sind ausschliesslich Ergänzungsleistungen rückerstattungspflichtig, die für einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden. Gemäss Rz. 5002 KS-R EL unterliegen Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruchs vor diesem Datum liegt. 2.2 Beim erwähnten Kreisschreiben (vgl. E. 2.1.2 hiervor) handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten; später eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Knüpft ein Erlass dennoch an Sachverhalte bzw. Ereignisse an, die in der Vergangenheit liegen und vor Erlass der Norm abgeschlossen wurden, liegt eine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/789, Seite 6 zulässig ist. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist verfassungsrechtlich nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig (SVR 2006 BVG Nr. 16 S. 59 E. 2.3). Dies ist der Fall, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). 3. 3.1 Die Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) bezieht sich entsprechend dem klaren Wortlaut auf Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG und demnach sowohl auf die jährliche Ergänzungsleistung (lit. a) als auch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b), was zwischen den Parteien unbestritten ist. In diesem Sinne hält denn auch Rz. 4710.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) fest, die Rückerstattungspflicht der Erben umfasse sowohl die jährlichen Ergänzungsleistungen wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Nachlassvermögen von Fr. 79'398.-- (act. II 31 S. 1) beträgt der maximal rückforderbare Betrag Fr. 39'398.-- (Fr. 79'398.-- ./. Fr. 40'000.-- [Freibetrag: vgl. E. 2.1.1 hiervor]). Demnach übersteigt der maximal mögliche Rückforderungsbetrag den tatsächlich zurückgeforderten Betrag von insgesamt Fr. 7'961.30 (inkl. der unangefochtenen Rückerstattung der jährlichen Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 1'320.-- und der explizit anerkannten Rückerstattung der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten im Umfang von Fr. 692.90). Sodann ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht verwirkt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), was ebenfalls zu Recht nicht umstritten ist. Streitig ist jedoch, ob für die hier interessierenden Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'948.40, welche unbestrittenermassen im Jahr 2020 angefallen und von den Leistungserbringern auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/789, Seite 7 im Jahr 2020 in Rechnung gestellt (vgl. act. II 36 S. 10 – 12 und S. 16 resp. act. II 52 S. 3 und act. II 54 S. 3 – 5 sowie act. IIA), jedoch erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen bei der Beschwerdegegnerin eingefordert (siehe die Stellungnahmen der Parteien vom 4. und 19. April 2022 [in den Verfahrensakten] sowie act. IIA) und von dieser ausbezahlt worden sind (act. II 52 und 54 = act. IIA 1 und 3), eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführenden besteht. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob rechtmässig bezogene Krankheits- und Behinderungskosten, welche im Jahr 2020 angefallen, jedoch erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen eingefordert und ausbezahlt worden sind, nach dem Tod der versicherten Person von den Erben zurückzuerstatten sind. 3.2 Gemäss Abs. 2 ÜbBst. gilt Art. 16a Abs. 1 ELG intertemporalrechtlich nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Mangels anderer Regelung ist die Übergangsbestimmung sowohl auf die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) als auch auf die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b) anwendbar. Das BSV präzisiert Abs. 2 ÜbBst. dahingehend, dass Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstattungspflicht unterliegen. Dies gelte auch dann, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt würden, sofern der Beginn des EL- Anspruchs vor diesem Datum liege (Rz. 5002 KS-R EL; vgl. E. 2.1.2 hiervor). Gemäss BSV stellt demnach die in Abs. 2 ÜbBst. erwähnte Auszahlung nach dem Inkrafttreten der Änderung zwar eine notwendige, aber nicht eine hinreichende Voraussetzung für die Rückerstattung der jährlichen Ergänzungsleistung dar, ist nach Auffassung des BSV doch zusätzlich erforderlich, dass der Leistungsanspruch, welcher der Auszahlung zu Grunde liegt, ebenfalls nach dem Inkrafttreten der EL-Reform entstanden ist. Ob diese Präzisierung gesetzeskonform ist (zur Anwendung von Verwaltungsweisungen durch das Gericht: vgl. E. 2.2 hiervor), respektive ob sie – aufgrund der unterschiedlichen Natur der beiden Leistungen (die jährlichen Ergänzungsleistungen sind Geldleistungen [Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 15 ATSG], die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist eine Sachleistung [Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 14 ATSG]) – nur auf die jährlichen Ergänzungsleistungen und nicht auf vergütete Krankheits- und Behin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/789, Seite 8 derungskosten anwendbar ist, kann hier offen bleiben, denn der Anspruch auf die Vergütung der vorliegend streitigen Krankheits- und Behinderungskosten entstand – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.2 hiernach) – nach dem 1. Januar 2021. 