Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 17.01.2023 200 2021 778

17 janvier 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,747 mots·~9 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021

Texte intégral

200 21 778 EL MAK/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Januar 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________, vertreten durch Sozialamt C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, EL/21/778, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2007 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im April 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) in Ergänzung zu seiner Kinderrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin; Antwortbeilage {AB} 1, 8]). Mit Verfügung vom 7. September 2021 (AB 13) verneinte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf EL. Bei den Einnahmen berücksichtigte sie dabei familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 6'000.-- im Jahr. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 14) wies die AKB mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 15) ab. B. Mit Eingabe vom 4. November 2021 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________, diese wiederum vertreten durch das Sozialamt C.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: „In der Berechnung der EL sei ein Unterhaltsbetrag des Vaters, D.________, von CHF 0 einzusetzen.“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, EL/21/778, Seite 3 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 15). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL und dabei insbesondere, ob ihm die Unterhaltsbeiträge seines Vaters im Umfang von jährlich Fr. 6‘000.-- als Einkommen anzurechnen sind. 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Vorliegend ist der EL-Anspruch ab April 2021 (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG i.V.m. AB 1) und damit für neun Monate zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat jährliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6‘000.-- als Einnahmen berücksichtigt. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, EL/21/778, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf das Streitgegenstand bildende Kalenderjahr 2021 (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel die Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, EL/21/778, Seite 5 2.3.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.3 Geschuldete sowie tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an getrennt lebende Ehegatten, geschiedene Ex-Ehegatten und Kinder werden voll als Einnahme angerechnet. Gerichtlich oder behördlich genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen sind für die EL-Stelle verbindlich und zu berücksichtigten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Ziff. 3491.01 f.). 2.3.4 In Fällen, in denen die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben, wird Naturalunterhalt und allenfalls persönliche Betreuung zumindest teilweise durch Geldleistung ersetzt. Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befasst sich mit der Bemessung des in Geldleistung bestehenden Kinderunterhaltsbeitrags. Dabei erfolgt die quantitative Festsetzung der Unterhaltspflicht durch Urteil oder vertragliche Regelung. Sodann sieht Art. 285a Abs. 2 ZGB im Hinblick auf eine Koordination zwischen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und Sozialleistungen vor, dass Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht nicht anders bestimmt. Art. 285a Abs. 3 ZGB regelt die nachträgliche Koordination: Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB setzt begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB aufgrund eines gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrags leisten muss (BGE 145 V 154 E. 4.2.2 S. 159 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, EL/21/778, Seite 6 3. Die Unterhaltspflicht des Kindsvaters gegenüber dem Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 2008 von den Kindeseltern mittels eines behördlich genehmigten Unterhaltsvertrags (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) wie folgt festgesetzt: Von der Geburt bis und mit dem 6. Lebensjahr: Fr. 800.-- pro Monat, vom 7. bis und mit dem 12. Lebensjahr: Fr. 1‘000.-- pro Monat und ab dem 13. Lebensjahr: Fr. 800.-pro Monat. Im Jahr 2016 wurden die Unterhaltsbeiträge aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindsvaters vertraglich neu geregelt (AB 11): ab Mai 2016 wurde der monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 500.-- festgesetzt. Im Dezember 2020 hat der Kindsvater das AHV-Rentenalter erreicht. Infolgedessen bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 eine Kinderrente zur Altersrente seines Vaters in der Höhe von monatlich Fr. 865.-- (AB 8). Dieser Betrag ist als Einkommen in die EL-Berechnung als Einnahme einzusetzen. Was den Unterhaltsbeitrag des Kindsvaters angeht, wurde dieser vertraglich bzw. behördlich festgelegt; es handelt sich demnach um eine verbindlich geregelte Unterhaltspflicht. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 285a Abs. 3 zweiter Halbsatz ZGB vermindert sich der Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang der Kinderrente, und zwar im vorliegenden Fall auf Fr. 0.-- (vgl. vorstehend E. 2.3.3 und BGE 145 V 154). Dass die WEL diesen Punkt nur unter dem Thema „Ausgaben“ thematisiert (wie die Beschwerdegegnerin argumentiert [AB 15/2]), ändert daran nichts; ebenso wenig der Umstand, dass der Anspruch auf EL bloss subsidiär ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3). Dasselbe gilt für den Umstand, dass Art. 285a Abs. 3 ZGB am 1. Januar 2017 in Kraft trat, jedoch bereits in der Vereinbarung vom 4. März 2016 berücksichtigt worden war, dass der Kindsvater in Zukunft eine AHV-Altersrente beziehen würde, wobei Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 festgelegt worden sind, nicht an das neue Recht angepasst werden müssen (vgl. Art. 13c Schlusstitel des ZGB, worauf Ziff. 3491.04 der WEL verweist). Unerheblich ist sodann auch, dass die AHV-Rente des Kindsvaters höher ausfällt, als in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, EL/21/778, Seite 7 Vereinbarung vom 4. März 2016 noch angenommen worden war. Massgeblich ist einzig, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – der Kindsvater noch zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist. Dies ist nicht der Fall. Ob die damalige Unterhaltsvereinbarung vom 7. Februar 2008 massgeblich ist, oder jene vom 4. März 2016, kann offenbleiben, zumal die AHV-Kinderrente den vereinbarten Unterhaltsbeitrag im einen wie im andern Fall übersteigt. So oder anders vermindert sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag auf Fr. 0.--. Somit entfällt eine Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen auf der Einnahmenseite. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Unrecht ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- in der EL-Berechnung aufgenommen. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 15) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und über den Anspruch auf EL neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 25. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, EL/21/778, Seite 8 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Sozialamt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, EL/21/778, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 778 — Bern Verwaltungsgericht 17.01.2023 200 2021 778 — Swissrulings