3.2.1 Die Frage des Beginns des Anspruchs wird bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten – im Gegensatz zu den jährlichen Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 12 ELG; vgl. auch Rz. 2121.01 ff. WEL) – gesetzlich nicht explizit geregelt. Allerdings ist Art. 15 ELG zu beachten (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 12 N. 730). Gemäss Art. 15 lit. a ELG werden Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung geltend gemacht wird. Demnach gilt bei den Krankheits- und Behinderungskosten nicht das Naturalleistungs-, sondern das Kostenvergütungsprinzip. Infolgedessen ist die versicherte Person Schuldnerin der Leistungserbringer. Sie hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Versicherungsträger ihr die Kosten ersetzt (vgl. zum Naturalleistungs- und Kostenvergütungsprinzip UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 14 ff.). Da die versicherten Personen erst durch die Fakturierung mit zusätzlichen Kosten ihrer Krankheit oder Invalidität konfrontiert werden, beginnt die Frist i.S.v. Art. 15 lit. a ELG zur Geltendmachung der Vergütung ab diesem Zeitpunkt (MÜLLER, a.a.O., Art. 15 N. 858). Es entspricht dem Wesen des Kostenvergütungsprinzips, dass die Vergütungsforderung der versicherten Person nicht vor dem Zeitpunkt des Kostenanfalls durch die Rechnungsstellung entstehen kann, weshalb bei der Frage des Beginns des Leistungsanspruchs jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen ist. Demnach ist nicht entscheidend, in welchem Jahr die Behandlungen tatsächlich stattfanden. Dies findet im Übrigen auch Rückhalt in Art. 12 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311), wonach Krankheits- und Behinderungskosten für jenes Kalenderjahr vergütet werden, in dem die Rechnungsstellung (und nicht die Leistung) erfolgt ist. Allerdings fällt der Anspruchsbeginn auch nicht mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusammen, denn in diesem Zeitpunkt ist unklar, ob und wann die Vergütung der Krankheits- und Behinde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/789, Seite 9 rungskosten überhaupt beantragt wird. Solange unklar ist, ob die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten beantragt wird, kann sachlogisch auch kein Anspruch auf Vergütung entstehen. Die Forderung wird mit der Fälligkeit zum (durchsetzbaren) Anspruch, also sobald die versicherte Person innerhalb der 15-monatigen Frist (Art. 15 lit. a ELG) die Vergütung gegenüber der Ausgleichskasse geltend macht. Erst – und nur dann – ist diese zur Leistung verpflichtet. 3.2.2 Da die Vergütung der gesamten hier streitigen Krankheits- und Behinderungskosten unbestrittenermassen (vgl. E. 3.1 hiervor) erst im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin beantragt wurde, liegt nicht nur der Auszahlungszeitpunkt, sondern auch der Anspruchsbeginn im Jahr 2021, weshalb die Rückforderung selbst unter Beachtung von Rz. 5001 und 5002 KS-R EL zu Recht erfolgte (vgl. zum Ganzen den zur Publikation in der BVR vorgesehene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/2021/748, E. 4.2). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Rüge der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 3 Ziff. 4), die Rückforderung der hier streitigen Krankheitsund Behinderungskosten verletzte das Rückwirkungsverbot (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor), nicht stichhaltig. Sowohl der Anspruchsbeginn auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten als auch der Auszahlungszeitpunkt liegen im Jahr 2021. Der relevante Sachverhalt verwirklichte sich demnach nach Inkrafttreten der EL-Reform (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb von vornherein keine (grundsätzlich unzulässige) echte Rückwirkung vorliegt. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die angeordnete Rückerstattung der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'641.30 (vgl. act. II 35) zu Recht. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2021 (act. II 37) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/789, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - F.________ AG z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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